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Der Beitrag knüpft an die vergangenes Jahr intensiv geführte Debatte um die strafrechtliche Bewertung von Klima-Protesten an und lenkt die Aufmerksamkeit auf einen bislang kaum beachteten Aspekt, nämlich die Frage, ob sich Klima-Aktivistinnen und Aktivisten dem Unrecht ihres Verhaltens im Rahmen von Protestaktionen mit Blick auf die mögliche „Klimakatastrophe“ (stets) bewusst sind und entfaltet erste Überlegungen im Hinblick auf mögliche Verbotsirrtümer. In diesem Zusammenhang geht der Beitrag auch auf die Frage ein, ob eine Rechtfertigung von Protestaktionen wegen eines rechtfertigenden (Klima-)Notstands oder eines möglichen verfassungswidrigen Staatshandelns im Zusammenhang mit der Klimaschutzpolitik denkbar ist.
Zwei nennenswerte Autoren des 19. und 20. Jahrhunderts sind Heinrich Brunner sowie Rudolf His. Beiden gelang es durch intensive Quellenauswertung Licht in das vielmals als düster betrachtete Mittelalter zu bringen. Der Beitrag geht der Frage nach, wie Brunner und His die mittelalterlichen Quellen am Beispiel der Strafen zu Haut und Haar deuteten und was wir anhand der gezogenen Erkenntnisse über die Zeit, in der beide lebten, lernen können. Brunner und His waren Teil der germanistischen Strömung und lebten in einem Zeitalter, in dem neue Kodifikationen wie Unkraut aus der Erde schossen. Zudem war das 19. Jahrhundert von vielen gesellschaftlichen Umbrüchen geprägt. All diese Umstände sind in die Quellenanalyse der Autoren eingeflossen und führten stellenweise zu Kategorisierungsversuchen, Verallgemeinerungen und einer Rekonstruktion eines Systems, welches es so nicht gegeben haben kann.
Die Anwendung des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots auf marktbeherrschende Intermediäre
(2024)
Nach deutschem und europäischem Wettbewerbsrecht ist marktbeherrschenden Unternehmen eine ungerechtfertigte Diskriminierung ihrer Geschäftspartner versagt, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB. Dieses kartellrechtliche Diskriminierungsverbot bietet mit seiner auf die Marktoffenheit gerichteten Zielsetzung einen konzeptionellen Anknupfungspunkt fur die wettbewerblichen Gefahren konzentrationsgeneigter mehrseitiger Markte mit marktbeherrschenden Intermediaren, insbesondere in der Digitalokonomie. Der Zugang zu Vermittlungsleistungen kann hier von sachgerechten, angemessenen und diskriminierungsfrei gehandhabten Kriterien abhängig gemacht werden. Sind die Vermittler zudem vertikal integriert, kann aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB auch ein Selbstbevorzugungsverbot abgeleitet werden. Trotz neuer Instrumente behält das klassische kartellrechtliche Diskriminierungsverbot auch in solchen Fällen Bedeutung.
Virtual currencies have gained popularity as part of the digital transformation of the financial system. In particular stablecoins are becoming increasingly popular with consumers. The tokens, which are pegged to a value and - according to their name - promise price stability, pose significant risks from which consumers need to be protected. This article focuses first on consumerspecific risks (B.) and German consumer protection law and in particular on the applicability of a right of withdrawal from the acquisition of stablecoins (C.). Subsequently, the EU legislator’s effort to minimize price stability as well as transparency and exchangeability risks, the Markets in Crypto-assets Regulation (2023/1114), is examined in terms of its consumer protection instruments (D.).
Mit dem am 22. September 2021 neu in Kraft getretenen § 126a StGB, der nun explizit das Anlegen von Feindeslisten unter Strafe stellt, sollen Menschen (noch) besser gegen Hass und Hetze im Internet geschützt werden. So legitim diese Intention auch ist, drängt sich gleichsam die Frage auf, ob diesem Phänomen wirkungsvoll mit dem Strafrecht entgegnet werden kann und aus rechtsstaatlicher Perspektive überhaupt werden darf. Unter dieser Prämisse wird kritisch eruiert, ob und inwiefern sich § 126a StGB in das dogmatische Gerüst des Strafrechts einordnen lässt. Dabei ist § 126a StGB dem modernen Präventionsstrafrecht zuzuordnen. Dieses verfolgt den Ansatz, durch eine Vorverlagerung der Strafbarkeit das Strafrecht als funktionales Mittel zur Erhöhung des Sicherheitsgefühls zu instrumentalisieren. Nach der Bewertung der tatsächlichen Bedrohungslage wird der Handlungsunwert der Verbreitung von Feindeslisten analysiert. Daneben werden weitere Grenzen der strafrechtlichen Vorverlagerung beleuchtet, namentlich die fundamentalen Prinzipien des Tatstrafrechts, des Bestimmtheitsgebots und des Ultima-Ratio-Grundsatzes, an denen sich § 126a StGB messen lassen muss.
