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Im Sommer 1497 standen die Stadt Boppard und ihr Landesherr, der Trierer Erzbischof Johann II. von Baden, in einem heftigen Konflikt gegeneinander, der mit der Belagerung der Stadt, ihrer Beschießung und militärischen Unterwerfung durch den Kurfürsten und die mit ihm verbündeten Fürsten und Herren endete. Für die seit mehr als 180 Jahren an das Trierer Erzstift verpfändete ehemalige Reichsstadt bedeutete diese Niederlage das endgültige Scheitern aller Versuche, die Reichsfreiheit zurückzuerlangen: "So wurde ihnen ihre heilige Freiheit genommen", so kommentierte der Trierer Kanzleischreiber Peter Maier von Regensburg die durch die Niederlage erzwungene Huldigung der Bopparder, "und so sind sie zu Untertanen geworden" ...
Die Überlegungen und Untersuchungen, die hier vorgestellt werden sollen, hatte ich bereits in meinem Beitrag zur Geschichte der Stadt Speyer von 1982 ganz knapp skizziert, weil sie für eine Beurteilung der Tätigkeit des Speyrer Bischofs Dragobod grundlegend waren. Allerdings konnte im Rahmen einer Stadtgeschichte die Behandlung des Gegenstandes mit den entsprechenden Nachweisen, die dazu nötig sind, keinen Platz finden, so daß dies hier nachgeholt werden soll. Dazu sind folgende Punkte zu behandeln: 1) die Entstehung der Abtei Weißenburg im Speyergau als Gründung des Bischofs Dragobod von Speyer, 2) die Beteiligung von Nachbarbischöfen an der Gründung, 3) die monastischen und seelsorglichen Ziele des Klosters, 4) die Frage, wer die weitgestreute Ausstattung Weißenburgs mit seinen späteren Pfarrkirchen zur Verfügung stellte mit einem Überblick über diese Pfarrkirchen (im Anhang), 5) schließlich eine kurze allgemeine Wertung der Niederkirchenorganisation im 7. Jahrhundert.
Die in den deutschsprachigen Ländern, vor allem der Bundesrepublik Deutschland, in bekannten Reihen und renommierten Verlagen erscheinende Jugendliteratur ist m.E. eine für den Unterricht Deutsch als Fremdsprache in Südafrika noch nicht voll ausgenutzte Fundgrube. Jugendliteratur ließe sich in Schulen in den höheren Klassen, in denen auch oft deutschsprachige Schüler sind, mit Erfolg einsetzen; ebenfalls in den ersten Semestern DaF an der Universität, was ich im letzten Jahr erprobt habe. Eine darauf folgende Umfrage unter Studenten der Universität Westkapland, die 1984 den Teilkurs Jugendliteratur belegten, ergab, dan zukünftige Lehrer diesen Kurs sehr nützlich fanden. Sie interessierten sich besonders für Probleme der Jugendlichen in der Bundesrepublik und stellten Vergleiche mit Südafrika an. Eine angehende Bibliothekarin in der Gruppe sah darin eine Anregung, auf deutsche Jugendliteratur (auch in Übersetzung) hinzuweisen, da Vergleichbares in ihrer Muttersprache (Afrikaans) fehle.
Mit der Inbetriebnahme des ersten deutschen Forschungsreaktors 1957 in Garching begann ab 1966 eine stufenweise Aussiedlung von Teilen der TU München in eine neue Campusuniversität 18 km nördlich des Stammgeländes. Der folgende Aufsatz beschreibt und bewertet die Folgen dieser Standortverlagerung für die Hochschulangehörigen hinsichtlich Arbeitsumfeld, Arbeitsweg und Versorgungssituation. Das geänderte Zeitbudget und dessen Auswirkungen auf die Abläufe im Arbeitsalltag werden in Tabellen und Grafiken vorgestellt. Sie lassen erkennen, wie sehr Begriffe wie "Arbeitsplatz-Zufriedenheit", "Betriebsklima" usw. auch von den raumzeitlichen Bedingungen eines Arbeitsplatzes abhängen.
