340 Recht
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Das OLG Hamburg hat kürzlich entschieden, dass in der AG & Co. KG die Mitglieder des Vorstands der Komplementär-AG keinem Wettbewerbsverbot gegenüber der KG unterliegen. Für die Übernahme eines Vorstandsmandats bei dem die Komplementär-AG beherrschenden und mit der KG konkurrierenden Kommanditisten soll daher die Einwilligung des Aufsichtsrats ausreichen. Der Beitrag kommt demgegenüber aufgrund einer kritischen Analyse der Interessenlage und der Argumentation des OLG Hamburg zu dem Ergebnis, dass der Vorstand der Komplementär-AG entsprechend § 112 HGB einem Wettbewerbsverbot gegenüber der KG unterliegt, von dem ihm nur die Gesellschafter der KG Befreiung erteilen können.
Der DSGV hat, mit Unterstützung weiterer Verbände, einen Vorstoß zur Deregulierung des Depotstimmrechts vorgelegt. Erteilt der Aktionär dem Depotinstitut keine Weisung, wie dieses in der HV abstimmen soll, dann soll es künftig verpflichtet sein, den Vorschlägen der Verwaltung (Vorstand und Aufsichtsrat) zu folgen, sofern ihm hierfür eine entsprechende Dauervollmacht des Aktionärs vorliegt. Dem Vorschlag sollte in seiner gegenwärtigen Form nicht gefolgt werden. Er würde voraussichtlich nicht zu einer maßgeblichen Erhöhung der Präsenzen führen. Rechtspolitisch bedenklich erscheint, daß die Depotinstitute sich verpflichten, auf der Basis einer Dauervollmacht mit einer u.U. in den Geschäftsbedingungen versteckten generellen Weisung unbesehen den Verwaltungsvorschlägen zu folgen. Richtig am Vorstoß der Verbände erscheint aber, daß künftig darauf verzichtet werden sollte, daß jedes Depotinstitut, das Stimmrechte von Aktionären vertreten will, entweder selbst Abstimmungsvorschläge erarbeiten oder die Vorschläge eines Zentralinstituts oder Stimmrechtsberaters kostenintensiv prüfen muß. Vielmehr sollte der Gesetzgeber den Depotinstituten ermöglichen, ohne eigene Prüfungspflicht im Vollmachtsformular neben den Vorschlägen der Verwaltung auf die Abstimmungsvorschläge einer anerkannten Aktionärsvereinigung oder eines unabhängigen Stimmrechtsberaters zu verweisen. Dies könnte den Wettbewerb um Aktionärsstimmen beleben und auch dazu beitragen, den Stimmen inländischer Privatanleger auf den Hauptversammlungen deutscher Aktiengesellschaften wieder stärker Gehör zu verschaffen. Eine solche Vorgabe wäre mit der demnächst umzusetzenden Aktionärsrichtlinie der EU vereinbar. Eine entsprechende Empfehlung, auf die Abstimmungsvorschläge einer anerkannten Aktionärsvereinigung oder eines unabhängigen Stimmrechtsberaters zu verweisen, sollte im Corporate Governance Kodex für Gesellschaften festgelegt werden, die den Aktionären einen Stimmrechtsvertreter benennen.
Inhaltsverzeichnis: Einleitung: Berg-Ordnungen 1. Nassau-Catzenelnbogische Berg-Ordnung vom 1. Mai 1559 Seite 1 2. Churtriersche Berg-Ordnung vom 22. Juli 1564 Seite 93 3. Hennebergische Berg-Ordnung vom 18. December 1566 Seite 219 4. Homburgische Berg-Ordnung vom 25. Januar 1570 Seite 297 5. Chursächsische Berg-Ordnung vom 12. Juni 1589 Seite 337 6. Wildenburgische Berg-Ordnung vom Jahre 1607 Seite 507 7. Churkölnische Berg-Ordnung vom 4. Januar 1669 Seite 515 8. Eisleben-Mansfeldische Berg-Ordnung vom 28. October 1673 Seite 701 9. Jülich-Bergische Berg-Ordnung vom 21. März 1719 Seite 759 10. Revidirte Berg-Ordnung vom 29. April 1766 Seite 815 11. Revidirte Berg-Ordnung vom 5. Juni 1769 Seite 935 12. Revidirte Berg-Ordnung vom 7. Dec. 1772 Seite 948 Anhang usw. Seite 1093
Die Konsequenzen eines unzulässigen Erwerbs eigener Aktien auf ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Handelspartnern sind hinreichend bekannt. Die Einführung einer zentralen Gegenpartei hat jedoch zu grundlegenden Veränderungen der Vertrags- und Abwicklungsstruktur im Börsenhandel geführt. Ein wirtschaftlich einheitlicher Kauf wird juristisch aufgeteilt in zwei Rechtsgeschäfte mit der CCP. Der folgende Beitrag zeigt, wie sich ein unzulässiger Erwerb eigener Aktien in diesem System auswirkt und welche Risiken für den zentralen Kontrahenten damit einhergehen.
