Universitätspublikationen
Refine
Year of publication
Document Type
- Article (337)
- Review (222)
- Working Paper (183)
- Conference Proceeding (116)
- Part of Periodical (61)
- Book (46)
- Contribution to a Periodical (39)
- Doctoral Thesis (28)
- Part of a Book (15)
- Report (5)
Language
- German (737)
- English (287)
- Italian (11)
- French (5)
- Portuguese (5)
- Multiple languages (4)
- Spanish (3)
- mis (1)
Has Fulltext
- yes (1053) (remove)
Is part of the Bibliography
- no (1053)
Keywords
- Coronavirus (12)
- Urheberrecht (11)
- Democracy (9)
- human rights (8)
- Bundesverfassungsgericht (7)
- Digital Services Act (7)
- Law (7)
- law (7)
- Internet (6)
- Konfliktlösung (6)
Institute
- Rechtswissenschaft (1053) (remove)
Mit der vorliegenden monumentalen Monographie veröffentlicht der Verfasser, der seit Ende 2018 als Professeur agrégé de droit public an der Université Paris Saclay (Université d’Evry-Val d’Essonne) tätig ist, seine in Frankeich mehrfach ausgezeichnete thèse de doctorat aus dem Jahre 2015. Die Arbeit, die bereits vom amerikanischen Politikwissenschaftler Aurelian Craiutu begeistert rezensiert wurde (in: French Studies. A Quarterly Review 73,2 [2019] 335–336), verdient unbedingt auch einem deutschen Lesepublikum vorgestellt zu werden. Die zentrale These des Verfassers lautet, dass das englische parlamentarische System in der französischen Rechts- und politischen Kultur seit dem 18. Jahrhundert und über das ganze 19. Jahrhundert hinweg eine rechtspolitische Vorbildfunktion hatte. "Le modèle réformiste de la Constitution de l’Angleterre", lautet also das Fazit der Untersuchung, "a intellectuellement dominé la France du XIXe siècle". ...
Zugegeben, ich habe mich einmal lustig gemacht über die wachsende Zahl der "Handbücher", habe über die jedermann altersgemäß zukommende Festschrift gespottet, aber gleichzeitig an Handbüchern und Festschriften mitgearbeitet. Den darin steckenden Widerspruch kann ich nicht auflösen. Doch loben darf man, wenn es etwas zu loben gibt: Das vorliegende dreibändige Handbuch verdient große Bewunderung. Seine 2538 Seiten geben einen bisher nicht möglichen Überblick über die äußere und innere Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit im In- und Ausland. Die Bände sind übersichtlich gegliedert. Der erste Band enthält in kleinen, monographisch gestalteten Aufsätzen die "Vorgeschichte" im Alten Reich und im 19. Jahrhundert (Teil I), dann – nach 1871 – die ersten reichsweiten Verwaltungskontrollen, im Schwerpunkt aber in 17 Abschnitten die Geschichte der Verwaltungsgerichtsbarkeiten aller deutschen Länder und der Hansestädte bis zur Gegenwart (Teil II). Dabei steht Baden bekanntlich an der Spitze, und Preußen mit seinem Oberverwaltungsgericht bildet das Schwergewicht. Wir erfahren auf dem Weg über Hessen-Darmstadt, Württemberg und Bayern, Sachsen und Thüringen bis in die letzten Winkel kleinstaatlicher Verhältnisse, wie es unter den besonderen staatsrechtlichen Bedingungen des deutschen Föderalismus dazu kam, das noch in der Paulskirche favorisierte justizstaatliche Modell (§ 182) schrittweise durch eigenständige Verwaltungsgerichte zu ersetzen und die dort zunächst noch kompromisshaft zugelassene erstinstanzliche Dominanz der Verwaltung abzubauen. Dieser Prozess war langwierig. Nicht nur der Problemdruck der Streitfälle war in Preußen, Bremen oder Mecklenburg unterschiedlich, ebenso die Verfassungslage von Reich und Ländern nach 1871 und 1918, die parteipolitische Landschaft war ungleich, und es fehlte lange an einer obersten Instanz auf Reichsebene. Das nach dem "Anschluss" Österreichs von 1938 und dann 1941 noch gegen die NSDAP geschaffene, aber mit einem Mann aus dem "Braunen Haus" unglücklich besetzte Reichsverwaltungsgericht konnte diese Vereinheitlichung nicht leisten. ...