Ganz entsprechend wie in Italien und Flandern erfüllten in Oberdeutschland, den Rheinlanden und den mitteleuropäischen Montanzentren die Wechselstuben die Funktion von Depositen- und Girobanken. Sie beherrschten und benutzten das damalige Instrumentar zur Kreditmobilisierung und Giralgeldschöpfung. Sie waren also Vorläufer der heutigen deutschen Universalbanken! Neben den oberdeutschen Merchantbankers und Verlegern leisteten sie einen erheblichen Beitrag zur Entstehung und Ausweitung eines mitteleuropäischen Geld- und Kapitalmarktes. Sie gaben damit eine wesentliche Voraussetzung für das Phänomen des - in den Fuggern gipfelnden, lange zuvor jedoch schon sich anbahnenden - Oberdeutschen Kapitalismus, dessen Entstehen und steiler Aufstieg ohne sie mystisch bliebe.
In einer mehrjährigen Grabungskampagne hat das Niederösterreichische Landesmuseum in Pitten, N.Ö., ein ausgedehntes Gräberfeld freigelegt, in dem Schichten mehrerer Epochen entdeckt wurden. Die anthropologische Bearbeitung der frühmittelalterlichen Skelette dieses Gräberfeldes wird mithin vorgelegt. Insgesamt standen 137 Skelette, davon 32 männliche, 44 weibliche und 61 kindliche zur Verfügung. Ihr Erhaltungszustand war größtenteils gut, sodaß eine große Zahl von Individualdaten nach den standartisierten anthropologischen Methoden erhoben werden konnte, aus denen die gruppenstatistischen Parameter berechnet wurden. Wesentlich mehr Einzelmerkmale deuten auf eine nähere Verwandtschaft der Pittener Population mit denen von Mikulcice, Lupka und Pobedin (CSSR) hin, als mit den awarenzeitlichen Gruppen von Zwölfaxing (NÖ), Feherto-A, Allätyan-Tulant und Adorjan (Ungarn), mit denen sich nur wenige Ähnlichkeiten fanden. Dieses Ergebnis wurde noch durch das Resultat einer Varianzanalyse erhärtet. Typisch mongoloide Schädel, wie sie in geringer Zahl im awarenzeitlichen Gräberfeld von Zwölfaxing festgestellt wurden, scheinen in unserer Serie nicht auf. Einige Merkmale mit mongoloider Tendenz finden sich zwar bei einem weiblichen Schädel, doch reichen unsere Kentnisse über die Variabilität der Pittener Population nicht aus, um ihn mit Sicherheit zu den Mongoliden stellen zu können. Die morphologisch-metrische Gesamtbeurteilung über die mögliche rassische Zugehörigkeit des vorliegenden untersuchten Teiles des Pittener Gräberfeldes bestätigt mit großer Wahrscheinlichkeit die, auf Grund der kulturellen Beigaben vermutete slawische Herkunft dieser Population. Demographische Berechnungen und Untersuchungen über Beziehungen innerhalb des Gräberfeldes wie Familien- oder Sippenähnlichkeiten, Unterschiede bezüglich der beiden Haupt-Bestattungsrichtungen N-S u. W-O, konnten keine Ergebnisse bringen, da das Gräberfeld teilweise zerstört war, bzw. großteils gar nicht gehoben werden konnte. Die in den wichtigen Merkmalen auswertbare Schädelserie war außerdem zu klein um noch sinnvolle Unterteilungen durchführen zu können.
Der bei Gaius 2,7 überlieferte Satz hat in der modernen Forschung zu weitgehenden Hypothesen über das Verhältnis von Italien zu den Provinzen geführt. Der Satz ist meiner Überzeugung nach nicht als Rechtssatz mit aus ihm resultierenden rechtlichen Folgen zu verstehen, sondern als der Reflex eines politischen Grundsatzes der späten Republik, der den Widerstand der Nobilität gegen die außeritalische Kolonisation ausdrückte. Da Augustus diesen Grundsatz überwinden mußte, ohne dabei die republikanische Tradition empfindlich zu verletzen schuf er das Rechtsinstitut des ius Italicum, das sich demnach auf diesen Grundsatz bezog, ohne ihn als Rechtsgrundsatz anzuerkennen. Die folgenden Überlegungen suchen die Richtigkeit dieser These zu erweisen, indem nach Darlegung des Problems und der Vorstellung des Forschungstandes (I) zunächst das ius Italicum (II), dann die Grundzüge der spätrepublikanischen Kolonisationspolitik vorgestellt (III) und schließlich die Ergebnisse dieser Kapitel in eine Entwicklungsgeschichte des dominium populi Romani in solo provinciali und des ius ltalicum eingeordnet werden (IV).