Muss das Strafrecht, vor allem der Schuldbegriff, wegen aktuellen Erkenntnisse der Hirnforschung in einem neuen Licht gesehen werden? Wenn unsere Entscheidungen und Handlungen durch neurologische Prozesse vollständig kausal vorherbestimmt sind, bleibe für die Willensfreiheit kein Raum. Und wenn der Wille nicht frei ist, dann könne ein Täter für eine Straftat auch nicht verantwortlich sein; denn er hätte in der gleichen Situation nicht anders handeln, also die Straftat auch nicht unterlassen können. Wird die Freiheit der Person so fundamental in Frage gestellt, steht freilich das Recht insgesamt zur Disposition.
Normative Ordnungen legitimieren die Entstehung und Ausübung politischer Autorität, sie bilden aber auch die Grundstruktur, nach der Chancen und Lebensgüter in einer Gesellschaft verteilt werden sollen. Sie lassen sich nicht per Dekret unumstößlich fixieren, sondern leben von den dynamischen Impulsen aller Beteiligten. Solche Normen, die innerhalb einer Gesellschaft allgemeine Anerkennung beanspruchen und ihren Niederschlag zum Beispiel in Verfassungen finden können, müssen sich zudem kritisch mit der jeweiligen gesellschaftlichen Realität konfrontieren lassen. Oftmals gehen aus dieser Konfrontation neue Konflikte hervor, die zur Herausbildung einer anderen normativen Ordnung führen können. Wie bilden sich normative Ordnungen, welchen Prozessen sind sie unterworfen? Diese Fragen lassen sich unter ganz verschiedenen Gesichtspunkten betrachten: Man kann nach den ökonomischen Bedingungen fragen, nach dem Einfluss von anderen Faktoren wie den Macht- und Gewaltverhältnissen oder nach überindividuellen Mechanismen, wie sie sich in hochkomplexen Gesellschaften entwickeln und sich beispielsweise in den Eigenrationalitäten des ökonomischen oder des politischen Systems widerspiegeln, die sich unabhängig von den Absichten der Beteiligten selbst regulieren. In dem geplanten Exzellenzcluster »Die Herausbildung normativer Ordnungen« wollen wir unseren Fokus nicht so sehr auf die an diesen Prozessen beteiligten Systeme richten, sondern auf die Perspektive der Personen, die an der Herausbildung normativer Ordnungen beteiligt sind – Politiker, Richter bis zu Ehrenamtlichen bei Umweltgruppen, aber auch Bürger, die ausschließlich von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen oder sich öffentlich engagieren. Als Akteure haben sie die Erwartung, dass normative Ordnungen ihnen gegenüber gerechtfertigt werden und dass die Rechtfertigungen sie überzeugen können. Solche Erwartungen und die Art und Weise ihrer Erfüllung lassen sich gewiss nicht von jenen anderen Faktoren trennen, aber es wäre genauso falsch, sie nur als oberflächlichen Ausdruck anonymer überindividueller Strukturen zu untersuchen. In den geplanten Projekten des Clusters sollen nicht nur historische Prozesse, sondern auch die gegenwärtigen globalen Konflikte um eine gerechte Weltordnung aus der Perspektive der agierenden Personen beleuchtet werden.
Während in den Vereinten Nationen mit mäßigem Erfolg um eine international akzeptierte Weltpolitik gerungen wird, haben sich in anderen gesellschaftlichen Bereichen längst globale vernetzte Strukturen entwickelt. Ansätze für eine Vielzahl von autonomen Zivilverfassungen, die die Welt umspannen, sind erkennbar – vom »cyberspace « bis zur Weltwirtschaft. Lassen sich mit den Grundsätzen der nationalstaatlichen Verfassungen auch die Herausforderungen angehen, die sich aus den drei aktuellen Trends – Digitalisierung, Privatisierung und globaler Vernetzung – ergeben? Ging es im 18. und 19. Jahrhundert im Nationalstaat darum, die Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat zu stärken und die Politik durch ihre Bindung an das Recht zu disziplinieren, so dreht es sich heute um Freisetzung und Disziplinierung ganz anderer globaler Dynamiken. Der Rechtssoziologe Prof. Dr. Gunther Teubner beschäftigt sich mit der Frage: Kann man die Traditionen der Nationalstaatsverfassung fruchtbar machen und sie zugleich so umdenken, dass sie den neuen Problemlagen gerecht werden?