Die Privatautonomie ist ein zentrales Strukturmerkmal des deutschen Zivilrechts und eng mit der Vertragsfreiheit verwoben. Doch was macht die Privatautonomie konkret aus, in welchem Verhältnis steht sie zur Vertragsfreiheit und können beide losgelöst voneinander in einer Rechtsordnung verwirklicht sein? All diese Fragen, welche die grundlegenden Merkmale unseres geltenden Zivilrechts betreffen, stellen sich, wenn man sich der Frage widmet, ob es im Zivilrecht der DDR Privatautonomie gab. Der Blick zurück lohnt, auch um das geltende Zivilrecht und seine Strukturmerkmale noch besser zu verstehen.
Bibliometric analysis of research publications would be the basis of the present study which would therefore highlight the inter linkage between the already existing researches which mainly talk about the concept of taxation with respect to it in the sphere of exemption of taxes from a set of organizations. The frequency of the publication on the same would be determined. Keeping in track the frequency of publications about the said exemptions and tax regimes. The topic clearly hasn't got much attention from the researchers. The data was collected from the Scopus and Web of Science database and has been analysed using VOSviewer software. The literature review which was pursued was gathered respectively in order to understand the concept of taxation of these charitable trusts and religious institutions. The study consists of a total of 1773 documents from Scopus and 617 documents from Web of Science (English) which are classified into articles, letters, books and editorial reviews etc. The data which is collected on the same lines would be analysed by the researchers using graphs, tables and charts.
Zielsetzung: Untersuchung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Angebote der vor allem niedrigschwelligen Drogenhilfe und Reaktionen der Klientel auf geänderte Angebote. Methodik: Verwendet wurden in erster Linie Daten aus einer asynchronen qualitativen Onlinebefragung für Mitarbeiter_innen der ambulanten Drogenhilfe, ergänzt durch Zahlen aus einer quantitativen Onlinebefragung für dieselbe Zielgruppe. Ergebnisse: Während übliche Infektionsschutzmaßnahmen nahezu überall angewendet wurden, reichte die Spanne der tatsächlichen Auswirkungen von Komplettschließungen bis zu eher geringen Einschränkungen. Schwerpunkte wurden zumeist auf Überlebenshilfe und Straßensozialarbeit gelegt. Beratung wurde oft per Telefon durchgeführt, was für viele Anliegen als sinnvoll erachtet wurde, Beziehungsarbeit aber erschwerte. Vor allem stark verelendete Klient_innen nutzten weiterhin häufig Hilfsangebote. Schlussfolgerungen: Es zeigen sich unterschiedliche Umgangsweisen der Drogenhilfe mit den pandemiebedingten Maßnahmen. Oft entwickelte man kreative Lösungen zur Umsetzung, mit Schwerpunktsetzung auf Existenzsicherung. Sowohl Mitarbeiter_innen als auch Klientel waren durch die Pandemie zahlreichen Belastungen ausgesetzt.
Der Gesetzgeber hat sich im Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) dazu entschieden, für Personenhandelsgesellschaften ein Beschlussmängelrecht nach dem Vorbild des AktG einzuführen (sog. Anfechtungsmodell). Bei den übrigen Personengesellschaften, insbesondere bei der GbR, bleibt es hingegen bei den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln (sog. Feststellungsmodell). Der Beitrag stellt die Neuregelung vor und beurteilt die Vor- und Nachteile der beiden Modelle. Das Ergebnis der Untersuchung ist, dass die Einführung des Anfechtungsmodells für Personenhandelsgesellschaften zu loben und gut gelungen ist, beim Feststellungsmodell allerdings noch Verbesserungspotenzial besteht.