Welch ein Auftakt! Mit drei Büchern auf einmal präsentiert der Augsburger Rechtshistoriker Phillip Hellwege sein großes Forschungsfeld, die Geschichte des Versicherungsrechts, der Öffentlichkeit. Zwei Sammelbände und eine Monografie, im Sommer 2018 fast gleichzeitig erschienen, werden dem Projekt die gebührende Aufmerksamkeit sichern. Die Forschungsmittel entstammen dem "Horizon 2020"-Programm des European Research Council (ERC), von dem Hellwege einen "Consolidator Grant" erhalten hat. Mit diesen Mitteln finanziert er sein Vorhaben "Comparative History of Insurance Law in Europe" – kurz: CHILE. ...
In the recent historiography on the canon law of the early modern Spanish Empire, legal historians have been considering many forms of normativity. Nevertheless, law still remains, and there is no reason to think otherwise, as a primary source of legal orders. In the case of canon law, many of the legislations drafted remained largely unknown due to their lack of recognitio by the Holy See and pase regio granted by the Spanish Monarch. Such texts were not printed and only circulated in manuscript form, likely resulting in a very low and uncertain degree of compliance. During the 20thcentury, gradually but fragmentally, many of these texts became known in academic publications. The book reviewed here finally gathers together in a single volume all the legislative texts drafted at church assemblies celebrated in the archdiocese of Santafé (today Bogotá) before 1625. ...
Freund oder Feind?
(2019)
Bemühen wir uns um einen nüchternen Blick auf die "Fakten". Ein Hochschulprofessor betritt von Protesten begleitet einen Hörsaal, um seine Vorlesung zu halten. Aufgrund lauter Beschimpfungen und Störungen kann er diese Vorlesung nicht halten und verlässt den Campus schließlich zwei Stunden später unter Polizeischutz. Es handelt sich nicht um irgendeinen Professor, sondern um den Mann, der eine Partei gründete, vordergründig, um den Austritt Deutschlands aus der Eurozone zu erreichen und der auf der Pegida-Welle reitend eine rechtspopulistische Partei hervorbrachte, die ihre Umfragewerte von Unzufriedenheit und Enttäuschung nährt. Seit 2015 gehört er dieser Partei nicht mehr an. Samthandschuhe hat Bernd Lucke deswegen noch lange nicht verdient. Wie weit sollte aber der grundsätzlich berechtigte Protest gegen Lucke gehen?
Die vorliegende Arbeit behandelt einen Rechtsvergleich zwischen dem Neutralitätsgebot in der Bundesrepublik Deutschland und die Laizität in der Türkei aus der Perspektive des Religionsverwaltungsrechts im Referenzgebiet Medienrecht. Der Schwerpunkt liegt in der Darstellung des Türkischen Rechts.
Zu Beginn werden die beiden Begriffe des Neutralitätsgebots und der Laizität als Analyseinstrumente näher erörtert. Insbesondere erfolgt eine historische Begriffsgenese der Laizität im türkischen Rechtssystem in Bezug auf die Verfassungen der Türkei von Kanun-i Esasi 1876 bis hin zur aktuellen Verfassung von 1982. Darüber hinaus wird sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur erforscht, welchen Wandel der Laizitätsbegriff seit seiner Aufnahme in die Verfassung erfahren hat.
Es wird festgestellt, dass beide Begriffe einer Begriffskategorie angehören, wobei sie sich überwiegend durch ihre Intensität bei der Trennung vom Sakralem und Säkularem gerade hinsichtlich Kooperationen derselben und der vorherrschenden Koexistenz unterscheiden.