Arbitration international
(2000)
Volume 16 (2000) Issue 1 Consent to Arbitration Through Agreement to Printed Contracts: The Continental Experience [Houtte] (133 KB) The Enforcement of International Commercial Arbitration Agreements in Canada [Branson] (249 KB) The Vicissitudes of Transnational Commercial Arbitration and the Lex Mercatoria: A View from the Periphery [Nottage] (232 KB) The 'Y2K Problem' and Arbitration: The Answer to the Myth [Ylts] (158 KB) Book Notes [Goodliffe] (80 KB) Issue 2 Lloyd George, Lenin and Cannibals: The Harriman Arbitration [Veeder] (191 KB) The Courts of England and Wales, Commercial Education and the Changing Business of the City of London [Thomas] (144 KB) The Australian International Arbitration Act, the Fiction of Severability and Claims for Restitution [Baron] (242 KB) Are Alternative Dispute Resolution Methods Superior to Litigation in Resolving Disputes in International Commerce? [Wang] (153 KB) Notes (26 KB) Bias for Judges- and Arbitrators? (41 KB) The Challenge of Unopposed Arbitrations (57 KB) Alternative Dispute Resolution in Catalonia (99 KB) Book Notes (88 KB) Book Reviews [Azzali, Born, Freedberg, Hascher, Jan Van Den Berg, Veeder] (117 KB) Issue 3 The Spirit of Arbitration: The Tenth Annual Goff Lecture [Nariman] (137 KB) The Development of Arbitration in International Financial Transactions [Horn] (129 KB) Leaving Colonial Arbitration Laws Behind: Southeast Asia's Move into the International Arbitration Arena: The 2000 Gillis Wetter Prizewinner [Schaefer] (262 KB) Parallel Actions Pending Before an Arbitral Tribunal and a State Court: The Solution Under Swiss Law [Perret] (90 KB) Barristers, Independence and Disclosure Revisited [Kendall] (73 KB) Less is More: Directing Arbitration Procedures [Marriott] (36 KB) European Public Policy and the Austrian Supreme Court [Liebscher] (85 KB) Issue 4 Consolidated Index - Volume 16 (103 KB) Dr Heribert Golsong 23 October 1927 ? 2 April 2000 Obituary [Turck] (26 KB) International Commercial Dispute Resolution: The Challenge of the Twenty-First Century [Hunter] (108 KB) Arbitration under the North American Free Trade Agreement [Alvarez] (268 KB) Special Section Commentary on the Hubco Judgment [Majeed] (59 KB) Hubco Judgment Transcript in the Supreme Court of Pakistan (Appellate Jurisdiction) [Majeed] (187 KB) The America's Cup Arbitration Panel [Tompkins] (51 KB) New Zealand Rugby Union: Disciplinary Processes [Howman] (95 KB) Australian Rules Football: Disciplinary Processes [Nolan] (92 KB) Australian Rugby League: Player Misconduct - The Objectives of a Penal Code [Gray] (45 KB) Book Notes (71 KB) Volume 17 (2001) Issue 1 Power of Arbitrators to Fill Gaps and Revise Contracts to Make Sense [Berger] (140 KB) The Role of the Lex Loci Arbitri in International Commercial Arbitration [Goode] (161 KB) Obtaining Documents from Adverse Parties in International Arbitration [Webster] (141 KB) Transnational Law: A Legal System or a Method of Decision Making? [Gaillard] (105 KB) Arbitrability under the New York Convention: The Lex Fori Revisited [Arfazadeh] (136 KB) Cepani (Belgian Centre for Arbitration and Mediation) Modifies its Rules (85 KB) Towards the Harmonization of International Arbitration Rules: Comparative Analysis of the Rules of the ICC, AAA, LCIA and CIETAC (75 KB) Book Notes (42 KB) Recht und Praxis des Schiedsverfahrens [Sandrock] (35 KB) Diary of Arbitration Conferences 2001 (70 KB) Issue 2 The New, New Lex Mercatoria, or, Back to the Future [Fortier] (62 KB) Arbitration and Brazil: A Foreign Perspective [Blackaby] (96 KB) Obtaining Evidence from Third Parties in International Arbitration [Webster] (141 KB) The Dismantling of a German Champion: Katrin Krabbe and her Ordeal with the German Track and Field Association and the IAAF [Faylor] (70 KB) Formula 1 Racing and Arbitration: The FIA Tailor-made System for Fast-Track Dispute Resolution [Kaufmann-Kohler, Peter] (135 KB) Judgment between Thomas Dobbie Thomson Walkinshaw & ors. and Pedro Paulo Diniz (136 KB) The Third Man: The 1999 Act Sets Back Separability? [Diamond] (57 KB) Case Note on Tononoka Steels Limited v. Eastern and Southern Africa Trade and Development Bank [Muyanja] (38 KB) Book Notes (74 KB) Issue 3 Reflections on the International Arbitrator's Duty to Apply the Law The 2000 Freshfields Lecture [Mayer] (90 KB) A Global' Arbitration Decided on the Basis of the UNIDROIT Principles: In re Andersen Consulting Business Unit Member Firms