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Akten haben ihre eigene Schwerkraft. Stets entscheidet ihr Vorkommen oder Nichtvorkommen mit über das, was Geschichte wird. Und so erklärt sich, warum die Fülle an Prozessakten, die das Reichskammergericht hinterließ (man schätzt ungefähr 75 000), eine ebensolche Fülle an Untersuchungen nach sich gezogen hat. Gute "Aktenerfassung und Zugänglichkeit der Quellen" seien dafür verantwortlich, so die beiden Autoren der Einleitung (Sigrid Westphal und Stefan Ehrenpreis) zu dem Sammelband Prozessakten als Quelle, dass die Reichsgerichtsbarkeit zu einem der meist beforschten Gebiete der Frühen Neuzeit wurde. ...
Martin Kühnels politikwissenschaftliche Dissertation verfolgt zielstrebig ein klares Programm: Sie nähert sich dem politischen Denken von Christian Thomasius systematisch. Kühnel analysiert die wesentlichen Aspekte der politischen, juristischen und philosophischen Ideenwelt des deutschen Frühaufklärers. Das ist überwiegend gelungen, weist aber einige Schwächen auf, die in erster Linie durch die Anlage der Arbeit bedingt sind und die beim Leser letztlich die Frage nach dem prinzipiellen Wert solcher Rekonstruktionen aufkommen lassen.
Die deutsche Debatte um die Geschworenengerichte mit ihren Höhepunkten im Vormärz sowie nach der Reichsgründung von 1871 gehört zu den besonders interessanten wissenschaftlichen und politischen Auseinandersetzungen. Sie ist ein Fenster zur Rechts- und Verfassungsgeschichte des 19. Jahrhunderts, aber auch wissenschaftsgeschichtlich eine Fundgrube für die Vermengung rechtshistorischer Erkenntnisinteressen mit politischen Nebenabsichten. ...
Kann man anhand des englischen Kolonialrechts die Übertragung von Rechtsvorstellungen auf fremdeKulturen analysieren? Sicherlich, aber man muss sich dabei im Klaren darüber sein, wieviel Umfang und Zeit man dem Thema widmen möchte, denn das englische war das ausgedehnteste und variantenreichste Kolonialreich überhaupt. ...
"We have no history proper to our Law, but some loose unconnected hints", klagte der Schotte Walter Ross vor zweihundert Jahren; außer einigen von Sir Thomas Craig und Lord Stair en passant gemachten Anmerkungen wisse man eigentlich nichts von der Geschichte des schottischen Rechts. An gelehrten Abhandlungen, die dem abzuhelfen suchten, hat es seither nicht gefehlt, wenngleich der Erfolg dieser Bemühungen unter schottischen Juristen mehr als umstritten ist. Lord Cooper of Culross urteilte, dem schottischen Recht ermangele es so sehr an Kontinuität, dass es an sich unmöglich sei, seine Geschichte zu schreiben: "There is a sense in which it is true to say that Scots law has no history; its story is a record of false starts and rejected experiments". Abgehalten hat dieses Diktum die schottischen Rechtshistoriker indes nicht davon, es doch zu versuchen, es hat sie ganz im Gegenteil erst recht zu neuen Anstrengungen angespornt. Nachdem die diversen Ansätze in dem 1958 von C. H. Paton herausgegebenen 20. Band der Stair Society, An Introduction to Scottish Legal History, erstmals in einer Gesamtschau zusammengefasst wurden, kam es im weiteren zu einer ganzen Reihe von Arbeiten zur schottischen Rechtsgeschichte, die zuletzt in David Walkers sechsbändiger, vom Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert reichenden, umfassenden Gesamtdarstellung A Legal History of Scotland gipfelten. ...
