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In 2007, the Treaty makers ennobled the former fundamental principles of the Treaty on European Union as European values. Respect for human dignity, freedom, democracy, equality, rule of law and the protection of human rights have henceforth transcended the sphere of ‘merely’ legal matters. They have been posited as widely shared and deeply rooted normative orientations and thus the true foundations of the common European house. This step was probably meant to tap a new source of legitimacy and stability.
Der technische Fortschritt ermöglicht die Auswertung großer Datenmengen mittels Algorithmen zur Feststellung bislang unbekannter Korrelationen. Schlagwortartig werden solche Analysen unter dem Begriff Big Data zusammengefasst. Häufig sind personenbezogene Daten Gegenstand von Big-Data-Anwendungen, sei es als Grundlage oder Ergebnis einer Auswertung. In diesen Fällen ist das Datenschutzrecht zu beachten.
Der Zweckbindungsgrundsatz fordert die Angabe eines Verarbeitungszwecks bereits bei Erhebung der Daten und eine Bindung des weiteren Datenumgangs an diesen Zweck. Damit besteht ein Spannungsverhältnis zu Big-Data-Anwendungen, die zu Verarbeitungsbeginn den Zweck allenfalls unspezifisch anzugeben vermögen. Auf Grundlage des alten Bundesdatenschutzgesetzes mit einzelnen Ausblicken auf die Datenschutzgrundverordnung untersucht die Arbeit die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Zweckfestlegung und welche Bindungen aus ihr folgen. Zudem nimmt der Autor mögliche Lösungen des Konflikts zwischen Big-Data-Anwendungen und dem Zweckbindungsgrundsatz in den Blick.
Wenn Softwareagenten autonome Entscheidungen treffen, bedeutet dies einen massiven Kontrollverlust menschlicher Akteure. Unausweichlich entstehen gravierende Verantwortungslücken, die das ausschließlich an Menschen orientierte geltende Recht nicht ausfüllen kann. Die herrschende Lehre im Zivilrecht jedoch hält das traditionelle Instrumentarium des Rechts für völlig ausreichend. Dem ist mit der folgenden These zu widersprechen: Ein eigener Rechtsstatus für Softwareagenten ist nötig, um die Gefahr einer ständig wachsenden Verantwortungslücke abzuwenden. Der Status müsste aber in einer funktionalen Sicht genau auf ihre Rolle digitaler Assistenz in Mensch-Maschinen-Interaktionen abgestimmt sein. Dafür dürfte nicht die volle Rechtsfähigkeit notwendig sein. Wohl aber sollte den Softwareagenten partielle Rechtssubjektivität zugeschrieben werden.
Drei neue Verantwortungsrisiken hat die Digitalität aufgeworfen: (1) das Autonomierisiko, das in eigenständigen Entscheidungen der Softwareagenten seinen Ursprung hat, (2) das Verbundrisiko, das auf die enge Kooperation von Mensch und Softwareagent zurückzuführen ist, und (3) das Vernetzungsrisiko, das entsteht, wenn Computer nicht isoliert agieren, sondern in enger Verflechtung mit anderen Computern. Wie soll das Recht darauf reagieren?
Am 21. November 2019 hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) seine Entscheidung über die ungarischen Transitzonen gefällt (Rs. Ilias and Ahmed vs. Hungary), die im Sommer 2015, inmitten der großen Fluchtbewegungen in Europa, eingerichtet wurden. Die zwei Beschwerdeführer Herr Ilias und Herr Ahmed, beide Staatsangehörige aus Bangladesch, verbrachten 23 Tage in der Transitzone, bevor sie nach der Ablehnung ihrer Asylanträge nach Serbien verbracht wurden. Sie legten Individualbeschwerden vor dem Straßburger Gerichtshof ein und machten geltend, dass ihre Abschiebung nach Serbien das Verbot der Folter oder der inhumanen bzw. erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMKR verletzt habe, die Bedingungen in der Transitzone ebenfalls mit Art. 3 EMRK unvereinbar gewesen seien sowie ihr Aufenthalt in der Transitzone faktisch einer Inhaftierung entsprochen habe und dies eine Verletzung ihrer Freiheit begründete (Art. 5 Abs. 1 und 4 EMRK). Die Entscheidung dürfte in Bezug auf Transitzonen an europäischen Landgrenzen einen Präzedenzfall geschaffen haben – wobei das Urteil sehr problematische Implikationen enthält.
