340 Recht
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Die Allgegenwärtigkeit des Begriffs der Menschenrechte in politischen Kontexten kann leicht übersehen lassen, dass der rechtsphilosophische, rechtstheoretische und praktische Streit um die genaue Bestimmung, Begründung und Kodifizierung dieser »Rechte« alles andere als beigelegt ist. Der notorische Dissens zwischen Philosophen und Juristinnen und sogar Theologen steht in einem seltsamen Missverhältnis zur Selbstverständlichkeit, mit der politische Akteure die Notwendigkeit dieser oder jener außenpolitischen Handlung durch Bezug auf die Menschenrechte rechtfertigen. ...
Historische Forschung ist Quellenforschung. Historische Wahrheit steht und fällt mit historischen Quellen. Dann und wann darf sie sich auf Hypothesen stützen. – Diese ehernen Gesetze befolgt der britische Romanist Ernest Metzger (M.) in seinem neuen Buch über den klassisch-römischen Zivilprozess. Es ist einem Gegenstand gewidmet, der desto mehr auf Quellen angewiesen zu sein scheint, je weniger diese vorhanden sind. Selbst die vorhandenen aber geben ihre Wahrheit nicht ohne weiteres preis: "Those who are new to the subject will be surprised at how little we know, and how much effort it takes to extract the truth from the sources" (1). Zuweilen können sogar alle Mühen umsonst sein. Denn am Ende entscheidet allein die Evidenz, nicht die Intelligenz. "Intellectual fashions have their effect, but in the end it is new evidence that eventually sends procedure textbooks to the elephant graveyard one finds in older libraries" (ibid.). Solche Gefahr besteht für dieses Buch nicht: Es ist die Evidenz, die für und durch Metzger spricht. Wovon spricht sie? ...
Geschriebene Worte haben ihre eigene Geschichte. Einmal geschrieben, nehmen sie Abschied von ihrem Autor und treten eine lange Reise durch Zeit und Raum an, wie Schiffe ohne Besatzung segeln sie in einem unendlichen Meer von Lesern: eine leichte Beute in einem gefährlichen Meer. Kluge Leser entern sie gleich, ziehen ihre eigene Flagge auf und segeln fortan in alle Himmelsrichtungen. Manchmal entsteht an Bord Streit: sei es über die Richtung, sei es über das Kommando. Manchmal werden sie von anderen Lesern bedroht. ...
Das klassische Athen glänzte bereits in den Augen der Römer mit vielem, doch nicht mit seinem Recht. Die Athener übten sich in der Redekunst statt im Recht; statt Juristen hatten sie Redner und Redenschreiber. Für moderne Augen ein scheinbar diffiziler Fall: Wie, und warum auch, lässt sich hier Recht von anderen gesellschaftlichen Normen unterscheiden, wenn es keine Rechtskundigen gibt oder eher: wenn alle Bürger rechtskundig sind? Was heißt dann überhaupt Recht? ...
In der Alten Geschichte originell zu sein, fällt heute schwer, schwerer vielleicht denn je. Doch manchmal gelingt dies auf sonderbarem, abenteuerlichem Wege. Callie Williamson ist es mit dem Buch "The Laws of the Roman People" gelungen: ein Buch, das staunen lässt, ob es die Alte Geschichte je zuvor gab. Dass es sie längst gibt, ist zwar bekannt und durch das Literaturverzeichnis des Buches schnell bewiesen, nicht aber durch dessen Inhalt. Gerade in diesem Widerspruch, in der merkwürdigen Nonchalance, wenn nicht Ignoranz, gegenüber Stand und Bestand der althistorischen Forschung liegt Williamsons originelle Leistung. Eine "klassische" Buchbesprechung würde deshalb einem Repetitorium in 100 Jahre Classics nahe kommen. Statt Kritik am Buch mögen daher als Prophylaxe vor dem Buch einige Proben genügen, und im Übrigen sei auf das Literaturverzeichnis verwiesen. ...
