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This paper analyses, if the Intertemporal Guarantee of Freedom, that was developed by the German Federal Constitutional Court (GFCC), can be used to expand the protection of human rights against the harms of climate change. The case of the Swiss Senior Women shows that there are jurisdictions, where the Intertemporal Guarantee of Freedom could be applied to improve standing and the control standard of states’ climate change action. Within international law bodies with jurisdiction over human rights treaties there are distinctive standards of protection against the harms of climate change. A major deficit within the international human rights protection against climate change lies within the focus on the positive obligations and the corresponding wide margin of appreciation granted to the states. The Intertemporal Guarantee of Freedom could provide a protection expansion in this regard, especially in the case of the European Court of Human Rights. It could also enable and legitimise present human rights concerns focused on the future actions of states following their past inaction. One considerable hurdle that is not addressed by it are procedural hurdles like the Plaumann formula applied by the European Court of Justice. The Intertemporal Guarantee of Freedom cannot solve major problems for climate change litigation like procedural hurdles. Yet, it can provide a new approach for complaints to address unambitious mitigation legislation which will lead to future human rights infringements.
Einleitung
(2013)
Datenschutz ist kein national zu bewältigendes Problem mehr. Datenhandel findet weltweit statt, und viele Anbieter nehmen Datenverwendungen außerhalb Deutschlands und Europas wahr. An einem international gültigen Rechtsregime fehlt es indes, ebenso wie an Kollisionsregelungen, welche nationalen Regelungen im Konfliktfall anwendbar sein sollen. Die europäische Datenschutzrichtlinie trifft hier zwar eindeutige Regelungen und erklärt im Prinzip jede Datenverarbeitung auf europäischem Boden als gebunden an die Vorgaben des europäischen Rechts. Mit dieser Einschränkung im Rahmen des sog. "Territorialitätsprinzips" kann sie allerdings keinen Einfluss ausüben auf Datenverarbeitungen außerhalb Europas – auch wenn die verarbeiteten Daten von europäischen Bürgern stammen. ...
Die Städtebünde, um die es hier gehen soll, nämlich die erste lombardische Liga der Sechziger- bis Achtzigerjahre des 12. Jahrhunderts einerseits und der Rheinische Städtebund der Jahre nach 1254, haben früh und immer wieder die Aufmerksamkeit der nationalen und internationalen Geschichtsschreibung gefunden. Es kann deshalb nicht das Ziel der folgenden Überlegungen sein, diesen ausführlichen, in vielen Punkten allerdings oft streitigen Forschungen neue Erkenntnisse im einzelnen hinzuzufügen. Die hier beabsichtigte Gegenüberstellung und der Vergleich haben allerdings sehr viel weniger häufig und intensiv stattgefunden. In dieser Hinsicht ist vor allem – und fast allein – eine Tagung und ein Sammelband des Konstanzer Arbeitskreises für mittelalterliche Geschichte zu nennen, der sich in die Reihe der Rückblicke auf den Konstanzer Frieden des Jahres 1183 zwischen Friedrich Barbarossa und den lombardischen Städten einreiht, aber thematisch dem Thema "Kommunale Bündnisse Oberitaliens und Oberdeutschlands im Vergleich" gewidmet ist. ...
Rom ist schon oft als eine "Kultur der Invektive" beschrieben worden, deren kennzeichnendes Merkmal mithin darin bestand, dass Auseinandersetzungen mittels öffentlicher, verbaler Angriffe auf die Ehre des Gegners geführt wurden. Ein prominentes Beispiel in der Überlieferung bildet das sogenannte convicium. Dabei handelt es sich um ein Geschrei oder eine laute Schmährede, mittels derer jemand öffentlich angegriffen und in seiner Ehre herabgesetzt wird. Eingesetzt wurden convicia in vielfältigen Kontexten, beispielhaft seien hier die Sanktion von Sittenverstößen, etwa durch Zuhälterei, oder die Mahnung und Sanktionierung säumiger Schuldner genannt. Der vorliegende Beitrag wendet sich der Frage zu, inwieweit man in convicia Formen außergerichtlicher Konfliktlösung erkennen kann. ...