This essay argues that access to water, and the right to water in India is subject to legal pluralism in India: the plurality of state law and the normative order of the caste system in India. While the Constitution of India prohibits discrimination against or exploitation of the Scheduled Castes, society is also subject to a parallel set of social rules set forth by caste hierarchies. The Dalit community has been historically subject to exploitation and limited access to resources, with the use of religious and social sanction, this essay focuses particularly on the right to water, which is an essential part of the constitutional right to the environment is subject to plural legal systems, of state law and caste-based normative orders. Ethnographic social science research, particularly in anthropology and sociology has produced extensive findings on how the caste system limits access to natural resources and particularly water, owing to ideas of purity and impurity associated with water use, and the status of water as a common public good. This essay explores how lawyers must consider legal pluralities when understanding access and management of natural resources. The essay analyses John Griffiths’ idea of legal pluralism which describes a scenario in which not all law is administered by the State or its institutions, and there exists de facto law, beyond the boundaries of the State. This paper expands Griffiths’ model of pluralism to explain how the right to water is subject to both caste order and state law and how the lived reality of Dalits when accessing water is subject to a constant pluralism.
Im Rahmen des Tarifvertragsrechts spielen Selbstständige eine nur untergeordnete Rolle – so schien es zumindest in der Vergangenheit die Regel gewesen zu sein. Während das Tarifvertragsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung von 1918 (TVVO) nur Arbeitnehmer im Blick hatte, wurde der persönliche Anwendungsbereich mit Einführung des § 12a TVG auf arbeitnehmerähnliche Personen ausgedehnt, wobei der restriktiv ausgelegte Anwendungsbereich und die Auswirkungen in der Praxis zeigten, dass hierdurch keine umfassende Erweiterung des Tarifvertragsrechts auf Selbstständige erreicht werden würde. Nunmehr steht das Arbeitsrecht, auch in Hinblick auf Überschneidungen mit dem Kartellrecht, vor der Herausforderung, sich auf sich ändernde Arbeitsformen und neue wirtschaftliche Gegebenheiten anzupassen, um in Zukunft auch andere Personengruppen von seinem Schutze zu erfassen. Dass es sich hierbei nicht um eine rein nationale Angelegenheit handelt, zeigt der Wandel des politischen und rechtlichen Diskurses auf Unionsebene.
Die vorliegende Arbeit untersucht die Zulässigkeit von sog. anti-suit injunctions im Anwendungsbereich der EuGVVO. Dabei wird anhand der Antworten des Europäischen Gerichtshofs auf Vorlageersuchen zu den Rechtssachen Turner v. Grovit und West Tankers v. Allianz/Generali herausgearbeitet, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten in die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rechtssysteme und Rechtspflegeorgane zu einer Inkompatibilität von anti-suit injunctions mit der EuGVVO führt. In einem weiteren Schritt folgt ein kursorischer Überblick über die aktuellen Entwicklungen im deutschen Prozessrecht rund um die sog. anti-anti-suit injunction. Abschließend wird die Frage nach der Aktualität des Rechtsmittels näher beleuchtet und unter besonderer Berücksichtigung des Brexits bestätigt.
Journalisten leisten eine unabdingbare Informations- und Kontrollfunktion für die internationalen Kapitalmärkte. Dabei stehen ihre journalistischen Beiträge in einem Spannungsfeld zwischen Presse- und Meinungsfreiheit auf der einen sowie kapitalmarktrechtlichen Verhaltensvorschriften auf der anderen Seite. Dieser Beitrag versucht sich an der Auflösung dieser Konfliktlage. Dabei wird insbesondere die Übertragung anerkannter Grundsätze des Presserechts auf die Finanzmarktberichterstattung diskutiert. Den Journalisten kommt dabei im Ergebnis eine weitreichende Privilegierung zu, die allerdings insbesondere dort Einschränkungen erfährt, wo irreführende oder unrichtige Informationen verbreitet werden.
Der Aufsatz gibt einen Überblick über die vielfältigen Missbrauchsformen von DHL-Packstationen und analysiert damit verbundene Strafbarkeiten. Täter verschaffen sich rechtswidrig Zugang zu Packstationskonten von DHL-Kunden, um in fremdem Namen Pakete zu bestellen oder von Kunden bestellte Pakete abzuholen. Die strafrechtliche Beurteilung dieses Täterverhaltens im Hinblick auf Vermögens- und Eigentumsdelikte sowie speziellere Tatbestände wie die Falschverdächtigung bildet den Schwerpunkt der folgenden Ausführungen.
Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist eine Maxime des allgemeinen Schadensrechts. Beruft sich der Schädiger im Rahmen eines Schadensersatzanspruches auf eben diesen Einwand, so macht er geltend, dass der Schaden auch bei rechtmäßigen Verhalten hätte verursacht werden können. Sodann wäre nämlich eine Haftung mangels haftungsausfüllender Zurechnung trotz haftungsbegründeten kausalen Verhaltens ausgeschlossen. Auch in der Organhaftung finden diese schadensrechtlichen Grundsätze Anwendung. Der Aufsatz geht vor diesem Hintergrund der Frage nach, ob der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens auch dann greift, wenn der Vorstand die Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats nach § 111 Abs. 4 S. 2 AktG verletzt und sich später darauf beruft, die Hauptversammlung hätte (hypothetisch) anstelle des Aufsichtsrats einer Geschäftsführungsmaßnahme zugestimmt.
Die USA setzen seit Jahrzehnten sog. Sekundärsanktionen bzw. Secondary Sanctions ein, um ihren Primärsanktionen mehr Wirkung zu verleihen. Diese Art der Sanktionen soll ausländische Personen im Ausland davon abhalten, Geschäftskontakte zu Zielobjekten von unilateralen US-Primärsanktionen einzugehen oder weiterzuführen. In diesem Beitrag wird der Frage nachgegangen, inwieweit diese Praxis nach dem Recht der Jurisdiktion völkerrechtlich zulässig ist. Dazu wird zunächst der Begriff der Sekundärsanktionen definiert. Es folgt ein Abriss der Geschichte der Sekundärsanktionen. Nach einer kurzen Einführung in das Recht der Jurisdiktion werden dessen Grundsätze auf die Sekundärsanktionen übertragen. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass Zugangsbeschränkungen nach dem Territorialitätsprinzip völkerrechtlich zulässig, alle darüber hinausgehenden Sekundärsanktionen hingegen völkerrechtswidrig sind.
Dieser Beitrag setzt sich grundlegend mit den Funktionen der Planfeststellung auseinander. Dabei wird die Annäherung des Rechtsinstruments an die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beschrieben und untersucht, ob sich diese beiden Zulassungsregime gegenwärtig noch in einer Konkurrenzsituation befinden oder ob ein flexibler Austausch derselben möglich ist. Eine funktionelle und strukturelle Gegenüberstellung der beiden Institute bestätigt das Fortwähren gewisser Unterschiede, die auf die jeweilige idealtypische Konstruktion zurückzuführen sind. Planfeststellung und immissionsschutzrechtliche Genehmigung befriedigen somit grundsätzlich verschiedene sachliche Bedürfnisse, die es bei etwaigen Regimewechseln zu berücksichtigen gilt.
In großer Regelmäßigkeit beschäftigt das Bundesverfassungsgericht die Kollision zwischen der Meinungsfreiheit und dem Ehrschutz. Nicht zuletzt dieser Umstand hat dazu geführt, dass das Gericht mittlerweile eine ganze Fülle an dogmatischen Strukturen und Abwägungstopoi für diesen Bereich entwickelt hat. Angesichts der fragmentarischen Struktur des Grundgesetzes, wirft dies die Frage auf, welche Überlegungen und Annahmen das Gericht bei diesem Vorgang angeleitet haben. Dieser Frage will der Aufsatz durch eine verfassungs- und grundrechtstheoretische Analyse der Entscheidungsstruktur nachgehen.
Die Frage danach, ob und wie eine Zurechnung von Wissen innerhalb einer Konzernstruktur stattfinden kann, wird nach der herrschenden Meinung mit der Ausdifferenzierung von wertenden Kriterien bejaht, welche vor allem an die Zurechnungsrichtung (bottom-up bzw. top-down) anknüpfen. Ein bisher nur wenig Zustimmung findender Ansatz der voraussetzungslosen Pauschalzurechnung könnte durch ein neues theoretisches Fundament, welches nicht nur die einzelne juristische Person, sondern auch den Konzern als rechtliches System ansieht, die Zurechnungsdiskussion vereinfachen. Ein solches Systemwissen kommt ohne Zurechnungsakt aus und stärkt durch klare Risikozuweisung die Markteffizienz. Auf Grundlage dieses neueren Ansatzes werden einige sog. Dieselfälle aus der Rechtsprechung einer kritischen Überprüfung unterzogen.