Die Berliner Initiative "Deutsche Wohnen & Co enteignen" hat in den letzten Wochen für einigen öffentlichen Wirbel gesorgt. Die Initiator*innen sammeln aktuell Unterschriften für ein Volksbegehren, mit dem der Berliner Senat dazu aufgefordert werden soll ein Gesetz zu verabschieden, um private Wohnungsgesellschaften, die mehr als 3.000 Wohnungen besitzen, zu vergesellschaften und ihren Grund und Boden in eine Anstalt des öffentlichen Rechts "unter mehrheitlich demokratischer Beteiligung von Stadtgesellschaft und Mieter*innen" zu überführen. Ihr rechtlicher Anknüpfungspunkt ist dabei Art. 15 Grundgesetz, der die Vergesellschaftung von Grund und Boden, Naturschätzen und Produktionsmitteln ermöglicht.
Anfang Februar wurde der Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums zum sog. "Geordnete-Rückkehr-Gesetz" bekannt. Schon damals gab es Kritik an dem Vorhaben, diejenigen Personen strafrechtlich zu sanktionieren, die einen Abschiebetermin bekannt geben. Konkret geht es um den geplanten § 95 Abs. 2 Nr. 3b Aufenthaltsgesetz. ...
Rudolf Steinberg war von 2000 bis 2008 Präsident der Goethe-Universität. Neben „Zwischen Grundgesetz und Scharia. Der lange Weg des Islam nach Deutschland“ (Campus Verlag 2018) ist von ihm auch „Kopftuch und Burka. Laizität, Toleranz und religiöse Homogenität in Deutschland und Frankreich“ (Nomos Verlagsgesellschaft 2015) erschienen.
Nina Kühnle wendet sich in ihrer Untersuchung in erster Linie sozialgeschichtlichen Fragestellungen zu. Im Eingangskapitel wirft sie die zentrale Ausgangsfrage ihrer Arbeit auf: Handelt es sich bei der sog. "Ehrbarkeit" in Württemberg tatsächlich um eine "ständegeschichtlich einzigartige Sondergruppe" unter den städtischen Oberschichten in Deutschland (8), die man in dieser Form tatsächlich nur in Württemberg antrifft? Und handelt es sich bei dieser "Ehrbarkeit" um einen halbwegs abgrenzbaren stadtbürgerlichen Stand, der sich von den Patriziaten anderer, zumal süddeutscher Städtelandschaften in signifikanter Weise unterscheidet? Eben dies war die mittlerweile allerdings überholte These des württembergischen Landeshistorikers Hansmartin Decker-Hauff: Ihm zufolge bildete die württembergische Ehrbarkeit einen ganz spezifischen Stand, der sich dadurch ausgezeichnet habe, dass bei ihm allein die ausgeübten Ämter und Funktionen die Standeszugehörigkeit begründet hätten. In der eingehenden Auseinandersetzung mit dieser These zeigt die Verf. sodann deren Schwachstellen auf (12–17), wobei sie an die Kritik von Gabriele Haug-Moritz anknüpft, die in ihrer Monographie über die württembergische Ehrbarkeit von Decker-Hauffs Konzept nicht mehr viel übrig gelassen hat: Die Ehrbarkeit bestand nicht – das dürfte mittlerweile feststehen – aus der Gruppe der Amtsinhaber; letztere kamen vielmehr zu Amt und Würden, weil sie aus der Ehrbarkeit stammten (17). "Ehrbarkeit" ergab sich demzufolge nicht aus einem Amt, sondern umgekehrt aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsschicht. Angesichts dessen spricht die Verf. in ihrer Arbeit auch nicht von "der Ehrbarkeit", sondern von "städtischen Führungsgruppen" oder der "Stadtelite" (26f.), hier im Anschluss an die neuere Sozialgeschichte, die bekanntlich seit geraumer Zeit eine besondere Vorliebe für das Wort "Elite" entwickelt hat. ...