v. Arthur Andersen Business Unit Member Firms and Andersen Worldwide Société Coopérative [Bonell] (92 KB) Arbitration's Discontents: Of Elephants and Pornography [Park] (87 KB) Enforceability of Agreed Awards in Foreign Jurisdictions [Lörcher] (83 KB) A Real Danger of Confusion? The English Law Relating to Bias in Arbitrators [Eastwood] (182 KB) Notes: Domestic Courts' Obligation to Refer Parties to Arbitration [Cobb] (101 KB) Notes: French and US Courts Define Limits of Sovereign Immunity in Execution and Enforcement of Arbitral Awards [Turck] (113 KB) Book Notes (34 KB) Issue 4 Introduction [Paulsson] (28 KB) Arbitration Reform in Sweden [Hobér] (234 KB) The Arbitration Agreement under the Swedish 1999 Arbitration Act and the German 1998 Arbitration Act [Berger] (85 KB) Formation of the Arbitral Tribunal [Chang] (68 KB) The Arbitral Award: Some Comments on the 1999 Swedish Arbitration Act [Komarov] (51 KB) Sweden's Review of Arbitral Awards: a US Perspective [Aksen] (42 KB) The Swedish Arbitration Act of 1999 (English) [Hobér] (91 KB) The Swedish Arbitration Act of 1999 (Swedish) [Hobér] (80 KB) Book Notes (53 KB) Consolidated Index ? Volume 17 (38 KB) List of Contributors ? Volumes 1?17 (33 KB) Volume 18 (2002) Issue 1 When Should an Arbitrator Join Cases? [Platte] (104 KB) Confidentiality in International Commercial Arbitration [Trakman] (121 KB) A Thing Unknown to Law': the Strange Case of the Admiralty Transport Arbitration Board [Foxton] (193 KB) Witness Conferencing' [Peter] (73 KB) Bridging the Common Law-Civil Law Divide in Arbitration [Elsing, Townsend] (48 KB) Lex Mercatoria Online: the CENTRAL Transnational Law Database at www.tldb.de [Berger] (86 KB) Book Notes (37 KB) Book Review: Die ICC Schiedsgerichtsordnung in der Praxis, by Erich Schäfer, Herman Verbist and Christophe Imhoos [Kreindler] (32 KB) Issue 2 Islamic Law and the Iran-United States Claims Tribunal: The Primacy of International Law over Municipal Law [Fry] (133 KB) Terms of Reference and Negative Jurisdictional Decisions: A Lesson from Australia [Greenberg, Secomb] (79 KB) The Principle of Lis Pendens in International Arbitration: The Swiss Decision in Fomento v. Colon [Oetiker] (65 KB) The Fourth Arbitrator? The Role of Secretaries to Tribunals in International Arbitration [Partasides] (107 KB) American Werewolves in London [Dasteel, Jacobs] (121 KB) The 1920-1923 North Sakhalin Concession Agreement [Veeder] (117 KB) International Commercial Arbitration: A Canadian Perspective [Finn, Thomson] (89 KB) Book Notes (40 KB) Issue 3 The Rt Hon Sir Michael Kerr ? In Memoriam [Phillips] (45 KB) Introduction to Articles ? Dallas Workshop on Aribtrating with Sovereigns [Donovan] (22 KB) International Arbitration and Sovereignty [Reisman] (59 KB) Commentary [Berman] (40 KB) Commentary [Gaillard] (40 KB) Introduction to the Mock Case [Beechey] (21 KB) Scene I: US Power and Local Power Discuss Filing a Request for Arbitration with ICSID (43 KB) Commentary: Drafting Arbitration Clauses in Contracts Involving Sovereigns [Freyer] (36 KB) Commentary: The Role of Administering Organizations [Peterson] (22 KB) Scene II: ICSID Registers the Request (43 KB) Commentary: ICSID Jurisdiction and the Request for Arbitration [Tawil] (22 KB) Commentary: Investment and Dispute Resolution [Bergsten] (25 KB) Scene III: Oral Proceedings (89 KB) The Iran?United States Claims Tribunal and Disputes Involving Sovereigns [Briner] (39 KB) Commentary: ICSID Proceedings in the Absence of a Bilateral Investment Treaty [Legum] (32 KB) Commentary: Investment Disputes Under NAFTA [Aguilar Alvarez] (23 KB) Scene IV: Oral Proceedings Regarding the State Court Injunction (73 KB) Commentary: ICSID Tribunals and Injunctions by State Courts [Friedland] (33 KB) Commentary: Practical Options when Faced with an Injunction Against Arbitration [Scott] (64 KB) Scene V: Panel Deliberations (22 KB) Commentary: The Broader Context [McLachlan] (37 KB) Book Notes (70 KB) Issue 4 The Lex Mercatoria in Practice: The Experience of the Iran?United States Claims Tribunal [Brunetti] (193 KB) The Englishman's Word as the Foreigner's Bond [Taylor] (123 KB) A Remarkable Example of Promotion of Arbitration and ADR: The Resolution of Disputes in the Belgian Newly Liberalized Energy Sector [Block, Haverbeke] (80 KB) The Production of Documents in International Arbitration ? A Commentary on Article 3 of the New IBA Rules of Evidence [Raeschke-Kessler] (118 KB) The 2001 Goff Lecture [Veeder] (128 KB) Will the United Kingdom's Human Rights Act Further Protect Parties to Arbitration Proceedings? [Kasolowsky, Robinson] (91 KB) ADR and Commercial Disputes by Russell Caller (ed.). [Wackie Eysten] (70 KB) Consolidated Index (46 KB) List of Contributors (33 KB)