Einführung
(2017)
Altertum und Antike sind seit je beliebte Referenzgrößen, sei es, um einem gegenwärtigen Phänomen eine besonders ausgreifende historische Dimension zu verleihen, sei es, um dieses Phänomen als "nichts Neues unter der Sonne" zu (dis-)qualifizieren. Die aktuelle Forschung zu Erscheinungsformen außergerichtlicher Streitbeilegung stellt insoweit keine Ausnahme dar. Als Illustration mag ein kurzer Blick auf die Literatur zur Schiedsgerichtsbarkeit dienen, in der etwa in Gesamtdarstellungen auf deren bereits in der Antike angelegten "hybriden Charakter […] als rechtsprechungsgleicher Streitentscheidung auf vertraglicher Grundlage" hingewiesen wird oder in Einzeluntersuchungen Überlegungen zum Ursprung der Schiedsgerichtsbarkeit angestellt werden, um nur eine der heute unterschiedenen Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung herauszugreifen. Sofern derartige Ansätze allerdings lediglich hergebrachte Forschungsmeinungen resümieren, bleibt ihr Erkenntniswert, auch aus der Perspektive des geltenden Rechts, limitiert, auch wenn konkrete Positionen auf eine aus der Antike bis in die Gegenwart reichende Tradition zurückgeführt werden. ...
Hassrede und Katzenbilder : Wie können im globalen Netz nationale Gesetze respektiert werden?
(2017)
Der Zugang zum Internet ist die Voraussetzung, um online aktiv zu sein, zu kommunizieren oder einzukaufen. Zugang allein reicht aber nicht: Erst sogenannte Internet-Intermediäre (oder Internet-Inhalt-Vermittler) wie Google, Facebook oder Amazon ermöglichen es, das Internet zu nutzen, um über Social Media zu kommunizieren, auf Musik, Filme und Texte zuzugreifen oder überhaupt erst via Suchmaschine passende Online-Angebote ausfindig zu machen. Intermediäre verbinden Nutzer mit dem Internet, sie helfen bei der Datenverarbeitung, sie hosten und indexieren Inhalte, sie ermöglichen die Suche, sammeln Informationen, vermitteln Angebote Dritter und ermöglichen Käufe und Zahlungen...
Das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist am 14. April 2011 vom Deutschen Bundestag beschlossen worden; der Bundesrat hat am 25.05.2011 zugestimmt. Dieses Gesetz trat – mit einigen Ausnahmen, die erst ein Jahr nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten – am 6.7.2011 in Kraft. Der Schwerpunkt dieses Beitrags soll nicht bei den durch diese Reform bereits erfolgten bzw. demnächst in Kraft tretenden Änderungen und den sich bereits abzeichnenden Schwierigkeiten seiner Umsetzung liegen, vielmehr soll es um die Ziele und Grundsätze einer noch weitergehenden Reform (zweite Stufe) gehen, die die Rechtspolitik im Rahmen der Verabschiedung dieses Gesetzes für erforderlich gehalten und bereits in Aussicht gestellt hat (zweite Stufe). Dennoch sollen zunächst die Essentials dieses ersten wichtigen und richtigen Reformschritts nochmals in Stichworten am Anfang dieses Beitrags stehen. Dieses Gesetz wurde auch schon als "Amtsvormundschaftsverbesserungsgesetz" und als Minimalkompromiss apostrophiert, was angesichts der Fokussierung dieses ersten Reformschrittes nicht überrascht.
Mit der neuen Umgangspflegschaft verabschiedet sich der Gesetzgeber vom Grundsatz, dass Eingriffe in das elterliche Sorgerecht erst bei (nicht anders abwendbaren) erheblichen Kindeswohlgefährdungen zulässig sind. Bleibt zu hoffen, dass die Praxis mit größter Behutsamkeit von der Bestellung von Umgangspflegschaften Gebrauch macht, insbesondere dann, wenn Umgang gegen den Kindeswillen durchgesetzt werden soll, was sich aus rechtlichen, fachlichen und ethischen Gründen verbietet. Die massive Bedrohung der eigenständigen Interessenvertretung Minderjähriger – die bislang eine Erfolgsgeschichte zu werden schien – tritt am 01.09.2009 in Kraft. Verfahrenspfleger/-beistände werden sich auf die neue vergütungsrechtliche Situation einzustellen haben, mit welchen persönlichen Konsequenzen, das kann nur von ihnen beantwortet werden. Es wäre schade, insbesondere für die auf qualifizierte und einfühlsame erfahrenspfleger/-beistände angewiesenen Minderjährigen, wenn allzu viele dieser erfahrenen und bewährten Interessenvertreter Minderjähriger sich von diesem bedeutsamen, aber auch herausfordernden Arbeitsfeld abwenden müssten, geht es doch bei der Gruppe von Minderjährigen, die auf einen Verfahrenspfleger bzw. -beistand zur eigenständigen Wahrnehmung ihrer Interessen angewiesen sind, um Minderjährige, die bereits erheblich gefährdet sind oder waren bzw. denen eine solch massive Beeinträchtigung ihres Wohls droht. Sicherlich: Auf die Situation vor 1998 sind wir noch nicht zurückgeworfen, aber es gilt in mühsamer Arbeit die Rechtspolitik davon zu überzeugen, dass diese Fehlentscheidung alsbald korrigiert werden muss.