Bellomo legt eine monumentale Untersuchung zu zwei Sammelhandschriften von Quästionen vor: BAV Arch. S. Pietro A.29; Chigi E.VIII. 245. Seitdem er sie erstmals 1969 untersucht hat, haben ihn diese Handschriften nicht mehr losgelassen. Es sind geradezu "seine" Quästionen geworden. Daneben sind Quästionen auch "seine" juristische Literaturgattung, die für ihn der Inbegriff seiner Vision eines "Systems des Jus Commune" (660–667) sind. Denn in den legistischen Quästionen (die kanonistischen lässt er weitgehend beiseite) schufen die wenig bekannten Juristen zwischen der Mitte des 13. Jahrhunderts und ca. 1340 logisch argumentative Denkschemata, die es ihnen erlaubten, jede auftauchende Rechts- oder Tatsachenfrage unter eine der vielen von Bellomo herausgearbeiteten Kategorien von quaestiones oder von nomina iuris zu fassen. Außerdem konnte nur in den quaestiones das leidige Problem gelöst werden, wie sich das klare Recht auf die stets neuen Fallkonstellationen und Tatsachenfragen anwenden ließ und wie sich das feststehende Ius Commune zu dem bloß wahrscheinlichen und daher argumentativ zu überprüfenden lokalen Statutarrecht verhielt. Diese Dichotomie drückt Bellomo im Titel mit fatti/certezze einerseits und diritto/dubbi andererseits aus. Es geht ihm jedoch nicht um Fragen der Beweiserhebung und Beweiswürdigung eines vergangenen Sachverhaltes als Grundlage für die Rechtsanwendung. Derartige erst noch zu ermittelnde Fakten spielen thematisch keine Rolle. ...
Erneut legt Prodi eine höchst anregende Synthese der Evolution okzidentalen Rechts vor. War es ihm in seinem "Sakrament der Herrschaft" um die sakral-ethische Dimension bei der Begründung von Herrschaft gegangen, richtet er nun sein Augenmerk auf den die westliche Rechtskultur prägenden, fortdauernden Dualismus zwischen Ethik/Gewissen einerseits und streitiger Gerichtsbarkeit/geschriebenem Recht andererseits. Prodi hält es für eine Illusion des zeitgenössischen Rechtsverständnisses, diesen Dualismus im positiven, "eindimensionalen und selbstreferentiellen Gesetz" sowie in den Verfassungen – also durch die umfassende Verrechtlichung aller ethischen Fragen – ein für allemal aufgelöst zu sehen (11, 455 ff.). Vielmehr werde das rationale, positivierte Recht durch ethische Herausforderungen – etwa der Gentechnik – erneut schmerzlich an diesen uralten Dualismus erinnert (11). Der historischen Forschung wirft Prodi dagegen vor, den ideengeschichtlichen Hintergrund des Rechtsverständnisses überzubetonen und so die institutionelle Verankerung (ordinamenti) der Rechtsvorstellungen zu vernachlässigen. Wegen dieser allzu einäugigen Wahrnehmung der Entwicklung des Rechts setzt Prodi sich zum Ziel, die herkömmlichen Sichtweisen um ein zweites Auge zu erweitern, indem er konsequent vom frühen Mittelalter bis in das 19. Jahrhundert auch auf die ethische Norm und deren Anwendung vor Gericht, insbesondere vor dem forum internum, blickt. ...
