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Die Stellungnahme befasst sich mit einem wichtigen Aspekt der Offenlegung der Bezüge von Entscheidungsträgern im Bankensektor. Komplementär zu der Diskussion um die Veröffentlichung der Vergütung von Vorstandsmitgliedern börsennotierter Unternehmen ist auch auf Landeseben versucht worden, die Transparenz der Vergütung von Führungskräften kommunaler oder landeseigener Unternehmen zu erhöhen. Namentlich sind die Träger der Sparkassen durch den neuen § 19 Abs. 6 des Sparkassengesetzes von Nordrhein-Westfalen verpflichtet worden, darauf „hinzuwirken“, dass die „gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Vorstands, des Verwaltungsrates und ähnlicher Gremien unter Namensnennung“ veröffentlich werden. Diese Vorschrift ist jedoch weitgehend wirkungslos geblieben; nicht zuletzt weil das OLG Köln in einer einstweiligen Verfügung die Vorschrift mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes als nichtig behandelt hat. In dieser Situation ist am 8. August 2013 der Vorschlag eines Gesetzes „zur Offenlegung der Bezüge von Sparkassenführungskräften im Internet“ durch die Fraktion der Piraten im Landtag Nordrhein-Westfalen eingebracht worden. Der Entwurf ist Gegenstand der Stellungnahme, die Helmut Siekmann für den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen erstellt hat. Sie stellt maßgebend darauf ab, dass die Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts einen öffentlichen Auftrag zu erfüllen haben und den Grundsätzen des Verwaltungsorganisationsrechts unterliegen. Als Teil der (leistenden) Verwaltung müssen sie Transparenz- und Kontrollansprüchen der Bürger und ihren Repräsentanten in den Parlamenten genügen.
Inhalt:
Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Siekmann: Stellungnahme für den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags Nordrhein-Westfalen zum Entwurf eines Gesetzes zur Offenlegung der Bezüge von Sparkassenführungskräften im Internet (Drucksache 16/4165) vom 10.02.2014
Gesetzentwurf der Fraktion der Piraten Gesetz zur Offenlegung der Bezüge von Sparkassenführungskräften im Internet vom 08.10.2013
Zur Offenlegung von Abfindungszahlungen und Pensionszusagen an ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied
(2008)
Abfindungszahlungen und Pensionszusagen gehören zu den besonders umstrittenen Bestandteilen der Vorstandsvergütung. Der deutsche Gesetzgeber ist mit dem Gesetz über die Offenlegung von Vorstandsvergütungen (VorstOG) der internationalen Entwicklung gefolgt. Bereits Ziff. 4.2.4 DCGK a.F. hatte die individualisierte Offenlegung der Bezüge aktueller Vorstandsmitglieder empfohlen. In Frankreich wurde bereits 2001 die Pflicht zur Offenlegung von Vorstandsgehältern in den Art. L. 225-102-1 des Code de commerce aufgenommen. Aktuell beschäftigt sich das französische Parlament mit dem Gesetz „Croissance, emploi et pouvoir d’achat: modernisation de l’économie“, das bei Vereinbarungen von Abfindungen einen Hauptversammlungsbeschluss notwendig machen würde. In England sind die Bezüge der „Directors“ in einem Remuneration Report offenzulegen (Sec. 420 CA 2006). Vorreiter auf dem Gebiet der Offenlegungspflicht waren die Vereinigten Staaten, die seit 1992 eine individualisierte Offenlegung vorschreiben. Auch die Europäische Kommission hat sich für die Pflicht zur individualisierten Offenlegung ausgesprochen. Im Mittelpunkt der Diskussion steht insbesondere die Frage der Offenlegung der Abfindungs- und Pensionszusagen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, hat es grundsätzlich einen Vergütungsanspruch bis zur Beendigung seines Anstellungsvertrags, außer wenn der Aufsichtsrat ihm aus wichtigem Grund gekündigt hat. In der Regel werden aber mit dem Vorstandsmitglied Abfindungsvereinbarungen getroffen. Neben den Abfindungsvereinbarungen spielen auch die Pensions- und Versorgungszusagen in der Praxis eine wichtige Rolle. Mit Blick auf den Wortlaut des § 285 HGB stellt sich, auch zwei Jahre nach Inkrafttreten des VorstOG, immer noch die Frage, ob bei börsennotierten Aktiengesellschaften die Abfindungszahlungen und Pensionszusagen individualisiert oder nur aggregiert offenzulegen sind. Fraglich ist zum einen, wie eine vereinbarte Abfindungszahlung im Lagebericht bei der Angabe der Vorstandsbezüge zu behandeln ist, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet (III.). Zum anderen stellt sich die Frage, wie Pensionszusagen darzustellen sind (IV.). Bevor auf diese beiden Fragen eingegangen werden kann, soll kurz der gesetzliche Rahmen der Offenlegungspflicht skizziert werden (II.). ...