Zusätzlich wird auf die Funktion und die Auswirkungen des Diyanet sowohl auf den Laizitätsbegriff selbst als auch auf das Medienrecht eingegangen.
Im Folgenden wird das Medienrecht in beiden Ländern aus der Perspektive der öffentlichen Medien, insbesondere der Rundfunkanstalten untersucht. Hierbei werden in der Bundesrepublik Deutschland alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ihre Organisationsstruktur und Regelungen zur Vertretung der Religionsgemeinschaften behandelt, die gängigen Regelungen diesbezüglich ausführlich erörtert und aktuelle Unterschiede derselben bei der Vertretung der Religionsgemeinschaften im jeweiligen Rundfunkrat mitunter auch tabellarisch aufgezeigt. Durch die Behandlung der Vertretungsregelungen werden Mängel aufgewiesen. Diese ergeben sich beispielsweise in Hessen bei der Auswahl der vertretungsberechtigten Organisationen, da bei den parlamentarischen Überlegungen hierzu möglicherweise nicht hinreichend sachdienliche Gutachten herangezogen wurden. Eine andere Quelle für Fehler wird in der Anwendung von bestimmten Rechtsbegriffen als Parameter für die Eignung der Religionsgemeinschaften zur Vertretung gesehen, die ihrerseits auf christliche Religionsgemeinschaften zugeschnitten sind, jedoch gerade die innerhalb der Bevölkerung am stärksten vertretene Minderheitengruppe, nämlich die Muslime, mangels Körperschaftsstatus, außen vor lässt. Letztendlich werden auch gerade für die Bundesrepublik Deutschland Lösungsansätze herausgearbeitet.
Im türkischen Recht erfolgt eine ebensolche Darstellung, wobei als Besonderheit auch der TMSF als Einlagensicherungsfonds, sowie die These behandelt werden, dass durch die Eingriffe des TMSF öffentlich-rechtliche Printmedien vorhanden seien. Speziell werden die Entstehung und Entwicklung des Medienrechts, der Aufbau und die Kompetenzen der öffentlich-rechtlichen Medien und die Eingriffe auf diese dargestellt.
In der Türkei werden bereits in der verwaltungsrechtlichen Normierung der Kompetenzen einzelner Institutionen und erst Recht in der verwaltungsrechtlichen Praxis gravierende Mängel festgestellt.
Die Dissertation (Universität Eichstätt-Ingolstadt) beginnt mit dem Satz "Am Ende stritt man um Akten" und endet auf Seite 483 mit eben dem gleichen Satz. Zwischen Anfang und Ende dieser akribisch gearbeiteten Publikation, die Denzler bescheiden eine "Studie" nennt, werden die massenweise in den Archiven vorhandenen Akten, die während der letzten Visitation des Reichskammergerichts von 1767–1776 produziert wurden, nach ihrer Entstehung und Funktion untersucht. Als Leitbild der Untersuchung dient der "Reformhorizont" der Aufklärung, vor dessen Hintergrund das Visitationsgeschehen in Gestalt seiner Hand- und Druckschriften analysiert wird. "Reform"-zeiten, -räume, -akteure, -verfahren sowie -inhalte geben dem engagiert geschriebenen Buch eine klare Gliederung für die Untersuchung aller Schriftgattungen von den Protokollen, Schreiben, Diktaten, Abschriften, Diarien, Korrespondenzen, Instruktionen, Berichten bis zu Gutachten und Notizen, die alle das Visitationsgeschehen in und als "Akten" repräsentieren: 562 Aktenbündel; von 1056 Sitzungen sind 13 Bände Beratungsprotokolle überliefert, die 15732 Folioseiten umfassen; 50 Visitationsbeschlüsse liegen vor; die schriftlichen Befragungen von 92 Gerichtsmitgliedern ergaben 25000 Antworten (355, 478); hinzu kommen noch die Produktion aus der visitationseigenen Druckerei sowie 200 Einzelpublikationen zur Visitation und eine visitationseigene Zeitschrift als schriftliches Untersuchungsmaterial. Daraus entsteht ein höchst umfassendes und anschauliches Bild über Medientechnik, Schriftkultur, Justizkontrolle und Dienstaufsicht im Rahmen der Visitation. Aus dem quantitativen Befund in diesem "tintenklecksenden Saeculum", wie es Schiller genannt