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Erkenntnistheorie
(1972)
Paradigma
(2002)
PARADIGMA: Der Begriff P. ist von Thomas S. Kuhn in die neuere Wissenschaftsgeschichtsschreibung eingeführt worden. Ihm zufolge sind P.en allgemeine kognitive Orientierungsmuster, die für eine gewisse Zeit von den Mitgliedern einer wissenschaftlichen Gemeinschaft als die jeweils gültigen Lösungsmodelle für die Problemstellungen einer Disziplin anerkannt werden. Diesen Zustand bezeichnet Kuhn als Normalwissenschaft. Wird das bisher vorherrschende P. durch ein neu auftretendes in Frage gestellt, so befindet sich diese Wissenschaft in einer Krise, die erst mit der Durchsetzung des neuen P.s überwunden werden kann. Kuhn bezeichnet einen solchen P.wechsel als wissenschaftliche Revolution. Dieser folge keinem vorgegebenen Ziel, sondern kennzeichne die Art und Weise, in der sich der wissenschaftliche Fortschritt als naturwüchsiger Prozeß der Selektion der jeweils erfolgreichsten Problemlösungsstrategie vollzieht. Literatur Kuhn, Thomas S.: Die Struktur wissenschaftlicher Revolutionen, Frankfurt am Main 1967. - Masterman, Margaret: Die Natur eines P.s, in: Lakatos, Imre / Musgrave, Alan (Hrsg.): Kritik und Erkenntnisfortschritt, Braunschweig: Vieweg 1974.
Kurz vor seinem Tod soll Max Weber einmal gesagt haben, daß er zu einer Generation gehöre, deren Denken maßgeblich durch das Werk von Karl Marx und Friedrich Nietzsche geprägt worden sei.[1] Das in der Sekundärliteratur immer wieder kontrovers diskutierte Problem, wie stark Weber selbst von Nietzsche beeinflußt war bzw. wie weit er sich sachlich von ihm abgegrenzt hat, läßt sich besonders gut anhand einer in seinen religionssoziologischen Schriften verwendeten Begrifflichkeit aufzeigen, die explizit auf das Werk von Nietzsche Bezug nimmt und deren Stellenwert innerhalb der von Max Weber entwickelten Religionssystematik im folgenden verdeutlicht werden soll. Weber gebraucht nämlich die bei ihm in einem engen Zusammenhang stehenden Begriffe "Ressentiment", "negative Privilegierung" und "Parias" sowie die aus ihnen zusammengesetzen Wortverbindungen "Ressentiment-Moralismus", "Paria-Volk" und "Paria-Ethik" im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit der von Marx und Nietzsche gestellten Frage bezüglich einer möglichen klassen- und schichtspezifischen Bedingtheit von unterschiedlichen Erscheinungsformen der religiösen Ethik. Obgleich er auch die späten, zum Teil erst posthum erschienenen Schriften Nietzsches gekannt hatte, war Weber insbesondere an einer Klärung der soziologischen Relevanz von Nietzsches "Genealogie der Moral" aus dem Jahre 1887 interessiert. Dabei ist ihm offensichtlich entgangen, daß Nietzsche in seinen späten Schriften einen Vergleich zwischen der hinduistischen Kastenordnung und der jüdischen Priesterherrschaft durchgeführt hat, der Webers Beschreibung der kastenmäßigen Abschließung des Judentums von seiner Umwelt in eigenartiger Weise bereits vorweggenommen hat. Es kann in diesem Zusammenhang gezeigt werden, daß Nietzsche und Weber bei ihrer Analyse der religionsgeschichtlichen Sonderstellung des Judentums letztlich eine gemeinsame Problemstellung verfolgten, die sie in der Auseinandersetzung mit den biologischen und anthropologischen Rassentheorien des 19. Jahrhunderts entwickelt haben: nämlich die Frage, inwieweit eine ethnische Gemeinschaft durch rein kultischrituelle Vorschriften dergestalt von ihrer Umwelt abgegrenzt werden kann, daß diese ihre Identität auch ohne eigenen politischen Verband auf Dauer zu bewahren vermag. Um dies zu verdeutlichen, soll im folgenden Webers Gebrauch der Begriffe "Ressentiment", "negative Privilegierung" und "Parias" dargestellt und die dabei bestehenden Parallelen zu Nietzsches Werk verdeutlicht sowie die mit dieser Terminologie verbundene Problematik diskutiert werden.
