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Der vorliegende Beitrag leitete das Programm des Workshops „Schlichten und Richten – Differenzierung und Hybridisierung” (Frankfurt/Main, 9./10. Februar 2012) ein. Mit diesem Workshop begann das Arbeitsprogramm des LOEWE–Schwerpunkts „Außergerichtliche und gerichtliche Konfliktlösung“, der am 1. Januar 2012 seine Tätigkeit aufgenommen hatte (siehe hierzu www.konfliktloesung.eu; eine leicht veränderte Fassung des Beitrags in englischer Sprache wird in Kürze abrufbar sein unter: http://www.ssrn.com/link/Max-Planck-Legal-History-RES.html ). Der Ausgangspunkt des Workshops ist eine deutsche Debattentradition, die die Alternativität von gerichtlichen und nichtgerichtlichen, kontradiktorischen oder konsensualen sowie mehr formalisierten und mehr informalisierten Konfliktlösungsformen unter dem Schlagwort „Schlichten oder Richten“ (auch „Schlichten statt Richten“ oder „Schlichten oder Richten“) thematisierte.
Der Beitrag problematisiert zunächst die bisherige mangelnde rechtshistorische Aufmerksamkeit, die Alternativen zur gerichtlichen Konfliktlösung zugewandt wurde. Er weist daraufhin, dass auch die heutige Diskussion über gelungenes Konfliktlösungsmanagement oft explizit oder implizit von – zuweilen nicht ausreichend reflektierten – historischen Vorannahmen geprägt ist und – damit verbunden – von Vorstellungen über rechtskulturelle Fremdheit und Nähe.
Im zweiten und dritten Abschnitt skizziert der Beitrag kurz den historischen Gang der deutschen Diskussion über „Schlichten und Richten“ seit dem Aufkommen auch rechtswissenschaftlich anerkannter Schlichtungsinstitutionen zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Er versucht, deren wechselnde zeitgenössische Kontexte sichtbar zu machen und zeigt, wie sich in diesen Diskussionen (zuweilen utopisch scheinende) rechtspolitische Verheißungen ansiedeln konnten, welch fruchtbaren Boden diese Diskussionen aber auch für neue Kategorienbildungen und multidisziplinäre Zugänge bot.
Im vierten Abschnitt wird versucht, Verknüpfungen mit der gegenwärtigen ADR-Diskussionen herzustellen, während im fünften Abschnitt in analytischer Absicht Konfigurationen des Wortpaars „Schlichten“ und „Richten“ vorgestellt werden: „Schlichten“ und „Richten“ als Alternative, als Abhängigkeitsverhältnis und als Abfolge. Der fünfte Abschnitt schließlich fragt nach Funktionselementen und den Funktionsbedingungen von Schlichten und Richten, d.h.: Welche Leitrationalitäten, Partizipationsmechanismen, Legitimationsnarrative und Reflexionsformen lassen sich jeweils der einen oder anderen Form der Konfliktlösung zuordnen.
All diese Überlegungen sind eher tentativer Art und vermitteln nur erste umrisshafte Vorstellungen. Sie dienen in erster Linie dem Diskussionsanstoß und sollen erste Schneisen in dieses komplexe Forschungsfeld schlagen. Die Vortragsform ist beibehalten und der Fußnotenapparat ist auf das nötige Minimum reduziert.
O presente artigo tem como objetivo a realização de uma aproximação entre a Teoria do Reconhecimento de Axel Honneth, representante da Escola de Frankfurt, com a teoria do Bem Jurídico penal. Acredita-se que, desse modo, possa ser feito contributo para melhor elucidar as aporias do conceito de bem jurídico penal. Portanto, pretende-se explicitar que a Teoria do Reconhecimento oferece um arcabouço teórico que permite o desenvolvimento e fundamentação de um Direito Penal voltado à proteção de bens jurídicos, no contexto de um Estado Democrático do Direito, que, ao mesmo tempo, não ignora e, pelo contrário, permite a compreensão da lógica moral dos conflitos sociais.
O artigo investiga a formação, a carreira e os trabalhos de Max Weber como jurista, assim como delineia as linhas gerais do impacto e das influências de sua formação jurídica na sua obra em geral. Especial atenção merece sua tese de doutorado sobre as sociedades comerciais na Idade Média, que é apresentada em sua problematização geral e em suas principais ideias. Com isso, procura-se indicar como os problemas tratados por Weber em sua tese de doutorado - sua principal obra jurídica - antecipam temas e problemas que serão desenvolvidos na obra posterior de modo ampliado e aprofundado.
Law making becomes an increasingly important function of the higher courts in civil law matters. This observation leads to the question of whether the law making function is nevertheless carried out in a “classical” legal-principled way or whether the courts increasingly employ a political-formative style. To answer this question, one should not only focus on the content of the courts’ reasoning but also on their procedural-institutional framework. From that perspective, the processing of so-called legislative facts is a key issue in determining the role of courts between legal reasoning and social engineering. The paper shows that Germany, England and the United States pursue different lines in processing legislative facts. Notwithstanding these differences, it seems to be the case that the increasing importance of law making will also change the institutional framework of appellate courts towards a quasi-legislative forum.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Entschlüsselung herrschender Justizverständnisse ist die Auseinandersetzung mit den Rollen, die die beteiligten Akteure in einem Rechtssystem einnehmen sowie die Untersuchung der rechtlichen und institutionellen Bedingungen unter denen diese Akteure handeln. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich zunächst mit der Macht- und Aufgabenverteilung zwischen Richtern und Parteien. Dabei wird deutlich, dass die Rollenallokation nicht einheitlich ist, sondern in Abhängigkeit von unterschiedlichen verfahrensrechtlichen und institutionellen Voraussetzungen variiert. In Verfahren vor einer Jury wird die richterliche Autorität durch eine maximal ausgeprägte Parteiautonomie stark eingeschränkt. Als Rechthonoratioren (im Weberschen Sinne) agieren Richter dagegen immer dann, wenn Sie ohne Geschworene Recht sprechen. Dies geschieht insbesondere in den einzelstaatlichen Obergerichten und den Bundesberufungsgereichten, aber auch in Verfahren erster Instanz, in denen „claims in equity“ zu entscheiden sind. Der Beitrag beschäftigt sich abschließend mit dem Einfluss, den die Besonderheiten der amerikanischen Juristenausbildung auf das amerikanische Justizverständnis ausüben: Sie prägen und reproduzieren eine der Rollen und Selbstbilder unter amerikanischen Juristen, sowohl in der Anwaltschaft als auch auf Seiten der Richter.
Die Stellung der Grundrechte im europäischen Rechtsraum zeichnet eine tiefe Ambivalenz aus. Einerseits haben sie ihr Schattendasein im Unionsrecht hinter sich gelassen: Man denke an die Grundrechtecharta, den bevorstehenden Beitritt zur EMRK, das Bekenntnis zu einer grundrechtsorientierten Außenpolitik (Art. 21 Abs. 2 lit. b) EUV) und die strenge Überprüfung von Beitrittskandidaten. Andererseits gibt die Grundrechtslage in einigen Mitgliedstaaten Anlass zu erheblicher Sorge. Traurige Bekanntheit genießt die Situation von Minderheiten und Migranten. Maßgebliche Institutionen, wie der Europarat und die OSZE, sehen aber auch die Freiheit der Medien stark gefährdet. Ranglisten zur Pressefreiheit verzeichnen einen signifikanten Abstieg einiger EU-Mitgliedstaaten wegen Medienkonzentration, offener politischer Einflussnahme, unverhältnismäßiger Sanktionen, der Zweckentfremdung von Antiterrorgesetzgebung, unzureichenden Quellenschutzes und nicht aufgeklärter Gewaltakte gegen Journalisten. ...
Fundamental rights protection, once a side show, has become important for the EU, as proved by the newfound treaty recognition of the EU fundamental rights charter (CFREU), and the upcoming accession to the European Convention on Human Rights (ECHR). At the same time the fundamental rights situation in a considerable number of Member States is an increasing cause for concern. This has mostly been illustrated with reference to minorities and asylum seekers. However, recent reports of organizations like the Council of Europe, the OSCE and various NGOs have also highlighted serious problems with regard to media freedom, such as overt political influence, media concentration, disproportionate sanctions on journalists, misuse of counter-terrorism legislation against the press, deficient protection of journalistic sources and failure to investigate violence against reporters. ...
The paper is concerned with the Hartian idea that the justification of law’s normativity can be traced back to the exquisite social fact, viz. special kind of social convention. After discussing the view that the rule of recognition is a coordinative convention A. Marmor’s idea of constitutive convention is introduced. Relying on J. Dickson’s brilliant enquiry I finally argue that this latter idea is deprieved of any explanatory power, which was pressuposed by H.L.A. Hart when he himself reffered to the conventional rule of recognition as social fact having full normative significance.
Der vorliegende Band enthält die Referate des 2. Familienrechtlichen Forums
Göttingen vom 2. Juli 2011, welches aktuelle Problemstellungen des Kindschaftsrechts
zum Gegenstand hatte. Vor dem Hintergrund jüngst abgeschlossener
und bevorstehender Gesetzesnovellen erörterten ausgewählte Experten
aus Wissenschaft, Politik und Praxis verschiedene Problemschwerpunkte: Zum
einen wurde die anstehende Novellierung des Sorgerechts nicht miteinander
verheirateter Eltern thematisiert und nach Lösungen für den Umgang mit dem
Umgangsboykott gesucht. Dabei eröffnete die interdisziplinäre und rechtsvergleichende
Annährung an die aufgeworfenen Probleme neue Perspektiven. Zum
anderen wurden die nur wenige Tage nach der Veranstaltung abgeschlossene
Vormundschaftsrechtsreform sowie das inzwischen ebenfalls in Kraft getretene
Bundeskinderschutzgesetz einer kritischen Würdigung unterzogen. Die Veranstaltung
endete mit einer kritischen Zwischenbilanz zum kindschaftsrechtlichen
Verfahren nach dem FamFG, das die Praxis vor zahlreiche Probleme stellt.
