Wegebaumaßnahme im Naturschutzgebiet
- Dem Handeln der Eigentümer von Flächen, die naturschutzrechtlich geschützt sind, ist durch die Ge- und Verbote, die sich aus dem Naturschutzgesetz selbst oder aus den auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen oder Satzungen ergeben, Grenzen gesetzt. Im Einzelfall kann das zu Konflikten mit den Nutzungsabsichten führen. Für Maßnahmen in Naturschutzgebieten (NSG), die zu nachhaltigen Beeinträchtigungen führen können, ist grundsätzlich eine Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung gemäß § 44 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) erforderlich. Nach dieser Vorschrift darf eine Befreiung von den Verboten nur dann erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde. Weiterhin können überwiegende Gründe des Allgemeinwohls eine Befreiung erfordern.