Die zu erwartende vorzeitige Auflösung des Bundestages wird wohl dazu führen, daß der derzeit dem Parlament vorliegende Entwurf eines Gesetzes über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen nicht mehr verabschiedet wird. Das bietet die Gelegenheit, die diesem Entwurf und dem in den Bundestag eingebrachten Entwurf der FDP-Fraktion zugrundeliegende Grundkonzeption darzustellen und im Hinblick auf eine spätere Gesetzgebung zu prüfen, ob die Entwürfe ihren Zielen gerecht werden (dazu unter II.). Zu erwägen ist überdies grundsätzlich, ob eine detaillierte gesetzliche Regelung zur Offenlegung der Vorstandsvergütungen anzuraten, oder ob es, wie vielfach vorgeschlagen, beim bisherigen Rechtszustand verbleiben sollte, wonach die gesetzliche Pflicht zu den pauschalen Vergütungsangaben gemäß §§ 285 Nr. 9, 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB ergänzt wird durch die Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex (Ziff. 4.2.4 DCGK), in börsennotierten Gesellschaften die Vorstandsvergütungen individuell auszuweisen (dazu unten III.).
Das OLG Düsseldorf hat über Managerfehler im Vorfeld der Finanzmarktkrise bei der IKB Deutsche Industriebank AG zu entscheiden. Der Beschluss wird Anfangs- und Referenzpunkt der organhaftungsrechtlichen Krisenaufarbeitung sein, und führende Berater attestieren ihm ein Wirkungspotential, wie es zuletzt dem ARAG-Urteil des BGH zukam. Der Beitrag stimmt dem Beschlussergebnis zu, zeigt aber auf, wie Kernaussagen schnell in eine prinzipienlose Ausdehnung des Organhaftungsrechts münden können.
Die Verteilungssituation in Deutschland ist durch ein zunehmendes Maß an Ungleichheit gekennzeichnet. Das Wohlstandsgefälle zwischen West- und Ostdeutschland - 1993 lag das durchschnittliche Nettoäquivalenzeinkommen in den neuen Ländern nach Kaufkraftbereinigung um ca. ein Viertel unter dem Westniveau - birgt sozialen Sprengstoff. Hinzu kommt eine Verschärfung des Verteilungsproblems auch innerhalb der alten Bundesländer. So ist der Anteil der Personen (in Haushalten mit deutscher Bezugsperson) mit weniger als der Hälfte des im Westen erreichten durchschnittlichen Nettoäquivalenzeinkommens von 1988 bis 1993 um 1,7 Prozentpunkte auf 10,5% gestiegen. Die Dynamik in der Verteilungsentwicklung hat sich gegenüber dem vorangegangenen Fünfjahreszeitraum (1983 bis 1988) verstärkt. Angesichts einer weiter gestiegenen Arbeitslosigkeit, Einschränkungen bei den Lohnersatzleistungen und Arbeitsförderungsmaßnahmen sowie ausbleibender Anpassungen von Wohngeld und Sozialhilfe an die Preisentwicklung muß davon ausgegangen werden, daß sich die Verteilungssituation für einen weiten Bevölkerungskreis seit 1993 noch zugespitzt hat. Dies sollte bei allen Überlegungen zu steuer- und sozialpolitischen Reformen berücksichtigt werden.
