Rechtswissenschaft
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(1974)
Die Frage nach Konflikten zwischen den Rechtskulturen der USA und Deutschlands wirft ein kürzlich erschienener zweisprachiger Sammelband auf. Wer aber so fragt, der fragt nach mehr als Differenz. Er sucht nach Differenz in Interaktion, in der unterschiedliche Geltungsansprüche gleichzeitig erhoben werden. Sonst ginge es um das weniger abenteuerliche Vergleichen eines Nebeneinander. Leider bleibt die Publikation der Bayerischen Amerika-Akademie aber hierbei stehen und streift die emphatische Frage ihres deutschen Titels nur in Einzelbeobachtungen. Der Einfluss des amerikanischen Rechts in vielen internationalen Verträgen – Ausdruck der politischen Hegemonialstellung der USA – und die Dominanz amerikanischer Juristen in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit – Ausdruck der wirtschaftlichen Bedeutung der USA – hätten jedoch Anlass gegeben, immunologische Reaktionen an lebenden Rechtskörpern zu studieren. So aber bleibt es bei der In-vitro-Insemination des deutschen Lesers mit Hinweisen darauf, dass und warum die anderen es anders machen (etwa in Beiträgen zur Kriminalprävention von Streng und Kelling oder zum Jugendstrafrecht von Silverman). In letzterem, in kulturhistorischen Erklärungsversuchen des Warum, findet der Band freilich seinen gedanklichen Schwerpunkt und einige interessante Einsichten. Lamento also nach hinten und Lob nach vorne. ...
As the numbers of people moving internationally increased in the nineteenth and early twentieth centuries, states tried more rigorously to regulate borders and counteract the problem of fugitives crossing international borders to evade arrest. This presented a legal challenge to domestic state power that increasingly defined its sovereignty on jurisdiction within borders. It is this issue and within this important era of globalization and law formation that Bradley Miller’s book examines how British North American colonies and post-Confederation Canada reacted to the problems posed by international fugitives through ideas and practices of extradition. His work goes beyond the traditional perspective of examining extradition treaties to view the practices of extradition in action, the everyday challenges states faced, and how the key concepts of sovereignty and international law were understood in relation to extradition. ...
With the Council regulation (EC) No. 1346/2000 of 29 May 2000 on insolvency proceedings, that came into effect May 31, 2002 the European Union has introduced a legal framework for dealing with cross-border insolvency proceedings. In order to achieve the aim of improving the efficiency and effectiveness of insolvency proceedings having cross-border effects within the European Community, the provisions on jurisdiction, recognition and applicable law in this area are contained in a Regulation, a Community law measure which is binding and directly applicable in Member States. The goals of the Regulation, with 47 articles, are to enable cross-border insolvency proceedings to operate efficiently and effectively, to provide for co-ordination of the measures to be taken with regard to the debtor’s assets and to avoid forum shopping. The Insolvency Regulation, therefore, provides rules for the international jurisdiction of a court in a Member State for the opening of insolvency proceedings, the (automatic) recognition of these proceedings in other Member States and the powers of the ‘liquidator’ in the other Member States. The Regulation also deals with important choice of law (or: private international law) provisions. The Regulation is directly applicable in the Member States3 for all insolvency proceedings opened after 31 May 2002.
Wie lässt sich ein gemeinsamer Grund formen, der eine heterogene Gesellschaft verfassen kann? Ein Grund für alle. Keiner soll mehr dürfen, sein (haben) als der andere. Seit den Anfängen des Konstitutionalismus gewinnt der Gleichheitssatz an Fahrt und Gerechtigkeit wird nach und nach zu einer An-, Auf- und Abrechnungssache. Wer wem was und wie viel in Rechnung stellt, ist eine Frage, die an der jeweiligen Begründung hängt. Hierum kümmern sich die je befugten Teilsysteme des Rechts- qua Rechenbetriebes, wobei sich die dem Entscheid folgende gefährliche Begründung durch eine "Berechtigkeits"-Buchhaltung ergänzt bzw. – etwa nach dem Wegfall der peinlich gewordenen Schuldfrage im Scheidungsrecht – sogar beinahe ersetzt sieht. Begründungen sind nämlich immer prekär, provozieren den Widerspruch der Gegenseite, anstatt die Wogen zu glätten. ...
