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Der Beitrag knüpft an die vergangenes Jahr intensiv geführte Debatte um die strafrechtliche Bewertung von Klima-Protesten an und lenkt die Aufmerksamkeit auf einen bislang kaum beachteten Aspekt, nämlich die Frage, ob sich Klima-Aktivistinnen und Aktivisten dem Unrecht ihres Verhaltens im Rahmen von Protestaktionen mit Blick auf die mögliche „Klimakatastrophe“ (stets) bewusst sind und entfaltet erste Überlegungen im Hinblick auf mögliche Verbotsirrtümer. In diesem Zusammenhang geht der Beitrag auch auf die Frage ein, ob eine Rechtfertigung von Protestaktionen wegen eines rechtfertigenden (Klima-)Notstands oder eines möglichen verfassungswidrigen Staatshandelns im Zusammenhang mit der Klimaschutzpolitik denkbar ist.
Zwei nennenswerte Autoren des 19. und 20. Jahrhunderts sind Heinrich Brunner sowie Rudolf His. Beiden gelang es durch intensive Quellenauswertung Licht in das vielmals als düster betrachtete Mittelalter zu bringen. Der Beitrag geht der Frage nach, wie Brunner und His die mittelalterlichen Quellen am Beispiel der Strafen zu Haut und Haar deuteten und was wir anhand der gezogenen Erkenntnisse über die Zeit, in der beide lebten, lernen können. Brunner und His waren Teil der germanistischen Strömung und lebten in einem Zeitalter, in dem neue Kodifikationen wie Unkraut aus der Erde schossen. Zudem war das 19. Jahrhundert von vielen gesellschaftlichen Umbrüchen geprägt. All diese Umstände sind in die Quellenanalyse der Autoren eingeflossen und führten stellenweise zu Kategorisierungsversuchen, Verallgemeinerungen und einer Rekonstruktion eines Systems, welches es so nicht gegeben haben kann.
Die Anwendung des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots auf marktbeherrschende Intermediäre
(2024)
Nach deutschem und europäischem Wettbewerbsrecht ist marktbeherrschenden Unternehmen eine ungerechtfertigte Diskriminierung ihrer Geschäftspartner versagt, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB. Dieses kartellrechtliche Diskriminierungsverbot bietet mit seiner auf die Marktoffenheit gerichteten Zielsetzung einen konzeptionellen Anknupfungspunkt fur die wettbewerblichen Gefahren konzentrationsgeneigter mehrseitiger Markte mit marktbeherrschenden Intermediaren, insbesondere in der Digitalokonomie. Der Zugang zu Vermittlungsleistungen kann hier von sachgerechten, angemessenen und diskriminierungsfrei gehandhabten Kriterien abhängig gemacht werden. Sind die Vermittler zudem vertikal integriert, kann aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB auch ein Selbstbevorzugungsverbot abgeleitet werden. Trotz neuer Instrumente behält das klassische kartellrechtliche Diskriminierungsverbot auch in solchen Fällen Bedeutung.
Mit dem am 22. September 2021 neu in Kraft getretenen § 126a StGB, der nun explizit das Anlegen von Feindeslisten unter Strafe stellt, sollen Menschen (noch) besser gegen Hass und Hetze im Internet geschützt werden. So legitim diese Intention auch ist, drängt sich gleichsam die Frage auf, ob diesem Phänomen wirkungsvoll mit dem Strafrecht entgegnet werden kann und aus rechtsstaatlicher Perspektive überhaupt werden darf. Unter dieser Prämisse wird kritisch eruiert, ob und inwiefern sich § 126a StGB in das dogmatische Gerüst des Strafrechts einordnen lässt. Dabei ist § 126a StGB dem modernen Präventionsstrafrecht zuzuordnen. Dieses verfolgt den Ansatz, durch eine Vorverlagerung der Strafbarkeit das Strafrecht als funktionales Mittel zur Erhöhung des Sicherheitsgefühls zu instrumentalisieren. Nach der Bewertung der tatsächlichen Bedrohungslage wird der Handlungsunwert der Verbreitung von Feindeslisten analysiert. Daneben werden weitere Grenzen der strafrechtlichen Vorverlagerung beleuchtet, namentlich die fundamentalen Prinzipien des Tatstrafrechts, des Bestimmtheitsgebots und des Ultima-Ratio-Grundsatzes, an denen sich § 126a StGB messen lassen muss.
Die Privatautonomie ist ein zentrales Strukturmerkmal des deutschen Zivilrechts und eng mit der Vertragsfreiheit verwoben. Doch was macht die Privatautonomie konkret aus, in welchem Verhältnis steht sie zur Vertragsfreiheit und können beide losgelöst voneinander in einer Rechtsordnung verwirklicht sein? All diese Fragen, welche die grundlegenden Merkmale unseres geltenden Zivilrechts betreffen, stellen sich, wenn man sich der Frage widmet, ob es im Zivilrecht der DDR Privatautonomie gab. Der Blick zurück lohnt, auch um das geltende Zivilrecht und seine Strukturmerkmale noch besser zu verstehen.