Die Richtlinie vom 6. September 2006 zur Änderung der Kapitalrichtlinie soll den Mitgliedstaaten erlauben, das bislang geltende Kapitalschutzregime in verschiedenen Bereichen zu liberalisieren. Größerer Freiraum kann danach den betroffenen Unternehmen unter anderem für einen Erwerb eigener Aktien eingeräumt werden. Der nachfolgende Beitrag geht der Frage nach, welcher Gestaltungsspielraum den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der insoweit maßgeblichen Bestimmungen zusteht und welcher Anpassungsbedarf sich für das deutsche Recht ergibt.
Der vorstehende Beitrag hat untersucht, ob die Praxis, „defensive bids“ in Staatsanleiheauktionen abzugeben oder die Veröffentlichung einer künstlich erhöhten „Bid to Cover-Ratio“ durch die Emittenten von Staatsanleihen sowie ihre „Primary Dealers“ eine verbotene Marktmanipulation im Sinne des § 20 a WpHG darstellen. Das rechtspolitisch wenig überzeugende Ergebnis ist, dass der Emittent und Auslöser dieser Vorgänge – mangels Anwendbarkeit der Norm – nicht gegen das Verbot des § 20 a WpHG verstößt, die privatrechtlich organisierten „Primary Dealers“ – durch die Veröffentlichung der Kennzahl – hingegen durchaus. Inwiefern das aufgezeigte und als Marktmanipulation erkannte Verhalten strafrechtlich sanktioniert werden kann, soll hier nicht erörtert werden, hängt es doch sehr stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Der Reputationsschaden, der aus dem Vorwurf der Marktmanipulation entsteht, ist indes nicht zu unterschätzen. Vielleicht gelingt es den „Primary Dealers“ aber gerade deswegen, unter Hinweis auf § 20 a WpHG die Finanzagenturen der Emittenten davon abzuhalten, „defensive bids“ von ihnen einzufordern. Insbesondere der gemeinschaftsrechtliche Hintergrund des Verbots der Marktmanipulation und das Streben nach einem Gleichlauf der Aufsichtspraxis für Marktmanipulationen legen es nahe, dass sich die Aufsichtsbehörden der entsprechenden Emittenten genauer mit den Vorgängen um die Staatsanleiheauktionen befassen. Schließlich besteht auch in Frankreich ein Verbot der Marktmanipulation in Form der Art. L. 465-2 Code monétaire et financier i.V.m. Art. 631-1 Règlement général de l’autorité des marchés financiers (AMF). Darüber hinaus stehen die Anforderungen der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFiD) zur „best practice“ und dem Transparenzgebot zum Schutz der Anleger im Widerspruch zu dem geschilderten Verhalten. Vor diesem Hintergrund sollten weder „defensive bids“ eingefordert noch abgegeben werden. Damit wäre nicht nur den „Primary Dealers“, sondern vor allem dem Markt für Staatsanleihen und den Anlegern gedient.
Unerwartete Geschäftszahlen und die daraus resultierende Notwendigkeit der Anpassung von Ergebnisprognosen zeigen sich bereits bei der Vorbereitung der Regelberichterstattung. Damit stellt sich für die Unternehmensleitung die Frage, ob sie solche Insiderinformationen adhoc publizieren muss oder ob sie die Veröffentlichung aufschieben und bis zu dem für die Regelberichterstattung vorgesehenen Termin zuwarten darf. ... Zusammenfassung Ergeben sich bei den Vorbereitungen für die Regelberichterstattung Abweichungen von den Erwartungen an die Geschäftszahlen, die im Falle ihres Bekanntwerdens erheblichen Einfluss auf den Kurs von Insiderpapieren haben können, kann sich der Vorstand des Emittenten vor die Frage gestellt sehen, ob er die Ad-hoc-Veröffentlichung dieser Insiderinformation bis zu dem Zeitpunkt aufschieben darf, der im Finanzkalender für die Regelberichterstattung vorgesehen ist. Jedenfalls dann, wenn der Termin für diese Berichterstattung unmittelbar bevorsteht, überwiegt das Interesse des Emittenten an einem solchen Aufschub regelmäßig das Interesse des Kapitalmarkts an sofortiger Veröffentlichung. Das gilt auch dann, wenn aufgrund der Geschäftszahlen Ergebnisprognosen angepasst werden müssen. Sofern nicht ausnahmsweise eine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist oder Bedenken hinsichtlich der Gewährleistung der Vertraulichkeit der Insiderinformation bestehen, ist der Emittent daher nach § 15 Abs. 3 WpHG bis zu dem für die Regelberichterstattung angekündigten Zeitpunkt von der Pflicht zur Veröffentlichung befreit.