In allen Sprachen gibt es spezifische Konstruktionen, die dem Zweck dienen, eine bestimmte Relation zwischen zwei Substanzen (A und B) auszudrücken, wobei diese Relation possessiv ist, d.h. das Verhältnis zwischen einem Possessor (Substanz A) und einem Possessum (Substanz B) darstellt. Im folgenden versuche ich einen Überblick über die Techniken zu geben, die im Samoanischen zum Ausdruck sprachlicher Possession dienen.
Die nachstehenden Gedanken haben den Charakter einer vorläufigen Problemanalyse. Eine Formalisierung ist bei diesen Stand der Untersuchungen nicht intendiert. Es soll in wesentlichen der Frage nachgegangen werden, welchen Typus von "catènes" diejenigen Funktionen zuzuordnen sind, die als Verbalaspekt oder als Aspekt schlechthin in den Grammatiken verschiedener Sprachen vorgeführt werden. In generative Ausdrucksweise gekleidet lautet die Frage: Welche abstrakten Entitäten müssen in der Basiskomponente angesetzt werden und an welcher Stelle im PS Marker sind sie einzuführen, damit eine adäquate. d.h. dem internalisierten Wissen eines native speaker entsprechende Beschreibung des Phänomens "Aspekt" erzielt werden karnn? In den folgenden Abschnitten wird zuerst die Problemlage näher umrissen. Es wird eine Hypothese, wie sie unter anderem im Rahmen der generativen Grammatik vorgebracht wurde, diskutiert, und es wird ihr eine eigene Hypothese entgegengestellt. Empirisches Material zum Testen der Hypothese wird aus dem Bereich der Verbalaspekte des Neugriechischen beigebracht werden.
Vorgestellt wird eine empirische Studie, welche den Zusammenhang zwischen Rendite und Risiko für ein Sample deutscher Versicherungsaktien im Zeitraum 1975-1998 untersucht. Als Methode wurde ein Multifaktorenmodell mit makroökonomischen Faktoren verwendet. Je nach Untersuchungszeitraum beläuft sich der Anteil der erklärten Varianz auf 9,29% bis 13,62%. Es konnte eine signifikanter negativer Einfluß zwischen der Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus und den Risikoprämien von Versicherungsaktien identifiziert werden. Weiterhin ist Wechselkurses der DM zum US-Dollar signifikant.
Zur Reform der Einlagensicherung: Elemente einer anreizkompatiblen Europäischen Rückversicherung
(2020)
Bankeinlagen bis 100.000 Euro sind de jure überall im Euroraum gleichermaßen vor Verlusten geschützt. De facto hängt der Wert dieser gesetzlichen Haftungszusage unter anderem von der Ausstattung des nationalen Sicherungsfonds und der relativen Größe des Bankensektors in einer Volkswirtschaft ab. Um die Homogenität des Einlagenschutzes zu gewährleisten und die Bankenunion zu vollenden, bedarf es einer einheitlichen europäischen Einlagensicherung. Die bestehende implizite Risikoteilung im Euroraum ist ordnungspolitisch nicht wünschenswert. Ferner kann eine explizite und glaubwürdige Zweitsicherung Fehlanreize zur Übernahme exzessiver Risiken verhindern, bevor es zum Schadensfall kommt. Daher plädiert dieser Beitrag für ein zweistufiges, streng subsidiär organisiertes Rückversicherungsmodell: Nationale Erstversicherungen würden einen festgeschriebenen Teil, die europäische Rückversicherung nachrangig den Rest der Deckungssumme besichern. Die Rückversicherung gewährt diese Liquiditätshilfen in Form von Kassenkrediten. Weil die Haftung auf nationaler Ebene verbleibt, werden Risiken geteilt aber nicht vergemeinschaftet. Marktgerechte Prämien müssen nicht nur das individuelle Risikogewicht einer Bank sondern auch länderspezifische Risikofaktoren berücksichtigen. Zuletzt braucht der Rückversicherer umfangreiche Aufsichtsrechte, um die Zahlungsfähigkeit der Erstversicherer mit Hinblick auf die nationalen Haftungspflichten jederzeit sicherzustellen.