Mit Rücksicht auf einen hohen Wirkungsgrad versucht man, bei Radiallaufrädern die Strömung bereits im Saugraum vor der Schaufeleintrittskante stark zu verzögern, was zu extrem großen Laufradaustrittsbreiten führt. Bei Überschreiten einer kritischen Austrittsbreite jedoch löst die umzulenkende Strömung entlang der konvex gekrümmten Kontur der Laufraddeckscheibe ab. Diese Ablösegefahr läßt sich durch Impulszufuhr im Eintrittsspalt s zwischen Ansaugestutzen und Laufrad in Form eines Wandringstrahles vermindern. Aus der bisher einzigen Untersuchung des vorliegenden Problems von HÖNMANN ist die auf die Ansaugegeschwindigkeit u0, bezogene Spaltgeschwindigkeit usp/u0 als entscheidend für den Ablösevorgang bekannt. Ungeklärt hingegen war bis zum gegenwärtigen Stand die Bedeutung der auf den Ansaugedurchmesser d0 bezogenen Spaltweite u sp/ u 0, welche nach eigenen Beobachtungen ebenfalls eine maßgebende Rolle spielt. Es wird deshalb der Einfluß der Spaltweite auf das Grenzschichtablöseverhalten grundlegend untersucht. Als Endergebnis ist für den kritischen, gerade noch ablösungsfreien Strömungszustand der Zusammenhang zwischen kritischer Spaltgeschwindigkeit und Spaltweite angegeben. Den Untersuchungen lag die physikalisch plausible Vorstellung zugrunde, daß der Gesamtimpuls des Wandringstrahles entscheidend den Ablösevorgang beeinflußt. Danach wäre ein Absinken des kritischen Spaltgeschwindigkeitsverhältnisses mit zunehmendem Spaltweitenverhältnis nach dem hyperbolischen Gesetz ( u sp/u 0)kr ~ 1 sqrt(s/d 0) zu erwarten. Diese Gesetzmäßigkeit zeigt sich näherungsweise bestätigt, jedoch nur im Bereich raschenderweise streben die Grenzlinien mit zunehmender Spaltweite rasch einem Minimum zu, dessen Lage ganz wesentlich von dem Parameter s/R als Verhältnis von Spaltweite s zu Krümmungsradius R der Deckscheibe bestimmt ist. Der Bereich des zulässigen Spaltweitenverhältnisses ist aufgrund dieser Erkenntnis umso größer, je größer das Krümmungsradienverhältnis R/do gewählt wird. Die experimentell ermittelten Grenzkurven bilden die Grundlage für ein Verfahren, mit dessen Hilfe sich bei Vorgabe der wesentlichen Auslegungsdaten für Radialräder jeder Schnelläufigkeit das dazugehörige optimale Spaltweitenverhältnis (s / d 0)opt bestimmen läßt.
Zur mamlukischen Heraldik
(1972)
Ein wesentliches Kennzeichen mamlukischer Kunstwerke sind Kartuschen mit heraldischen Emblemen. Diese Wappen, die nicht nur den Herrschern vorbehalten blieben, sondern auch den Mamluken nach Beendigung der militärischen Ausbildung und ihrer Dienste am Hofe zusammen mit dem Offiziersrang vom Sultan verliehen wurden, kennzeichnen in der Regel den Träger bis zum Lebensende. Die im Auftrage der Mamlukenherrscher und ihrer Amire errichteten Architekturen und die hierfür als Einrichtung angefertigten Kunstgegenstände zeigen infolgedessen neben Inschriften mit Namen und Titeln des Bestellers sehr häufig auch dessen Wappen. In besonderem Maße gilt dies für die mamlukische Metropole: An den mehr als 220 erhaltenen mamluklschen Bauten in Kairo sind - zusammen mit den 30 hier erstmals publizierten Wappen - in mehr als 90 Fällen heraldische Embleme belegt); bei dem oft fragmentarischen Überlieferungszustand ist dies ein Hinweis, daß ehemals wohl fast alle mamlukischen Architekturen durch Wappen gekennzeichnet waren. Häufig wurde jedoch auf dle Nennung des Namens verzichtet, oder ist - wie an einigen Bauten in Kairo - nicht mehr erhalten, so daß neben stilistischen Kriterien im besonderen Maße auch Wappen als Grundlage bei zeitlichen Einordnungen eine wichtige Rolle zukommt. Schlüssel hierzu ist das 1933 erschienene Corpus von LEON ARI MAYER, das alle bis zu diesem Zeitpunkt bekannte Objekte mit Wappen enthält, die mit namentlich gekennzeichneten Inschriften versehen sind. Obwohl inzwischen zahlreiches neues Material bekanntgemacht wurde, insbesondere die Untersuchung von PAUL BALOG über die Heraldik auf den Münzen mamlukischer Sultane, fehlt bisher ein Abriß der Entwicklung der mamlukischen Wappen, auf