Refine
Year of publication
- 2017 (1379) (remove)
Document Type
- Article (340)
- Part of a Book (260)
- Part of Periodical (233)
- Contribution to a Periodical (151)
- Review (136)
- Book (113)
- Doctoral Thesis (79)
- Working Paper (23)
- Report (18)
- Conference Proceeding (10)
Language
- German (1379) (remove)
Has Fulltext
- yes (1379) (remove)
Is part of the Bibliography
- no (1379)
Keywords
- Literatur (49)
- Deutsch (47)
- Rezeption (26)
- Hoppe, Felicitas (22)
- Fremdsprachenunterricht (21)
- Literaturwissenschaft (21)
- Financial Institutions (20)
- Rezension (20)
- Interkulturalität (19)
- Benjamin, Walter (18)
Institute
- Präsidium (277)
- Neuere Philologien (91)
- Wirtschaftswissenschaften (68)
- Geschichtswissenschaften (62)
- Medizin (53)
- Sustainable Architecture for Finance in Europe (SAFE) (50)
- Rechtswissenschaft (47)
- Gesellschaftswissenschaften (44)
- Kulturwissenschaften (38)
- Exzellenzcluster Die Herausbildung normativer Ordnungen (24)
Eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an die Mitteilung nach § 20 AktG über die Mitteilung eines Beteiligungserwerbs2 gibt Anlass zu Überlegungen zu den Rechtsfolgen einer Verletzung von Mitteilungspflichten durch mittelbar beteiligte Gesellschafter.
Der Bundesgerichthof hat, ohne auf abweichende Ansichten einzugehen, die h.M.3 bestätigt, nach der bei Verletzungen einer Mitteilungspflicht durch ein herrschendes Unternehmen die Rechtsfolge des Rechtsverlustes das unmittelbar beteiligte Tochterunternehmen selbst dann trifft, wenn dieses seine eigene Mitteilungspflicht ordnungsgemäß erfüllt hat.4 Im Hinblick auf den (zeitweiligen) Verlust von Dividendenansprüchen, um die es in dem vom BGH entschiedenen Fall ging, dürfte die in der Sache entscheidende Erwägung sein, dass anderenfalls dem herrschenden Unternehmen die mittelbaren Folgen der Gewinnausschüttung auch dann erhalten blieben, wenn es den eigenen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht und den daraus folgenden temporären Wegfall des Gewinnbezugsrechts kannte oder kennen musste.
Das Internet ist allgegenwärtig - so allgegenwärtig, dass es inzwischen in gewissen Kreisen en vogue ist, sich ab und an komplett vom Internet abzukapseln. Passend zur vorösterlichen Zeit könnte man von Internetfasten sprechen. Aber was passiert, wenn das Internet einfach komplett abgestellt wird, für alle? Was für uns primär eine akademische Fragestellung ist, ist in Kamerun, Indien, Pakistan und vielen anderen Ländern Realität. Diese Beispiele verdeutlichen nicht nur wie Internetabschaltung ein Instrument sozialer und politischer Kontrolle sind, sie zeigen auch ihre dramatischen Auswirkungen. Das Thema sollte uns auch hier interessieren...
Das zwischenstaatliche Gewaltverbot steht im Zentrum der völkerrechtlichen Aufmerksamkeit. Auf bewaffnete Konflikte auf dem afrikanischen Kontinent trifft dies nur begrenzt zu. An dieses Defizit knüpft die Autorin ab der Zeitwende 1989/90 an. Dabei überschreitet sie die traditionellen Grenzen des Gewaltverbots und analysiert, inwieweit dies, v. a. durch die Fortentwicklung der Menschenrechtslehre, eine inhaltliche Änderungen erfahren hat, die auch die militärische Anwendung von Gewalt im Innern eines Staates ächtet (ius contra bellum internum). Ein weiterer Schwerpunkt sind Interventionen durch Regionalorganisation. Hierbei wird untersucht, ob multilaterale Interventionen schon dann gewohnheitsrechtliche Akzeptanz erfahren, wenn sie entweder formell oder materiell rechtmäßig sind. Zumindest solche, die durch den UN-Sicherheitsrat autorisiert sind, können diese sog. Baugenehmigungsthese für sich in Anspruch nehmen. Doch auch ohne UN-Mandat vermögen humanitäre Interventionen regionaler Organisationen in engen Grenzen völkerrechtmäßig sein.