Die vorliegende Studie beschäftigt sich mit der Konstituierung von amicitia im Mythos und fragt nach der Erzählung als Gabe im amikalen Gabentauschzyklus. Die Hinweise auf amicitia als eine der zentralen Bindungstypen des römischen Gemeinwesens sind über verschiedene Werke verstreut, lassen aber bereits die Wirkkraft erahnen, weil sie rückblickend in die Frühzeit hineingeschrieben wurden. In diesem Zusammenhang wird auch die Bedeutung der Erzählung als Gabe im Gabentauschzyklus untersucht, da diese die Transformation vom Fremden zum Anderen ermöglichen kann; erst auf diese Weise wird eine Grundlage für amicitia geschaffen. Darüber hinaus gelingt erst in der Urvergangenheit des Mythos’ die Perpetuierung von amicitia und dem sie konstituierenden amikalen Gabentausch.
Hintergrund: Mit der im Jahr 2020 aktualisierten AWMF-Leitlinie zur Versorgung mit einem Cochleaimplantat (CI) wurde erstmals der gesamte Prozess einer CI-Versorgung definiert. In der vorliegenden Studie wurden die Machbarkeit und die Ergebnisse einer sehr frühen Rehabilitationsmaßnahme (Reha) untersucht.
Methodik: Es wurden 54 Patienten in die Interventionsgruppe (IG) eingeschlossen, bei der die Reha innerhalb von 14 (maximal 28) Tagen nach der Implantation eingeleitet wurde. In eine Kontrollgruppe (KG, n = 21) wurden Patienten mit deutlich längerer Wartezeit eingeschlossen. Neben dem Beginn und der Dauer der Reha wurde das mit CI erreichte Sprachverstehen zu verschiedenen Zeitpunkten innerhalb von 12 Monaten erfasst. Zusätzlich wurde mit Fragebögen der Aufwand der Anpassung des CI-Prozessors und die Zufriedenheit der Patienten mit dem Ergebnis sowie dem Zeitpunkt des Beginns der Reha ermittelt.
Ergebnisse: Die Wartezeit zwischen Implantation und Beginn der Reha lag in der IG bei 14 Tagen und in der KG bei 106 Tagen (Mediane). Es konnten 92,6 % der Patienten der IG die Reha innerhalb von 14 Tagen antreten. Der Effekt der Reha lag in der IG bei 35 und in der KG bei 25 Prozentpunkten (Freiburger Einsilbertest). Nach 6 und 12 Monaten (M) CI-Nutzung zeigten beide Gruppen sowohl in der Testbedingung in Ruhe (IG/KG 6M: 70 %/70 %; 12M: 70 %/60 %, Freiburger Einsilbertest) als auch im Störgeräusch (IG/KG 6M: −1,1 dB SNR/–0,85 dB SNR; 12M: −0,65 dB SNR/+0,3 dB SNR, Oldenburger Satztest) vergleichbare Ergebnisse. Die mittels des Fragebogens Speech, Spatial and Qualities of Hearing Scale (SSQ) erfassten Ergebnisse für die Einschätzung der Hörqualität zeigten nach 6 Monaten eine bessere Bewertung in der IG, die sich nach 12 Monaten an die Ergebnisse der KG anglich. Die IG war mit dem Zeitpunkt des Beginns der Reha deutlich zufriedener als die KG. Alle anderen aus Fragebögen ermittelten Daten zeigten keine Unterschiede zwischen den beiden Gruppen.
Schlussfolgerung: Der sehr frühe Beginn einer stationären Reha nach Cochleaimplantation ist erfolgreich umsetzbar. Die Reha konnte innerhalb von 7 Wochen nach der Implantation abgeschlossen werden. Der Vergleich der Ergebnisse der Tests des Sprachverstehens vor und nach der Reha zeigte eine deutliche Steigerung. Somit ist ein deutlicher Reha-Effekt nachweisbar. Die Aufnahme der CI-Rehabilitation in den Katalog der Anschlussheilbehandlungen ist somit wissenschaftlich begründet und damit dringend zu empfehlen.
Zielsetzung: Untersuchung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Angebote der vor allem niedrigschwelligen Drogenhilfe und Reaktionen der Klientel auf geänderte Angebote. Methodik: Verwendet wurden in erster Linie Daten aus einer asynchronen qualitativen Onlinebefragung für Mitarbeiter_innen der ambulanten Drogenhilfe, ergänzt durch Zahlen aus einer quantitativen Onlinebefragung für dieselbe Zielgruppe. Ergebnisse: Während übliche Infektionsschutzmaßnahmen nahezu überall angewendet wurden, reichte die Spanne der tatsächlichen Auswirkungen von Komplettschließungen bis zu eher geringen Einschränkungen. Schwerpunkte wurden zumeist auf Überlebenshilfe und Straßensozialarbeit gelegt. Beratung wurde oft per Telefon durchgeführt, was für viele Anliegen als sinnvoll erachtet wurde, Beziehungsarbeit aber erschwerte. Vor allem stark verelendete Klient_innen nutzten weiterhin häufig Hilfsangebote. Schlussfolgerungen: Es zeigen sich unterschiedliche Umgangsweisen der Drogenhilfe mit den pandemiebedingten Maßnahmen. Oft entwickelte man kreative Lösungen zur Umsetzung, mit Schwerpunktsetzung auf Existenzsicherung. Sowohl Mitarbeiter_innen als auch Klientel waren durch die Pandemie zahlreichen Belastungen ausgesetzt.