Dass das römische Recht eine eigene Geschichte hat, leuchtete ein, als es seine Geltung in Europa einzubüßen begann. Heute scheint es, zumindest in den Lehrplänen, allmählich auch seine "Geschichte" zu verlieren. Vielleicht ist dies die richtige Zeit, um sich der Geschichte des römischen Rechts anzunehmen. Daran glaubt jedenfalls Aldo Schiavone, der im Verlust die Chance sieht, ein altes Erbe, das uns nicht mehr gehöre, historisch zu observieren (18) – was er in seinem neuen Werk unternimmt. Es ist fast sein Gesamtwerk. Damit will Schiavone jahrzehntelange Forschungen über das römische Recht abschließen. Dennoch verspricht er, dabei "substantielle" Änderungen vorgenommen zu haben, nichts habe er so gelassen, wie es vorher gewesen sei. ...
Zwei glücklich zusammenwirkende Merkmale verleihen dem Buch Jan Rolins ein klares Profil. Einerseits beruht seine Rekonstruktion auf einer breiten Basis von Quellen und bietet eine Fülle von Einzelheiten; andererseits werden die Materien, die fast alle Hauptströmungen und Vertreter der deutschen gelehrten Diskussion im späten 18. und frühen 19. Jahrhundert umfassen, immer durch klare und distinktive Thesen geordnet, so dass das Buch eine deutliche und erkennbare Kontur erhält. Die Absicht des Autors ist nämlich, die politischen Theorien des 18. und 19. Jahrhunderts auf wenige und klar umrissene Argumentationsmuster zurückzuführen, die dann an zwei Maßstäben gemessen und beurteilt werden: einerseits nach ihrer Leistung für die Legitimation der politischen Gewalt, andererseits, und im entgegengesetzten Sinn, nach ihrem Beitrag zur Gestaltung des modernen Rechtsstaats, denn die politischen Lehren haben die moderne Staatlichkeit zugleich theoretisch begründet und praktisch beschränkt. Aus dem Zusammenwirken von Stabilisierung der politischen Herrschaft und deren Begrenzung (auch) durch die gelehrte Diskussion ist der moderne Rechtsstaat entstanden. ...
A Borges, como es bien sabido, le interesaban más aquellos universos tejidos por las palabras que ese otro espacio teñido de desconfianza que algunos persistían en llamar realidad. Dicha pulsión creadora de mundos propios transfirió a sus lectores la risa profunda, el don de la ironía pero también, como algunos lo reconocen, un cierto malestar. Algo similar, pero con una pretensión centrada no ya en lo ficcional sino en las políticas del lenguaje y en los modos de reencontrar claves antropológicas de diversas codificaciones de lo inteligible, acaece con la reciente publicación colectiva «Tour du monde des concepts», dirigida por Pierre Legendre. ...
Es ist nicht zu übersehen, dass spätestens seit der Jahrtausendwende in den Geisteswissenschaften ein gesteigertes Bedürfnis nach einer Historisierung der eigenen Zunft existiert, bei der es nicht um die eher pflichtschuldige Übung eines einleitenden Forschungsstandes geht, von dem aus die eigene Arbeit vorangetrieben wird, sondern die die Wissensbestände des Fachs selbst zum Thema hat. Auch die Rechtsgeschichte reiht sich hier ein in einen allgemeinen Trend zu (geisteswissenschaftlicher) Wissenschaftsgeschichte und vielleicht ist es nicht verfehlt, mit Ernst-Wolfgang Böckenförde und seiner 1961 erschienenen (philosophischen) Dissertation einen gleichermaßen frühen wie wirkmächtigen rechtsgeschichtlichen Innovator zu identifizieren. ...
Verstanden die europäischen Invasoren und die Angehörigen indigener Völker in Amerika sich eigentlich, wenn sie Verträge schlossen, über Rechte verhandelten, vor Gericht miteinander stritten? Fanden sie einen middle ground oder agierten sie nach dem Prinzip des code switching? Diese Fragen stehen im Mittelpunkt des von den US-amerikanischen Rechtshistorikern Brian P. Owensby und Richard J. Ross herausgegebenen Bandes Justice in a New World. Negotiating Legal Intelligibility in British, Iberian, and Indigenous America. Sieben Fallstudien rekonstruieren Momente der rechtlichen Interaktion zwischen Angehörigen indigener Gemeinschaften und Euro-Amerikanern in Anglo- und Iberoamerika zwischen dem 16. und dem 19. Jahrhundert. Sie werden gerahmt von einleitenden Überlegungen der beiden Herausgeber zur Möglichkeit des Vergleichs zwischen britischen und iberischen Rechtsräumen sowie zwei zusammenfassenden Beobachtungen. ...