Zivilrecht
(1974)
Wirtschaftsrecht
(1974)
Bürgerliches Recht
(1974)
Privatrecht als Gesellschaftstheorie? : Bemerkungen zur Logik der ordnungspolitischen Rechtslehre
(1974)
Plenarvortrag Weltkongress der Rechtsphilosophie und Sozialphilosophie, 24.-29. Mai, Granada 2005. S.a. die deutsche Fassung: "Die anonyme Matrix: Menschenrechtsverletzungen durch "private" transnationale Akteure". Spanische Fassung: Sociedad global, justicia fragmentada: sobre la violatión de los derechos humanos por actores transnacionales 'privados'. In: Manuel Escamilla and Modesto Saavedra (eds.), Law and Justice in a global society, International Association for philosophy of law and social philosophy, Granada 2005, S. 547-562 und in "Anales de öa Catedra Francisco Suarez 2005". S.a. Teubner, Gunther: Globalized Justice - Fragmented Justice. Human Rights Violations by "Private" Transnational Actors
Dt. Fassung: Der Umgang mit Rechtsparadoxien: Derrida, Luhmann, Wiethölter. In: Christian Joerges und Gunther Teubner (Hg.) Rechtsverfassungsrecht: Recht-Fertigungen zwischen Sozialtheorie und Privatrechtsdogmatik. Nomos, Baden-Baden 2003, 249-272.
Englische Fassung: Legal Irritants: Good Faith in British Law Or How Unifying Law Ends Up in New Differences, Modern Law Review 61, 1998, 11-32 und in: Francis Snyder (Hg.) The Europeanisation of Law: The Legal Effects of European Integration. Hart, Oxford 2000, 243-267 und in Peter Hall und David Soskice (Hg.) Varieties of Capitalism: The Institutional Foundations of Comparative Advantage. Oxford, Oxford University Press 2001, 417- 441. Portugiesische Fassung: Irritacoes jurídicas: para a co-evolucao de normas jurídicas e regimes de producao. In: Gunther Teubner, Direito, Sistema, Policontexturalidade, Editora Unimep, Piracicaba Sao Paolo, Brasil 2005, 153-188.
s.a.: Das Recht hybrider Netzwerke. Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 165, 2001, 550-575.. Italienische Fassung: Diritti ibridi: la costituzionalizzazione delle reti private di governance. In: Gunther Teubner, Costituzionalismo societario. Armando, Roma 2004 (im Erscheinen).
Deutsche Fassung: Rechtsentfremdungen: Zum gesellschaftlichen Mehrwert des zwölften Kamels. Zeitschrift für Rechtssoziologie 21, 2000, 189-215 und in Gunther Teubner (Hg.) Die Rückgabe des zwölften Kamels: Niklas Luhmann in der Diskussion über Gerechtigkeit. Lucius & Lucius, Stuttgart 2000, 189-215. Französische Fassung: Les multiples aliénations du droit : Sur la plus-value sociale du douzième chameau. Droit et Société 47, 2001, 75-100. Polnische Fassung: Sprawiedliwosc alienujaca : O dodatkowej wartosci dwunastego wielblada. Ius et Lex 1, 2002, 109-132. Italienische Fassung: Le molteplici alienazioni del diritto : Sul plusvalore sociale del dodicesimo camello. In: Annamaria Rufino und Gunther Teubner, Il diritto possibile: Funzioni e prospettive del medium giuridico. Guerini, Milano, 2005, 93-130.
