Naturschutz im Land Sachsen-Anhalt, Jahrgang 31 (1994), Heft 2
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- 1994 (24)
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- German (24)
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Mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das ab 01.07.1990 in den neuen Bundesländern in Kraft trat, erhielten die Unteren Naturschutzbehörden in Sachsen-Anhalt und den anderen neuen Bundesländern durch die Anwendung der Kategorie "Geschützter Landschaftsbestandteil" (GLB) eine weitere Möglichkeit zur Ausweisung von Schutzgebieten. Seit Inkrafttreten des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) gilt auch dafür das Landesrecht. Nach § 23 NatSchG LSA können "(1) Teile von Natur und Landschaft, die nicht die Voraussetzung des § 22 erfüllen, aber
1. zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4. zum Schutz
erforderlich sind, als geschützte Landschaftsbestandteile unter besonderen Schutz gestellt werden."
Andreas Brand zum Gedenken
(1994)
Am 14. Februar 1994 verstarb nach langer Krankheit der Sachgebietsleiter der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Halle (Saale), Andreas Brand, im Alter von 34 Jahren. Am 21. Mai 1959 in Zwickau geboren, verlebte er seine Kindheit und Jugend in Hoyerswerda. Schon damals galt sein Interesse der Natur, die er auf Streifzügen in seiner Lausitzer Heimat näher kennen lernte. Das Erlebnis dieser durch den intensiven und weiträumigen Braunkohlenabbau, aber auch durch groß angelegte Rekultivierungsmaßnahmen gekennzeichneten Landschaft mag wohl schon damals in ihm den Keim für sein späteres Engagement im Naturschutz gelegt haben.
Viele militärische Übungsplätze in Deutschland verfügen über ökologisch äußerst wertvolle Bereiche. Die Gründe dafür sind mannigfaltig (vgl. Högel; Lange 1992) Dort, wo eine Nutzung durch die Streitkräfte fortbesteht, soll durch Benutzungs- und Bodenbedeckungspläne die ökologische Werterhaltung festgeschrieben werden (Richtlinie 1992). In den Fällen, wo Flächen aus der militärischen Nutzung entlassen werden, entstehen Zielkonflikte durch unterschiedlichste Ansprüche (Högel; Lange 1992). Die Naturschutzbehörden müssen in diesem Falle Vorhaben zum Erhalt ökologisch wertvoller Flächen fachlich exakt begründen können. Besonders schwierig ist das bei Gebieten, die durch die sowjetischen Streitkräfte genutzt wurden. Über die ökologische Ausstattung dieser Standort- oder Truppenübungsplätze ist bislang kaum etwas bekannt, da 40 Jahre lang keine Daten erhoben werden konnten.