Memoria. Vom gefeierten zum ausgelöschten und entehrenden Erinnern an den Imperator Maximinus Thrax
(2023)
Social media, asthe fifth estate, increasingly influence public dis-courses and play a major role in shaping public opinion.Undoubt-edly, they have the potential to promote participation and democra-cy. On the other side, they also constitute a risk for democratic soci-eties, as the spread of hate speech and fake news has shown. As aresponse,forms of counterspeech organisedby civil society have emerged in social media to counter the normalisation of hate speech and democracy-threateningdiscourses. In order to influence dis-course in social media in terms of the fifth estate, counterspeech campaigns must be visible alsoquantitatively. In this ethnographic contrastive study, I analysed the activitiesof the German and Finn-ish Facebook groups of the network #iamhere international. The in-tensity and continuity of their activities is obviously influenced by their strategic organisation: conventionalised rules support them whereas lacking or inconsequent rules seemed to be counterpro-ductive.
Der Gesetzgeber hat sich im Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) dazu entschieden, für Personenhandelsgesellschaften ein Beschlussmängelrecht nach dem Vorbild des AktG einzuführen (sog. Anfechtungsmodell). Bei den übrigen Personengesellschaften, insbesondere bei der GbR, bleibt es hingegen bei den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln (sog. Feststellungsmodell). Der Beitrag stellt die Neuregelung vor und beurteilt die Vor- und Nachteile der beiden Modelle. Das Ergebnis der Untersuchung ist, dass die Einführung des Anfechtungsmodells für Personenhandelsgesellschaften zu loben und gut gelungen ist, beim Feststellungsmodell allerdings noch Verbesserungspotenzial besteht.
Im Rahmen des Tarifvertragsrechts spielen Selbstständige eine nur untergeordnete Rolle – so schien es zumindest in der Vergangenheit die Regel gewesen zu sein. Während das Tarifvertragsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung von 1918 (TVVO) nur Arbeitnehmer im Blick hatte, wurde der persönliche Anwendungsbereich mit Einführung des § 12a TVG auf arbeitnehmerähnliche Personen ausgedehnt, wobei der restriktiv ausgelegte Anwendungsbereich und die Auswirkungen in der Praxis zeigten, dass hierdurch keine umfassende Erweiterung des Tarifvertragsrechts auf Selbstständige erreicht werden würde. Nunmehr steht das Arbeitsrecht, auch in Hinblick auf Überschneidungen mit dem Kartellrecht, vor der Herausforderung, sich auf sich ändernde Arbeitsformen und neue wirtschaftliche Gegebenheiten anzupassen, um in Zukunft auch andere Personengruppen von seinem Schutze zu erfassen. Dass es sich hierbei nicht um eine rein nationale Angelegenheit handelt, zeigt der Wandel des politischen und rechtlichen Diskurses auf Unionsebene.
Die vorliegende Arbeit untersucht die Zulässigkeit von sog. anti-suit injunctions im Anwendungsbereich der EuGVVO. Dabei wird anhand der Antworten des Europäischen Gerichtshofs auf Vorlageersuchen zu den Rechtssachen Turner v. Grovit und West Tankers v. Allianz/Generali herausgearbeitet, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten in die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rechtssysteme und Rechtspflegeorgane zu einer Inkompatibilität von anti-suit injunctions mit der EuGVVO führt. In einem weiteren Schritt folgt ein kursorischer Überblick über die aktuellen Entwicklungen im deutschen Prozessrecht rund um die sog. anti-anti-suit injunction. Abschließend wird die Frage nach der Aktualität des Rechtsmittels näher beleuchtet und unter besonderer Berücksichtigung des Brexits bestätigt.
Journalisten leisten eine unabdingbare Informations- und Kontrollfunktion für die internationalen Kapitalmärkte. Dabei stehen ihre journalistischen Beiträge in einem Spannungsfeld zwischen Presse- und Meinungsfreiheit auf der einen sowie kapitalmarktrechtlichen Verhaltensvorschriften auf der anderen Seite. Dieser Beitrag versucht sich an der Auflösung dieser Konfliktlage. Dabei wird insbesondere die Übertragung anerkannter Grundsätze des Presserechts auf die Finanzmarktberichterstattung diskutiert. Den Journalisten kommt dabei im Ergebnis eine weitreichende Privilegierung zu, die allerdings insbesondere dort Einschränkungen erfährt, wo irreführende oder unrichtige Informationen verbreitet werden.