The concept of biopolitics has its origin on the Michel Foucault works developped since 1975 to 1979. In this period, the author introduced the foundations for a new approach about the modern government, based in both crescent enpowerment on individuals and the control of populations. The theme has attracted the attentions of some critical political studies, with many practical uses. However, I believe there is not enough consolidation about biopolitics as a concept and a comprehensive theory of the new political mechanisms. This uncertainness is more evident when the very role of Law is questioned in a biopolitical model, due to the archaic nature that Foucault gives to it. So the aim of the paper is to identify the theorical comprehension of biopolitics in a contemporary author as Giorgio Agamben to demonstrate his oppositions and proximities from the original idea of Michel Foucault. I propose that Agamben has the same difficulties of Foucault to deal with legal theory and Law inside biopolitics. Nevertheless, after a critical review on the works of this two authors, my conclusion is that a settlement of the concepts of Law and biopolitics depends of the surpassing of the Foucaldian version of Law as sovereignity, a clear delimitation of a common core between the authors and their differences and the research and affirmation of the concept of Law in Agamben, more well-refined than Foucault's one.
Communist regimes in general and especially the one in Albania destroyed almost every aspect of political, social, cultural and economic life, including the notion of pluralism and intellectual elite of the country. In Albania, the transition into democracy in 90’ was done through extrication which means that the authoritarian government was weakened, but not as thoroughly as in a transition by defeat. As a consequence, the former Communist elite was able to negotiate crucial features of the transition and was very quickly transformed into the new pluralist political class. This position enabled the communist elite to be rehabilitated and together with the new emerged communist elite to remain a strong influential actor in new emerged democracy and de facto to run in continuance the country. The purpose of the new emerged communist elite to maintain control was favored inter alia by the absence of a new strong intellectual elite and was done merely by sharing the power among its members divided into different political parties and also by using the ‘pluralist’ law as a tool for social control over new emerging intellectual elites. The use of law as a tool for social control by the political class has severely damaged people's understanding and expectations on the law, its relations with the state as well as international community. Indeed, such experience of the use of law by the political class for its own narrow interests, has made people lose confidence in law and state as well as has severely weakened the law enforcement in the country. To conclude, the overall purpose of this paper would be the analysis of law in general and its understandings and development in a post-communist society such as Albania from different points of view.
This paper traces the development of National Socialist cultural and legal policy towards the arts. It examines the role of censure in this development starting with Hitler's first attempts at power in the Weimar republic. It then looks more closely into aspects of the development of new policies in and after 1933 and their implementation in institutions of the totalitarian state. As the paper shows, policies were carried out within a legal framework that included parliament and constitutional law but they were often also accompanied by aggressive political actions. Racial and nationalistic ideologies were at the heart of the National Socialist discourse about culture. This discourse quickly established modernity as its principal enemy and saw modernist culture (in the broad sense of the word), and especially art criticism, as being under Jewish domination. True German Kultur was set against this; Hitler himself promoted German art both through exhibitions and through policies which included the removal of un-German art and the exclusion of writers and artists who did not conform the cultural ideal. As Jewish artists and intellectuals in modernist culture posed the greatest threat to the establishment of a new German culture, Nazi policies towards the arts embarked on a process of censure, exclusion and annihilation. The purpose of these policies was nothing less than the elimination of all modernist (Jewish and ‘degenerate’) culture and any memory of it.
To become self-reflexive, Jurisprudence must to establish a dialogue: the human sciences should lose their exotic character in the eyes of Legal Science. It is in the middle between the "order" and the thinking about it, where the "naked experience" happens, that culture and therefore Law builds itself e it is constructed. This paper demonstrates the need to use other human sciences, with emphasis on anthropology, as "methodological strategies" for Jurisprudence self-reflection to become more faithful to the reality of the researched object. Anthropology has the power to show what is "anti-modern". It questions the intellectual space of modernity where the hard definition of antagonisms detached from reality occurs - West/East, “I”/other, civilized/barbarian. Jurisprudence consolidates antagonisms: the diversity and plurality of human societies are rarely seen as a fact but as an aberration, always demanding a justification. It is necessary to create a methodology using what is most extraordinary and human in the analysis of fact: "Anthopological Blues". Anthropology is capable of breaking with the classical conception of scientific methodology that is based on stiffness to produce absolute truths and also support the fulfillment of legal concepts with content and meaning, providing a reinterpretation of science as a human instrument of intervention on reality.
Axiomatic method and the law
(2012)
Until three years ago, ICT Technologies represented a main “subordinate clause” within the “grammar” of Participatory Budgeting (PB), the tool made famous by the experience of Porto Alegre and today expanded to more than 1400 cities across the planet. In fact, PB – born to enhance deliberation and exchanges among citizens and local institutions – has long looked at ICTS as a sort of “pollution factor” which could be useful to foster transparency and to support the spreading of information but could also lead to a lowering in quality of public discussion, turning its “instantaneity” into “immediatism,” and its “time-saving accessibility” into “reductionism” and laziness in facing the complexity of public decision-making through citizens’ participation. At the same time, ICTs often regarded Participatory Budgeting as a tool that was too-complex and too-charged with ideology to cooperate with. But in the last three years, the barriers which prevented ICTs and Participatory Budgeting to establish a constructive dialogue started to shrink thanks to several experiences which demonstrated that technologies can help overcome some “cognitive injustices” if not just used as a means to “make simpler” the organization of participatory processes and to bring “larger numbers” of intervenients to the process. In fact, ICTs could be valorized as a space adding “diversity” to the processes and increasing outreach capacity. Paradoxically, the experiences helping to overcome the mutual skepticism between ICTs and PB did not come from the centre of the Global North, but were implemented in peripheral or semiperipheral countries (Democratic Republic of Congo, Brazil, Dominican Republic and Portugal in Europe), sometimes in cities where the “digital divide” is still high (at least in terms of Internet connections) and a significant part of the population lives in informal settlements and/or areas with low indicators of “connection.” Somehow, these experiences were able to demystify the “scary monolithicism” of ICTs, showing that some instruments (like mobile phones, and especially the use of SMS text messaging) could grant a higher degree of connectivity, diffusion and accountability, while other dimensions (which could risk jeopardizing social inclusion) could be minimized through creativity. The paper tries to depict a possible panorama of collaboration for the near future, starting from descriptions of some of the above mentioned “turning-point” experiences – both in the Global North as well as in the Global South.
Abstract of the German original article “Rechtssubjekte und Teilrechtssubjekte des elektronischen Geschäftsverkehrs“, to be published in S. Beck (ed.): Jenseits von Mensch und Maschine: Moralische und rechtliche Aspekte des Umgangs mit Robotern, Künstlicher Intelligenz und Cyborgs. Baden-Baden: Nomos, 2012.
Die Rassenmischung bekam in der Entwicklung der Sozialwissenschaften in Brasilien immer wieder neue Bedeutungen, um sich an jeden politischen Zusammenhang anzupassen. Sie wurde von den Männern des Wissens als Problem und später als Lösung angesehen – nämlich durch die Aufhellung – gemäß der evolutionären Rassentheorien Ende des 19. Jahrhunderts. Aber vor allem in den 1930er Jahren betrachteten einige Intellektuelle Brasiliens, wie Gilberto Freyre, die Mischung der drei Rassen, die das Volk Brasiliens bilden, als Bestandteil der Nation. Eine solche Vorstellung brachte juristische und politische, manchmal unmerkliche Folgen für den Platz des Mischlings innerhalb der brasilianischen Gesellschaft. Dieser wird als Notausstieg Mulatte nach Carl Degler oder als epistemologisches Hindernis nach Eduardo de Oliveira e Oliveira verstanden. Der Zweck dieser Arbeit besteht darin, aufzuzeigen, inwiefern jene Tradition eine tiefe Auseinandersetzung verbirgt und wie sie juristische Auswirkungen in der Gegenwart hervorruft, z.B. in Bezug auf die Debatte über Rassenquoten an öffentlichen Universitäten.
Regulierung im Gesundheitswesen ist einerseits spezifisch, andererseits werden zunehmend Regulierungsansätze aus anderen Sektoren übernommen. Dies wirft grundsätzliche rechtswissenschaftliche Fragestellungen auf: Was sind die Besonderheiten des Gesundheitssektors? Dürfen allgemeine Regulierungsformen auf den Gesundheitssektor übertragen werden? Wie beeinflusst die europäische Gesetzgebung diese Entwicklungen? Der Band enthält Beiträge von ausgewiesenen Expertinnen und Experten des Gesundheitsrechts, die sich anhand aktueller Fragen aus den Bereichen Bedarfsplanung, Arzneimittelregulierung, Wettbewerbsrecht sowie der EU-Patientenrichtlinie mit den Möglichkeiten rechtlicher Regulierung im Gesundheitswesen befassen. Dabei wird auch die neuste Gesetzgebung, insbesondere das Versorgungsstrukturgesetz, erörtert.
Ende letzter Woche hat das Bundesverfassungsgericht den BGH in punkto nachehelicher Unterhalt in die Schranken gewiesen. Die Entscheidung dürfte aber nicht nur Familienrechtlerinnen und Familienrechtlern Spaß machen. Denn im Grunde handelt es sich um eine Methoden-Entscheidung, die an uralte Fragen rührt und die teilweise zu überraschenden Einsichten führt. ...