Der Internationale Strafgerichtshof hat den Tatbestand des Art. 8 Abs. 2 lit. b (iv) IStGH-Statut („das Umweltkriegsverbrechen“) bisher noch nicht angewandt. Zahlreiche seriöse Medien berichten seit Beginn der völkerrechtswidrigen Invasion durch russische Streitkräfte in das Staatsgebiet der Ukraine von Kämpfen rund um das größte Atomkraftwerk Europas in Saporischschja. Dies rief global Furcht darüber hervor, dass es erneut zu einer Atomkatastrophe inmitten des europäischen Kontinents kommen könnte. Dieser Sachverhalt bietet Anlass für eine Diskussion über den Tatbestand des Umweltkriegsverbrechens sowie seiner Auslegungsschwierigkeiten. Anhand eines hypothetischen Sachverhalts soll veranschaulicht werden, ob das Umweltkriegsverbrechen jemals Anwendung finden kann oder ob die Menge an politischen Kompromissen in seiner Gestaltung seine Nutzbarkeit gänzlich negieren.
Vor dem Hintergrund von Globalisierung und Migrationsbewegungen ist die Staatsbürgerschaft vermehrt der Frage nach der Rechtfertigung der Grenzen des Demos ausgesetzt. Prägend für die verfassungsrechtliche Definition dieser Grenzen war der ehemalige Bundesverfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde, der auch die Ablehnung der ersten Anläufe des Ausländer:innenwahlrechts mitverantwortete. Der vorliegende Aufsatz vollzieht vor diesem Hintergrund Böckenfördes Bild der Staatsbürgerschaft nach. Seine Konzeption umfasst dabei in erster Linie einen legalen Status. Im Zusammenhang mit Böckenfördes Auslegung des Demokratieprinzips bleiben die historisch-spezifischen Inhalte und Grenzen der Bürgerschaft darüber hinaus stets an die Integrationsmöglichkeiten und das Selbstverständnis gegebener, notwendig homogener politischer Einheiten gekoppelt. In der Konfrontation mit der Kritik exklusiver politischer Gemeinschaften zeigt sich dennoch eine weite politische Gestaltungsfreiheit innerhalb von Böckenfördes Konzept, andererseits aber auch die Grenzen eines Dialogs zwischen Staatsrechtslehre und jenen neueren normativen Modellen demokratischer Gemeinschaft.
Adorno führt in seinem Werk der Negativen Dialektik, anhand einer Kant-Kritik, aus, dass Freiheit nur negativ bestimmt werden kann. Dazu bedient dieser sich der Methode der bestimmten Negation. Dieser Ansatz wird auf Nauckes Konzept des negativen Strafrechts übertragen und gezeigt, dass auch Naucke dieses nur negativ bestimmt. Dabei stellt das negative Strafrecht eine Position dar, welche dem affirmativen Strafrecht kritisch gegenübersteht und dieses kontinuierlich hinterfragen und begrenzen soll.
The essay argues that anti-suit injunctions granted in disputes on standard-essential patents are inconsistent with the general standards governing anti-suit injunctions. The section on anti-suit injunction demonstrates that the case law on anti-suit injunctions is not comparable to disputes over standard essential patents. In contrast, anti-anti-suit injunctions are a legitimate response to an extraterritorial assertion of jurisdiction by foreign courts. Under EU law, the courts of member states might even be required to issue anti-anti-suit injunctions to protect their exclusive jurisdiction over patents.
On 15 December 2020, the European Commission submitted a proposal for a regulation on a single market for digital services (Digital Services Act, DSA) and amending Directive 2000/31/EC. The legislative project seeks to establish a robust and durable governance structure for the effective supervision of providers of intermediary services. To this end, the DSA sets out numerous due diligence obligations of intermediaries concerning any type of illegal information, including copyright-infringing content. Empirically, copyright law accounts for most content removal from online platforms, by an order of magnitude. Thus, copyright enforcement online is a major issue in the context of the DSA, and the DSA will be of utmost importance for the future of online copyright in the EU. Against this background, the European Copyright Society takes this opportunity to share its view on the relationship between the copyright acquis and the DSA, as well as further selected aspects of the DSA from a copyright perspective.