As kindergartens and schools closed down during the first wave of the COVID-19 pandemic in Germany, two hashtags emerged on Twitter: #CoronaEltern (#CoronaParents) and #CoronaElternRechnenAb (#CoronaParentsDocumentTheCosts). In this paper, we examine the positioning practices around both hashtags as expressions of “digital activism” (Joyce 2010: VIII). One characteristic of the hashtag campaign is that political demands are hardly ever made directly. Rather, the participants resort to five main linguistic patterns: (1) they address different target groups; (2) they refer to different protagonists; (3) in the subcorpus #CoronaEltern specifically, they constitute themselves as a collective through (4) the recurring use of first-person narratives; (5) and generalization and typification. Our findings show that #CoronaParents are not just parents in times of a pandemic: #CoronaParents are only those who see themselves as such, participating in an evolving, at times misunderstood community.
Der Aufsatz gibt einen Überblick über die vielfältigen Missbrauchsformen von DHL-Packstationen und analysiert damit verbundene Strafbarkeiten. Täter verschaffen sich rechtswidrig Zugang zu Packstationskonten von DHL-Kunden, um in fremdem Namen Pakete zu bestellen oder von Kunden bestellte Pakete abzuholen. Die strafrechtliche Beurteilung dieses Täterverhaltens im Hinblick auf Vermögens- und Eigentumsdelikte sowie speziellere Tatbestände wie die Falschverdächtigung bildet den Schwerpunkt der folgenden Ausführungen.
Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist eine Maxime des allgemeinen Schadensrechts. Beruft sich der Schädiger im Rahmen eines Schadensersatzanspruches auf eben diesen Einwand, so macht er geltend, dass der Schaden auch bei rechtmäßigen Verhalten hätte verursacht werden können. Sodann wäre nämlich eine Haftung mangels haftungsausfüllender Zurechnung trotz haftungsbegründeten kausalen Verhaltens ausgeschlossen. Auch in der Organhaftung finden diese schadensrechtlichen Grundsätze Anwendung. Der Aufsatz geht vor diesem Hintergrund der Frage nach, ob der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens auch dann greift, wenn der Vorstand die Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats nach § 111 Abs. 4 S. 2 AktG verletzt und sich später darauf beruft, die Hauptversammlung hätte (hypothetisch) anstelle des Aufsichtsrats einer Geschäftsführungsmaßnahme zugestimmt.
Die USA setzen seit Jahrzehnten sog. Sekundärsanktionen bzw. Secondary Sanctions ein, um ihren Primärsanktionen mehr Wirkung zu verleihen. Diese Art der Sanktionen soll ausländische Personen im Ausland davon abhalten, Geschäftskontakte zu Zielobjekten von unilateralen US-Primärsanktionen einzugehen oder weiterzuführen. In diesem Beitrag wird der Frage nachgegangen, inwieweit diese Praxis nach dem Recht der Jurisdiktion völkerrechtlich zulässig ist. Dazu wird zunächst der Begriff der Sekundärsanktionen definiert. Es folgt ein Abriss der Geschichte der Sekundärsanktionen. Nach einer kurzen Einführung in das Recht der Jurisdiktion werden dessen Grundsätze auf die Sekundärsanktionen übertragen. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass Zugangsbeschränkungen nach dem Territorialitätsprinzip völkerrechtlich zulässig, alle darüber hinausgehenden Sekundärsanktionen hingegen völkerrechtswidrig sind.
Dieser Beitrag setzt sich grundlegend mit den Funktionen der Planfeststellung auseinander. Dabei wird die Annäherung des Rechtsinstruments an die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beschrieben und untersucht, ob sich diese beiden Zulassungsregime gegenwärtig noch in einer Konkurrenzsituation befinden oder ob ein flexibler Austausch derselben möglich ist. Eine funktionelle und strukturelle Gegenüberstellung der beiden Institute bestätigt das Fortwähren gewisser Unterschiede, die auf die jeweilige idealtypische Konstruktion zurückzuführen sind. Planfeststellung und immissionsschutzrechtliche Genehmigung befriedigen somit grundsätzlich verschiedene sachliche Bedürfnisse, die es bei etwaigen Regimewechseln zu berücksichtigen gilt.
In großer Regelmäßigkeit beschäftigt das Bundesverfassungsgericht die Kollision zwischen der Meinungsfreiheit und dem Ehrschutz. Nicht zuletzt dieser Umstand hat dazu geführt, dass das Gericht mittlerweile eine ganze Fülle an dogmatischen Strukturen und Abwägungstopoi für diesen Bereich entwickelt hat. Angesichts der fragmentarischen Struktur des Grundgesetzes, wirft dies die Frage auf, welche Überlegungen und Annahmen das Gericht bei diesem Vorgang angeleitet haben. Dieser Frage will der Aufsatz durch eine verfassungs- und grundrechtstheoretische Analyse der Entscheidungsstruktur nachgehen.
Die Frage danach, ob und wie eine Zurechnung von Wissen innerhalb einer Konzernstruktur stattfinden kann, wird nach der herrschenden Meinung mit der Ausdifferenzierung von wertenden Kriterien bejaht, welche vor allem an die Zurechnungsrichtung (bottom-up bzw. top-down) anknüpfen. Ein bisher nur wenig Zustimmung findender Ansatz der voraussetzungslosen Pauschalzurechnung könnte durch ein neues theoretisches Fundament, welches nicht nur die einzelne juristische Person, sondern auch den Konzern als rechtliches System ansieht, die Zurechnungsdiskussion vereinfachen. Ein solches Systemwissen kommt ohne Zurechnungsakt aus und stärkt durch klare Risikozuweisung die Markteffizienz. Auf Grundlage dieses neueren Ansatzes werden einige sog. Dieselfälle aus der Rechtsprechung einer kritischen Überprüfung unterzogen.