Diese ursprünglich als Akademieabhandlung erschienene und in den späteren Auflagen um diverse Textfragmente ergänzte Studie stellt Diltheys definitiven, jedoch nicht mehr zu einem Abschluß gekommenen Versuch einer logischen Grundlegung der geisteswissenschaftlichen Erkenntnis dar, wie er ihn erstmals in seiner 1883 erschienenen Einleitung in die Geisteswissenschaften unternommen hatte, als deren Fortsetzung Der Aufbau der geschichtlichen Welt in den Geisteswissenschaften verstanden werden muß...
Der sogenannte "Poststrukturalismus" hat sich inzwischen auch hierzulande erfolgreich in den Geistes- und Kulturwissenschaften durchgesetzt. Seine seit Ende der sechziger Jahre zu beobachtende Karriere im französischen Geistesleben und seine enorme Resonanz in der angelsächsischen Welt hat offensichtlich dazu geführt, daß mit einiger Zeitverzögerung bestimmte Strömungen innerhalb der Geistes- und Kulturwissenschaften, die ursprünglich dem Verdacht ausgesetzt waren, einem neuen politischen "Irrationalimus" Vorschub zu leisten, heute auch bei uns in verschiedenen Disziplinen zum akademischen Kanon gehören...
Wert/Preis
(2005)
1998 und 2000 fanden zwei virtuelle Konferenzen im Bereich der Politik und politischen Bildung statt. Die Zielgruppe, die dabei den Weg ins Netz fand, kam aus dem Bereich Erwachsenenbildung und politische Bildung und hatte meist keine oder wenig Erfahrungen mit der Nutzung der kommunikativen Dienste des Internet. Ein explizites Ziel der beiden Veranstaltungen mußte daher die einfache Bedienbarkeit sein. Eine besondere Herausforderung lag zudem darin, die Personen, die sich deutschlandweit zu den beiden virtuellen Veranstaltungen angemeldet hatten, innerhalb der Tagungsdauer zu einer aktiven Diskussion zu motivieren. Aus den Erfahrungen mit den beiden Veranstaltungen können Hinweise auf die Gestaltung virtueller Konferenzen abgeleitet werden. Neben der Definition einer virtuellen Konferenz und ihrer Einordnung zwischen anderen Kooperations- und Kommunikationsformen im Netz, werden in diesem Beitrag die beiden Konferenzen vorgestellt und ein Fazit sowie einige Gestaltungstipps davon abgeleitet.
Anderthalb Jahre nach den Terroranschlägen von New York und Washington muss sich eine Analyse der US-Außenpolitik nach dem 11. September dagegen wappnen, im Zustand einer wenig aussagekräftigen und schon bald überholten Momentaufnahme zu verharren. Dieses Schicksal würde ihr dann drohen, wenn sie ihren Blick auf jene Begebenheiten verengte, die sich in diesem schmalen Zeitfenster zugetragen haben. Vor diesem Hintergrund wird sich der folgende Beitrag nicht darauf beschränken, eine Bestandsaufnahme der amerikanischen Balkanpolitik nach dem 11. September vorzunehmen. Vielmehr soll diese mit einer breit angelegten Rückschau kontrastiert werden, um daraus in der Summe eine informierte Prognose über die zukünftige Südosteuropapolitik der USA ableiten zu können. Die zentrale erkenntnisleitende Frage wird dabei lauten: Stellen die Terroranschläge von New York und Washington mit Blick auf die (zukünftige) amerikanische Balkanpolitik eine Zäsur dar? Da die US-Truppenpräsenz in der Region gemäß der Formel "commitments create interests" als ein zuverlässiges Thermometer für das Balkanengagement der Vereinigten Staaten anzusehen ist, wird ihr im Folgenden besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Die erkenntnisleitende Frage ließe sich somit auch konkreter formulieren: Ist nach dem 11. September ein (unilateraler) militärischer Rückzug der USA aus der Region zu erwarten? Dieser Frage wird in vier Schritten nachgegangen.