Rezension des Werkes: Autor(en): Diestelkamp, Bernhard Titel: Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunders Reihe: Juristische Zeitgeschichte Abt. I, Allg. Reihe Bd. 6 Ort: Baden-Baden Verlag: Nomos Verlag Jahr: 2001 ISBN: 3-7890-6585-4 Umfang/Preis: VIII, 271 S.; € 40,00 Der Verfasser der vorliegenden Aufsatzsammlung, inzwischen Emeritus der Universität Frankfurt a.M., ist einer der Pioniere der rechtwissenschaftlichen Fachgeschichtschreibung. Von Hause Professor für Deutsche Rechtsgeschichte und Bürgerliches Recht, hat er sich seit Mitte der 80er Jahre, für seine Disziplin früh, mit deren Aufarbeitung beschäftigt [1]. Von insgesamt siebzehn in der Bibliographie (S. 269–271) aufgelisteten Aufsätzen werden jetzt elf erneut abgedruckt. Diestelkamp, der in einer kurzen Einleitung als Hauptmotiv für seine Beschäftigung mit dem Gegenstand die Fragen kritischer Studenten nach 1968 nennt, denen er beschämt eine Antwort schuldig bleiben mußte, wurde zum Wiederabdruck durch Michael Stolleis vom Max-Planck-Institut in Frankfurt [2] bzw. Thomas Vormbaum von der Fernuniversität Hagen aufgefordert, die auch die Drucklegung unterstützt haben. Beide sind wiederum äußerst aktiv bei der Erforschung der Rechtsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts einschließlich ihrer allgemein-, sozial- und kulturgeschichtlichen wie politischen Bezüge. Eine erste Skepsis angesichts eines abermaligen Abdrucks meist über zehn Jahre alter Aufsätze verfliegt sofort, wenn man sich auf die Lektüre einläßt. Allerdings muß man Überschneidungen und Wiederholungen in Kauf nehmen – so wäre z.B. der dritte Artikel “Die rechtliche Situation in den Westzonen und der jungen Bundesrepublik” (S. 67–84) besser vor den zweiten “Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945" (S. 25–66) zu stehen gekommen, zudem sind die meisten Archivangaben und -signaturen durch die inzwischen erfolgte Zusammenlegung west- wie ostdeutscher Archivbestände im Bundesarchiv Lichterfelde längst obsolet. ...
Die von Gustav Radbruch (Einführung in die Rechtswissenschaft, Stuttgart 1964, 166) als Ergebnis ihres Ergebnisses karikierte Auslegung und verwandte Operationen des dogmatischen wishful thinking methodisch aufzufassen ist eine ebenso eitle wie alte Usance der neuzeitlichen Jurisprudenz. So bietet nun der durch viele Vorarbeiten als Kenner der Materie ausgewiesene Schröder die erste Gesamtdarstellung der Rechtsmethoden in Kontinentaleuropa »vorwiegend am Beispiel« Deutschlands an (2). Der Titel extrapoliert das pandektistische Credo, das Recht sei eine Wissenschaft, auf die gesamte neuere Rechtsgeschichte. Und auch der Untertitel trügt, denn Schröder behandelt nicht die dogmatische und justizielle Praxis von Methodenlehre, sondern nur die empfohlenen Methoden der Rechtsgewinnung. Deren Geschichte, das methodologische Pendant zu der um die Normdurchsetzung unbekümmerten Dogmengeschichte, hängt aber nicht völlig in der Luft, sondern orientiert sich am jeweiligen Rechtsbegriff, der die drei Epochen des göttlichen Naturrechts bis 1650, des aufklärerischen Dualismus und des Positivismus seit 1800 bestimmt. ...
Zimmermanns drei Clarendon lectures erörtern die Emanzipation der deutschen Romanistik von der Pandektistik unter dem Einfluss des BGB (1–52), die trotzdem fortdauernde Verwurzelung der Zivilistik im römischen Recht (53–105) und die europäische Natur der heutigen nationalen Privatrechte (107–185). Zimmermann widmet die erste Vorlesung der Vergangenheit, die zweite der Gegenwart, die dritte der Zukunft (XX), doch hat man es eher durchgehend mit einer Mixtur von Rechtsgeschichte, Rechtsdogmatik, Rechtsvergleichung und Rechtspolitik zu tun. Es geht ihm nämlich darum, durch eine gemeineuropäische Rekonstitution der deutschen Historischen Rechtsschule das Bewusstsein einer "intellectual unity created by a common tradition" als Vorbedingung der Europäisierung des Privatrechts wieder aufzubauen (XIXf.). Die Anrufung des Savigny-Erbes folgt der rechtshistorischen Gepflogenheit, Zukunftsentwürfe als revivals zu gestalten und gegenwärtige Diskurse mit dem scholastischen Autoritätsargument abzuschneiden. ...