Der Internationale Strafgerichtshof hat den Tatbestand des Art. 8 Abs. 2 lit. b (iv) IStGH-Statut („das Umweltkriegsverbrechen“) bisher noch nicht angewandt. Zahlreiche seriöse Medien berichten seit Beginn der völkerrechtswidrigen Invasion durch russische Streitkräfte in das Staatsgebiet der Ukraine von Kämpfen rund um das größte Atomkraftwerk Europas in Saporischschja. Dies rief global Furcht darüber hervor, dass es erneut zu einer Atomkatastrophe inmitten des europäischen Kontinents kommen könnte. Dieser Sachverhalt bietet Anlass für eine Diskussion über den Tatbestand des Umweltkriegsverbrechens sowie seiner Auslegungsschwierigkeiten. Anhand eines hypothetischen Sachverhalts soll veranschaulicht werden, ob das Umweltkriegsverbrechen jemals Anwendung finden kann oder ob die Menge an politischen Kompromissen in seiner Gestaltung seine Nutzbarkeit gänzlich negieren.
Vor dem Hintergrund von Globalisierung und Migrationsbewegungen ist die Staatsbürgerschaft vermehrt der Frage nach der Rechtfertigung der Grenzen des Demos ausgesetzt. Prägend für die verfassungsrechtliche Definition dieser Grenzen war der ehemalige Bundesverfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde, der auch die Ablehnung der ersten Anläufe des Ausländer:innenwahlrechts mitverantwortete. Der vorliegende Aufsatz vollzieht vor diesem Hintergrund Böckenfördes Bild der Staatsbürgerschaft nach. Seine Konzeption umfasst dabei in erster Linie einen legalen Status. Im Zusammenhang mit Böckenfördes Auslegung des Demokratieprinzips bleiben die historisch-spezifischen Inhalte und Grenzen der Bürgerschaft darüber hinaus stets an die Integrationsmöglichkeiten und das Selbstverständnis gegebener, notwendig homogener politischer Einheiten gekoppelt. In der Konfrontation mit der Kritik exklusiver politischer Gemeinschaften zeigt sich dennoch eine weite politische Gestaltungsfreiheit innerhalb von Böckenfördes Konzept, andererseits aber auch die Grenzen eines Dialogs zwischen Staatsrechtslehre und jenen neueren normativen Modellen demokratischer Gemeinschaft.
Adorno führt in seinem Werk der Negativen Dialektik, anhand einer Kant-Kritik, aus, dass Freiheit nur negativ bestimmt werden kann. Dazu bedient dieser sich der Methode der bestimmten Negation. Dieser Ansatz wird auf Nauckes Konzept des negativen Strafrechts übertragen und gezeigt, dass auch Naucke dieses nur negativ bestimmt. Dabei stellt das negative Strafrecht eine Position dar, welche dem affirmativen Strafrecht kritisch gegenübersteht und dieses kontinuierlich hinterfragen und begrenzen soll.
Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit der Frage, welche Methoden genutzt werden können, um eine Evaluierung von Services und Angeboten von Fachinformationsdiensten nutzer*innenzentriert und interaktiv umzusetzen. Als Beispiel dient der Fachinformationsdienst Darstellende Kunst, bereitgestellt von der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg in Frankfurt am Main. Drei unterschiedliche Methoden werden in diesem Zusammenhang näher vorgestellt und ihre Anwendbarkeit für die Evaluierung von FID-Portalen oder vergleichbaren Rechercheportalen reflektiert: Leitfaden-Interviews mit Think-Aloud-Elementen, virtuelle Fokusgruppen sowie ein digitaler Card-Sorting-Ansatz.
Die aktuelle, sechste Kirchenmitgliedschaftsuntersuchung (KMU) lässt sich auf eine Hauptbotschaft reduzieren: Die Mitgliederentwicklung scheint „an einem Kipppunkt angelangt zu sein, der schon in den nächsten Jahren in erhebliche Instabilitäten und disruptive Abbrüche hineinführen kann.“ Die bildungspolitischen Konsequenzen, die aus dieser Diagnose resultieren, werden in den kommenden Jahren nicht nur die Kirchenleitungen, sondern auch die Theologie beschäftigen. Im Zentrum steht dabei u.a. die Frage, wie die Kirche angesichts sinkender Ressourcen weiterhin soziale Verantwortung übernehmen und einen Beitrag zur Bildungsgerechtigkeit leisten kann.
Das Buber-Rosenzweig-Institut, das Forschungskolleg Humanwissenschaften und die Stadt Bad Homburg widmen die „Bad Homburg Conference“ (BHC) 2023 dem Thema „Flucht und Migration. Herausforderungen für Religionen und (post)säkulare Gesellschaften.“ Silvia Richter berichtet über neue Impulse für eine der drängendsten Fragen der Gegenwart.