Kagbeni and its irrigated oasis are surrounded by subdesert dwarf scrubland. In the present study, a list of 78 species of vascular plants is presented for Kagbeni and its immediate surroundings, supplemented with data on the distribution of the species within the entire Mustan District. The data are arrived from own investigations and the geobotanical literature. A phytogeographical analysis shows the prevalence of western over eastern elements. Species with a wide distribution in Eurasia, which constitute one third of the total flora of Kagbeni, are of great importance as weeds on arable fields and in ruderal places within the irrigated oasis. Their occurrence is closely related to human activity. Presumably, most of these weeds have reached the area under study in connection with agriculture a long time ago. Weeds from the New World, although recorded in other villages of Mustan District, have not been found in Kagbeni. The weed vegetation of Kagbeni is documented by nine vegetation releves, and is compared to releves from Jomsom and Mzrpha. A floristic gradient from south to north that has been detected by earlier investigations throughout the whole district can be reproduced at the local scale. With regard to the weed flora, the effects of different crops are minimal, compared to effects of altitude and other factors related to altitude.
Das Endinger Judenspiel
(2001)
Proceeding chronologically in terms of the events covered, Raimund Schieß in his paper „Too close to call: CNN’s politics of captions in the coverage of the Florida Recount“ focusses on Nov. 11, 2000, when the Bush campaign applied to Miami Federal Court to stop the manual recount of ballots which had been started in some counties. The paper studies the discursive practices employed by the CNN journalists to construct a particular version of the events, focussing on captions, i.e. the lines of text inserted at the bottom of the tv screen, and on the way in which they interact with the other verbal and visual components of the television text. Raimund Schieß concludes that captions, far beyond providing mere details of a speech event (who is talking to whom about what, where and when), are used to select, to highlight and hide, and thus to invite a preferred interpretation of the event. He is also able to show that captions are often employed to exploit a story’s potential for drama and sensation. His detailed micro-analysis of the verbal and visual dimensions of the television text is supported by careful documentation of the data, either through screen shots or via transcriptions of the stretches of broadcast discussed.
Wer 1784, nur fünf Jahre vor der großen Revolution und mitten in der großen Bewegung der Aufklärung, zu Christian Gottlieb Jöckers Allgemeinem Gelehrten-Lexicon mit Fortsetzungen und Ergänzungen von Johann Christoph Adelung griff, konnte unter dem Buchstaben C folgenden Eintrag finden: "Cäsar, (Johnnes Baptista,) Syndicus zu Frankfurt um Main, legte aber sein Amt nieder, wegen des damahligen Judentumults. Er hat unter dem Namen Vespasiani Rechtani den Judenspiegel drucken lassen, und die Judenbadstube angehängt, worin er erwiesen daß die Juden höchst schädliche blutsaugende Thiere und Verräther des Vaterlandes und gar nicht zu gedulden seyn ...". Der doppeldeutige Anschluß hat schon seinen Sinn, denn nicht nur in seinem Judenspiegel "beweist" Cäsar die Minderwertigkeit und Schädlichkeit der Juden, sondern vor allem mit seinem Wiederabdruck von "Der Juden badstub. Ein anzeygung jrer manigfeltigen schedlichen hendeI zuo Warnung allen Christen/jren trieglichen listigkeyten zuo entweychen vnd zuo uermeyden", die 1535 zum ersten Mal im Druck erschienen war. Es bedurfte auch fast 250 Jahre später keines erklärenden Hinweises, was mit diesem Wort "Judenbadstube" gemeint sei - offenbar konnte Adelung noch immer darauf vertrauen, daß des bis heute unbekannten Philips von Allendorf dingallegorische Ausdeutung der Abläufe in einer spätmittelalterlichen Badestube jedem Gebildeten, der in seinem Lexicon Rat suchte, bekannt war. Diese Tatsache allerdings bedarf der Erklärung....
Zivilrecht
(1974)
Wirtschaftsrecht
(1974)
Bürgerliches Recht
(1974)
Privatrecht als Gesellschaftstheorie? : Bemerkungen zur Logik der ordnungspolitischen Rechtslehre
(1974)
We study queueing strategies in the adversarial queueing model. Rather than discussing individual prominent queueing strategies we tackle the issue on a general level and analyze classes of queueing strategies. We introduce the class of queueing strategies that base their preferences on knowledge of the entire graph, the path of the packet and its progress. This restriction only rules out time keeping information like a packet’s age or its current waiting time.