deren Basis die Einordnung anonymer Wappen möglich wäre. Ausgehend von neu gefundenen bzw. unpublizierten Wappen an Kairoer Bauten und den damit zusammenhängenden Problemen soll hier deshalb versucht werden, die Abschnitte dieser Entwicklung stichwortartig zu umreißen. Diesem Versuch kommt entgegen, daß von den zahlreichen bekannten Wappen immerhin etwa 120 Formen, die von 26 Mamlukensultanen und mehr als 280 namentlich faßbaren Amiren belegt sind, zeitlich fixiert werden können. Durch dle Gruppierung dieses Materials nach primär formalen und parallel auch chronologischen Gesichtspunkten zeichnet sich deutlich eine stufenweise Entwicklung ab. Schwierigkeiten ergeben sich hierbei allerdings aus der komplizierten Struktur der regierenden Mamlukenkaste, der gesellschaftlichen Oberschicht also, der die Träger der Wappen angehören. Denn erstens werden die Wappen den befreiten Mamluken bereits am Anfang ihrer Beamtenlaufbahn als herrschaftlicher Amir verliehen, während die Objekte, die diese Wappen belegen, sehr häufig erst auf dem Höhepunkt der Karriere in Auftrag gegeben werden konnten und es sich demnach bei den über die Kunstwerke erschlossenen Zeitansätzen für Wappenformen oft um Daten handelt, die nicht den augenblicklichen Stand der Entwicklung widerspiegeln. Ein weiteres in Rechnung zu stellendes retardierendes Element ergibt sich aus dem Umstand, daß Wappen nicht nur von den Ehefrauen übernommen werden konnten, sondern auch den Töchtern und vor allem den Söhnen vererbt wurden. Letztere hatten deshalb meist keine eigenen Wappen, weil sie als freigeborene Söhne - natürlich bilden die Söhne der Herrscher eine Ausnahme - von der militärischen Eliteausbildung und damit vom Aufstieg in die höheren Staatsämter ausgeschlossen blieben, die Tätigkeit als religiöser Beamter oder in der Verwaltung im allgemeinen jedoch nicht zur Belehnung mit einem Wappen führte. In Hinblick auf die Heraldik hat dies oft anachronistisch anmutende altertümliche Wappenformen zur Folge.
Zur Thermodynamik der enthalpisch und der entropisch bedingten Entmischung von Polymerlösungen
(1972)
Die vorstehenden Darlegungen haben gezeigt, daß jede Form der Erweiterung der Mitbestimmung in kommunalen Versorgungsunternehmen über das vom Gesetz vorgesehene Maß hinaus de lege lata aus Rechtsgründen scheitern muß. Diese Rechtsgründe wurzeln allein im öffentlichen Recht. Die Sicherung der parlamentarischen Verantwortlichkeit der öffentlichen Verwaltung in allen ihren modernen Erscheinungsformen, also nicht nur im Bereich der Eingriffsverwaltung, sondern auch im Bereich der Leistungsverwaltung, führt dazu, alle Versuche, den Bediensteten des öffentlichen Dienstes direktiven Einfluß auf die Entscheidungen zu verschaffen, unzulässig sind. Das wurde im einzelnen für den Bereich der kommunalen Verkehrsund Energieversorgungsunternehmen nachgewiesen. Jedes direktive Mitbestimmungsrecht der Bediensteten oder sonstiger nicht parlamentarisch legitimierter dritter Personen an den Inhalten und Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung würde zu einem Umbau des bestehenden demokratischen Repräsentativsystems führen. Wer dennoch eine direktive Mitbestimmung in öffentlichen Unternehmungen will, steht vor folgender Entscheidung: Er hat die Möglichkeit, den Mitbestimmungsträger selbst in den verfassungsrechtlichen Legitimationsprozeß einzubeziehen, wenn er das demokratische System bewahren will. D. h. er müßte die bestehenden freien Gewerkschaften in öffentlichrechtliche, der Staatsaufsicht unterliegende Verbände umstrukturieren. Wirkt die Gewerkschaft durch ihre Vertreter an der Ausübung öffentlicher Entscheidungskompetenzen mit, so nimmt sie durch ihre Repräsentanten öffentliche Kompetenzen wahr. Eine solche Einbeziehung in den öffentlichrechtlichen Entscheidungsprozeß ist jedoch, wenn der Grundsatz der demokratischen Legitimation öffentlicher Entscheidungskompetenzen im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG nicht verletzt werden soll, verfassungsrechtlich nur dann