This paper will sketch out some of the developments in European company law as seen from the current moment, which might be referred to as post- 2003 Action Plan, and from my purely personal viewpoint. I will thus restrict myself to presenting the current and expected legislative projects of the EU, with particular focus on the plans and activities of the Commission, and for the moment bracket out both a number of important and interesting decisions of the European Court of Justice and the debates among European legal scholars.
Die Postmoderne beschreibt die Fragmentierung der Gesellschaft, in der Systemrationalitäten miteinander kollidieren. Diese Diagnose kann für die Konzeption der Grundrechte nicht folgenlos bleiben. Der Aufsatz fokussiert zwei Ansätze einer neuen Verfassungstheorie. Grundlagen sind Karl-Heinz Ladeurs Kritik der Abwägung und Gunther Teubners Konzept einer Zivilverfassung vor dem Hintergrund seines Matrixmodells.
Die Rechtspraxis setzt etwas voraus, das sie nicht nur begründet oder ergänzt, sondern grundsätzlich in Frage stellt. So macht der Zwang, in einem Verfahren zu entscheiden und zu begründen, zugleich deutlich, dass jede Form der Entscheidung unangemessen, unbegründet und in ganz anderer Weise neu herzustellen ist. Das ist das juridische Supplement im Geiste von Jacques Derrida. Supplementiert wird die Wahrheit des Rechts in anderen Medien: in Drama, Film und Literatur etwa. Dort wird in Szene gesetzt, was in der real erlebbaren Rechtswelt nicht wirklich erlebt werden kann, was aber doch – wie kein Amtsträger bestreiten würde – zum Verfahrensergebnis gehört.
Mein heutiger Vortrag kann nicht mehr als eine Momentaufnahme der Entwicklungen im europäischen Gesellschaftsrecht bieten. Ich beschränke mich dabei auf die rechtsetzende Tätigkeit der Organe der EU und hier insbesondere auf die Aktivitäten und Pläne der Kommission, blende also die Rechtsprechung des EuGH und die wissenschaftliche Debatte völlig aus.
Grenzüberschreitende Umstrukturierungen wurden bislang unter Nutzung traditioneller Strukturmodelle als Übernahmen oder Zusammenschluss zwischen Gleichen mit öffentlichen Erwerbsangeboten gegen bar oder Aktien vollzogen. Eine grenzüberschreitende Verschmelzung im rechtstechnischen Sinne war bislang in Deutschland nicht möglich. Die SEVIC-Entscheidung des EuGH, die Einführung der SE und demnächst die gesetzliche Regelung einer EU-weiten Verschmelzung ermöglichen auch grenzüberschreitende Verschmelzungen im rechtstechnischen Sinne. Der Verfasser stellt die traditionellen Strukturen eines grenzüberschreitenden Unternehmenszusammenschlusses dar und untersucht, welche praktische Bedeutung diese traditionellen Strukturen in Zukunft haben werden. Darüber hinaus wird untersucht, ob eine grenzüberschreitende Unternehmenszusammenführung nach den Grundsätzen des SEVIC-Entscheidung für die Praxis eine Alternative darstellt.