Die Städtebünde, um die es hier gehen soll, nämlich die erste lombardische Liga der Sechziger- bis Achtzigerjahre des 12. Jahrhunderts einerseits und der Rheinische Städtebund der Jahre nach 1254, haben früh und immer wieder die Aufmerksamkeit der nationalen und internationalen Geschichtsschreibung gefunden. Es kann deshalb nicht das Ziel der folgenden Überlegungen sein, diesen ausführlichen, in vielen Punkten allerdings oft streitigen Forschungen neue Erkenntnisse im einzelnen hinzuzufügen. Die hier beabsichtigte Gegenüberstellung und der Vergleich haben allerdings sehr viel weniger häufig und intensiv stattgefunden. In dieser Hinsicht ist vor allem – und fast allein – eine Tagung und ein Sammelband des Konstanzer Arbeitskreises für mittelalterliche Geschichte zu nennen, der sich in die Reihe der Rückblicke auf den Konstanzer Frieden des Jahres 1183 zwischen Friedrich Barbarossa und den lombardischen Städten einreiht, aber thematisch dem Thema "Kommunale Bündnisse Oberitaliens und Oberdeutschlands im Vergleich" gewidmet ist. ...
Regulierte Selbstregulierung ist ein Modus der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie findet statt, wenn gesellschaftliche Selbstorganisation einen Verbund mit staatlicher Steuerung eingeht. Nichtstaatliche Formen der Normsetzung, der Normdurchsetzung, der Kontrolle und der Konfliktentscheidung treten in mannigfachen Kombinationen mit staatlicher Rahmen- und Detailgesetzgebung, staatlicher Aufsicht, staatlicher Finanzierung und administrativer Mitbestimmung auf. Gesellschaftliche Partikularinteressen und staatliche Steuerungsambitionen amalgieren in Kooperation und Konflikt zu vielfältigen Ausdrucksformen von »Gemeinwohl«. Der Staat instrumentalisiert gesellschaftliche Expertise, gesellschaftliche Initiative und gesellschaftliche Mobilisierungsfähigkeit für seine Zwecke, nichtstaatliche Akteure wiederum nutzen das staatliche Handlungspotential und staatliche Finanzmittel, um eigene Koordinationsprobleme oder Ressourcenengpässe zu bewältigen. – Dieser bunte Karneval der Regelungskulturen ist Teil unserer Rechtsordnung. Seine Geschichte kann aber weder von den historischen Erzählplots der sich über das Privatecht selbst regulierenden bürgerlichen Gesellschaft angemessen erfasst wird noch von jenen, die die Herausbildung eines alle Machtmittel monopolisierenden Staatswesens in den Mittelpunkt stellen. Dieser Komplex bedarf vielmehr einer historischen Bearbeitung, die die Verflechtungen, Übergänge, Hybridisierungen und Ambivalenzen in den Mittelpunkt rückt. ...
Freiheit und Interventionsstaat stellt man sich gewöhnlich als Gegensatz vor. Eine liberale Ordnung ist eine, die staatliche Eingriffe auf ein Minimum beschränkt. Der Interventionsstaat des Kaiserreichs integrierte wirtschaftliches Handeln in öffentlichrechtliche Formen, deren Einstufung als Selbstverwaltungsinstitutionen sich bald durchsetzte. Das Wort "Selbstverwaltung" versprach Freiheit. Kann aber Freiheit durch Maßnahmen hergestellt werden, die die gesellschaftlichen, vor allem die wirtschaftlichen Akteure zwingen, ihr Handeln in bestimmter Weise zu koordinieren und gar dem Staate zu Diensten zu sein? ...
Eigentlich war das Reichsgesundheitsamt für diese Angelegenheit nicht zuständig. Die Abgabe an die zuständige Landesbehörde hätte ausgereicht. Eine derart "rücksichtslose Ausnutzung (der) Befugnisse" eines Kassenarztes, wie sie hier – im Jahr 1886 – zu Tage trat, veranlasste Gesundheitsamtsdirektor Köhler aber dann doch, den Fall Innenstaatssekretär Boetticher vorzulegen: Der Arzt hatte einer an Herzschwäche und Lungenentzündung leidenden Patientin unter anderem 33 ½ Flaschen Champagner und 48 Flaschen Wein verschrieben. Lieferung erfolgte obendrein durch den Bruder des Arztes, einen Gastwirt. Die Krankenkasse verweigerte die Zahlung. Der Gastwirt verklagte daraufhin die Kasse. Das Landgericht Freiburg i. Br. entschied gegen die Kasse. Die Forderung des Wirts sei durch das Rezept des Arztes gedeckt. Letzterer stehe als Kassenarzt zur Kasse im Verhältnis "eines von der Kasse Beauftragten"; mit der Verschreibung der Alkoholika, die auch von einem Gutachter als taugliche Arznei bewertet wurde, habe er sich in den Grenzen seiner Vollmacht bewegt und konnte die Kasse gegenüber dem Wirt auch wirksam verpflichten. Zur Untermauerung seiner Rechtsansicht verwies das Gericht u. a. auf die achte Auflage von Puchtas Pandekten, § 324. ...
Das sog. "Policeyrecht" gilt als Ausgangspunkt bei der Entstehungsgeschichte des modernen Verwaltungsrechts. Es wird daher von Michael Stolleis in der "Geschichte des öffentlichen Rechts" eingehend behandelt. Im Jahre 2000 ist außerdem die von ihm betreute Dissertation von Johann Christian Pauly zur "Entstehung des Polizeirechts als wissenschaftliche Disziplin" erschienen; sie gibt einen Überblick über die ersten Autoren und deren Publikationen, die unter dem im 18. Jahrhundert noch neuen Titel des "Policeyrechts" bzw. "Ius Politiae" veröffentlicht wurden. Erst seit der Mitte des 18. Jahrhunderts lässt sich in der Literatur die Unterscheidung zwischen einem genuin "policeywissenschaftlichen" und einem spezifisch "policeyrechtlichen" Ansatz beobachten; seitdem gibt es überhaupt erst das Wort "Policeyrecht". Damals erschienen die ersten Abhandlungen zu diesem Thema; soweit ersichtlich war die in Latein verfasste Arbeit von Johann Heumann die erste, die das "Ius Politiae" im Titel führte. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts hat es sich dann zwar als Rechtsgebiet etabliert, wenn auch damals immer noch die Berechtigung einer Bezeichnung "Policeyrecht" nachdrücklich in Zweifel gezogen wurde. ...
Nicht nur in den dogmatischen Disziplinen der Rechtswissenschaft, sondern auch in der Rechtsgeschichte als einem sog. Grundlagenfach sind wissenschaftliche Reflexionen über die Methode des eigenen Fachs weitgehend Desiderat: "Methode hat man, über Methode spricht man nicht!" Diese Haltung verbindet sich in der Rechtsgeschichte noch immer allzu oft mit der Absicht, zeigen zu wollen, "wie es eigentlich gewesen" (Ranke). Insgesamt scheint sich an der Beobachtung von Heinrich Mitteis aus dem Jahr 1947, die Rechtsgeschichte habe sich "methodischen Fragen gegenüber gleichgültiger verhalten als andere Teile der Geschichtswissenschaft" und ihr Werk bislang mit "nachtwandlerischer Selbstsicherheit" verrichtet, nichts fundamental geändert zu haben. So verwundert es nicht, dass sich die rechtsgeschichtliche Forschung bisweilen dem Vorwurf ausgesetzt sieht, methodisch wenig innovativ vorzugehen. ...
Die Wissenschaftsgeschichte des öffentlichen Rechts ist ein Teilgebiet der Geschichte des öffentlichen Rechts. Sie befasst sich mit der wissenschaftlichen Bearbeitung dieses Rechts in der Vergangenheit. Da sich die wissenschaftliche Bearbeitung des öffentlichen Rechts in literarischen Produkten niederschlägt, hat es die Wissenschaftsgeschichte des öffentlichen Rechts mit Literatur über öffentliches Recht zu tun. Das öffentliche Recht besteht wie anderes Recht auch aus Normen und Normenkomplexen unterschiedlichen Ranges und unterschiedlicher Provenienz. Zum öffentlichen Recht gehören aber auch die Entscheidungen unterschiedlicher Akteure, die diese Normen anwenden, vor allem Ausführungsund Durchsetzungsinstanzen wie Körperschaften, Anstalten und Behörden und Instanzen zur Streitschlichtung und Rechtmäßigkeitskontrolle wie Gerichte. ...
Beinahe hätte die sachlich begrüßenswerte Entscheidung, den Michael Stolleis gewidmeten Band nur Beiträgen zur Wissenschaftsgeschichte des Öffentlichen Rechts vorzubehalten, mich um die Freude gebracht, mich daran beteiligen zu können, denn die Wissenschaftsgeschichte des Öffentlichen Rechts war niemals mein Thema, sondern immer nur die Rechtspraxis.
Aber die theoretische Beschäftigung mit dem Recht diente und dient sowohl der Erfassung des Rechts zu seinem besseren Verständnis als auch der Verbesserung der Rechtspraxis. Insofern gibt es Berührungspunkte zwischen Rechtswissenschaftsgeschichte und der Geschichte der Rechtspraxis, nämlich dort, wo Rechtspraktiker theoretische Argumentationen und Topoi aufgreifen, um sie im rechtlichen Diskurs der pragmatischen Handlungsebene zu verwenden. Am deutlichsten wird dies, wenn Gerichte ihren Entscheidungen neue rechtswissenschaftliche Überlegungen zugrunde legen. In diesem Sinne hat Jürgen Weitzel in Relationen von Reichskammergerichtsassessoren seit der Mitte des 18. Jahrhunderts freiheitsrechtliche Argumentationen ermittelt. Ob und wie weit dies mit dem Wirken des Illuminatenordens in Wetzlar zusammenhängt, ist umstritten. Aber auch Anwaltsschriftsätze können solche Argumentationsmuster aus der Wissenschaft übernehmen. Da der Anwalt das Gericht überzeugen wollte, sind Formulierungen von Anwaltsprozessschriften als Teil des rechtspragmatischen Diskurses ebenso ernst zu nehmen wie entsprechende Wendungen in Relationen von Richtern. Man kann an ihnen erkennen, wie schnell theoretische Überlegungen in der Rechtspraxis akzeptiert wurden. Wolfgang Schmale hat in diesem Sinne diese Quellengattung intensiv für seine Analyse genutzt, indem er Prozessakten burgundischer wie kursächsischer Provenienz aus der Mitte des 17. Jahrhunderts im Vergleich ausgewertet hat. Ich hoffe, dass dieser rezeptionsgeschichtliche Aspekt auch das Interesse des Adressaten dieses Bandes finden wird. ...