Die am 28. Oktober 2021 in Kraft getretene Änderungsverordnung zur Aarhus-Verordnung der EU modernisiert den administrativen und gerichtlichen Rechtsschutz gegen Rechtsakte der Organe und Einrichtungen der EU. Die Verordnung setzt einen Schlusspunkt unter das jahrelange Tauziehen zwischen dem Compliance-Ausschuss der Aarhus-Konvention und der EU über die Vereinbarkeit des administrativen Überprüfungsverfahrens nach der Verordnung mit den Anforderungen des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention. Wesentliche Regelungen sind die Ausdehnung des Kreises der anfechtbaren Entscheidungen auf alle Rechtsakte nicht-legislativer Natur und die Anerkennung von Antragsrechten Einzelner, wenngleich unter einschränkenden Voraussetzungen. Kritisch zu bewerten sind insbesondere die fehlende Unabhängigkeit des administrativen Überprüfungsverfahrens und die Bevorzugung der Umweltverbände beim Zugang zum Gericht der EU.
Venture capital-backed firms, unavoidable value-destroying trade sales, and fair value protections
(2021)
This paper investigates the implications of the fair value protections contemplated by the standard corporate contract (i.e., the standard contract form for which corporate law provides) for the entrepreneur–venture capitalist relationship, focusing, in particular, on unavoidable value-destroying trade sales. First, it demonstrates that the typical entrepreneur–venture capitalist contract does institutionalize the venture capitalist’s liquidity needs, allowing, under some circumstances, for counterintuitive instances of contractually-compliant value destruction. Unavoidable value-destroying trade sales are the most tangible example. Next, it argues that fair value protections can prevent the entrepreneur and venture capitalist from allocating the value that these transactions generate as they would want. Then, it shows that the reality of venture capital-backed firms calls for a process of adaptation of the standard corporate contract that has one major step in the deactivation or re-shaping of fair value protections. Finally, it argues that a standard corporate contract aiming to promote social welfare through venture capital should feature flexible fair value protections.
In memory of Brigitte Haar
(2021)
Nachruf auf Brigitte Haar (1965-2019).
Combining insights from the history of citizenship with contemporary legal analysis, this article both highlights and problematizes what we may call sorting strategies – restrictive closure and selective openness – which rely on ‘varieties of affluence’ (income, wealth, equity, credit, and the like) in shaping possibilities for entry, settlement, and naturalization. By emphasizing the growing significance of income barriers and thresholds on the one hand, and fast-tracked investment-based entryways on the other, this article investigates the role of wealth as both accelerator and barrier to citizenship, contributing to the varied toolbox used by governments to advance goals that may at times appear contradictory; these tools both tighten and relax the requirements of access to membership at the same time. These new developments represent different facets of the same trend. Without explicitly stating as much, programs that turn wealth into a core criterion for admission conceptually reignite an older, exclusive, and exclusionary vision according to which individuals must hold property (in land, resources, or in relation to one’s ‘dependents,’ including women, slaves, and children) in order to qualify as a citizen. While such a trajectory is no stranT8ger to ancient models, it raises profound challenges to modernist accounts of political membership that place equality at their core.
Im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung des Kohleausstiegs wurde kurz vor den abschließenden Beratungen auf Initiative des Ausschusses für Wirtschaft und Energie eine Vorschrift in das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) aufgenommen, die die “Notwendigkeit” des Braunkohletagebaus Garzweiler II rechtlich absichern soll (§48 KVBG; dazu 1). Unabhängig von der Frage, ob dieser Versuch durch die verschärften Jahresemissionsmengen für die Energiewirtschaft, die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.3.2021 veranlasst sind, bereits als überholt angesehen werden kann, und auch unabhängig von materiellen Bedenken fehlt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Denn die Vorschrift ist an dem Erforderlichkeitsmaßstab des Art. 72 Abs. 2 GG zu messen (dazu 2) und die Anwendung der dazu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (dazu 3) auf §48 KVBG führt zu dem Ergebnis, dass es an der Erforderlichkeit der Bedarfsfeststellung für Garzweiler II zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse fehlt (dazu 4).
Criminal law exceptionalism, or so I suggest, has turned into an ideology in German and Continental criminal law theory. It rests on interrelated claims about the (ideal or real) extraordinary qualities and properties of the criminal law and has led to exceptional doctrines in constitutional criminal law and criminal law theory. It prima facie paradoxically perpetuates and conserves the criminal law, and all too often leads to ideological thoughtlessness, which may blind us to the dark sides of criminal laws in action.
Women are overrepresented in informal employment in the Indian labour market. They also devote more time to unpaid care work than men do. The poor working conditions of women are attributable to this double burden of work. Due to the lack of regulatory measures to protect the interest of informal women workers along with rigid gender norms, women’s participation in paid work is drastically reduced. As far as unpaid care work is concerned, feminist economists have been striving to make such work visible for a long time now. There have been some developments in labour statistics, with time use surveys quantifying women’s paid and unpaid contributions to the economy. This article delves into the examination of unpaid care work in India with the help of the Indian government’s recent Time-use Survey. It attempts to study the connection between paid work and unpaid care work and its implications for the working conditions of women in India. Finally, it evaluates the ‘right to work’ as a possible solution by using the example of employment guarantee schemes in India.
Angesichts der in Deutschland und anderswo präzedenzlosen Eingrenzung des rechtlich Erlaubten stehen die begrenzenden Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und vollziehenden Maßnahmen des Staates im Zentrum grundrechtlicher Aufmerksamkeit. Freiheitsschonendere Alternativen werden in erster Linie durch das Prisma der Erforderlichkeit in den Blick genommen. Sich in einer Pandemielage gegen Beschränkungen zu entscheiden, erscheint grundrechtlich unverdächtig. Doch wäre es das tatsächlich? Im Folgenden werden zwei unterschiedliche Szenarien einer solchen Entscheidung vorgestellt und es wird ein näherer Blick auf die Folgen für den individuellen Grundrechtsgebrauch geworfen. Es zeigen sich Grundrechtsfragen, die im Ergebnis auch für die Beurteilung des beschränkenden Staates aufgeworfen sind.
Das Versprechen der Demokratie ist nicht, dass dem Willen des Volkes Geltung verschafft wird. Denn den Willen des Volkes gibt es nicht. Es gibt vielmehr nur unzählige Kombinationen von Meinungen und Interessen, aus denen jeweils von neuem ein dem Volk zurechenbarer Wille gebildet werden muss. In dem so gebildeten Willen werden sich nie alle wieder finden. Das Versprechen der Demokratie ist aber, dass alle bei der Bildung des Willens mitwirken und also Einfluss auf das Ergebnis nehmen können und dass der jeweiligen Mehrheit nicht alles erlaubt ist, insbesondere nicht, die Minderheit um ihre Chancen zu bringen, selbst Mehrheit zu werden, samt den Voraussetzungen, die dafür nötig sind.
A new virus, SARS-CoV-2, emerged in the Chinese city of Wuhan at the end of 2019. Infected persons developed an atypical form of pneumonia, later known as COVID-19. The pathogen created a pandemic, with fatalities throughout the world, and also led to the adoption of restrictive measures which were, until recently, unthinkable, as well as fostering new political conflicts. Even the path of the multilateral order in its current form is at stake. For a take on these issues under international law, the legal regime of the World Health Organization (WHO) and its response to the pandemic provides an insightful access. ...
Der Zweifel muss schweigen, soll ein richterliches Urteil überzeugen. Gewissheit zu verbreiten, ist das nicht allzu heimliche Ziel der juristischen Ausbildung. Der Charme der Gutachtentechnik, alles Mögliche zu erwägen und zu prüfen, wird in der Referendarausbildung durch die Relationstechnik ersetzt und in der richterlichen Urteilspraxis vollends desavouiert. Gewissheitsdenken und Erledigungsökonomie gehen in Führung. Vieles bleibt "dahingestellt", wenn die Entscheidung einmal feststeht. Und die Gutachten von Rechtsexperten hängen dem Interesse der Auftraggeber häufig einen mehr als fadenscheinigen Mantel um. Ungewissheit, das scheint gewiss, ist Sache der juristischen Zunft nicht. ...