möglich, wenn auch die von den Arbeitnehmern beziehungsweise Gewerkschaften entsandten Repräsentanten im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG vom Volke und nicht bloß von einzelnen Gruppen des Volkes legitimiert sindo. Das ist nur möglich, wenn die betroffenen Gewerkschaften in öffentlichrechtliche Organisationen mit politischen Funktionen umgewandelt und an den Status politischer Parteien angenähert werden, die ihre Legitimation aus Wahlen herleiten. Welche Konsequenzen dies für den Koalitionsstatus der Gewerkschaften im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG hätte, soll an dieser Stelle nicht näher erörtert werden. Eine Alternative zu dieser Einbeziehung der Gewerkschaften in den öffentlichrechtlichen Legitimationsprozeß bestünde darin, diejenigen Bereiche, für die die Forderung nach paritätischer Mitbestimmung erhoben wird, aus den öffentlichen Bindungen radikal auszugliedern und sie zu kommerzialisieren, d. h. zu reprivatisieren. D. h. die öffentlichen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe müßten strikt den Grundsätzen einer normalen Wettbewerbswirtschaft unterworfen und aus den Bedingungen einer rechtlichen oder faktischen Monopolsituation herausgenommen werden. Das sei abschließend am Schulsystem als konkretem Beispiel demonstriert. Wird das Schulsystem paritätisch mitbestimmt, so unterliegen der paritätischen Mitbestimmung auch Entscheidungen, die die Zusammenlegung von Dienststellen zum Gegenstand haben, jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Reformvorstellungen der ÖTV verwirklicht werden. Mit der Mitbestimmung bei der Veränderung der Organisation von Dienststellen kann auf die gesamte Organisation der Behörde und damit im Schulsektor auf alle praktisch wichtigen Reformprozesse Einfluß genommen werden, da sich alle diese Prozesse als politische Entscheidungen auch in Organisationsveränderungen niederschlagen. Wird das Schulsystem einer solchen Mitbestimmung unterworfen, so kann man daraus nur die Konsequenz ziehen, das gesamte Schulsystem aus der unmittelbaren Einbeziehung in die öffentliche Verwaltung auszugliedern und es als selbständiges Dienstleistungsunternehmen neu zu organisieren, welches den Biirgern gegen Deckung seiner Kosten durch den Staat Ausbildungsleistungen zur Verfiigung stellt. Konsequenz einer solchen Ausgliederung müßte dann sein, daß der staatliche Haushalt dem System die Mittel in Form eines Globalhaushaltes zur Verfügung stellt und ihm damit den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Haushalt abschneidet. Weitere Konsequenz müßte sein, daß eine in diesem Sinne verselbständigte Biirokratie einer unmittelbaren externen Kontrolle durch Wahlen unterworfen wird, etwa in dem Sinne, daß der Behördenleiter sich der unmittelbaren Wahl durch die betroffene Bevölkerung stellt. Nur unter dieser Bedingung einer organisatorischen Verselbständigung bei gleichzeitiger Herstellung einer verfassungsrechtlich legitimierten Entscheidungskompetenz ist es möglich, den Kultusminister von der Verantwortung für die Leistungen freizuzeichnen, die von diesem Schulsystem erbracht werden. Mit anderen Worten: Die Einführung paritätischer Mitbestimmungsrechte beziiglich der Inhalte von Verwaltungsentscheidungen und Verwaltungskompetenzen müßte zu einer drastischen Reorganisation im öffentlichen Bereich führen. Die Darlegungen haben gezeigt, welche Grenzen bei der übertragung mitbestimmungsrechtlicher und mitbestimmungspolitischer Vorstellungen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft in den Bereich des öffentlichen Dienstes bestehen. Als entscheidender Unterschied hat sich herausgestellt, daß es bei der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in privaten Unternehmen im Rahmen einer marktwirtschaftlichen, durch den Wettbewerb gesteuerten Ordnung um die Teilhabe der Arbeitnehmer an einer privatrechtlich begriindeten autonomen Entscheidungskompetenz geht und daß diese privatrechtliche Entscheidungskompetenz mit den Vertretern privatrechtlicher