We show that all strategies without time stamping have exponential queue sizes, suggesting that time keeping is necessary to obtain subexponential performance bounds. We further introduce a new method to prove stability for strategies without time stamping and show how it can be used to completely characterize a large class of strategies as to their 1-stability and universal stability.
We develop an interregional version of the standard textbook input-output model, that is extended with respect to the inclusion of the consumption expenditures and income generation process into the endogenous part of the input-output table. We also introduce a new method for deriving a two-region version of an interregional input-output table from original input-output tables for an overall economy and one of its regions. In an empirical assessment of the economic effects of the Frankfurt Airport, the interregional model is successfully employed. It is shown, that the model is capable of reducing the degree of overestimation of economic effects that results from inappropriate use of national input-output tables in the assessment of regional impact effects.
Plenarvortrag Weltkongress der Rechtsphilosophie und Sozialphilosophie, 24.-29. Mai, Granada 2005. S.a. die deutsche Fassung: "Die anonyme Matrix: Menschenrechtsverletzungen durch "private" transnationale Akteure". Spanische Fassung: Sociedad global, justicia fragmentada: sobre la violatión de los derechos humanos por actores transnacionales 'privados'. In: Manuel Escamilla and Modesto Saavedra (eds.), Law and Justice in a global society, International Association for philosophy of law and social philosophy, Granada 2005, S. 547-562 und in "Anales de öa Catedra Francisco Suarez 2005". S.a. Teubner, Gunther: Globalized Justice - Fragmented Justice. Human Rights Violations by "Private" Transnational Actors
Robotic gesture recognition
(1998)
Robots of the future should communicate with humans in a natural way. We are especially interested in vision-based gesture interfaces. In the context of robotics several constraints exist, which make the task of gesture recognition particularly challenging. We discuss these constraints and report on progress being made in our lab in the development of techniques for building robust gesture interfaces which can handle these constraints. In an example application, the techniques are shown to be easily combined to build a gesture interface for a real robot grasping objects on a table in front of it.
The binding problem is regarded as one of today's key questions about brain function. Several solutions have been proposed, yet the issue is still controversial. The goal of this article is twofold. Firstly, we propose a new experimental paradigm requiring feature binding, the "delayed binding response task". Secondly, we propose a binding mechanism employing fast reversible synaptic plasticity to express the binding between concepts. We discuss the experimental predictions of our model for the delayed binding response task.
Dt. Fassung: Der Umgang mit Rechtsparadoxien: Derrida, Luhmann, Wiethölter. In: Christian Joerges und Gunther Teubner (Hg.) Rechtsverfassungsrecht: Recht-Fertigungen zwischen Sozialtheorie und Privatrechtsdogmatik. Nomos, Baden-Baden 2003, 249-272.
Englische Fassung: Legal Irritants: Good Faith in British Law Or How Unifying Law Ends Up in New Differences, Modern Law Review 61, 1998, 11-32 und in: Francis Snyder (Hg.) The Europeanisation of Law: The Legal Effects of European Integration. Hart, Oxford 2000, 243-267 und in Peter Hall und David Soskice (Hg.) Varieties of Capitalism: The Institutional Foundations of Comparative Advantage. Oxford, Oxford University Press 2001, 417- 441. Portugiesische Fassung: Irritacoes jurídicas: para a co-evolucao de normas jurídicas e regimes de producao. In: Gunther Teubner, Direito, Sistema, Policontexturalidade, Editora Unimep, Piracicaba Sao Paolo, Brasil 2005, 153-188.
s.a.: Das Recht hybrider Netzwerke. Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht 165, 2001, 550-575.. Italienische Fassung: Diritti ibridi: la costituzionalizzazione delle reti private di governance. In: Gunther Teubner, Costituzionalismo societario. Armando, Roma 2004 (im Erscheinen).
Deutsche Fassung: Rechtsentfremdungen: Zum gesellschaftlichen Mehrwert des zwölften Kamels. Zeitschrift für Rechtssoziologie 21, 2000, 189-215 und in Gunther Teubner (Hg.) Die Rückgabe des zwölften Kamels: Niklas Luhmann in der Diskussion über Gerechtigkeit. Lucius & Lucius, Stuttgart 2000, 189-215. Französische Fassung: Les multiples aliénations du droit : Sur la plus-value sociale du douzième chameau. Droit et Société 47, 2001, 75-100. Polnische Fassung: Sprawiedliwosc alienujaca : O dodatkowej wartosci dwunastego wielblada. Ius et Lex 1, 2002, 109-132. Italienische Fassung: Le molteplici alienazioni del diritto : Sul plusvalore sociale del dodicesimo camello. In: Annamaria Rufino und Gunther Teubner, Il diritto possibile: Funzioni e prospettive del medium giuridico. Guerini, Milano, 2005, 93-130.