Zusammenfassung in Thesen 1. Der Wegzug von deutschen Gesellschaften in das EU-Ausland in Gestalt der Verlegung des Verwaltungssitzes führt nach deutschem Gesellschaftsrecht zur Auflösung der Gesellschaft, wenn die Sitzverlegung mit einem Statutenwechsel einhergeht. In der Mehrzahl der Fälle bleibt indessen deutsches Gesellschaftsrecht anwendbar. Die Auflösung der Gesellschaft ist hier allerdings gerichtlich zu erzwingen, sollte der inländische Satzungssitz nicht mehr durch §§ 5 Abs. 2 AktG, 4 a Abs. 2 GmbHG gerechtfertigt sein. Die Abkehr des geplanten „MoMiG“ von diesem Standpunkt ist rechtspolitisch zu begrüßen, aber nur im Verein mit einem generellen Übergang auch zur Gründungsanknüpfung im deutschen Kollisionsrecht sinnvoll, so wie dies der Deutsche Rat für Internationales Privatrecht vorschlägt. 2. Der Wegzug in Gestalt einer schlichten Verlagerung des Satzungssitzes einer nach deutschem Recht gegründeten Gesellschaft in das EU-Ausland ist nach deutschem Gesellschaftsrecht unzulässig. Rechtspolitisch ist die Einführung eines geregelten Verfahrens einer grenzüberschreitenden Satzungssitzverlegung zu befürworten, so wie dies der Deutsche Rat für Internationales Privatrecht vorschlägt. 3. Die „wilde“ Herausverschmelzung einer nach deutschem Recht gegründeten Gesellschaft – d.h. spiegelbildlich zur „SEVIC“ und außerhalb der geplanten §§ 122 a ff. UmwG – auf eine EU-ausländische Gesellschaft ist nach deutschem Gesellschaftsrecht unzulässig.
Bis zur Umsetzung der so genannten Verschmelzungsrichtlinie in nationales Recht stellt der Einsatz einer SE das einzige rechtssichere Instrumentarium zur Bewältigung von grenzüberschreitenden Unternehmenszusammenführungen in Form von Verschmelzungen in Europa dar. Derzeit gibt auch nur die SE ein rechtssicheres Verfahren zur Bewältigung von identitätswahrenden Sitzverlegungen innerhalb Europas an die Hand. Die Rechtsform der SE und ihre europäische Identität bieten daneben Vorteile, die ihre Beachtung nicht nur bei Fragen der grenzüberschreitenden Umstrukturierung, sondern auch allgemein bei Fragen der Rechtsformwahl gebieten.
Das 2. UmwG-ÄndG bringt hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung einen erheblichen Gewinn an Rechtssicherheit. Weil die §§ 122a ff. UmwG-E weitgehend eine getreue Umsetzung der IntVRiL darstellen, werden künftige transnationale Verschmelzungen erleichtert; dies jedenfalls dann, wenn auch die anderen EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie alsbald umsetzen. Anders als bei innerstaatlichen Verschmelzungen sind die für die Arbeitnehmer wesentlichen Informationen nicht im Verschmelzungsvertrag bzw. -plan, sondern im Verschmelzungsbericht enthalten. Dementsprechend ist dieser nicht verzichtbar. Sofern ein Verhandlungsverfahren über die künftige Mitbestimmung nach MgVG stattfindet, können sich die Anteilseigner die Bestätigung der dort erzielten Ergebnisse vorbehalten (§ 122g Abs. 1 UmwG-E), wenn die Verhandlungen im Zeitpunkt der Zustimmung zur Verschmelzung noch nicht beendet sind. Für die Bestätigung können andere Beschlussmodalitäten vorgesehen werden als für den Verschmelzungsbeschluss selbst. § 122c Abs. 2 Nr. 11, 12 UmwG-E ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die dort geforderten Angaben entfallen können, wenn sie für die Umsetzung und bilanzielle Abbildung der Verschmelzung nach den beteiligten Rechtsordnungen nicht erforderlich sind. Eine Zustimmung der Anteilseigner ausländischer Rechtsträger zur Durchführung eines Spruchverfahrens wird regelmäßig nicht zu erlangen sein. In diesem Fall sind die Gesellschafter des deutschen übertragenden Rechtsträgers – abweichend von § 14 Abs. 2 UmwG – auf die Anfechtungsklage verwiesen. Findet demgegenüber ein Spruchverfahren statt, insbesondere weil alle beteiligten Rechtsordnungen ein solches vorsehen, wird die vom Gesetzgeber gewünschte Zuständigkeitskonzentration kaum je zu erreichen sein. Regelmäßig werden nämlich die Gerichte in den Sitzstaaten sowohl des übertragenden als auch des übernehmenden Rechtsträgers international zuständig sein. Die Vorschrift des § 6c SpruchG-E ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass ein gemeinsamer Vertreter nur für solche Anteilseigner zu bestellen ist, deren Zustimmung nach § 122h Abs. 1 UmwG-E zur Durchführung des Spruchverfahrens erforderlich ist. Auch in den vom 2. UmwG-ÄndG nicht geregelten Fälle internationaler Umwandlungen (insbesondere Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften und Spaltung) kann weitgehend auf die in §§ 122a ff. UmwG-E enthaltenen Rechtsgedanken zurückgegriffen werden.
