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In großer Regelmäßigkeit beschäftigt das Bundesverfassungsgericht die Kollision zwischen der Meinungsfreiheit und dem Ehrschutz. Nicht zuletzt dieser Umstand hat dazu geführt, dass das Gericht mittlerweile eine ganze Fülle an dogmatischen Strukturen und Abwägungstopoi für diesen Bereich entwickelt hat. Angesichts der fragmentarischen Struktur des Grundgesetzes, wirft dies die Frage auf, welche Überlegungen und Annahmen das Gericht bei diesem Vorgang angeleitet haben. Dieser Frage will der Aufsatz durch eine verfassungs- und grundrechtstheoretische Analyse der Entscheidungsstruktur nachgehen.
Ende letzter Woche hat das Bundesverfassungsgericht den BGH in punkto nachehelicher Unterhalt in die Schranken gewiesen. Die Entscheidung dürfte aber nicht nur Familienrechtlerinnen und Familienrechtlern Spaß machen. Denn im Grunde handelt es sich um eine Methoden-Entscheidung, die an uralte Fragen rührt und die teilweise zu überraschenden Einsichten führt. ...
Einer der zahlreichen Vorträge von Gertrude Lübbe-Wolff beginnt folgendermaßen: "Herr Gerhardt hat mich eingeladen, etwas über die aktuelle Bedeutung von Hegels Rechtsphilosophie zu sagen. Nichts lieber als das. An der Aktualität der Hegelschen Rechtsphilosophie leide ich geradezu, und über das, woran man leidet, spricht man ja gern. Die Aktualität der Hegelschen Rechtsphilosophie zeigt sich mir darin, dass ich öfter an Hegel denken muss, als mir lieb ist. Ich muss so oft an ihn denken, weil in unserer öffentlichen Kultur das Hegelwidrige so präsent ist." ...
Das Bundesverfassungsgericht sieht sich wegen seiner Entscheidungen, insbesondere zur europäischen Integration sowie zur rechtlichen Gleichstellung der Ehe mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft, in jüngster Zeit mit zunehmender Kritik aus den Reihen der politischen Akteure konfrontiert. Die Rechtskolumne stellt diese Kritik in einen historischen Kontext und zeigt, dass inhaltliche Konflikte zwischen dem Gericht und der Politik ein wiederkehrendes Phänomen darstellen. Daran anschließend werden in der Diskussion stehende Maßnahmen zur Begrenzung des gerichtlichen Einflusses analysiert, die sich aber im Ergebnis als wenig erfolgversprechend bzw. aufgrund ihrer negativen strukturellen Auswirkungen als nicht tragfähig erweisen.
Das Bundesverfassungsgericht ist für seine Entscheidungen, die sich in besonderer Weise auf das Demokratieprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 2 GG) stützen, viel kritisiert worden. Der Beitrag analysiert insbesondere die Entscheidungen zum Ausländerwahlrecht und zur Europäischen Integration im Hinblick darauf, ob sich neben dem vielfach kritisierten Demokratieverständnis, das ein monistisch verstandenes (deutsches) Volk zum Ausgangspunkt nimmt, auch offenere Demokratiemodelle zumindest zwischen den Zeilen dieser Entscheidungen entdeckt werden können. Das Ergebnis fällt allerdings ernüchternd aus. Jede Öffnung, die Alternativen neben dem monistischen Modell der Volkssouveränität andeutet, wird in den folgenden Sätzen dieser Entscheidungen sogleich wieder zurückgenommen.
Im Jahr 2005 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die bestehenden Regelungen im Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsgesetz zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung den Anforderungen des Grundgesetzes nicht genügen. Denn sie sicherten die Ansprüche der Versicherten nicht angemessen gegen einseitige Gestaltungsmöglichkeiten der Versicherer ab. Nach dem Urteil änderte der Gesetzgeber die einschlägigen Regelungen, insbesondere erließ die Bundesanstalt für Finanzdienstdienstleistungsaufsicht BAFin eine neue Mindestzuführungsverordnung. Der Beitrag untersucht die Rechtslage auf dem Stand von April 2012 daraufhin, ob nun den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genüge getan wird. Er kommt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist.