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Der Gemeinsame Vertreter kann in das Fadenkreuz der Anleihegläubiger geraten und in das des Emittenten. Er hat daher das rechte Maß zu finden zwischen Engagement, Sorgfalt und Konfliktbewältigung bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Das gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner in die Krise geraten ist und im Kreis der Anleihegläubiger der Ruf nach einem „aktiven“ und engagierten Vertreter laut wird.
Um einen „Hilferuf“ handelt es sich dabei nicht immer. Vielmehr haben sich einzelne Investoren darauf spezialisiert, Anleihebedingungen zu durchforsten, um etwaige – und sei es auch nur „technische“ - Verstöße gegen dort enthaltene rechtliche Vorgaben zu entdecken. Sind sie fündig geworden, aber durch „no-action“-Klauseln daran gehindert, selbst tätig zu werden, schauen sie auf den Gemeinsamen Vertreter und erwarten von ihm die aggressive Wahrnehmung ihrer Rechte. Dazu kann gehören, aktiv die Fälligstellung zu fordern und so Drohpotential gegen den Emittenten aufzubauen;2 freilich, das muss nicht jedem Gläubiger recht sein, z.B. solchen, die bei zunächst eintretenden Kursverfall aus anlagerechtlichen Gründen gehalten ist, sich kostspielig vom Engagement zu trennen.
Konflikte innerhalb derselben Anleihegläubigerklasse sind damit programmiert. Und sie übertragen und bündeln sich dann in der Person des Gemeinsamen Vertreters – jedenfalls dann, wenn er exklusiv damit betraut ist, über die Ausübung von Gläubigerrechten zu befinden. Der gemeinsame Vertreter steht dann vor der Frage, ob er den Erwartungen aggressiver Obligationäre nachgeben soll oder nicht.3 Er muss deshalb wissen, was seine Rolle ist. Dazu ist die Reichweite seiner Interventionsmöglichkeiten und –pflichten im Spannungsfeld zwischen gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher Aufgabenzuweisung, business judgment rule, Haftungsbeschränkung und der Beschlusskontrolle näher zu bestimmen; ansonsten wird es nicht zur gewünschten Koordinierung des Gläubigerverhaltens durch den Gemeinsamen Vertreter kommen.
Im Folgenden soll eine Diskussion über die dabei entstehenden Rückkoppelungseffekte angestoßen werden, welche sich mit dem gesetzgeberischen Idealbild nicht so recht zu vertragen scheinen.
Seit Erlass des Schuldverschreibungsgesetzes von 2009 (SchVG) zeichnet sich ab, dass die Emissionspraxis der deutschen Staatsanleihen im Hinblick auf kollektive Gläubigermechanismen („Collective Action Clauses“ – CACs), wie sie das SchVG erstmals rechtssicher ermöglicht, substantiellen Änderungen unterliegen wird. Während die Haltung inländischer öffentliche Emittenten noch bei Verabschiedung des SchVG reserviert war, hat sich die Situation seit Mai 2010 grundlegend geändert: Verschiedene Mitgliedstaaten der Eurozone sind mit Verbindlichkeiten in ihrer Währung in Schwierigkeiten geraten und mussten um internationale Hilfe nachsuchen. Vor dem Hintergrund der politischen Forderung nach einer Beteiligung der bestehenden Gläubigerschaft („private sector involvement“, „PSI“) musste schließlich Griechenland im Frühjahr 2012 eine Umschuldung (mithilfe entsprechender Klauseln) bemühen. Politische und rechtliche Festlegungen der Eurogruppe über die künftige Dokumentation der (verbrieften) Staatenschuld im Hinblick auf eine potentiell erforderlich werdende Umschuldung folgten. Bei den nationalen Umsetzungsarbeiten sind auch gewisse „Unzulänglichkeiten“ des durch das SchVG geschaffenen gesetzlichen Gestaltungsrahmens aufgegriffen worden.