Verstanden die europäischen Invasoren und die Angehörigen indigener Völker in Amerika sich eigentlich, wenn sie Verträge schlossen, über Rechte verhandelten, vor Gericht miteinander stritten? Fanden sie einen middle ground oder agierten sie nach dem Prinzip des code switching? Diese Fragen stehen im Mittelpunkt des von den US-amerikanischen Rechtshistorikern Brian P. Owensby und Richard J. Ross herausgegebenen Bandes Justice in a New World. Negotiating Legal Intelligibility in British, Iberian, and Indigenous America. Sieben Fallstudien rekonstruieren Momente der rechtlichen Interaktion zwischen Angehörigen indigener Gemeinschaften und Euro-Amerikanern in Anglo- und Iberoamerika zwischen dem 16. und dem 19. Jahrhundert. Sie werden gerahmt von einleitenden Überlegungen der beiden Herausgeber zur Möglichkeit des Vergleichs zwischen britischen und iberischen Rechtsräumen sowie zwei zusammenfassenden Beobachtungen. ...
During the drafting process from the 1920s to 1940s, the Weimar Constitution (WRV) played a decisive role in shaping Chinese social(-ist) con- stitutions, especially the part related to the social- economic issue. Through the lens of cultural trans- lation, this paper seeks to explain how the WRV was adapted, reinterpreted, and recontextualized throughout several rounds of constitution making in China. By focusing on the roles played by the translators, legislators, and interpreters, this paper discusses how the social rights created by the WRV were translated into the fundamental policy of the 1947 Constitution of the Republic of China. More- over, regarding »policy« as the legal instrument for regulating the social-economic life, and even broader fields, it triggers the modern transforma- tion of Chinese meritocracy and reinforces the national legal tradition depicted in its modern form. To some extent, this case study on cultural translation of constitutional law discloses the mechanism, both temporarily and spatially, for the intercultural communication of the normative information.
Seit vielen Jahren beschäftigt sich Sheilagh Ogilvie, kanadische Wirtschaftshistorikerin an der Universität Cambridge und Mitglied der British Academy, mit Gilden und Zünften und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. Sie begann einst mit den württembergischen "Engelsaitwebern" (wohl von "English satin" – Hersteller wertvoller Tuche) in Calw und Wildberg im Nordschwarzwald im 17. Jahrhundert und hat seitdem den Fokus zeitlich wie räumlich immer weiter geöffnet. 2011 erschien ihr Buch über die Kaufmannsgilden ("Institutions and European Trade. Merchant Guilds 1000–1800"), und nun folgt unter der gleichen Leitfrage das Pendant auf der Ebene der Handwerkerzünfte: Haben Gilden und Zünfte zum Wirtschaftswachstum beigetragen? Ihre Antwort ist negativ. Von einem wirtschaftsliberalen Standpunkt aus charakterisiert Ogilvie die Zusammenschlüsse der Kaufleute und Handwerker als am Gemeinwohl kaum interessierte Vereinigungen, denen es vor allem um die Sicherung der Vorteile ihrer Mitglieder zum Nachteil der Konkurrenz, der Kunden und des technischen Fortschritts ging und die dazu hohe Eingangsbarrieren errichteten, nach besten Kräften mit den Regierungen der Länder und Städte kollaborierten und die Märkte manipulierten, indem sie die Lieferketten kontrollierten und die Preise hochhielten. ...