Arbeitnehmerorganisationen geteilt werden kann, solange die externen Voraussetzungen aufrechterhalten werden, unter denen die autonome Entscheidungskompetenz rechtlich gesichert ist. Die politischen und rechtlichen Bedingungen einer Mitbestimmung im öffentlichen Bereich sind dagegen von denen der gewerblichen Wirtschaft grundverschieden. Hier wird eine Mitwirkung an der Ausübung politisch begriindeter Entscheidungskompetenzen gefordert. Eine solche Mitwirkung ist unter Aufrechterhaltung der bestehenden verfassungsrechtlichen Grundsätze aber nur möglich, wenn entweder die demokratische Legitimation der Entscheidungskompetenz (notfalls durch Einbeziehung des Mitbestimmungsträgers in den öffentlichrechtlichen demokratischen Legitimationsprozeß) erhalten bleibt oder wenn der Prozeß, fiir den eine paritätische Mitbestimmung gefordert wird, aus dem Bereich der öffentlichen Bindung entlassen wird. Ohne eine solche überführung öffentlicher Verwaltung in das Privatrecht mit allen seinen daraus folgenden Konsequenzen, nämlich Einordnung in eine durch Wettbewerb gesteuerte Marktwirtschaft, wäre die Einfiihrung paritätischer Mitbestimmung auch über Stimmbindungsverträge rechtswidrig.
Georg Pencz als Maler
(1966)
1) Es wurde gezeigt, daß die Zersetzungstension des ZnCO3 viel höher liegt, als es Centnerszwer und Hüttig angenommen haben. Die nach der Nernst´schen Formel berechneten Werte entsprechen, wie es scheint, ziemlich gut den wirklichen Gleichgewichtsdrucken.
2) Eine experimentelle Bestimmung des Gleichgewichtsdruckes bei der Zersetzung des ZnCO3 ist sehr schwer, da bei niedrigen Temperaturen die Reaktionsgeschwindigkeit zu gering ist, dagegen bei höheren die Zersetzungstension so hoch liegt, daß die üblichen Meßmethoden versagen.
3) Die Annahme, daß ZnCO3 unter Bildung von festen Lösungen dissoziiert, entspricht nicht dem wirklichen Verhalten des Systems.
4) Bei Einwirkung von CO2 entsteht kein ZnCO3, es findet nur eine Sorption statt.
Die Kohlensäure wird bei Zimmertemperatur zum Teil sehr schnell gebunden; dieser Teil des aufgenommenen CO2 wird beim Erwärmen leicht abgegeben. Die Aufnahme des anderen Teiles ist als eine stark aktivierte Sorption aufzufassen, welche zum Teil erst bei hohen Temperaturen zustande kommt. Es entstehen dabei sehr stabile Gebilde, welche erst bei sehr hohen Temperaturen wieder zersetzt werden. An verschiedenen Sorptionsstellen entstehen Gebilde von verschiedener Stabilität. Diese aktivierte Sorption ist vom Druck nur wenig abhängig: es tritt eine Sättigungsgrenze auf. Ein in diesem anderen Sinn gesättigtes Präparat kann weitere CO2-Mengen in loser Form aufnehmen; die neu aufgenommenen Mengen sind vom Druck sehr stark abhängig, beim Erwärmen und Abkühlen eines bestimmten Systems werden umkehrbar dieselben Drucke (Gleichgewichtsdrucke) gefunden. Die Zersetzuugsgeschwindigkeit des ZnCO3 ist sehr gering, es ist eine bestimmte Temperatur notwendig, um die Reaktion auszulösen. Während des Erhitzens des Präparats treten Strukturänderungen auf, welche die Reaktionsgeschwindigkeit ungünstig beeinflussen (Abnahme der aktiven Stellen). Aus demselben Grund kann ZnCO3 aus ZnO und CO2 nicht hergestellt werden. Das Studium des Verlaufs der Zersetzung von ZnCO3 und des Verhaltens eines zum Teil zersetzten ZnCO3 wird durch die Sorption und Desorption von CO2 getrübt. Eine Aufnahme von CO2 wird in der Regel durch Sorption von CO2 verursacht, aber auch eine Entwickelung von CO2 kann als Folge der Desorption und nicht nur der Zersetzung von ZnCO3 zustande kommen. Nach einer von Zawadzki und Bretsznajder ausgearbeiteten Theorie werden die beschriebenen Erscheinungen durch die Schwierigkeit der Bildung der Keime der neuen Phasen im System ZnO + CO2 erklärt. Diese geringe Keimbildungsgeschwindigkeit ermöglicht das Studium der Sorptionserscheinungen. Die schwach aktivierte Sorption (Adsorption) ist als ein der Elementarprozesse der Reaktion der ZnOOs-Zersetzung und Bildung, die stark aktivierte Sorption als ein Nebenprozeß aufzufassen.