Die nachfolgende Abhandlung zeichnet im Einzelnen die verschiedenen Entwicklungslinien nach, beginnend (i) mit dem SchVG und der darin zum Ausdruck gekommenen traditionellen Haltung der öffentlichen Hand zu CACs, leitet über (ii) zur GriechenlandUmschuldung („PSI“) und deren rechtlichen Besonderheiten und Ergebnisse unter dem (neuen) Blickwinkel einer Beteiligung privater Gläubiger, soll (iii) die von der Eurogruppe gezogenen Konsequenzen in Gestalt der Empfehlungen des Wirtschafts- und Finanzausschusses für „Umschuldungsklauseln“ der Mitgliedsstaaten der Eurozone im Hinblick auf Art. 12 Abs. 3 des ESM-Vertrags erläutern und schließlich (iv) einen Überblick über die gesetzgeberischen Schritte in Deutschland zur Umsetzung der Empfehlungen liefern.
Thesen
1. Um die Anerkennung einer Beschlussnichtigkeit in extremen Situationen wird man kaum umhin kommen. Der Gesetzgeber sollte die Nichtigkeitsgründe und ihre Geltendmachung wie im Aktienrecht klarstellend einschränken.
2. Gläubigerbeschlüsse unterliegen einer (begrenzten) materiellen Beschlusskontrolle anhand des Maßstabs der „gemeinsamen Interessen“ der Gläubigergesamtheit. Ohne ein derartiges materielles Kriterium wird man nicht auskommen. Wie es letztendlich benannt wird, ist dann nichts weiter als eine Frage der Begrifflichkeit. Eine gesetzliche Klarstellung erscheint nicht zwingend. Inhaltlich muss sich die materielle Beschlusskontrolle beschränken auf den Ausschluss sachfremder Erwägungen als Grundlage eines Eingriffs der Mehrheit in Rechte und Ansprüche der Minderheit.
3. Die Gestaltungswirkung des der Anfechtungsklage stattgebenden Urteils folgt bereits aus der kollektiven Bindung des § 4 SchVG. Eine – wenngleich nicht zwingende – gesetzliche Klarstellung könnte in Gestalt eines Hinweises in § 20 SchVG erfolgen, dass ein der Anfechtungs- (und Nichtigkeits-) Klage stattgebendes Urteil der kollektiven Bindung des § 4 SchVG unterliegt.
Der gesetzlichen Korrektur und Präzisierung bedürfen, nicht zuletzt im Interesse der Beschleunigung, Vollzugssperre und Freigabeverfahren.
Die vorstehenden Überlegungen führen zu folgenden Ergebnissen:
1. Das SchVG erlaubt den Gläubigern sämtlicher vor Inkrafttreten des Gesetzes begebenen Anleihen, einschließlich solcher die nicht dem SchVG 1899 unterliegen, einen Beschluss über die Anwendbarkeit des SchVG zu fassen (Opt-in).
2. Der Anwendbarkeit des SchVG und damit insbesondere auch der Opt-in-Regelung steht eine Teilrechtswahl ausländischen Rechts in den Anleihebedingungen nicht entgegen, solange die Substanz der verbrieften Forderung deutschem Recht unterliegt.
Dies ergibt sich bereits aus dem gültigen Gesetz. Aufgrund entgegenstehender instanzgerichtlicher Rechtsprechung besteht allerdings Klarstellungsbedarf. Dies insbesondere auch deshalb, weil hiermit Fragen angesprochen sind, welche die Funktionsfähigkeit und Marktakzeptanz des neuen Gesetzes in wesentlichen Anwendungsbereichen berühren. Im Rahmen der Reform des Schuldverschreibungsrechts hat die Bundesregierung angekündigt, laufend zu prüfen, ob beabsichtigten Wirkungen dieses Gesetzes erreicht worden sind, und, soweit erforderlich, rechtzeitig die hieraus resultierenden erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.48 Nachdem unlängst bereits die Straffung des Freigabeverfahrens erfolgte49 ist zu hoffen, dass auch der hier identifizierte gesetzliche Klarstellungsbedarf zügig in Angriff genommen wird.