Verwaltungsrechtsgeschichte
(2011)
Obwohl ein stattliches Gebiet mit vielen interessanten Perspektiven eröffnend, ist die Verwaltungsrechtsgeschichte in Deutschland nur ein zartes Pflänzchen. Im Fächerkanon der Rechtsgeschichte taucht sie nicht auf, zur institutionellen Verortung reicht es schon gar nicht, Studierende lernen sie nicht kennen, es gibt keine Quellensammlung für Einstiegszwecke. Gibt es die Verwaltungsrechtsgeschichte überhaupt? ...
"A landmark series" – ein Meilenstein also, nicht weniger, soll die neue dreizehnbändige Oxford History of the Laws of England sein, will man den Worten der Oxford University Press Glauben schenken. Was wie vollmundige Verlagswerbung klingt, mag indes mehr Wahrheit in sich bergen als erwartet. Schon der erste erschienene, von Sir John Baker verfasste Band zur frühen Tudorzeit war eine meisterhafte Synthese der rechtshistorischen Forschung der letzten vierzig Jahre, die umfassende Darstellung, die man sich von dem Doyen der englischen Rechtsgeschichte seit langem erhofft hatte. Angesichts dessen schien es allerdings eher unwahrscheinlich, dass die nachfolgenden Bände diesen hohen Standard würden halten können, vor allem diejenigen, die das 19. Jahrhundert zum Gegenstand hatten: Während sich die Anstrengungen der Disziplin in den letzten Jahrzehnten darauf konzentriert hatten, nach der traditionell gut erforschten mittelalterlichen Rechtsgeschichte auch die frühe Neuzeit in den Blick zu nehmen, stellte die Geschichte des englischen Rechts in der Moderne im Großen und Ganzen eine terra incognita dar. Nicht nur, dass die Lehrbücher die Entwicklungen nach der Glorious Revolution weitgehend aussparten, auch waren sie weitgehend auf eine Dogmen- und Institutionengeschichte des englischen Rechts fixiert und blendeten soziale und ökonomische Aspekte gänzlich aus. ...
Das Verhältnis zwischen Literatur und Verfassungsrecht, zwischen Produzenten und Vermittlern literarischer Kunst einerseits und dem Bundesverfassungsgericht andererseits, ist schwierig. Verantwortlich dafür sind nicht die Beteiligten, sondern grundlegende systemische Differenzen. Wo literarische Kunst Rätsel aufgibt oder aufgeben darf, muss das Recht Rätsel ausschließen, den Zweifel zum Schweigen bringen. Wo die Literatur mit Mehrdeutigkeit spielen kann, ihre Interpretation in permanenter Fluktuation begriffen, unerschöpflich und deshalb auch unabschließbar ist, müssen Gerichte am Ende eines Verfahrens systembedingt unausweichlich zu einer Entscheidung gelangen.
Große Rohstoffvorräte lagern in den Entwicklungsländern, doch ihre Ausbeutung führt in diesen
Ländern oft weder zu steigendem Wirtschaftswachstum noch zu verbesserten Lebensverhältnissen
der Bevölkerung. Von der Milliarde der ärmsten Menschen lebt fast ein Drittel in
den rohstoffreichen Ländern. Kann das transnationale Rohstoffrecht dazu beitragen, dass die
Verteilung gerechter abläuft und nicht nur die Investoren und Konsumenten der Nordhemisphäre
und der Schwellenländer von den Rohstoffen der Welt profitieren? Die Juniorprofessorin
Isabel Feichtner untersucht die Verteilungsgerechtigkeit im Rohstoffrecht.
Die Kommunikation der Verwaltung mit dem Bürger ist nach heutigem Verständnis der Verwaltungsrechtswissenschaft eines ihrer zentralen Themen. Aus verschiedenen Gründen – u. a. der Entwicklung der Grundrechtsauslegung in Schrifttum und Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der Zunahme komplexer Verwaltungsentscheidungen, der Entdeckung bzw. Förderung von Kommunikation als Steuerungsfaktor, wachsender gesellschaftlicher, aber auch staatlicher Sensibilität für die Bedeutung von Informationen – haben die deutschen Gesetzgeber ein Verwaltungskommunikationsrecht herausgebildet. Die Entwicklung eines eigenen Fachrechts im Fächer des Besonderen Verwaltungsrechts ist bemerkenswert, da die Kommunikationsformen (Anhörung, Akteneinsicht, Auskunft, Begründung, Kontakte aufgrund Amtsermittlung) zum Verwaltungsverfahren ressortieren und dem Verfahren im deutschen Recht traditionell ein nur geringer Eigenwert zugeschrieben wird. Man denke nur an die §§ 45, 46 VwVfG. ...
Seit den 1990er Jahren erlebt das brasilianische Zivilrecht eine Erneuerung, deren entscheidende Impulse auf Auseinandersetzungen über Prinzipien, Struktur und rechtspolitische Bedeutung einer neuen Zivilrechtskodifikation zurückgehen. Die Diskrepanz zwischen der demokratischen Verfassung von 1988 und einem aus der Zeit der Militärdiktatur stammenden Kodifikationsentwurf löste bei seiner Inkraftsetzung 2003 eine Reihe von historischen und methodischen Fragen aus, die die Diskussion in Brasilien noch heute beherrschen. Nicht zufällig bilden Fragen zum Verhältnis von Privatrecht und Verfassung, zu Zielen und Grenzen privatrechtlicher Systembildung durch Kodifikation sowie zum funktionalistischen Zugriff auf Eigentum und Vertrag Schwerpunkte der brasilianischen Literatur. ...
Die communis opinio in der Rechtsgeschichte negiert die Existenz einer Rechtswissenschaft in den (Rechts-)Kulturen des Alten Orients, deren Schriftzeugnisse sich über den Zeitraum vom ausgehenden dritten Jahrtausend v. Chr. bis zum ersten nachchristlichen Jahrhundert und räumlich vom Persischen Golf über Mesopotamien und Südanatolien bis zur Levante erstrecken. Wenn überhaupt Ansätze einer theoretischen Reflexion über das Recht in Betracht gezogen werden, so verortet man sie auf einem (rein) praxisbezogenen, technischen Niveau im Kontext der Schreiberausbildung im "Haus, (in) dem Tafeln zugeteilt werden" (sum. é dub-ba-a). Die Befähigung, Rechtsurkunden ausfertigen oder auch Funktionen in der Verwaltung oder als Richter übernehmen zu können, setzte die Vermittlung auch inhaltlicher Kenntnisse voraus; Instrumente dieser Wissensvermittlung waren in erster Linie Zusammenstellungen wichtiger Vertragsklauseln und Musterverträge sowie Aufzeichnungen fiktiver Rechtsfälle. ...
Die "Grundrechte der Staaten" sind eine juristische Doktrin, die das Natur- und Völkerrecht der Vormoderne hervorgebracht hat. Der folgende Beitrag rekonstruiert ihre Merkmale, wobei er sich vor allem der Tradierung dieser Doktrin im 19. Jahrhundert widmet. Skizziert werden sollen die Voraussetzungen dieser Konstruktion, die ihre Ausformulierung in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts fand; im Hauptteil folgen einige Bemerkungen zu ihrer vollen Entfaltung und Karriere um 1800 und ihrer Fortdauer im 19. und 20. Jahrhundert. Gefragt wird, welche Vorstellungen über die zwischenstaatlichen Beziehungen sich in ihr abbildeten und wie diese normativ begründet wurden. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Rechtsquellenlehre des klassischen Völkerrechts, welche diese offenkundig naturrechtliche Vorstellung von der Existenz der "Grundrechte der Staaten" auch in jenen Epochen weitgehend unangetastet ließ, die vielfach als "positivistisch" etikettiert werden. ...
Wenn hier in diesem Michael Stolleis gewidmeten Heft über die Sicht der rechtshistorischen Mediävistik auf Entstehung und Geschichte des öffentlichen Rechts gehandelt werden soll, so ist es nicht nur naheliegend, sondern geboten, von seiner »Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland« auszugehen. Michael Stolleis hat einen methodischen, zeitlichen und inhaltlichen Ansatz gefunden, der schon deshalb überzeugend ist, weil er eine Darstellung über drei, bald vier Bände zu tragen vermag und damit einen neuen Zweig der Rechtsgeschichte begründet hat. Wissenschaftliche Fragestellung und Methoden müssen vor allem ihre Fruchtbarkeit bei der Arbeit, neue Erkenntnisse zu gewinnen, erweisen: Das ist die Probe auf ihre Dignität. ...