Christine Lagarde verband die Ankündigung ihres ersten, moderaten Rettungspakets mit der Aufforderung an die Mitgliedstaaten, fiskalische Hilfen bereitzustellen. Die Märkte scheinen sich das Vertrauen in die Fiskalpolitik indessen abgewöhnt zu haben. Da starke geldpolitische Signale zunächst ausblieben, ging die Talfahrt weiter, bis Lagarde im zweiten Versuch in die Fußstapfen ihres Vorgängers trat und die Schleusen öffnete.
Das Thema Datenschutz wird in Zeiten von Internet und künstlicher Intelligenz immer komplexer. Die Entwicklungen scheinen in manchen Bereichen kaum noch beherrschbar zu sein. Nur ein Zusammenspiel von Rechtswissenschaft und Informatik kann den Einzelnen und bestimmte gesellschaftliche Gruppen vor Diskriminierung schützen.
The issue of data security has become increasingly complex in the age of the internet and artificial intelligence. The developments seem to be almost unmanageable in some areas. Cooperation between jurisprudence and information technology is the only thing that can protect the individual and certain social groups from discrimination.
Bevor der Bundesgesundheitsminister mit der Corona-Bewältigung in das Rampenlicht der Öffentlichkeit treten konnte, versuchte er in einer Reihe von Gesetzgebungsvorhaben und Maßnahmen, die deutsche gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu verändern. Eine seiner Maßnahmen war das Digitale-Versorgung-Gesetz, das der Bundestag im Dezember 2019 verabschiedete (DVG, BGBl. I, S. 2562) und die medizinische Versorgung durch Digitalisierung und Innovation verbessern sollte. Es sieht u.a. vor, Gesundheits-Apps auf Rezept zu verschreiben und Videosprechstunden und Telemedizin zum Alltag werden zu lassen. Vor allem aber sollen umfangreiche medizinische Daten der Versicherten in einem Forschungsdatenzentrum zusammengeführt und effektiv ausgewertet werden, um bessere Erkenntnisse in der Gesundheitsforschung zu erlangen.
Dagegen hatte ein Versicherter Beschwerde erhoben, und das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass Teile dieses Gesetzes – nämlich §§ 68a Abs. 5 und 303a-303f SGB V – in der Tat erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfen. Dennoch hat das Gericht den Vollzug dieser Regelungen nicht ausgesetzt (Rn. 6 ff.) und noch nicht einmal die hilfsweise beantragte Reduktion des Datenumgangs angeordnet. Das ist im Ergebnis, vor allem aber in seiner Begründung unter mindestens zwei Aspekten kritisch zu betrachten.
Seit Wochen nun beobachten wir, wie Menschen auf sehr unterschiedliche Weise auf die COVID-19-Pandemie reagieren. Die unmittelbare Gefahrenursache ist zwar für das bloße Auge nicht sichtbar. Sichtbar hingegen sind die von der Weltgesundheitsorganisation, der Johns Hopkins Universität oder dem Robert-Koch-Institut veröffentlichten Daten. Täglich steigende Zahlen von Infizierten, täglich steigende Zahlen von Toten. Vielleicht ist es nachvollziehbar, dass "in diesen Zeiten" Regelungsmaßnahmen "mit heißer Nadel gestrickt" (noch so eine Phrase) sind. Selbst wenn in der Theorie Krisenszenarien vielleicht irgendwann einmal durchgespielt worden sind (siehe BT Drs. 17/12051, S. 57 ff.), lässt sich nicht jede Variante einer Krise antizipieren – genauso wenig wie der tatsächliche Stressmodus, in dem andere und man selbst sich befinden werden. In diesem Modus sind nun Entscheidungen getroffen worden. Entscheidungen, deren Konsequenzen ohne jegliche Übertreibung als der "massivste kollektive Grundrechtseingriff in der Geschichte der Bundesrepublik" bezeichnet werden können. ...
Article 4 of Protocol No. 4 to the European Convention on Human Rights (ECHR) is short. Its title reads "Prohibition of collective expulsion of aliens", its text reads: "Collective expulsion of aliens is prohibited." It comes as a historical disappointment that the European Court of Human Rights (ECtHR) in its decision in the case N.D. and N.T. v. Spain from 13 February 2020 distorts this clear guarantee to exclude apparently "unlawful" migrants from its protection. The decision is a shock for the effective protection of rights in Europe and at its external borders. Consequently the Guardian titled that the Court is "under fire". Reading the majority opinion is at times a puzzling experience, to say the least.