Neu am Fachbereich begrüßen wir Prof. Dr. Nathan Gibson als Professor für Religionswissenschaft mit dem Schwerpunkt „Jüdisch-Islamische Beziehungen“. Ein Gespräch über Forschung auf drei Kontinenten, „Facebook für Verstorbene“ und Begegnungen zwischen den drei abrahamitischen Religionen in Geschichte und Gegenwart.
Rezensionen zu:
Johannes Diehl, Markus Witte Hebräisches und aramäisches Wörterbuch zum Alten Testament Begründet von Georg Fohrer. 4., völlig neu bearb. Aufl., De Gruyter, Berlin/Boston 2021.
Miriam von Nordheim-Diehl Streit um Korach. Eine biblische Figur zwischen Numeri, den Psalmen und der Chronik (Wissenschaftliche Monographien zum Alten und Neuen Testament, Bd. 176), Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2023.
Stefan Alkier, Thomas Paulsen (Hg.): Das Evangelium nach Lukas und die Taten der Abgesandten. Neu übersetzt (Frankfurter Neues Testament Bd. 4), Brill, Schöningh, Paderborn 2023
Stefan Alkier (Hg.): Zuversichtsargumente. Biblische Perspektiven in Krisen und Ängsten unserer Zeit Biblische Argumente in öffentlichen Debatten Bd. 3 (in zwei Bänden)
Stefan Alkier, Martin Keßler und Stefan Rhein (Hg.): Evangelische Kirchen und Politik in Deutschland. Konstellationen im 20. Jahrhundert. (Christentum in der modernen Welt, Bd. 5), Mohr Siebeck, Tübingen 2023.
Stefan Michels: Testes veritatis. Studien zur transformativen Entwicklung des Wahrheitszeugenkonzepts in der Wittenberger Reformation. (SMHR, Bd. 129), Mohr Siebeck, Tübingen 2022.
Volker Leppin, Stefan Michels (Hg.): Reformation als Transformation? Interdisziplinäre Zugänge zum Transformationsparadigma als historiographischer Beschreibungskategorie. (SMHR, Bd. 126), Mohr Siebeck, Tübingen 2022.
Tugrul Kurt, Felix Machka, Johannes Müller, Christoph Rogers (Hg.): Grenzgänge wissenschaftlicher Reflexivität in Judentum, Christentum und Islam. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2023.
Heiko Schulz, Jon Stewart, Karl Verstrynge (Hg.): Kierkegaard Studies Yearbook 2023. De Gruyter, Berlin/Boston 2023.
Heiko Schulz (Hg.): Das Böse – die Scham – das Opfer. Drei religiöse Kernphänomene in philosophisch-theologischer Perspektive. (Kleine Schriften des Fachbereichs Evangelische Theologie der Goethe-Universität Frankfurt am Main, Bd. 14), Evangelische Verlagsanstalt Leipzig 2023.
Harmjan Dam: Kirchengeschichte kompetenzorientiert unterrichten. Ein
Arbeitsbuch. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 2023.
David Käbisch, Juliane Keitel (Hg.): Religion und Populismus. (Religion unterrichten, Bd. 2/2), Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2021.
Ann-Kathrin Knittel: Predigt und Exegese im Atelier. Kohlhammer, Stuttgart 2023.Walter Pohl, Andre Gingrich, Nathan P. Gibson (Hg.): Knowledge Collaboration among Jews, Christians, Zoroastrians, and Muslims in the Abbasid Near East I. Medieval Worlds 17 (2022), https://doi.org/10.1553/medievalworlds_no17_2022.
Walter Pohl, Andre Gingrich, Nathan P. Gibson (Hg.): Knowledge Collaboration among Jews, Christians, Zoroastrians, and Muslims in the Abbasid Near East II. Medieval Worlds 18 (July 2023),
https://doi.org/10.1553/medievalworlds_no18_2023.
Christian Wiese, Stefan Vogt, Mirjam Wenzel, Doron Kiesel, Gury SchneiderLudorff (Hg.): Das jüdische Frankfurt. Von der Emanzipation bis 1933. (Kontexte zur jüdischen Geschichte Hessens, Bd. 2), De Gruyter, Berlin / Boston 2023.
Claudio Carvalho, Ephraim Meir und Christian Wiese (Hg.): Rosenzweig Jahrbuch / Rosenzweig Yearbook 13: Transzendenz und Offenbarung / Transcendence and Revelation. Verlag Karl Alber, Freiburg i. Br. 2023.
Andrea Kirchner: Emissär der jüdischen Sache. Eine politische Biografie Richard Lichtheims. Instituts, Bd. 35), Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2023.
Andrea Kirchner (Hg.): Von Konstantinopel nach Genf. Quellen zum Wirken Richard Lichtheims. (Archiv jüdischer Geschichte und Kultur, Bd. 7), Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2022.