The efficacy of monetary authority actions depends primarily on the ability of the monetary authority to affect inflation expectations, which ultimately depend on agents' trust. We propose a model embedding trust cycles, as emerging from sequential coordination games between atomistic agents and the policy maker, in a monetary model. Trust affects agents' stochastic discount factor, namely the price of future risk, and their expectation formation process: these effects in turn interact with the monetary transmission mechanism. Using data from the Eurobarometer survey we analyze the link between trust on the one side and the transmission mechanism of shocks and of the policy rate on the other: data show that the two interact significantly and in a way comparable to the obtained in our model.
This paper investigates risk-taking in the liquid portfolios held by a large panel of Swedish twins. We document that the portfolio share invested in risky assets is an increasing and concave function of financial wealth, leading to different risk sensitivities across investors. Human capital, which we estimate directly from individual labor income, also drives risk-taking positively, while internal habit and expenditure commitments tend to reduce it. Our micro findings lend strong support to decreasing relative risk aversion and habit formation preferences. Furthermore, heterogeneous risk sensitivities across investors help reconcile individual preferences with representative-agent models.
We develop a dynamic network model whose links are governed by banks' optmizing decisions and by an endogenous tâtonnement market adjustment. Banks in our model can default and engage in firesales: risk is transmitted through direct and cascading counterparty defaults as well as through indirect pecuniary externalities triggered by firesales. We use the model to assess the evolution of the network configuration under various prudential policy regimes, to measure banks' contribution to systemic risk (through Shapley values) in response to shocks and to analyze the effects of systemic risk charges. We complement the analysis by introducing the possibility of central bank liquidity provision.
This paper analyzes the equilibrium pricing implications of contagion risk in a Lucas-tree economy with recursive preferences and jumps. We introduce a new economic channel allowing for the possibility that endowment shocks simultaneously trigger a regime shift to a bad economic state. We document that these contagious jumps have far-reaching asset pricing implications. The risk premium for such shocks is superadditive, i.e. it is 2.5\% larger than the sum of the risk premia for pure endowment shocks and regime switches. Moreover, contagion risk reduces the risk-free rate by around 0.5\%. We also derive semiclosed-form solutions for the wealth-consumption ratio and the price-dividend ratios in an economy with two Lucas trees and analyze cross-sectional effects of contagion risk qualitatively. We find that heterogeneity among the assets with respect to contagion risk can increase risk premia disproportionately. In particular, big assets with a large exposure to contagious shocks carry significantly higher risk premia.
Seit über 30 Jahren steht der Blaue Engel für besonders umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen. Damit ist er das älteste Umweltschutzzeichen in Deutschland. In den vergangenen Jahren wurden das Produktportfolio des Blauen Engel neu ausgerichtet und die Darstellung des Zeichens modernisiert. Seit 2008 ist der Blaue Engel auch das offizielle Klimaschutzzeichen der Bundesregierung. Regelmäßige empirische Umfragen zeigen, dass der Blaue Engel eine hohe Bekanntheit in der Bevölkerung besitzt. Über ein Drittel der Konsumentinnen und Konsumenten nutzen das Umweltzeichen als Orientierung beim Einkauf. Anders als vor 30 Jahren, muss sich der Blaue Engel heute in der öffentlichen Wahrnehmung in einer Flut von Umwelt- und Nachhaltigkeitszeichen behaupten.
Dieser Studientext präsentiert die Ergebnisse einer empirischen Befragung von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Wahrnehmung und Akzeptanz des Blauen Engel, die das ISOE für das Umweltbundesamt durchgeführt hat. In einer bundesweiten Online-Erhebung wurden 2.034 Personen befragt. Ergänzend erfolgte eine vertiefende qualitative Befragung mit Hilfe von Fokusgruppen. Die Befunde liefern wichtige Erkenntnisse darüber, wofür der Blaue Engel in den Augen der KonsumentInnen steht und wie er im Kontext anderer Label wahrgenommen wird. Darüberhinaus wird deutlich, welche Erwartungen aus Verbrauchersicht mit diesem Zeichen verbunden sind und welche Produkte und Produktgruppen mit ihm assoziiert werden.