In der Wissenschaftsgeschichte des öffentlichen Rechts hat man den Glauben verloren, in scheinbar ewigen Begriffen zeitlose objektive Wahrheiten gespeichert zu finden. Die Bedeutung von Begriffen wie von Worten überhaupt ergibt sich aus wandelbaren Regeln ihrer Verwendung in konkreten Kontexten, die ihrerseits sprachlich erfasst und verstanden sein wollen. Die hiermit betonte Kontextbindung unterstreicht die kantische Erkenntnis, dass wir durch "sehr abstrakte" Begriffe "an vielen Dingen wenig" und durch "sehr konkrete" Begriffe "an wenigen Dingen viel" erkennen. Dabei hängt für Kant nicht nur das "Maximum der Erkenntnis" an der richtigen Austarierung der Abstraktionshöhe, sondern besteht hierin zugleich die "Kunst der Popularität". Die Wahl des Abstraktionsgrades und der Vergleichsebenen stellt Anforderungen auch an die Geschichtsschreibung, namentlich an die Beschäftigung mit dem Nationalsozialismus, der nicht einfach "Der Faschismus in seiner Epoche" gewesen ist. In Besonderheit zeigt der Holocaust, dass sich transnationale Vergleichsbildungen geradezu verbieten können. Sofern sich die Wissenschaftsgeschichte mit dem Nationalsozialismus auseinandersetzt, ist sie gut beraten, mit Michael Stolleis bei den zeitgenössischen Wortverwendungen ihren Ausgangspunkt zu nehmen. Da die zentralen Wörter, traditionell die "Grundbegriffe" der Wissenschaft des öffentlichen Rechts, immer wieder die Aufmerksamkeit auch anderer Disziplinen gefunden haben, insbesondere der politischen Theorie, Philosophie, Geschichtswissenschaft und später zudem der Sozialwissenschaften, geben bereits die zu gewärtigenden gegenseitigen Beeinflussungen zu entsprechenden Seitenblicken in der Geschichte des öffentlichen Rechts Anlass. ...
In der postmodernen globalen Welt erweist sich gerade die Weiterentwicklung der normativen Ordnung im Bereich des transnationalen Strafrechts als problembehaftet. Das internationale Strafrecht im engeren Sinn supranationaler Kodifikationen und Institutionen ist noch immer auf wenige Tatbestände und internationale Gerichte beschränkt. Eine umfassendere, alle Elemente der grenzübergreifenden Interaktion von Strafrechtsregimen normierende internationale Strafrechtskodifikation scheint kaum realisierbar; bereits partielle Harmonisierungsbemühungen in der Europäischen Union stoßen an enge Grenzen und wurden – wie der europäische Haftbefehl oder das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – nach 2002 nur unter dem Druck terroristischer Sicherheitsbedrohungen realisiert. Die normativen Grundlagen wie die staatliche Praxis des internationalen Strafrechts lassen zahlreiche Ambivalenzen, Regime-Kollisionen und Konflikte erkennen, vertragliche Vereinbarungen gehen dem Gesetzesrecht vor, polizeilich-politische Erfordernisse dominieren vor rechtsstaatlicher Einhegung und Individualrechten und insgesamt erweisen sich transnationale Strafrechtsregime als rechtlich eher gering normiert. ...
Die geläufige Unterscheidung in privates und öffentliches Recht gehört zu den ältesten kategorialen Einteilungen des Rechts und der Rechtswissenschaft schlechthin. Das geht auf die bekannte UlpianFormel über die "duae positiones" des Rechts und Rechtsstudiums zurück, dass nämlich das "ius publicum … ad statum rei Romanae spectat, privatum … ad singulorum utilitatem" (D 1.1.2.2). Diese Bezeichnung der beiden für den Unterricht bestimmten Rechtsmaterien suggerierte eine eigenständige "positio" des Privatrechts gegenüber dem öffentlichen Recht, die die gesamte bisherige Literatur mit unterschiedlichen Akzenten durchzieht. Radbruch begreift z. B. die Begriffe "privates" und "öffentliches Recht" als "apriorisch", die so bereits im Rechtsbegriff selbst verankert und in der Rechtsidee angelegt seien.1 Allerdings macht Radbruch die wichtige Einschränkung, dass das Wert- und das Rangverhältnis der beiden Rechtskategorien nicht absolut zu setzen sind.2 Das Verhältnis zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht unterliegt historischen Entwicklungen, rechtskulturellen Situationen, sozialen Anforderungen und damit politisch-weltanschaulichen Bewertungen. Das relativiert die Möglichkeit eindeutiger und dauerhafter dogmatischer Festlegung, deren bisherige Versuche Sten Gagnér teils als "uferlos", teils als "Groteske" ironisiert hat. ...
Die Herausbildung normativer Ordnungen : zur Idee eines interdisziplinären Forschungsprogramms
(2010)
Ein geistes- und sozialwissenschaftliches Forschungsprogramm betritt mit der These, dass wir in einer Zeit tiefgreifender sozialer Veränderungen leben, kein Neuland. Ein thematischer Fokus auf die Frage der Herausbildung normativer Ordnungen mit Bezug auf die entsprechenden Verschiebungen, Umbrüche und Konflikte in verschiedenen Gesellschaften und auf transnationaler Ebene bringt dagegen etwas Neues und Wichtiges ans Licht. Das ist jedenfalls unsere Überzeugung.
Gerhard Dilcher und Diego Quaglioni setzen mit diesem Band die Veröffentlichung der Ergebnisse einer zweiteiligen Tagung zu den Anfängen des öffentlichen Rechts fort, die in den Jahren 2006 und 2007 in Trient im Centro per gli Studi Storici Italo-Germanici in Verbindung mit der rechtswissenschaftlichen Fakultät der dortigen Universität veranstaltet wurde (vgl. Francia-Recensio 2009/1–Mittelalter). Die Anfänge des öffentlichen Rechts sind in den letzten Jahren verstärkt auf Interesse gestoßen und waren vor kurzem Gegenstand eines von Jacques Krynen und Michael Stolleis herausgegebenen Tagungsbandes zu "Science politique et droit public dans les facultés de droit européennes (XIIIe–XVIIIe siècle), Frankfurt/M. 2008". Trotz des ähnlichen Themas ist die Konzeption beider Bücher sehr verschieden und ergänzt sich in mancher Hinsicht, zumal der geografische Rahmen des Trienter Bandes sich der Zielsetzung der Veranstaltung entsprechend auf Italien und Deutschland zur Zeit der Staufer konzentriert. In beiden Fällen werden die gesamteuropäische Bedeutung und Ausstrahlung der mittelalterlichen italienischen Rechtswissenschaft und wichtiger Autoren wie Bartolus und Baldus deutlich. ...
Rezension zu: Hans Erich Troje: Gegenpositionen. Aspekte zur Zukunft von Ehe und Familie. Köln u.a.: Böhlau Verlag 2009. 260 Seiten, ISBN 978-3-412-20342-9, € 39,90.
Der Sammelband ist in der Reihe „Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung“ des Böhlau Verlags erschienen. Er enthält Aufsätze des emeritierten Rechtswissenschaftlers aus den Jahren 1975 bis 1999, die in ideologischer und polemischer Form Positionen zu Familien- und Gleichstellungspolitik formulieren, wie sie in der Geschlechterforschung längst überholt sind.
Wer den Ehrgeiz hat, sein Fach zu revolutionieren, der sollte sich zu seiner Liebe bekennen und keine Arbeitsvorhaben formulieren, schon gar nicht sollte er wie ein Kassenwart erst einmal "Bilanz ziehen". Fernand Braudel wusste das. "Ich habe das Mittelmeer leidenschaftlich geliebt", schrieb er 1946 im berühmten Vorwort zur ersten Auflage von "La Méditerranée et le monde méditerranéen à l’époque de Philippe II", "der beste Leser dieses Buches wird vielleicht der sein, der mit eigenen Erinnerungen, eigenen Bildern des Mittelmeeres an meinen Text herangeht, ihm eigene Farbe verleiht und mir dabei hilft, worum ich mich mit aller Kraft bemüht habe: die gewaltige Präsenz dieses Meeres erfahrbar zu machen". Aus dem missionarischen Eifer, anderen die narkotisch-erotische Ausstrahlung des mare nostrum zu vermitteln, der er selbst erlegen war, schöpfte er die Kraft für ein gewaltiges Œuvre, das in der Geschichtsschreibung des 20. Jahrhunderts seinesgleichen sucht. ...
Die vormoderne "gute Policey" theoretisch zu durchdringen, die Vielfalt ihrer Normen zu systematisieren und die Policeypraxis zu analysieren – damit hatte bereits die vormoderne Policeywissenschaft Schwierigkeiten. Die neuere "Policeyforschung" hat dann auch meist exemplarische Fallstudien bevorzugt und einzelne Städte, Territorien und Regelungsbereiche untersucht oder die Policeydiskurse unter spezifischen Fragestellungen analysiert. Andrea Iseli will dagegen einen kompakten Überblick – "handbuchartig" (Umschlagtext) – über die gute Policey im vormodernen Europa geben. ...
In der aktuellen verwaltungsrechtswissenschaftlichen Literatur konnte noch immer keine Einigung über den Regulierungsbegriff erzielt werden. Durchzusetzen scheint sich eine Definition, die unter Regulierung "jede gewollte staatliche Beeinflussung gesellschaftlicher Prozesse [versteht], die einen spezifischen, aber über den Einzelfall hinausgehenden Ordnungszweck verfolgt und dabei im Recht zentrales Medium und Grenze findet". Basierend auf einem derartigen Verständnis von Regulierung unterschied W. Hoffmann-Riem 1990 zwischen drei Regulierungsformen und prägte für sie die Begriffe staatlich imperative Regulierung, staatlich regulierte Selbstregulierung und private Selbstregulierung. Dabei soll sich die regulierte Selbstregulierung als Mittelkategorie dadurch auszeichnen, dass sich der Staat einerseits eine spezifisch gesellschaftliche Handlungslogik zunutze macht, andererseits aber den angestrebten Ordnungszweck (mit-)bestimmen kann. ..