Zusammenfassung der Ergebnisse.
1. Eine einheitliche Gliederung der diluvialen Terrassen ist Voraussetzung für die vorliegende Untersuchung.
a) Die Bezeichnung "Mittelterrassen" wurde vermieden, vielmehr ist in Hoch- und Talwegterrasse gegliedert worden. b) Die Höhenbezeichnungen wurden durch Altersbestimmungen ersetzt.
2. Eine gemeinsame Behandlung erforderten die älteren Terrassen des Eis- und Eckbaches.
a) Der Oberlauf des Eckbaches ist tektonisch angelegt. In diesem Engtal wie auch in den südlich folgenden fehlen nicht nur die älteren sondern überhaupt jegliche Terrassen.
b) Die Schotterfluren innerhalb der Marnheimer Bucht stellen Gleithänge dar, an denen der Eisbach nach dem Innern hin heruntergerutscht ist.
c) Schon im Pliozän ist die Scholle der Marnheimer Bucht gegen den Rheintalgraben aufgerichtet.
3. Die Hochterrasse ist nur im nördlichen Gebietsteil ausgebildet, im Süden wird sie durch die Ablagerung der Freinsheimer Tonschichten lokal ersetzt.
4. Die Freinsheimer Tonschichten stellen eine lokale prärißeiszeitliche Auffüllung des rückgesunkenen Mitteldiluvialen Senkungsfeldes dar.
5. Die mittel diluviale Reakkumulation ist eine der bedeutendsten Erscheinungen für die Morphologie des Mainzer Beckens.
a) Infolge der starken Niveaudifferenzen am Rand des Pfälzerwaldes mußte die Aufschüttung gerade hier sehr mächtig sein.
b) Die Schuttkegel sind teils ein Ergebnis dieser Aufschüttung teils ein Ergebnis der flächenhaften Abtragung und mechanischen Zertrümmerung am Gebirgsrand.
c) Morphologische Tatsachen beweisen, daß die südlichen Seitenfliisse des Rheins jünger sind als Pfrimm und Eisbach.
6. Die Ursache für die Entstehung des einzelnen Fluß terrassenrestes im Gebirge (Rotliegendausräumung von Lambrecht-Grevenhausen) ist die Stauung des Speyerbaches unmittelbar vor der Verwerfung Albersweiler-Lindenberg-Bad Dürkheim.
7. Der Niederterrasse kommt im südlichen Teil des Untersuchungsgebietes größere morphologische Bedeutung zu als im nördlichen.
8. Der Südwestteil des Mainzer Beckens kann in einzelne tektonische Senkungsfelder eingeteilt werden, die durch· Verwerfungen begrenzt sind.
a) Erst im Mitteldiluvium sind die Hauptschollen des Rheinhessischen Blockgebirges aus dem allgemeinen Senkungsbereich ausgegliedert worden.
b) Verschiedene morphologische Tatsachen, besonders in der Rheinpfalz, sprechen dafür, daß im Rheintalgraben gegensätzliche Bewegungsrichtungen der sich senkenden Schollen geherrscht haben.
c) Im Mitteldiluvium wirkte noch die alte Bewegungstendenz mit größter Intensität im Innern.
d) Frühestens im Riß-Würm-Interglazial sank alsdann das Mitteldiluviale Senkungsfeld gebirgswärts zurück.
e) Aber auch in gleichen Zeitabschnitten herrschten im Rheintal verschiedene Bewegungsrichtungen, wobei sich Wilsers Ansicht bestätigt, daß das Rheintal in quer gerichtete Unterabschnitte zu gliedern ist, die als Einheiten verschiedensinnige Bewegungen zeigen.