Ende der 1990er Jahre begann Angela Rascher in Frankfurt ihr Theologiestudium. Heute ist die promovierte Neutestamentlerin Referentin für Hospizarbeit und diakonisch-kirchliche Kultur bei der Diakonie Hessen. Im Gespräch berichtet sie über den sehr kleinen „Campus“ in Frankfurt-Hausen, wie viel Theologie in der diakonischen Praxis steckt und die sozialpolitischen Herausforderungen der Gegenwart.
Die ökonomische Ungleichheit nimmt weltweit zu. Schon bei seiner ersten Audienz forderte Papst Franziskus im Jahr 2013 „Ich möchte eine arme Kirche und eine Kirche für die Armen.“ Kann dies eine sinnvolle Perspektive auch für die evangelische Kirche sein? Christine Wenona Hoffmann und Lukas Ohly beleuchten diese Frage aus der Perspektive ihrer jeweiligen Fachdisziplinen.
Seelsorge und Diakonie betreffen als Themenfelder nicht nur die Praktische Theologie Gemeinsam mit Annette Haußmann (Heidelberg lud die Frankfurter Professur für Praktische Theologie deshalb zu einer interdisziplinären Fachtagung in das Heidelberger Schmitthennerhaus. Christine Wenona Hoffmann und Silvie Pölzer berichten.
Annotationes Epigraphicae XIII. Zu einigen Inschriften aus der römischen Provinz Gallia Lugdunensis
(2023)
Die seit einigen Jahren andauernde Arbeit an einem kommentierenden Onomastikon für die römische Provinz Gallia Lugdunensis, das in absehbarer Zeit erscheinen soll, lenkte die Aufmerksamkeit des Autors auf mehrere bemerkenswerte Inschriften aus der zentralgallischen Provinz, die ausführlichere Betrachtungen rechtfertigen. Alle folgenden Anmerkungen zu 15 ausgewählten Inschriften beziehen sich auf epigraphische und onomastische Denkwürdigkeiten, die in wesentlich kürzerer Form auch in dem angekündigten Namenskatalog verschriftlicht wurden.
Im Bellum Iudaicum des Flavius Josephus geht es sehr häufig um Schuldzuweisungen und Niederlagenerklärungen bzw. Deutungen und Umdeutungen von Scheitern: Das eigene Versagen des Josephus als Feldherr der Juden in Galiläa, das Scheitern des syrischen Statthalters Cestius Gallus und dessen Niederlage bei Beth Horon, das ‚Versagen‘ (?) des Titus als Kommandeur beim Brand des Tempels. Josephus nimmt durchaus verschiedene Perspektiven ein, die es genauer zu betrachten gilt. Was war die Absicht hinter seinen Deutungen, Umdeutungen, bei eventuellem Verschweigen und Verdrängen? Wer war jeweils sein Publikum? Wie kann man insbesondere die Darstellung des Titus verstehen? Mit Bezug auf die Zerstörung des Tempels von Jerusalem, schließlich religiöses wie politisches Symbol jüdischer Integrität und Identität, ist die Darstellung des Feldherrn jedenfalls objektiv vernichtend – er verliert die Kontrolle über die Truppen. Josephus findet die Lösung zur Entlastung des Titus, aber auf Kosten seines Renommees als Feldherr!
Eine barrierefreie Teilnahme am alltäglichen Leben stellt für Menschen mit aktiver Epilepsie häufig eine Herausforderung dar. Epileptische Anfälle können in Kindergarten, Schule und am Arbeitsplatz sowie im häuslichen Umfeld Unsicherheit und Überforderung hervorrufen. Individuell erstellte Pläne für Betreuende, Angehörige, Aufsichtspersonen und den Rettungsdienst sollen im Falle eines akuten Anfalls geeignete Handlungsanweisungen geben. Bisher gibt es hierfür im deutschsprachigen Raum keine standardisierten Vorlagen. Mit den Handlungsplänen bei epileptischen Anfällen für Laien (HEAL) bzw. Therapeuten (HEAT) werden hier 2 Formulare vorgestellt, die zum einen eine standardisierte Grundlage bieten und andererseits leicht auf den individuellen Bedarf angepasst werden können.
Seit den 1970er Jahren haben sich die Universitäten für Senior*innen geöffnet; anfänglich nur durch die Öffnung bereits vorhandener Studiengänge, mehr und mehr aber auch durch gezielte Bildungsangebote für die Zielgruppe Älterer. Die „Universität des 3. Lebensalters“ (U3L) an der Universität Frankfurt bietet seit 40 Jahren Angebote für Ältere und hat daher Einblicke in die Bildungsbedürfnisse dieser Zielgruppe im Wandel der Zeit gesammelt: Überwog früher das Nachholen akademischer Bildung als Motiv für die Teilnahme, so geht es den sogenannten „Babyboomern“ (Jahrgänge 1955-1964) vielfach um Selbstreflexion von Lebensgestaltung und Lebensvollzug. Am Beispiel der beiden mehrjährigen Lehr-/Lern-Projekte „Biografie und Gesellschaft“ und „Männlichkeiten im Altern“ zeigt der Autor im vorliegenden Beitrag, wie eine teilnehmer*innenorientierte Seminargestaltung für diese Zielgruppe didaktisch erfolgen kann: die Inhalte in allen Phasen der didaktischen Planung entlang der biografisch begründeten Interessen der Teilnehmer*innen ausrichten, die Seminare partizipativ anlegen, eigene und fremde Erfahrungen einbeziehen, Emotionen achtsam aufgreifen und reflektieren. Als Lehrender beschreibt er sich als neugieriger und interessierter Ermöglicher und Begleiter von Lernprozessen, der sich auch selbst als alternder Mit Mensch einbringt.