hat, leitet Denzler die These ab, dass die Visitation von 1767 eine enorme Vermehrung und Aufwertung von Schriftlichkeit schlechthin dokumentiert (16). Vor diesem Hintergrund soll die alltägliche Bedeutung der Schriftlichkeit für die Visitation analysiert und der "Entstehungs- und Überlieferungskontext" möglichst genau im "Schriftalltag" rekonstruiert werden. Dieser "Schriftalltag" reflektiert auch den Justizalltag in seiner rechtshistorischen Bedeutung. Diesen zu beschreiben ist zwar nicht Denzlers vorrangiges Ziel, aber die Kulturgeschichte des Geschriebenen beleuchtet und ergänzt die Geschichte der Rechtspraxis am Beispiel der Visitation von 1767 in vielfältiger Weise. Das belegen auch das reiche Quellen- und Literaturverzeichnis (489–562) und die Statistiken über Personalia, Visitationskosten, Examina, Gesandtschaftsquartiere, Verfahren usw. (565–604). ...
Den Visitationen am Reichskammergericht (RKG) wurden in letzter Zeit zwei unterschiedliche wissenschaftliche Untersuchungen gewidmet. Während Alexander Denzler den Aussagewert medialer Schriftkultur im "Schriftalltag" am Beispiel der letzten Visitation des RKGs (1767–1776) untersucht hat,1 widmet sich Anette Baumann als quellenversierte langjährige Leiterin der "Forschungsstelle der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung" in Wetzlar den Visitationen von 1529–1588.2 Sie werden von ihr als "Expertentreffen" von Juristen interpretiert, die auch für das Verfassungsverständnis im Alten Reich bedeutsam sind. Das tragende Quellenmaterial bildet – neben einschlägiger Sekundärliteratur – vor allem der reiche Korrespondenz- und Aktenbestand im Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv in Gestalt von Visitationsabschieden, Protokollen, Korrespondenzen, Vollmachten, Gutachten, Voten, Ladungen, Instruktionen, Gravamina, Fragebögen, persönlichen Notizen, Schreiben, Berichten und Augenscheinkarten,3 die das analysierte Schriftgut der Visitationen repräsentieren. Mit Hilfe einer erstellten Datenbank, die übrigens verschiedenen Forschungsinstitutionen – darunter auch dem MPI für europäische Rechtsgeschichte – zur Verfügung steht, ist es Baumann möglich, in den Beständen gezielt "nach Visitationsbelangen zu suchen" (17). Ziel ihrer gründlichen Untersuchung ist es, die Arbeit der Visitationskommission (VK) in dem "komplexen Kommunikationsprozess" (5) aufzuhellen, in dessen Mittelpunkt die VK stand – eingebettet in das Beziehungsgeflecht zwischen Kaiser, Reichsständen, Reichstag und Reichskammergericht (RKG). Durch die Reichskammergerichtsordnung von 1521 war die Kommission erstmals als "Visitation" reichsgesetzlich eingesetzt worden, um als Kontrollorgan einerseits das RKG finanziell zu sichern und andererseits die Abstellung von "Gebrechen" zu garantieren, d.h. das Gericht arbeitsfähig zu machen und zu erhalten. Die VK war somit eine Institution des Alten Reiches, die ursprünglich zur jährlichen Kontrolle bestimmt war. Eingesetzt von Kaiser und Reichsständen stand sie im Spannungsverhältnis politischer und konfessioneller Konstellationen auf dem Reichstag. Folgerichtig legt Baumann ihre Untersuchung auch weniger als Institutionengeschichte an, sondern als eine Darstellung von Reichsverfassungspraxis am Beispiel der VK. Aus dem reichen Archivmaterial werden die "Kommunikationsprozesse" herausdestilliert, um auf verfassungsmäßige Regelhaftigkeiten als Ordnungskategorien der Visitationsverfahren schließen zu können. Dabei stellt sich immer die Frage, ob die beobachteten Verfahren zu rechtlicher "Verfassung" geronnen sind oder sich noch im vorrechtlichen Raum ritualisierter Verfasstheit bewegen. So gesehen bietet das geschilderte Geschehen um die und in der VK einen Blick in das Laboratorium über die Entwicklung rechtlicher und politischer Regelungs- und Verfassungsprozesse. ...