Englische Fassung: Substantive and Reflexive Elements in Modern Law. (EUI Working Paper 1982/14). Law and Society Review 17, 1983, 239-285 und in: Kahei Rokumoto (Hg.) Sociological Theories of Law. Dartmouth, Aldershot 1994, 415-462. Neuabdruck in: Carroll Seron, The Law and Society Canon, Ashgate, Aldershot 2005 (im Erscheinen). Französische Fassung: Eléments 'substantifs' et 'réflexifs' dans le droit moderne. L'Interdit. Revue de Psychanalyse Institutionelle, 1984, 129-132, und Droit et réflexivité: une perspective comparative sur des modèles d'évolution juridique in: Gunther Teubner, Droit et réflexivité. Librairie générale de droit et de jurisprudence, Paris 1994, 3-50. Dänische Fassung: Refleksiv Ret: Udviklingsmodeller i sammenlignende perspektiv. In: Asmund Born, Nils Bredsdorff, Leif Hansen and Finn Hansson (Hg.) Refleksiv Ret. Publication Series of the Institut for Organisation og Arbeidssociologi. Nytfrasamfundsvidenskaberne, Kopenhagen 1988, 21-79.
Englische Fassung: How the Law Thinks: Toward a Constructivist Epistemology of Law. Law and Society Review 23, 1989, 727-757, und in: Wolfgang Krohn, Günter Küppers und Helga Nowotny (Hg.) Self-Organization: Portrait of a Scientific Revolution. Sociology of the Sciences: A Yearbook, Bd. XIV. Kluwer, Boston, 1990, 87-113 und in: M.D.A. Freeman (Hg.) Lloyd's Introduction to Jurisprudence 6. Aufl. Sweet & Maxwell, London 1995, 636-654. Französische Fassung: Pour une épistémologie constructiviste du droit. In Gunther Teubner, Droit et réflexivité. Librairie générale de droit et de jurisprudence, Paris 1994, 171-204. Veränderte Fassung in: Annales: Economies, Sociétés, Civilisations 1992, Paris, 1149-1169. Italienische Fassung: Il diritto come soggetto epistemico: Per una epistemologie giuridica "costruttivista," Rivista critica del diritto privato 8, 1990, 287-326.
Das Prinzip Global Governance könnte man wie folgt formulieren: Auf dem Weg zur Lösung der drängenden Probleme der Weltgesellschaft ist jedes Mittel recht, sofern es zu einer effektiven und legitimen Regelung von Sachfragen beitragen kann. Wenn Global Governance auf das Zusammenwirken von internationalen Organisationen, transnationalen Unternehmen und Zivilgesellschaft durch Erarbeitung von globalen Standards (Principles, Guidelines, Codes of Conduct) und deren Umsetzung im Wege der von einer Weltöffentlichkeit kontrollierten Selbstbindung setzt, so kommt darin auch der Unmut der Beteiligten über den Zustand internationaler Verrechtlichung zum Ausdruck. Transnationales Regieren als Alternative bedient sich vornehmlich informeller Steuerungsformen, deren Einsatz zwangsläufig die Frage nach der Effektivität und Legitimität von Global Governance auslöst. Täuschen gesellschaftlich nicht ausreichend legitimierte mächtige Akteure mit der Selbstbindung an Soft-Law nicht bloß Aktivität vor, um eine formal verbindliche internationale Verrechtlichung zu verhindern? So könnte man in Erinnerung an nationale Debatten zum Dauerthema "Selbstregulierung vs. staatliche Regulierung" fragen. In Abwesenheit eines Weltstaates fällt die Gewichtung der Argumente auf globaler Ebene freilich anders aus, da Selbstregulierung besser als gar keine Regulierung ist. Es bleibt aber die Frage, ob das Ergebnis von transnationalem Regieren immer nur in "unverbindlichem" und deshalb "ineffektivem" Soft-Law bestehen muss, oder ob auch nichtstaatliche Akteure in der Lage sind, funktionale Äquivalente zum staatlichen Recht ("Hard Code") zu produzieren. Gibt es also ein "selbst geschaffenes Recht der globalen Zivilgesellschaft" (Teubner 2000; Calliess 2003)? Am Beispiel der Lex Mercatoria, dem transnationalen Recht der grenzüberschreitenden Handelsverträge, soll im Folgenden gezeigt werden, unter welchen Bedingungen private Selbstregulierung auf globaler Ebene nicht nur effektiv, sondern auch legitim sein kann. In einem ersten Schritt wird die Problemlage erläutert, vor deren Hintergrund sich die Entstehung der Lex Mercatoria als Reaktion auf ein Versagen des nationalen und internationalen Rechts der grenzüberschreitenden Handelsverträge verstehen lässt. Sodann wird analysiert, wie in der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit durch Zusammenwirken von Spruchpraxis, Privatkodifikationen und kommunikativer Vernetzung über Internet-Datenbanken "Hard Code" entsteht, um schließlich Rückschlüsse auf den Grad der Verrechtlichung und Konstitutionalisierung der Lex Mercatoria zu ziehen.
