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Cyber-Mobbing im Web 2.0
(2012)
Der Einsatz von Portfolios in der Hochschullehre hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen, und es bieten sich vielfältige Einsatzmöglichkeiten. So kann das Portfolio als modul- oder fachübergreifendes Entwicklungsportfolio über die gesamte Studiendauer, zur Darstellung erworbener Kompetenzen, als Präsentationsportfolio im Rahmen einzelner Lehrveranstaltungen, aber auch als Bewertungsportfolio und damit als Prüfungsinstrument eingesetzt werden (vgl. Weber, Hehn-Oldiges, Vogel & Stehle, 2017; Hornung-Prähauser, Geser, Hilzensauer & Schaffert, 2007). Neben dem klassischen Papier-Portfolio wird in den letzten Jahren der Einsatz sog. ePortfolios immer interessanter. Bei dieser digitalen Variante erstellen die Studierenden ihre Einträge direkt im Internet. Neben schriftlichen Einträgen ist das Einfügen von Bildern, Videos und Links möglich. Nach Fertigstellung wird das Portfolio von den Studierenden für den bzw. die Lehrende*n sowie ggf. für weitere oder alle Seminarteilnehmer*innen freigeschaltet, so dass auch Formen des Peer-Feedbacks einbezogen werden können. An der Goethe-Universität Frankfurt werden derzeit Einsatzmöglichkeiten des Portfolios im Rahmen der Lehrer*innenbildung erprobt. Der vorliegende Beitrag zeigt zunächst Möglichkeiten, wie ein Portfolio in der universitären Lehre als Prüfungsform eingesetzt werden kann. Im zweiten Teil wird der konkrete Einsatz im Rahmen eines Seminars für Lehramtsstudierende im Wintersemester 2018/2019 beschrieben. Zudem werden die Ergebnisse einer Befragung gezeigt, bei der die Seminarteilnehmer*innen zu ihren bisherigen Erfahrungen mit Portfolios in der Hochschullehre sowie zum Einsatz des ePortfolios als Prüfungsform im genannten Seminar befragt wurden.
Die Gründung der Europäischen Gemeinschaften in Paris 1951 und Rom 1957 geht auf einen politischen Impuls zurück. Alle Staaten, die sich 1951 und 1957 zu den ersten Europäischen Gemeinschaften zusammengeschlossen haben, sind nach 1945 durch neue Verfassungen neu gegründet worden. Die neuen Verfassungen der Gründungsmitglieder orientieren sich nicht nur in ähnlicher Weise an egalitärer Menschenwürde und universellen Menschenrechten, konstituierten die nationale Gesellschaft als soziale Massendemokratie und den von ihnen hervorgebrachten Staat als internationalrechtlich offenen Staat. Sie erklären darüber hinaus auch ihren ausdrücklichen Willen zur europäischen Einigung. Die Gründungsverträge führen deshalb lediglich die Verfassungsprinzipien der Gründungsnationen zu einem höherstufigen constitutional moment zusammen, um die von vornherein supranational organisierten Gemeinschaften als Vereinigungsprojekt eines demokratischen Europa zu begründen. ...