The Polish government is stepping up its repression. The freedom of political speech is a main target. A national judge has not just the right but an outright duty to refer a case to the CJEU whenever the common value basis is in danger. Thus, a Polish judge faced with a case concerning the silencing of critics, must refer the matter to the CJEU and request an interpretation of Article 2 TEU in light of the rights at stake.
Im Deutschen Bundestag liegt der Frauenanteil nach der letzten Wahl bei nur noch 30 Prozent. Bei den Fraktionen der AfD, CDU/CSU und FDP, also den Parteien ohne eine parteiinterne Quote, beträgt er gar nur 10 bis 20 Prozent. Bundesjustizministerin Barley fordert daher eine Wahlrechtsreform, um das "Meer von grauen Anzügen" zugunsten von mehr Frauen im Parlament zu pluralisieren. Dafür wird es einer Regelung bedürfen, die die Parteien verpflichtet, eine gleiche Anzahl von Frauen und Männern bei Wahlen aufzustellen. Von Staatsrechtlern werden jedoch verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet, jüngst etwa von Udo Di Fabio in einem Interview im Spiegel. Eine solche Reform verstoße gegen die Parteifreiheit und die Wahlrechtsgleichheit. Und: Demokratie kenne nur ein Volk, kein geteiltes. Dies überrascht wenig, denn im gegenwärtigen verfassungsrechtlichen Diskurs wird die fehlende Repräsentation von Frauen schlicht nicht als demokratisches Problem verstanden. Wirft man einen Blick in die verfassungsrechtliche Literatur zum Demokratieprinzip und zum Wahlrecht, dann werden dort allerhand aktuelle Probleme und Herausforderungen der deutschen Demokratie diskutiert – vom Einfluss der sozialen Medien über die Krise der Parteiendemokratie bis hin zum negativen Stimmengewicht. Dass nach über 70 Jahren Grundgesetz in keinem deutschen Parlament Frauen nur annähernd hälftig vertreten sind, auf kommunaler Ebene Frauen oftmals sogar nur einen Anteil von 15 bis 25 Prozent erreichen, scheint dagegen niemand für ein aktuelles demokratisches Defizit zu halten – und dies obwohl Art. 3 Abs. 2 GG die Gleichberechtigung der Geschlechter sowie deren tatsächliche Durchsetzung ausdrücklich fordert.
Die Arbeit untersucht die Ad-hoc-Publizität unter der Geltung der MAR. In der Arbeit werden zuerst das Informationsmodell auf dem Kapitalmarkt und die Erforderlichkeit und Notwendigkeit der Regulierung des Kapitalmarkts durch gesetzliche Informationspflichten analysiert. Mithilfe eines Rückblicks auf die Entwicklung der Ad-hoc-Publizität in den Rechtsnormen wird ihr Sinn und Zweck untersucht. Die rechtlichen Anforderungen an Ad-hoc-Publizität unter der Geltung der MAR werden in einem weiteren Schritt untersucht. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Tatbestandsmerkmalen der Ad-hoc-Publizitätspflicht und dem Aufschub der Veröffentlichung. Darüber hinaus werden die Rechtsfolgen im Falle von Pflichtverstößen, insbesondere Anspruchsgrundlagen nach §§ 97, 98 WpHG analysiert. Im Hinblick auf die Ad-hoc-Publizität nach dem chinesischen Recht werden ihre historische Entwicklung in Rechtsnormen und ihr Sinn und Zweck untersucht. Eine dogmatische Analyse der Ad-hoc-Publizitätspflicht und der Rechtsfolgen beim Pflichtverstoß nach dem geltenden chinesischen Recht wird dann durchgeführt. Schließlich wird die Ad-hoc-Publizität nach der MAR und dem chinesischen Recht verglichen.
