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[Nachruf] Ilse Staff
(2018)
Nicht nur die Geräuschkulisse des Brexits absorbierte ein Stück weit die Aufmerksamkeit für das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Zulässigkeit des Anleihenkaufprogramms der EZB. Denn immerhin entschied Luxemburg damit über eine der nach wie vor seltenen Vorlagen aus Karlsruhe. Dazu mag auch beigetragen haben, dass seit der Stellungnahme des Generalanwalts Wathelet nicht mehr damit gerechnet wurde, dass der EuGH der Europäischen Zentralbank (EZB) einen sprichwörtlichen Strich durch die Rechnung machen würde. Dennoch ist das Urteil aus einigen Gründen bemerkenswert.
Staatliches Hacking von Computern und Smartphones hat Konjunktur. Durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) wurden Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ mittels "Staatstrojanern" zu Standardmaßnahmen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die StPO erlaubt seither den Einsatz von Staatstrojanern in mehreren zehntausend Fällen im Jahr: Sie sind nun immer dann zulässig, wenn bisher eine klassische Telekommunikationsüberwachung gem. § 100a Abs. 1 StPO unter Einbindung der jeweiligen Provider (vgl. § 100b StPO a.F.) vorgenommen wurde.
Der Bundestag diskutiert heute in erster Lesung den Gesetzentwurf "zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben" (19/4669). Demnach soll für die Eintragung des Geschlechts neben den bestehenden drei Varianten "weiblich", "männlich" und "ohne Angabe" nunmehr eine vierte Beurkundungsmöglichkeit geschaffen werden: "divers". Der Kabinettsentwurf ist schon als "Trauerspiel für die geschlechtliche Selbstbestimmung" (Grüne) und als "verfassungswidrig" (Aktion Standesamt 2018) kritisiert worden. Die Kritik der trans*- und inter*-Community hat Grietje Baars hier zusammengefasst. Tatsächlich wird mit der Einführung der sogenannten dritten Option der deutlich weniger radikale Weg der beiden vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Alternativen beschritten. Die Entscheidung ist ausführlich hier besprochen worden.
Ob Änderungen des bisherigen Personenstandsrechts gerechtfertigt werden können, soll aber nicht Gegenstand dieses Beitrags sein. Im Folgenden soll vielmehr – umgekehrt – gefragt werden, warum Geschlecht überhaupt als rechtliche Kategorie erfasst wird – und ob die Gründe hierfür eigentlich (noch) tragen.