Editorial
(2010)
Wohl jeder Jurist kennt Kants Satz, dass die einfache Frage "Was ist Recht?" den "Rechtsgelehrten […] in Verlegenheit" setze. Höchstens "[w]as Rechtens sei (quid sit iuris), d. i. was die Gesetze an einem gewissen Ort und zu einer gewissen Zeit sagen oder gesagt haben", schloss Kant an, könne dieser "noch wohl angeben". Selbst das ist, wie wir inzwischen wissen, mindestens sehr optimistisch formuliert: Denn "Rechtens" war eben nicht nur, "was die Gesetze" sagten. Und obwohl vor allem deutsche Gelehrte seit Jahrzehnten beträchtliche intellektuelle Energie auf die Erforschung "des Rechtsbegriffs" verschiedener historischer Situationen verwenden, erscheinen die Grundbegriffe von "Recht" einem geschulten Beobachter immer noch "viel weniger historisch durchgearbeitet als 'Staat'". ...
In der Diskussion des Vortrages, den Martin Pilch am 15. Januar 2010 am Frankfurter Internationalen Max-Planck-Forschungskolleg gehalten hat, konnte ich das Verhältnis von "Dinggenossenschaft und Recht" (Herbst 1979 – Frühjahr 1983, erschienen 1985) zu Gerhart Husserls "Rechtskraft und Rechtsgeltung" (1925) erläutern. Einen konzeptionellen Einfluss sehe ich nicht. Intensiv habe ich mich mit Husserls Verständnis des Urteilserfüllungsgelöbnisses der fränkischen Placita befasst. Wann je diskutierte ein Rechtstheoretiker anhand historisch derart interessanter Quellen? Das Urteilserfüllungsgelöbnis bringt notwendigerweise subjektiv-bilaterale Elemente in die Rechtsbildung ein. Doch ist es kollektiv in die gerichtliche Willensbildung eingebettet. Eine signifikante, prägende "Anknüpfung an Husserls bilaterale Geltungstheorie des Rechts" (Pilch [2009] 343) möchte ich auch deshalb verneinen, weil ich mich ja nur mit den Rechtsgewohnheiten (recht), nicht auch mit Vertrag und Willkür, näher befasste. Allerdings waren einzelne Elemente und Bilder brauchbar. Objektiv wird mein Konzept in erster Linie bestimmt durch rechtshistorische Konsensvorstellungen (z. B. Ekkehard Kaufmann, Konsens, HRG II, 1090–1102), die "Dogmatik" des deutschrechtlichen Urteils (Julius Wilhelm Planck, August Sigismund Schultze, Gerhard Buchda; Weitzel, consilio et iudicio (1980), in: FS Kroeschell 1987, 581 f.) und die mir seit den späten 1970er Jahren durch Uwe Wesel bekannte Oralitätsproblematik. ...
Wer sich mit dem Common Law beschäftigt, kommt nicht um William Blackstones Werk herum: Schon bei ihrem Erscheinen galten seine vierbändigen Commentaries on the Laws of England als Meilenstein der juristischen Literatur. Dank der systematischen und logischen Struktur des Werkes, der umfassenden und gründlichen Behandlung des englischen Rechts und nicht zuletzt auch des flüssigen Stils wegen fanden die Commentaries schnell allgemeine Anerkennung. ...
Für den Rechtshistoriker sind Konzilien vor allem Versammlungen, auf denen Konzilskanones – und damit eine der wichtigsten Quellen des kirchlichen Rechts – produziert werden. Besonders für die Verfassungsgeschichte des Spätmittelalters ist freilich schon lange die weit über diese Funktion hinausgehende Bedeutung der Kirchenversammlungen als Orte der symbolischen Repräsentation und der Kommunikation unterstrichen worden. Der folgende Beitrag knüpft an diese Überlegungen zu den Funktionen der Kirchenversammlungen an, widmet sich dabei allerdings einem Verfahren, das vor dem Dritten Provinzialkonzil von Lima 1582/1583 durchgeführt wurde – also einer von der kirchlichen Rechtsgeschichte generell nur wenig bearbeiteten Epoche und einer aufgrund der Missionssituation zahlreiche Besonderheiten aufweisenden Region. Gerade wegen der Missionssituation und der besonders engen Verbundenheit von Recht und Religion in der Neuen Welt verweist das Verfahren, in dem sich eine große Zahl Mestizen um die Zulassung zur Priesterweihe bemühte, darüber hinaus auf typische Praktiken der Kommunikation über Recht in der spanischen Monarchie des 16. Jahrhunderts. Einiges spricht dafür, dass sich an ihm nicht nur ein bislang praktisch unbekannter Teil der Aktivität der Konzilsväter rekonstruieren lässt, sondern zugleich Grundzüge einer sich zur Verfassung verdichtenden, Kirchliches und Weltliches unauflösbar integrierenden politischen Ordnung in einer wichtigen Region der polyzentrischen spanischen Monarchie im ausgehenden 16. Jahrhundert beobachtet werden können. ...
Verfassung und Verfassungsrecht in Lateinamerika im Licht des bicentenario : Einleitung zur Debatte
(2010)
Mit einem knappen Aufruf hatten wir zur Debatte "Verfassung und Verfassungsrecht in Lateinamerika im Licht des bicentenario" eingeladen. Uns schien, dass die anstehenden 200-Jahrfeiern zur Unabhängigkeitsbewegung in Lateinamerika dazu genutzt werden müssten, Fragen an die Rechtsgeschichte zu stellen und rechtshistorische Erfahrung in die Diskurse um Verfassung und Verfassungsrecht in Lateinamerika einzubringen. ...
Juristischer Polyzentrismus : wie unterrichtet man vergleichende europäische Rechtsgeschichte?
(2010)
Auch Fragen, die offen klingen, können Suggestionen enthalten. "How to teach European comparative legal history?" lautete der Titel eines Workshops, der vom 19. – 21. August 2009 im südschwedischen Lund stattfand. Eingeladen hatten die örtlichen Rechtshistoriker Kjell Å. Modéer und Per Nilsén. Die Vorannahme, die der Titel transportierte, wurde durch das einleitende Referat Modéers begründet und als Imperativ bekräftigt: Ja, wir sollen vergleichende europäische Rechtsgeschichte lehren! Modéer scheint die europäisch-vergleichende Perspektive in diesen Zeiten hochgradig angemessen, da sie nationale Kurzsichtigkeiten und Engführungen überwinde. Den Wandel skizzierte er mit den Stichworten der Europäisierung des Rechts, der Internationalisierung der Studenten in den universitären Kursen und gesellschaftlich allgemeiner mit den zunehmenden Konflikten der Kulturen sowie der "postkolonialen Situation". Juristisch habe sich die Perspektive von der Pluralität der Rechtssysteme hin zur Pluralität der Rechtsordnungen gewandelt. Unter diesen Umständen sollten, so Modéers Credo, Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung kooperieren und neue Perspektiven auf das Recht entwickeln. Immerhin gebe es ja Theorien der Rechtsvergleichung, allerdings lehre die Erfahrung, dass sie im Unterricht entweder dominierten oder fehlten. Wie aber soll der Rechtshistoriker dieses Programm in der Lehre umsetzen?
Die Augsburger historische Dissertation von Andreas Toppe ist aus dem Projekt "Wehrmacht in der nationalsozialistischen Diktatur" des Münchner Instituts für Zeitgeschichte hervorgegangen. In der Einleitung legitimiert sich der Verfasser durch die gesellschaftlichen Diskussionen, welche im Zusammenhang mit der sogenannten Wehrmachtsausstellung Mitte der 1990er Jahre entstanden. Sie hätten gezeigt, so Toppe, dass "die deutschen Kriegsverbrechen hauptsächlich nach den moralischen Kategorien der'Nachgeborenen' bewertet werden, nicht aber nach den damals herrschenden Maßstäben des international gültigen Kriegs- und Völkerrechts" (9). Das Buch will demnach zu einer Verrechtlichung des Werturteils beitragen, diese Verrechtlichung wiederum soll dann eine "sachlich korrekte Verortung der Wehrmacht in der Geschichte" ermöglichen, an der es aus Sicht des Verfassers wohl fehlt; klar gesagt wird dies jedoch nicht. ...
Der Tagungsvortrag von Herrn Pilch, und noch mehr dessen Ausarbeitung in diesem Band, weist im Verhältnis zu seinem Buch eine klarere Ausrichtung auf die rechtshistorische Problematik auf. Die doppelte Fragestellung gegenüber dem modernen Normbegriff und der mittelalterlichen Rechtsgewohnheit wurde zu Gunsten einer Konzentration auf die letztere reduziert. So steht die Thematik jetzt viel deutlicher vor uns. Ich kann mich deshalb darauf beschränken, einige grundsätzliche Probleme noch einmal aus meiner Sicht anzusprechen und schärfer zu beleuchten. ...
Während des Kalten Kriegs, in den späten fünfziger Jahren, gab es DDR-Kampagnen gegen die "Blutrichter" des NS-Staates, die in der Bundesrepublik wieder in ihre Ämter als Richter und Staatsanwälte gelangt waren. Bald folgten auch in Westdeutschland Ausstellungen, Vorlesungsreihen und eine unübersehbare Zahl von Publikationen, in denen nicht nur die personellen Kontinuitäten skandalisiert, sondern auch weiterwirkende Denkmuster der Rechtsprechung selbst behauptet wurden. Die sowjetische Besatzungszone, die nach 1945 alle bürgerlichen Richter, von denen etwa 80% NSDAP-Mitglieder gewesen waren, entlassen hatte, gab sich vor diesem Hintergrund selbstzufrieden als "antifaschistischer" Staat. Die NSDAP-Mitgliedschaft zahlreicher eigener Kader hielt sie verborgen. ...
Vom "Staat der Mitte" zum "Reich der Mitte" scheint es nicht weit zu sein. Aber so, dass die Bewohner des "Staates der Mitte" sich als Zentrum der Welt und die am Rande wohnenden Völkerschaften als Barbaren betrachten, möchte der Osnabrücker Staatsrechtler seine Verfassungsgeschichte nicht verstanden wissen. Deutschland ist ihm vielmehr die geographische und historisch-politische Mitte zwischen Ostund West-, Nord- und Südeuropa, aber auch das Gemeinwesen "mittlerer" konsensorientierter Lösungen zwischen Etatismus und Civil Society, und als föderativer Staat ein Gebilde in der Mitte zwischen Einheitsstaat und Staatenbund. ...