Die Studie befaßt sich mit den rechtlichen Anforderungen an die Umwandlung und den Umtausch von Finanzinstrumenten. Finanzinstrumente in dem hier gemeinten Sinne sind Aktien und ausgewählte Schuldverschreibungsformen (Finanzierungsgenußrechte; Wandelschuldverschreibungen; einfache Schuldverschreibungen). Die Umwandlung oder der Umtausch von Finanzinstrumenten, zusammenfassend auch als Konversion bezeichnet, sind Verfügungsgeschäfte. Dabei werden hier nur Verfügungsgeschäfte zwischen dem Emittenten und dem Investor betrachtet. Nicht behandelt werden auch die besonderen Gestaltungsfragen und Gestaltungsmöglichkeiten, die sich für die Emittenten und Investoren bei der Umstrukturierung (Umwandlung, Konzernierung usw.) des Emittenten selbst ergeben. ....
Die Verfassung für den norddeutschen Bund enthielt (§ 75) die Bestimmung, dass das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck "für diejenigen Unternehmungen gegen den norddeutschen Bund, welche, wenn gegen einen Einzelstaat gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären", die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz sein solle; das Nähere über die Zuständigkeit und das Verfahren solle durch ein Reichsgesetz angeordnet werden. ...
In this paper, I tackle the question whether one share - one vote should become a European law rule. I examine, first of all, the economic theory concerning one share - one vote and its optimality, and the law and economics literature on dual class recapitalizations and other deviations from one share - one vote. I also consider the agency costs of deviations from one share - one vote and examine whether they justify regulation. I subsequently analyze the rules implementing the one share - one vote standard in the US and Europe. In particular, I analyze the self-regulatory rules of US exchanges, the relevant provisions of the European Takeover Directive (including the well known break-through rule), and the European Court of Justice's position as to golden shares (which also are deviations from the one share - one vote standard). I conclude that one share - one vote is not justified by economic efficiency, as also confirmed by comparative law. Also the European breakthrough rule, which ultimately strikes down all deviations from one share - one vote, does not appear to be well grounded. Only transparency rules appear to be justified at EU level as disclosure of ownership and voting structures serves a pricing and governance function, while harmonisation of the relevant rules reduces transaction costs in integrated markets.
Unter Fremdkapitalfinanzierung einer Unternehmung wird gemeinhin die Finanzierung durch Geldkredit und, bei großen Unternehmen, durch Geldkredit und durch Anleihen verstanden, wobei beide Finanzierungsinstrumente in verschiedener Hinsicht atypisch ausgestaltet sein können. Zu unterscheiden ist die Fremdkapitalfinanzierung auf der einen Seite von Leistungen, die nicht im Gewähren von Kapital bestehen (Dienstleistungen, Warenlieferungen, Verpachtungen, Lizenzen usw.). Nach der anderen Seite hin ist die Fremdkapitalfinanzierung von der Außenfinanzierung durch Eigenkapital abzugrenzen. Diese Abgrenzung kann nicht vom Gegenstand des Finanzierungsbeitrags her vorgenommen werden, jedenfalls dann nicht, wenn er in Geld besteht. Die Grenzlinie zwischen Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung zu bestimmen ist bedeutsam, weil für diese Finanzierungsformen verschiedene (gesellschaftsrechtliche, bilanzrechtliche, insolvenzrechtliche, steuerrechtliche) Regeln gelten, deren Geltung von den Parteien mit der Wahl eines bestimmten Finanzierungsinstruments in der Regel auch gewollt ist oder erwartet wird. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein, wenn die zwischen demFinanzier und dem Unternehmen getroffene Vereinbarung sowohl Züge der Fremd- wie der Eigenkapitalfinanzierung trägt („hybride Finanzierungsinstrumente“), und eine anzuwendende gesetzliche Regelung keine eindeutigen Vorgaben enthält. Die folgende Darstellung orientiert sich an der dem geltenden Aktienrecht zugrunde liegenden Abgrenzung. Die Auslegung anderer gesetzlicher Normen, die jeweils nach deren Telos vorzunehmen ist, mag dazu führen, daß die Grenzlinie zwischen Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung entsprechend dem besonderen Sinn und Zweck der anzuwendenden gesetzlichen Regelung anders zu ziehen ist.
Zivilrecht
(1974)
Wirtschaftsrecht
(1974)
Bürgerliches Recht
(1974)
The article connects two strands of the recent sociolegal debate: (1) the empirical discovery of new forms of spontaneous law in die Course of globalization, and (2) the emergence of deconstructive theories of law that undermine the law's hierarchy. The article puts forward the thesis that law's hierarchy has successfully resisted all old and new attempts at its deconstruction; it breaks, however, under the pressures of globalization that produced a global law without the state, as self-created law of global society that has no institutionalized support whatsoever in international poliucs and public international law. Consequently, the article criticizes deconstructive theories for their lack of autological analysis. These theories do not take into account the historical condicions of deconstruction. Accordingly, deconstructive analysis of law would have to look for new legal distinctions that are plausible under the new condicions of a doubly fragmented global society. The article sketches the contours of an emerging polycontextural law.
Jura Studieren
(1968)