"Allgemeines Allgemeinrecht (nicht nur) als Privatrecht", "Rechtsverfassungsrecht", und "prozedurales Recht" als Ermöglichung und Verwirklichung der “autonomen Wahrnehmung von Eigen-Interessen zugleich als/für Allgemein-(Fremd-)Interesse“, als "Zulassung von/ Einlassung auf Autonomien unter vorbehaltenen Kontrollen", als "Freiheit unter Auflagen". Diese Begriffe verweisen auf ein zentrales Anliegen in Rudolf Wiethölters Rechtstheorie, i.e. das "bürgerlich wie antibürgerlich unerledigte nachfeudalistische Sachprojekt Reziprozität". Man kann dieses Anliegen auch in die Frage kleiden, ob und wie Kants Projekt der Suche nach einem allgemeinen Prinzip, nach dem die Freiheit des einen mit der gleichen Freiheit aller anderen übereinstimmt, unter modernen gesellschaftlichen Bedingungen zu verwirklichen ist. Wiethölters Antwort besteht in vorsichtigen "Skepsis-Verheißungen". Skeptisch bleibt seine Antwort vor allem deshalb, weil er es unternimmt, sich ganz den Herausforderungen der neueren Wissenschafts- und Gesellschaftstheorie auszusetzen, die den alteuropäischen Überbau kantischer Provenienz hoffnungslos dekonstruiert, ja hinweggefegt zu haben scheint. Die "Verheißungen" rühren hingegen von einer nie verleugneten persönlichen Voreingenommenheit für die "kritische Theorie" her, die gegenüber den gesellschaftstheoretischen Konkurrenten der Systemtheorie und der ökonomischen Theorie die Hoffnung auf eine rationale Gesellschaftsintegration nicht grundsätzlich zu verabschieden bereit ist. Das Projekt einer "reflexiven Modernisierung", das Vertreter der kritischen Theorie gegen die Postmoderne in Stellung gebracht haben, verbindet solche Hoffnungen primär mit dem Konzept der "Zivilgesellschaft". Diente die Zivilgesellschaft zunächst dazu, die kritische Theorie unter dem Stichwort der "deliberativen Politik" mit dem demokratischen Verfassungsstaat zu versöhnen, so richten sich die normativen Projektionen im Kontext der gegenwärtigen Globalisierungsdebatte auf eine "Global Civil Society", die in Abwesenheit eines institutionalisierten Weltrechtsstaats den Gedanken an eine "Global Governance" jenseits der nationalen Verfassungsstaaten erträglich machen soll. ...