Einführung
(2010)
Das Zustandekommen der hier vorgelegten Beiträge zum Thema "Rechtsgewohnheiten" bedarf einer kurzen Erläuterung. Von dem Buch Martin Pilchs, dessen – nun hier ausgearbeitet vorliegender – Vortrag die ebenfalls in überarbeiteter Form wiedergegebene Diskussion einleitete, ging ein unerwarteter und ungewöhnlicher Anstoß für die Zunft der Rechtshistoriker und Historiker aus. Ein österreichischer Ministerialbeamter mit rechtstheoretischer Schulung, der aber auch Physiker und Mathematiker ist, wendet sich einer normtheoretischen Studie zu. In ihr spielt die mittelalterliche ungelehrte, weitgehend orale Rechtstradition als Forschungsfeld eine wichtige Rolle als Gegenbild zu einem einseitigen modernen Normverständnis. Innerhalb dieser Diskussion setzt sich Pilch intensiv, und von der Seite der Theorie kommend kritisch, mit einer rechtshistorischen Diskussion der letzten Jahrzehnte um den Begriff der Rechtsgewohnheit auseinander; er bezieht aber auch neue Erklärungsmodelle der Mittelalterhistoriker zu den Formen ritueller Konfliktbeilegung in der politischen Führungsschicht von Adel und Königtum (Gerd Althoff), sowie Erklärungsversuche vom Konzept der Ordnungskonfigurationen her (Stefan Weinfurter, Bernd Schneidmüller) in seine Überlegungen mit ein. ...
Diese Bemerkungen entspringen einem Diskussionsbeitrag in der lebendigen Januar-Runde. Naturgemäß fehlen etliche Kontexte. Ein Wort auch hier sei trotzdem gewagt, da im Ganzen sonst doch manches beiseite bliebe. Im Hinblick auf hier die gebotene Kürze bitte ich um Verständnis für einige Hinweise auf frühere Ausführungen. ...
Ob eine Suche nach Rechtsbegriffen des Mittelalters förderlich sei, erscheine – so Harald Siems – zweifelhaft. Theoretische Reflexionen über Recht habe man im Frühen Mittelalter kaum angestellt. Jedenfalls nicht in der Intensität, dass sie sich zum Begriff verdichtet hätten. Die Frage nach dem Rechtsbegriff sei auch deshalb fehl am Platze, weil im Frühmittelalter so etwas zur Lösung von Rechtsfragen nichts hätte beitragen können. Warum sollte jemand auf die Idee kommen, "quasi auf Vorrat" Rechtsbegriffe zu entwickeln? Schon wenn es um konkrete Rechtsfragen wie beispielsweise die Behandlung von Diebstahl oder Raub geht, fehle es "noch lange an Begriff und System". Diese knappe Feststellung bringt Siems’ Ausführungen für einen kurzen Moment in die Nähe von Überlegungen, die Pilch anstellt und die auf dieser Tagung zu verfolgen sind. Aber wirklich nur für einen Augenblick blitzt das auf: Siems sagt, Rechtsbegriffe seien eine schwierige, abstrakte Kategorie, für die heute die Vertreter der Rechtstheorie und der Rechtsphilosophie zuständig seien. ...
Das materialreiche Buch ist im Verlag "Europa Law Publishing" erschienen, der sich auf Publikationen zum "European Union Law" spezialisiert hat. Damit ist schon eine Programmatik angezeigt, die die Dissertation aus der Schule von W. J. Zwalve aus Leiden verfolgt. Van den Berg (vdB) hat sich zum Ziel gesetzt, die europäische Kodifikationsgeschichte des 18. und frühen 19. Jahrhunderts in den Dienst aktueller Europa-Politik zu stellen. Rechtsgeschichte soll für die Gestaltung des europäischen Gemeinschaftsrechts nutzbar gemacht werden, ihre Dialogfähigkeit beweisen und Legitimationskraft für Europa und seine Einigung entfalten. Das ist ein ehrgeiziges und sympathisches Unterfangen, das Macht und Ohnmacht von Rechtsgeschichte am Beispiel europäischer Gesetzgebungsgeschichte zu beleuchten vermag. ...
Europäische Rechts- und Verfassungsgeschichte bezog und bezieht ihren Erkenntniswert einerseits aus der Überwindung der Enge einer nationalstaatlichen Betrachtung. Daraus ist andererseits oft eine neue Beschränkung erwachsen, die aus der Globalisierung unserer Welt herrührt und von kosmopolitischem Geist – jenseits aller arbeitsökonomischen Bedingungen – als Europazentrismus kritisiert wird. So kann das ehemals Progressive wieder zu einer neuen Form von Rückständigkeit mutieren. Heute müssen wir sagen: "Europa lässt sich ohne Außereuropa gar nicht denken." ...
Nach den Worten des Bundesverfassungsgerichts ist die Gewaltenteilung ein tragendes Organisationsprinzip des Grundgesetzes (BVerfGE 3, S. 225 ff. [247]). Keine Gewalt darf ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über die andere Gewalt erhalten (BVerfGE 9, S. 268 ff. [279]). Wo in der deutschen Verfassungswirklichkeit im Verhältnis zwischen Exekutive und Judikative solche Organisationsstrukturen von zureichender Wirkungskraft zu finden sind, stellt das Bundesverfassungsgericht nicht klar. Die allein mit rechtswissenschaftlichen Instrumentarien nicht zu klärende Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland bereits Organisationsstrukturen besitzt, die ein psychosoziales Übergewicht der Exekutive über die Rechtsprechung ausschließen, begegnet bei näherer Betrachtung der Verfassungswirklichkeit in Deutschland (Kapitel III., Schwerpunkt der Dissertation) erheblichen Zweifeln. Die nach dem Ende des 2. Weltkriegs vorgefundene und bis heute in ihrer Grundstruktur unveränderte Verwaltung der Dritten Gewalt durch die Exekutive entspricht nicht den Zielen des Gewaltenteilungsprinzips. Ein Prinzip ist eine Einsicht, ein Ziel und eine Handlungsregel, die methodisch am Anfang eines theoretischen Aufbaus oder Systems von Handlungsorientierungen steht. Montesquieu umschreibt die seinem Gewaltenteilungsprinzip zu Grunde liegende anthropologische Einsicht mit den Worten: „Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, dass jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu missbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig“. Die deutsche Verfassungswirklichkeit der Rechtsprechung kennt keine Schutzgrenzen gegenüber der Exekutive. Es gibt keine Organisationsstrukturen, die subtile Übergriffe der vollziehenden Gewalt auf die Rechtsprechung von vornherein objektiv unmöglich machten. Deutschland begnügt sich mit Appellen an die mit der Justizverwaltung betrauten Regierungsmitglieder (i.d.R. Justizminister) und an die ihnen nachgeordneten Staatsorgane (z.B. Gerichtspräsidenten); sie hofft auf deren Rechtstreue und Augenmaß. Deutschland folgt dem Hoffnungsprinzip, nicht dem Gewaltenteilungsprinzip. Das im Grundgesetz festgeschriebene Prinzip der Gewaltenteilung organisatorisch umzusetzen, ist ein Ziel und eine Handlungsregel und damit eine vom Grundgesetz gestellte Aufgabe (a.M. BVerfGE 55, S. 372 ff. [388]). Die der Dreiteilung der Staatsgewalten (Art. 20 II 2 GG) vorausgehende anthropologische Einsicht Montesquieus ist überdies einer der bei der Auslegung des Grundgesetzes anzulegenden Maßstäbe. Der Wortlaut des Art. 92 erster Halbsatz GG ist die an die Spitze des Abschnitts „IX. Die Rechtsprechung“ gestellte Bestätigung der Grundentscheidung des Art. 20 II 2 GG für die Gewaltenteilung. Er bringt den Willen des Grundgesetzes zum Ausdruck, dass in der Verfassungswirklichkeit Deutschlands die rechtsprechende Gewalt in einer organisatorisch gleich wirkungsvollen Weise den Richtern anvertraut sein möge wie die gesetzgebende Gewalt den Parlamentsabgeordneten.
Martin Pilchs rechtstheoretische Auseinandersetzung mit dem Begriff der Rechtsgewohnheit bzw. Rechtsgewohnheiten sowie dem Rechtsbegriff als solchem, wie sie seit geraumer Zeit innerhalb der Rechtsgeschichte des Mittelalters diskutiert werden, bietet Gelegenheit zu einer Stellungnahme aus der Perspektive der altorientalischen Rechtsgeschichte. Während in anderen Bereichen der antiken Rechtsgeschichte Rechtsgewohnheiten als Begriff und als Phänomen jedenfalls in jüngerer Zeit durchaus thematisiert werden, spielt dies im Zusammenhang mit Untersuchungen zu den Keilschriftrechten bislang eine allenfalls untergeordnete Rolle. ...
Anschleichen an Übernahmeziele mittels Cash Settled Equity Derivaten : ein Regelungsvorschlag
(2009)
Noch ist das Risikobegrenzungsgesetz, das unter anderem neue Meldepflichten in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) einführt, nicht vollständig in Kraft getreten. Gleichwohl wird bereits angesichts aktueller Entwicklungen auf dem internationalen und deutschen Übernahmemarkt in Artikeln der Fachpresse und im kapitalmarktrechtlichen Schrifttum die erneute Überarbeitung des wertpapierhandels- und wertpapierübernahmerechtlichen Meldesystems gefordert. Diese Forderung ist berechtigt. Denn im Risikobegrenzungsgesetz, dem zeitlich letzten Versuch des Gesetzgebers, die Transparenz des Wertpapierhandels zu erhöhen, konnte die Chance nicht genutzt werden, das wertpapierhandelsrechtliche Meldesystem an eine neuere Praxis auf den Finanzmärkten anzupassen.