Eine barrierefreie Teilnahme am alltäglichen Leben stellt für Menschen mit aktiver Epilepsie häufig eine Herausforderung dar. Epileptische Anfälle können in Kindergarten, Schule und am Arbeitsplatz sowie im häuslichen Umfeld Unsicherheit und Überforderung hervorrufen. Individuell erstellte Pläne für Betreuende, Angehörige, Aufsichtspersonen und den Rettungsdienst sollen im Falle eines akuten Anfalls geeignete Handlungsanweisungen geben. Bisher gibt es hierfür im deutschsprachigen Raum keine standardisierten Vorlagen. Mit den Handlungsplänen bei epileptischen Anfällen für Laien (HEAL) bzw. Therapeuten (HEAT) werden hier 2 Formulare vorgestellt, die zum einen eine standardisierte Grundlage bieten und andererseits leicht auf den individuellen Bedarf angepasst werden können.
Venedig in der Renaissance: Jährlich wird im Mai das Fest La Sensa gefeiert. Ein Anlass, um sich herauszuputzen und auf die Piazza San Marco zu gehen, wo die neusten kunsthandwerklichen Errungenschaften präsentiert werden. Unter den ausländischen Gästen befindet sich auch die Sammlerfamilie d’Este, die von der muranesischen Glaskunst fasziniert ist.
Widerstand sieht immer gleich aus. Dieser Eindruck entsteht, wenn man an die Bilder denkt, die täglich durch die Nachrichten und Medien gehen: Protesttafeln mit kurzen, klaren Botschaften sind international bekannt. Doch was passiert, wenn Bilder plötzlich gar nicht mehr den Anlass des Protests zeigen? Wie artikuliert sich Widerstand dann? Eine fotografische Spurensuche.
Während der COVID-19-Pandemie in Deutschland standen besonders Familien mit Kindern vor großen Herausforderungen. Der erste Lockdown erscheint im Zeitverlauf markant, da sich das ausdifferenzierte Familienleben fast ausschließlich auf die häusliche Umgebung konzentrierte und Bildungs- und Betreuungsstätten geschlossen waren. Das Wegbrechen der öffentlichen Infrastruktur definieren wir hier als zentrales Krisenphänomen für Familien.
Im Fokus dieses Beitrags steht eine Auswertung von 5075 Kommentaren aus dem Online-Fragebogen der Studie „KiCo – Kinder, Eltern und ihre Erfahrungen während der Corona-Pandemie“, an der im April/Mai 2020 über 25.000 Eltern mit Kindern unter 15 Jahren teilnahmen. Hauptsächlich stammen die Kommentare von Müttern zwischen 30 und 50 Jahren, die zum Zeitpunkt der Befragung größtenteils im Homeoffice arbeiteten und ein bis zwei Kinder unter 15 Jahren hatten.
Anhand der Kommentare können wir nachzeichnen, wie das Krisenerleben verhandelt wurde bzw. wie auf das Narrativ der Krise in den ersten zwei Monaten der Pandemie in Deutschland Bezug genommen wurde. Folgende Kategorien konnten identifiziert werden: Die Dauer der Krise (Zeit), Krise als Chance für gesellschaftlichen Wandel, die Krise der Demokratie, Krise als Chance für die Familie, Leidtragende der Krise.
Nach seinem Magisterstudium an unserem Fachbereich arbeitet Detlef Schneider seit einigen Jahren in verschiedenen Bereichen der evangelischen Publizistik. Derzeit ist er Volontär im Medienhaus der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in den Bereichen Online, Print und Radio. Immer wieder schreibt er aber auch für die von der EKD herausgegebenen „evangelische Zeitschrift für junge Soldatinnen und Soldaten“. Ein Gespräch über das Verhältnis von Kirche, Militär und Medien in Zeiten des Kriegs in der Ukraine.
Welche Geschichte(n) können wir erzählen über das vergangene Jahr? Mit dem Bild des Fachbereichs-Dampfers aus dem Vorwort dieses Jahrbuchs könnte man sagen: Es gibt unvorhersehbare Turbulenzen und hohen Wellengang im Meer, das unser Schiff umgibt. Dabei ist der Fachbereichs-Dampfer keine Insel, die von den Krisen, Katastrophen und Konflikten unserer Zeit unberührt bliebe. Diese sind vielmehr Herausforderungen für theologische und religionswissenschaftliche Forschung, für Studium und Lehre, und nicht zuletzt für all diejenigen, die das vermeintlich „einfache Tagesgeschäft“ in Fachbereichsorganisation und -verwaltung bewältigen müssen.