Englische Fassung: Substantive and Reflexive Elements in Modern Law. (EUI Working Paper 1982/14). Law and Society Review 17, 1983, 239-285 und in: Kahei Rokumoto (Hg.) Sociological Theories of Law. Dartmouth, Aldershot 1994, 415-462. Neuabdruck in: Carroll Seron, The Law and Society Canon, Ashgate, Aldershot 2005 (im Erscheinen). Französische Fassung: Eléments 'substantifs' et 'réflexifs' dans le droit moderne. L'Interdit. Revue de Psychanalyse Institutionelle, 1984, 129-132, und Droit et réflexivité: une perspective comparative sur des modèles d'évolution juridique in: Gunther Teubner, Droit et réflexivité. Librairie générale de droit et de jurisprudence, Paris 1994, 3-50. Dänische Fassung: Refleksiv Ret: Udviklingsmodeller i sammenlignende perspektiv. In: Asmund Born, Nils Bredsdorff, Leif Hansen and Finn Hansson (Hg.) Refleksiv Ret. Publication Series of the Institut for Organisation og Arbeidssociologi. Nytfrasamfundsvidenskaberne, Kopenhagen 1988, 21-79.
Englische Fassung: How the Law Thinks: Toward a Constructivist Epistemology of Law. Law and Society Review 23, 1989, 727-757, und in: Wolfgang Krohn, Günter Küppers und Helga Nowotny (Hg.) Self-Organization: Portrait of a Scientific Revolution. Sociology of the Sciences: A Yearbook, Bd. XIV. Kluwer, Boston, 1990, 87-113 und in: M.D.A. Freeman (Hg.) Lloyd's Introduction to Jurisprudence 6. Aufl. Sweet & Maxwell, London 1995, 636-654. Französische Fassung: Pour une épistémologie constructiviste du droit. In Gunther Teubner, Droit et réflexivité. Librairie générale de droit et de jurisprudence, Paris 1994, 171-204. Veränderte Fassung in: Annales: Economies, Sociétés, Civilisations 1992, Paris, 1149-1169. Italienische Fassung: Il diritto come soggetto epistemico: Per una epistemologie giuridica "costruttivista," Rivista critica del diritto privato 8, 1990, 287-326.
Das Prinzip Global Governance könnte man wie folgt formulieren: Auf dem Weg zur Lösung der drängenden Probleme der Weltgesellschaft ist jedes Mittel recht, sofern es zu einer effektiven und legitimen Regelung von Sachfragen beitragen kann. Wenn Global Governance auf das Zusammenwirken von internationalen Organisationen, transnationalen Unternehmen und Zivilgesellschaft durch Erarbeitung von globalen Standards (Principles, Guidelines, Codes of Conduct) und deren Umsetzung im Wege der von einer Weltöffentlichkeit kontrollierten Selbstbindung setzt, so kommt darin auch der Unmut der Beteiligten über den Zustand internationaler Verrechtlichung zum Ausdruck. Transnationales Regieren als Alternative bedient sich vornehmlich informeller Steuerungsformen, deren Einsatz zwangsläufig die Frage nach der Effektivität und Legitimität von Global Governance auslöst. Täuschen gesellschaftlich nicht ausreichend legitimierte mächtige Akteure mit der Selbstbindung an Soft-Law nicht bloß Aktivität vor, um eine formal verbindliche internationale Verrechtlichung zu verhindern? So könnte man in Erinnerung an nationale Debatten zum Dauerthema "Selbstregulierung vs. staatliche Regulierung" fragen. In Abwesenheit eines Weltstaates fällt die Gewichtung der Argumente auf globaler Ebene freilich anders aus, da Selbstregulierung besser als gar keine Regulierung ist. Es bleibt aber die Frage, ob das Ergebnis von transnationalem Regieren immer nur in "unverbindlichem" und deshalb "ineffektivem" Soft-Law bestehen muss, oder ob auch nichtstaatliche Akteure in der Lage sind, funktionale Äquivalente zum staatlichen Recht ("Hard Code") zu produzieren. Gibt es also ein "selbst geschaffenes Recht der globalen Zivilgesellschaft" (Teubner 2000; Calliess 2003)? Am Beispiel der Lex Mercatoria, dem transnationalen Recht der grenzüberschreitenden Handelsverträge, soll im Folgenden gezeigt werden, unter welchen Bedingungen private Selbstregulierung auf globaler Ebene nicht nur effektiv, sondern auch legitim sein kann. In einem ersten Schritt wird die Problemlage erläutert, vor deren Hintergrund sich die Entstehung der Lex Mercatoria als Reaktion auf ein Versagen des nationalen und internationalen Rechts der grenzüberschreitenden Handelsverträge verstehen lässt. Sodann wird analysiert, wie in der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit durch Zusammenwirken von Spruchpraxis, Privatkodifikationen und kommunikativer Vernetzung über Internet-Datenbanken "Hard Code" entsteht, um schließlich Rückschlüsse auf den Grad der Verrechtlichung und Konstitutionalisierung der Lex Mercatoria zu ziehen.