Auf dem 67. Deutschen Juristentag (DJT) in Erfurt wurde über eine Grundfrage des deutschen Aktienrechts diskutiert. Gefordert wurde eine stärkere Differenzierung zwischen börsennotierten und nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften. Einzelne Deregulierungsvorschläge bezogen sich in diesem Zusammenhang auf die Reichweite des Prinzips der Satzungsstrenge, die Vinkulierung von Aktien und das Mehrstimmrecht. Die folgende Ausarbeitung beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Differenzierung zwischen börsennotierten und nichtbörsennotierten Aktiengesellschaften insbesondere vor dem Hintergrund einer rechtsvergleichenden und empirischen Betrachtung überzeugt. Im Einzelnen wird zunächst kurz der Vorschlag Bayer an dem 67. DJT dargestellt (II.). Weiter wird die Bedeutung des außerbörslichen Handels in Deutschland untersucht (III.). Im Anschluss werden das deutsche, englische und – kursorisch – das US-amerikanische Aktien- und Kapitalmarktrecht rechtsvergleichend betrachtet (IV.). Dem folgt eine Stellungnahme zum Reformvorschlag Bayer (V.). Ein Fazit schließt die Untersuchung ab (VI.).
Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) gestattet es bekanntlich, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Wege einer Vereinbarungslösung zu regeln und die Größe des Aufsichtsrats zu reduzieren. Zahlreiche deutsche Unternehmen haben aus diesem Grund die Rechtsform der AG verlassen und diejenige der SE gewählt. Um dieser „Flucht aus der AG” zu begegnen, hat der aus sieben unabhängigen Hochschullehrern bestehende Arbeitskreis „Unternehmerische Mitbestimmung” einen Gesetzesvorschlag entwickelt, der eine Verhandlungslösung auch für die AG und die GmbH zulässt und eine arbeitsfähige Aufsichtsratsgröße vorsieht. Der im Folgenden abgedruckte Vorschlag ist in ZIP/Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2009, S. 885 ff veröffentlicht.
It has become popular for journalists who are trying to sell newspapers, and politicians who are trying to solicit votes, to refer to this financial crisis as the worst since the Great Depression or WWII. I don’t know whether it is the worst or not so will leave that question to the historians and economists of the future once the storm has past. But it is indeed a “storm” as described by Vince Cable, Member of Parliament in his UK bestselling book entitled “The Storm – The World Economic Crisis and What it Means”. He describes this “storm” as a very destructive one displacing jobs, businesses, banks and whole economies from Iceland to the United Kingdom to the United States. I propose to offer a short chronology and summary of the causes of the current economic crisis. Then I will review several of the regulatory responses to the crisis focusing on the Turner Report, the de Larosière Group and certain US Treasury statements. I will offer my critiques of these proposals and then make some predictions of what the financial services industry may look like in the future.
A. Einleitung B. Börsenbewertung und Ertragswertverfahren bei der Verschmelzung börsennotierter Gesellschaften I. Grundsatz: Normadäquate (anlaßadäquate) Unternehmensbewertung II. Ausgleich und zu kompensierende Nachteile für die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft 1. Fungibilitätsverlust 2. Grundlagenänderung; Kursabschlag wegen negativer Synergien 3. Quotenminderung 4. Unter- und Überbewertung; Vermögensverwässerung III. Kein genereller Vorrang der Börsenbewertung bei Ermittlung des Umtauschverhältnisses 1. Auslegung 2. Generelle Einwände gegen die Ertragswertmethode 3. Eignung von Börsenkursen für die Unternehmensbewertung IV. Zusammenfassung C. Wahl der Bewertungsmethode bei der Verschmelzung voneinander unabhängiger Gesellschaften I. Allgemeines II. Die Bedeutung der Rechtsprechung des BVerfG 1. Die Entscheidungen in den Fällen DAT/Altana und Moto Meter AG 2. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte 3. Die Auffassungen in der Literatur 4. Stellungnahme III. Pflichten des Vorstands bei der Wahl der Bewertungsmethode 1. Pflicht zur Vereinbarung eines „angemessenen“ Umtauschverhältnisses 2. Gewährleistungen der „Angemessenheit“ 3. Die Pflicht zur Wahl einer geeigneten Bewertungsmethode 4. Die Anwendung der ausgewählten Bewertungsmethode 5. Behandlung von Divergenzen zwischen Ertragswert- und Börsenwertrelation 6. Anhang: Börsenkurse als Grundlage der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO im Spruchverfahren IV. Zusammenfassung D. Bewertungsmethoden und gerichtliche Kontrolle bei konzerninternen Verschmelzungen I. Allgemeines II. Die Bedeutung der Rechtsprechung des BVerfG 1. Der Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur 2. Keine Bindung der Fachgerichte gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG 3. Möglichkeit differenzierender, verfassungskonformer Auslegung der §§ 4 ff UmwG? 4. Sachgründe für die Übertragung der Börsenkursrechtsprechung des BVerfG auf upstream mergers 5. Einwände und Stellungnahme 6. Meistbegünstigungsgrundsatz zugunsten der Aktionäre der übertragenden Gesellschaft? 7. Die Bedeutung des Börsenwerts als Untergrenze III. Zusammenfassung
Das „Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie“ (ARUG) wurde am 28. Mai 2009 vom Bundestag beschlossen und wird diesen Sommer in Kraft treten. Mit dem ARUG werden zwei Richtlinien umgesetzt, die neuen GmbH-Regeln zur verdeckten Sacheinlage für Aktiengesellschaften nachgezeichnet, das Depotstimmrecht wiederbelebt und das Beschlussmängelrecht reformiert. Diese erneute Novelle des Anfechtungs- und Freigaberechts ist Gegenstand folgenden Beitrags. Es wird auch beschrieben, wie eine gewisse Sorge vor unvorhersehbaren Gerichtsbeschlüssen das Beschlussmängelrecht des ARUG stark geprägt hat.
Seit dem Inkrafttreten des Investmentänderungsgesetzes zum 28.12.2007 steht der Investmentbranche als neue Gestaltungsform eines Investmentvehikels die fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaft zur Verfügung. Die fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaft benennt eine Kapitalanlagegesellschaft als Verwaltungsgesellschaft und überträgt ihr die allgemeine Verwaltungstätigkeit sowie die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel. Der folgende Beitrag untersucht die Haftung der Verwaltungsgesellschaft gegenüber den Aktionären der fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft. Im Ergebnis wird ein gesetzliches Schuldverhältnis bejaht, für dessen Verletzung die Verwaltungsgesellschaft von den Aktionären der Investmentaktiengesellschaft gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.
O 11 de setembro acelerou o desenvolvimento de uma arquitetura transnacional de segurança que intervém profundamente nas liberdades civis individuais, tanto nos direitos básicos dos cidadãos dos Estados como nos direitos humanos dos cidadãos mundiais. O artigo delineia essa arquitetura, mostra como ela dissolve as categorias jurídicas tradicionais que preservam a liberdade e discute por que hoje se aceita amplamente a prioridade da segurança sobre a liberdade.
Das Werk von Jürgen Habermas ragt einsam aus der Theorielandschaft unserer Tage heraus, denn ihm ist es auf einzigartige Weise gelungen, eine einheitliche Theorie in der Vielzahl der disziplinären Stimmen der Philosophie und der Sozial- und Rechtswissenschaften zu schaffen: die Theorie des Diskurses. Sie hat auf all diesen Gebieten innovativ und paradigmenbildend gewirkt, was sich nicht zuletzt daran zeigt, wie stark seine Erkenntnisse auf neuere Forschungsprogramme wirken. Ein Beispiel hierfür ist der Frankfurter Exzellenzcluster »Herausbildung normativer Ordnungen«, der seit Herbst 2007 von der Deutschen Forschungsgemeinschaft gefördert wird und unter anderem neun neue Professuren an der Goethe-Universität geschaffen und besetzt hat. In mehr als 30 Forschungsprojekten arbeiten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu unterschiedlichen Fragestellungen der Veränderung gesellschaftlicher Ordnungen.
Welches Rechtsdenken verkörpert der Spätscholastiker Francisco de Vitoria, und was ist seine Bedeutung für das Völkerrecht? Der Moraltheologe Vitoria (um 1483–1546) wird als Vater des Völkerrechts bezeichnet, sein Verdienst in der Fortentwicklung des ius gentium zu einem ius inter gentes gesehen. Im Zuge des Rechtfertigungsdiskurses der Conquista begriff Vitoria die indigenen Völker Mittel- und Südamerikas nicht als inferior, sondern als Teil einer universellen Rechtsgemeinschaft. Mit "De Iure Belli Hispanorum in Barbaros" und "De Indis recenter inventis" 1538/39 spezifizierte er die Lehre des bellum iustum und wirkt mit seinen Ideen noch über Hugo Grotius hinaus bis in die heutige völkerrechtsgeschichtliche und friedensethische Forschung. Ein Diskussionsforum zu Werk und Person bot die Konferenz Francisco de Vitoria und die Normativität des Rechts des Frankfurter Exzellenzclusters "Die Herausbildung normativer Ordnungen" in Zusammenarbeit mit dem Hamburger Institut für Theologie und Frieden.* Die Veranstaltung des Cluster-Teilprojekts "Die Schule von Salamanca" (Matthias Lutz-Bachmann) knüpfte inhaltlich und personell an die Tagung Lex and Ius in the Political Theory of the Middle Ages (Dezember 2007) an. Neben Gästen wie Merio Scattola, Juan Cruz Cruz und Norbert Brieskorn referierten auch die Mitarbeitenden am Frankfurter Lehrstuhl für Philosophie Kirstin Bunge, Anselm Spindler und Andreas Wagner über ihre Forschungen. ...