Das deutsche und europäische Verbrauchervertragsrecht stehen aktuell für eine Tendenz zur Materialisierung des Schuldrechts, i.e. zur Begrenzung der Privatautonomie zugunsten zwingender Vorgaben des nationalen Privatrechts, die auch kollisionsrechtlich gegen eine parteiautonome Rechtswahl abgesichert werden. Während das in der E-Commerce-Richtlinie verankerte Herkunftslandprinzip nicht nur das Wirtschaftsaufsichtsrecht, sondern auch weite Teile des Zivilrechts den Innovationskräften des Systemwettbewerbs öffnet, scheint sich das Verbrauchervertragsrecht aufgrund seines Schutzzweckes als mit innovationsoffenen Regulierungsmodellen inkompatibel zu erweisen. Ist damit auf dem Gebiet des Verbraucherverträge nicht nur der individuelle Wettbewerb der Vertragsklauseln sowie der Klauselwerke (AGB) innerhalb einer staatlichen Privatrechtsordnung, sondern auch der institutionelle Wettbewerb zwischen den Verbraucherschutzmodellen der verschiedenen staatlichen Privatrechtsordnungen ausgeschlossen, so verbleibt als potentieller Innovationsspeicher nur der Raum der gesellschaftlichen Selbstregulierung jenseits des (staatlichen) Rechts. Vor diesem Hintergrund wird im folgenden untersucht, ob und inwieweit sich aufgrund der spezifischen Charakteristika der Internetkommunikation im Bereich des globalen E-Commerce eine Verdichtung von Phänomenen der privaten Normsetzung und der sozialen Selbstregulierung beobachten lässt, die als Emergenz eines transnationalen Verbrauchervertragsrecht interpretiert werden kann. Zunächst sollen einige Phänomene alternativer Verbraucherschutzmechanismen im globalen ECommerce beleuchtet werden, die als Privatisierung des Verbrauchervertragsrechts interpretiert werden können (B.), um sodann Ansätzen zu einer Konstitutionalisierung des transnationalen Verbrauchervertragsrechts nachzugehen, die auf eine Zivilisierung dieser Privatregimes gerichtet sind (C.). Schließlich wird ein Ausblick auf potentielle Ziele und Methoden einer innovationsoffenen Regulierung des Wettbewerbs transnationaler Verbraucherschutzregimes gegeben, die im Kern auf einen prozeduralen Rechtsverbraucherschutz hinauslaufen (D.).
Seit der Entstehung des modernen Territorialstaats mit seinem Souveränitätsanspruch und dessen Zivilisierung durch die aufklärerische Theorie vom demokratischen Rechtsstaat sind wir es gewohnt, Recht und Staat als notwendige Einheit zu betrachten. Einerseits soll der Staat Rechtsstaat sein, d.h. politische Machtausübung ist nur in den Formen des Rechts und unter Beachtung von Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes zulässig. Ein eigenständiger Wirk- und Zuständigkeitsbereich der Politik in Form justizfreier Hoheitsakte oder besonderer Gewaltverhältnisse wird negiert. Andererseits ist Recht aber auch nur noch als "Staatsrecht", d.h. als staatlich gesetztes oder zumindest staatlich anerkanntes Recht denkbar. Autonomie im wörtlichen Sinne von Selbstgesetzgebung verblasst angesichts der Dominanz der in der Volkssouveränität verankerten Herrschaft des Gesetzes, so dass privatautonome Rechtsgestaltung durch Verträge von der Rechtsquellenlehre als irrelevant ausgeblendet und sozialautonome Normsetzung in Vereinen und Verbänden nurmehr als derivative, vom Staat abgeleitete Autonomie erklärbar wird. Im Außenverhältnis ist die Souveränität der Nationalstaaten durch das völkerrechtliche [S.62] Prinzip der gegenseitigen Nichteinmischung in innere Angelegenheiten gesichert und gleichzeitig durch das Territorialitätsprinzip begrenzt. Mit Ausnahme des politisch wenig brisanten Privatrechts, das – allerdings nur unter Vorbehalt des ordre public – im Rahmen des (nationalen) internationalen Privatrechts berücksichtigt wird, findet eine gegenseitige Anerkennung ausländischer Rechtsakte nicht statt. Internationales Recht ist nur als Völkervertragsrecht denkbar, welches im Innenverhältnis des Nationalstaates zu seinen Bürgern freilich nur als national umgesetztes Recht Wirkung entfaltet. Das so beschriebene Rechts-Staats-Konzept steht und fällt mit der Möglichkeit wirksamer Grenzziehung. Staatsgrenzen werden deshalb als quasi naturwüchsige (Berge, Flüsse, Küste) angelegt oder mit größter Sorgfalt künstlich materialisiert (Schlagbäume, Zollhäuser). Die symbolische Bedeutung der Visibilisierung von Grenzen kommt nicht zuletzt in der emotionalen Kraft zum Ausdruck, die durch deren Beseitigung – etwa durch Niederreißen von Schlagbäumen in der frühen Phase des europäischen Einigungsprozesses oder beim Fall der Berliner Mauer am Brandenburger Tor – entfesselt wird. Die Abschaffung von Grenzen bildet jedoch den Ausnahmefall und geht regelmäßig mit der Schaffung einer neuen, größeren (vereinigtes Deutschland) oder kleineren (Aufspaltung von Jugoslawien) Territorialgewalt mit Souveränitätsanspruch einher.