Es beginnt mit einer Reminiszenz an mein Lieblingsmärchen. Das ist das Märchen von des Kaisers neuen Kleidern. Ich zitiere v. Olberg- Haverkate: "Ziel der Klassifikation der Textklasse Rechtsbücher ist die Textsortenermittlung, die Kategorisierung auf der Ebene der langue, des Sprachsystems. Gegenüber der Textklasse/Textgattung/Textgruppe sind Textsorten theoretische Konstrukte. Der Umfang der Textsorte ist in dieser Untersuchung nicht wie in älteren Ansätzen an das Satzmodel gebunden. 'Die Annahme von der kommunikationstheoretischen Orientierung der systemhaften, synchronen linguistischen Textsorte sprengt schließlich den Rahmen des strukturalistischen Systembegriffs… Sie führt zu einer Zweidimensionalität des Textsortenbegriffs. … Die Textsorte unterschiedet [sic] sich durch die Einbeziehung situativer, pragmatischer Merkmale von den anderen Einheiten der langue (Phonem, Morphem, Satztypen)'". Die zentrale Frage aus des Kaisers neuen Kleidern lautet übersetzt für diesen Kontext so: Ist das einfach völlig substanzlos und nichtssagend oder habe ich irgendetwas nicht verstanden? ...
Den Auftakt zum Oxford Handbook of European Legal History machen fünf Beiträge, die unter der Überschrift "Approaches to European Legal History: Historiography and Methods" versammelt sind. Um sie in Beziehung zu setzen, habe ich im Folgenden drei Fragenkomplexe formuliert, die die gemeinsamen Aspekte dieses Quintetts abbilden. Die Beiträge werden in der Reihenfolge ihres Auftretens im Handbuch referiert. Zur Vermeidung von Redundanzen haben die Nachgeordneten im Wiederholungsfalle der Argumente das Nachsehen und werden "nur" als Verweis genannt.
You wait ages for a bus, the saying goes, and then two (or three) come along at once. A similar feeling set in when Oxford University Press published two volumes on legal history in its Oxford Handbooks series within the space of four weeks last year. They are a welcome addition to the prestigious and well-established series that now boasts hundreds of volumes, including around 50 on history and over three dozen on law. The latter do not only cover established sub-disciplines of legal studies, such as jurisprudence and philosophy of law (2002), comparative law (2006, 2nd ed. 2019), international trade law (2009), the law of the sea (2015), European Union law (2015), criminal law (2014) and intellectual property (2018), but also more recent and emerging fields, including international environmental law (2007), empirical legal research (2010), behavioural economics and law (2014), international adjudication (2013), international climate change law (2016) and law and economics (3 vols., 2017). The Handbooks have become increasingly specialised with titles focusing on narrow topics such as individual national constitutions (USA, 2015; India, 2016; Canada, 2017) and important, but nevertheless discrete legal issues, for example, US health law (2017) and the sources of international law (2017). The obvious question was why, nearly two decades after the launch of the series, there was such a thing as an Oxford Handbook of American Sports Law (2018) but still no volume on the history of law. The absence of such a title was all the more striking in light of the publication of books in the series dealing with individual fields of legal history, such as the Oxford Handbook of the History of International Law (2012), the Oxford Handbook of Roman Law and Society (2016), the Oxford Handbook of Carl Schmitt (2017) and the Oxford Handbook of English Law and Literature, 1500–1700 (2017). ...
The 100th anniversary of the Weimar Constitution’s promulgation has brought a number of new stimuli to a historiography that has for a long time focused largely on the Weimar Republic’s failure. Two prominent recent publications – Udo Di Fabio’s study and a collective volume edited by Horst Dreier und Christian Waldhoff – are reviewed in this issue by the Brazilian constitutional historian Marcelo Neves. His review and the last months’ public debate on the merits and flaws of the Weimar Constitution in Germany, which was framed by current concerns about the state of Western democracies, show to what extent constitutional history is always also a conversation about the present. ...