Aus familienpolitischer Sicht war die arbeitsrechtliche Diskussion der vergangenen Jahre von der Vereinbarkeit von Beruf und Familie geprägt. Aber auch eine bessere Kinderbetreuung, beispielsweise in Krippen, hält die vorhergesagte demografische Entwicklung nicht auf. Im Jahr 2050 werden auf 100 Personen im erwerbsfähigen Alter zirka 75 Personen über 60 Jahre kommen, so die Schätzungen. Und schon im Jahre 2020 wird der Anteil der unter 20-Jährigen an der deutschen Bevölkerung wohl nur noch zirka 17 Prozent betragen; Deutschland wird europaweit das Land mit den wenigsten jungen Menschen sein. Damit wird ein anderes Problem immer drängender: Wer betreut und versorgt die alten Menschen? Mit der Zahl der Pflegebedürftigen wird zugleich auch die Zahl derjenigen – zumeist Frauen – steigen, die ihre Berufstätigkeit einschränken oder sogar aufgeben müssen. Doch wie lassen sich Beruf und Altenbetreuung vereinbaren?
Gregor von Tours erzählt im siebten und im neunten Buch seiner Historiarum Libri Decem die bekannte Geschichte der gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Sichar und Chramnesind. In seiner Dissertation verfolgt Carsten Bernoth zwei Ziele. Zum einen will er die Wirkungsgeschichte dieses Textes seit dem 19. Jahrhundert in Deutschland und in Frankreich darstellen. Einbezogen wird zu Recht auch das Werk des Belgiers Jean Joseph Thonissen (1817–1891). Insoweit bietet das Buch Wissenschaftsgeschichte, ohne hinsichtlich des Sichar-Textes den Anspruch auf ein Neuverständnis zu erheben. Dies bringt auch der Untertitel zum Ausdruck. Zum anderen will Bernoth "durch eine Neubewertung des Textes neue Erkenntnisse über die Fehde in frühmittelalterlicher Zeit aber auch über das Verständnis der Fehde im Allgemeinen" erlangen (23 f.). Das steht nicht im Untertitel und stellt sich nach der Art der Durchführung auf nur 27 Seiten eher als Exkurs dar. ...
In der Diskussion des Vortrages, den Martin Pilch am 15. Januar 2010 am Frankfurter Internationalen Max-Planck-Forschungskolleg gehalten hat, konnte ich das Verhältnis von "Dinggenossenschaft und Recht" (Herbst 1979 – Frühjahr 1983, erschienen 1985) zu Gerhart Husserls "Rechtskraft und Rechtsgeltung" (1925) erläutern. Einen konzeptionellen Einfluss sehe ich nicht. Intensiv habe ich mich mit Husserls Verständnis des Urteilserfüllungsgelöbnisses der fränkischen Placita befasst. Wann je diskutierte ein Rechtstheoretiker anhand historisch derart interessanter Quellen? Das Urteilserfüllungsgelöbnis bringt notwendigerweise subjektiv-bilaterale Elemente in die Rechtsbildung ein. Doch ist es kollektiv in die gerichtliche Willensbildung eingebettet. Eine signifikante, prägende "Anknüpfung an Husserls bilaterale Geltungstheorie des Rechts" (Pilch [2009] 343) möchte ich auch deshalb verneinen, weil ich mich ja nur mit den Rechtsgewohnheiten (recht), nicht auch mit Vertrag und Willkür, näher befasste. Allerdings waren einzelne Elemente und Bilder brauchbar. Objektiv wird mein Konzept in erster Linie bestimmt durch rechtshistorische Konsensvorstellungen (z. B. Ekkehard Kaufmann, Konsens, HRG II, 1090–1102), die "Dogmatik" des deutschrechtlichen Urteils (Julius Wilhelm Planck, August Sigismund Schultze, Gerhard Buchda; Weitzel, consilio et iudicio (1980), in: FS Kroeschell 1987, 581 f.) und die mir seit den späten 1970er Jahren durch Uwe Wesel bekannte Oralitätsproblematik. ...
Die weltweite Vernetzung von Märkten, Kapital und Produktion lässt Entwicklungs- und Schwellenländer der Versuchung des »social dumping« erliegen: Das ohnehin niedrige arbeitsrechtliche Niveau senken sie noch weiter ab, um im globalen Wettbewerb mithalten zu können. Davon betroffen sind Länder in Afrika, Asien und Lateinamerika ebenso wie in Mittel- und Osteuropa. Doch bedroht sind auch die sozialen Errungenschaften in fortgeschrittenen Industrieländern, da die Produktion immer häufiger in Länder mit geringeren Arbeitskosten verlagert wird. Eine Abwärtsspirale ist in Gang gesetzt, der viel beschworene »race to the bottom« erscheint unaufhaltsam. Deshalb soll hier der Frage nachgegangen werden, welche Konzepte der Gegensteuerung sich auf globaler Ebene ausmachen lassen, wie deren Effektivität einzuschätzen ist und welche Zukunftsperspektiven sich aus den bisherigen Erfahrungen gewinnen lassen.