Die Zukunft der Privatautonomie : zur neueren Entwicklung eines gemeineuropäischen Rechtsprinzips
(2001)
Der elektronische Handel wird die Wirtschaft tiefgreifend verändern: insoweit herrscht weitgehend Einigkeit. Welche konkreten Auswirkungen sich aus der Etablierung eines elektronischen Weltmarktplatzes für die Handels- und Wettbewerbsstrukturen ergeben werden, ist hingegen unklar. Gegenwärtig konkurrieren zwei unterschiedliche Visionen: Nach einer Ansicht wird die Welt zwar etwas virtueller und vor allem effizienter, im übrigen bleibt aber alles wie es ist. Die Aufregung um die New Economy ist danach völlig übertrieben, in einer anstehenden Konsolidierungsphase werden die meisten Internet-Start-Ups vom Markt verschwinden oder von den großen etablierten Unternehmen übernommen. Wenige Global Player werden die elektronischen Weltmärkte unter sich aufteilen, wobei diese jeweils über regionale Tochterunternehmen tätig werden. Für kleine Unternehmen verbleiben allenfalls Marktnischen. Die Gegenvision beschreibt den elektronischen Handel als Welt des vollständigen Wettbewerbs. Marktzutrittsschranken werden durch das Internet weitgehend beseitigt, so dass auch kleine Unternehmen mit minimalen Investitionen Zugang zum Weltmarkt erlangen können. Standort und Größe eines Unternehmens verlieren an Bedeutung, während Flexibilität, Innovationskraft und Schnelligkeit zu alles entscheidenden Faktoren werden. Zwischen einer auf hoher Markttransparenz beruhenden neuen Verbrauchersouveränität und einem verschärften internationalen Standortwettbewerb werden den "mice" gegenüber den "elephants" die besseren Chancen eingeräumt. Wenn einem die zweite Vision aus wettbewerbspolitischer Sicht auch sympathischer erscheinen mag, so liegt die Wahrheit doch wahrscheinlich – wie so häufig – irgendwo in der Mitte (Klodt, 2001). Der elektronische Handel birgt spezifische Herausforderungen an die Rechts- und Wirtschaftspolitik. So haben die Europäische Union und der deutsche Gesetzgeber in den vergangenen Jahren eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die wirksame elektronische Vertragsschlüsse ermöglichen und gleichzeitig die Rechte des Verbrauchers sichern sollen (Hübner, 2001).1 Die Politik stößt allerdings auf Grenzen, wo es um inhärent globale Probleme geht (Schäfer, 1999; Engel, 2000). Wo etwa soll der institutionelle Rahmen für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel herkommen und wer tritt den Beherrschern der elektronischen Weltmärkte entgegen? Diesen Fragen an eine als interdisziplinäre Institutionentheorie verstandene Rechts- und Wirtschaftstheorie, die im Zweifelsfalle auch ohne Staat und Politik auskommen muss, wird im folgenden nachgegangen.
Im Rahmen der Diskussion des globalen bzw. regionalen Klimawandels sind, neben Extremereignissen, Langfristtrends von besonderem Interesse. Doch erfordert die ausgeprägte Klimavariabilität in Zeit und Raum spezielle regionale Detailuntersuchungen. Daher wird hier eine solche Analyse für Deutschland und die Klimaelemente bodennahe Lufttemperatur sowie Niederschlag vorgestellt, mit besonderem Blick auf die jahreszeitlichen/monatlichen Besonderheiten der Trends in ausgewählten Zeitintervallen zwischen 1891 und 2000. Am auffälligsten ist dabei die sich verstärkende winterliche Temperatur- und Niederschlagszunahme, während im Sommer, unter ebenfalls Erwärmung, eine Trendwende von abnehmendem zu in den letzten Dekaden zunehmendem Niederschlag eingetreten ist.