Im rechtsvergleichenden Teil der Untersuchung identifiziert der Verfasser bestimmte Besonderheiten und Defizite im chinesischen Recht. Den Regelungsansätzen der beiden Rechtssysteme liegen unterschiedliche rechtpolitische Zielsetzungen zugrunde. In der EU und in Deutschland steht der Konnex zum Insiderhandel im Vordergrund, denn diesem wird durch die Ad-Hoc Meldung der Boden entzogen. In China handelt es sich bei der Ad-hoc-Publizität konzeptionell eher um einen Annex zur Regelpublizität. Damit geht Hand in Hand, dass die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche aufgrund falscher Ad-hoc-Meldungen in China der behördlichen Genehmigung bedarf. Der Verfasser macht auf dieser Grundlage Vorschläge zur (behutsamen) Rechtsfortbildung in China nach europäischem Vorbild.
Der Beitrag stellt zunächst dar, dass und warum dem geltenden UWG ein schlüssiger innerer Zusammenhang fehlt, und zwar sowohl im Hinblick auf den Prüfungsaufbau für Ansprüche als auch im Hinblick auf die im Gesetz zum Tragen kommenden materiellen Systematisierungskriterien. Sodann wird ein Vorschlag für einen alternativen Gesetzesaufbau unterbreitet, der am unverändert richtigen Gedanken festhält, wonach Wettbewerbsverhalten in seinen komplexen Auswirkungen auf sämtliche Marktteilnehmer ganzheitlich zu erfassen und zu regulieren ist, während die Orientierung an Gruppen von Marktteilnehmern zwangsläufig zu Abgrenzungsproblemen führt. Folglich bilden im unterbreiteten Vorschlag nicht die Schutzsubjekte des UWG, sondern der Unwertgehalt der geschäftlichen Handlung (Irreführung, Aggressivität, sonstige Wettbewerbsverfälschung) das primäre Systematisierungskriterium. Übergeordnetes Ziel des Vorschlags ist es, die methodengerechte Anwendung des geschriebenen Rechts zu erleichtern und auf diese Weise gesetzesferne Eigenrationalitäten der Praxis einzuhegen.
We present evidence on the way personal and institutional factors could together guide public company directors in decision-making concerning shareholders and stakeholders. In a sample comprising more than nine hundred directors originating from over fifty countries and serving in firms from twenty three countries, we confirm that directors around the world hold a principled, quasi-ideological stance towards shareholders and stakeholders, called shareholderism, on which they vary in line with their personal values. We theorize and find that in addition to personal values, directors’ shareholderism level associates with cultural norms that are conducive to entrepreneurship. Among legal factors, only creditor protection exhibits a negative correlation with shareholderism, while general legal origin and proxies for shareholder and employee protection are unrelated to it.
An important question in banking is how strict supervision affects bank lending and in turn local business activity. Supervisors forcing banks to recognize losses could choke off lending and amplify local economic woes. But stricter supervision could also change how banks assess and manage loans. Estimating such effects is challenging. We exploit the extinction of the thrift regulator (OTS) to analyze economic links between strict supervision, bank lending and business activity. We first show that the OTS replacement indeed resulted in stricter supervision of former OTS banks. Next, we analyze the ensuing lending effects. We show that former OTS banks increase small business lending by roughly 10 percent. This increase is concentrated in well-capitalized banks, those more affected by the new regime, and cannot be fully explained by a reallocation from mortgage to small business lending after the crisis. These findings suggest that stricter supervision operates not only through capital but can also correct deficiencies in bank management and lending practices, leading to more lending and a reallocation of loans.
This paper documents that resource reallocation across firms is an important mechanism through which creditor rights affect real outcomes. I exploit the staggered adoption of an international convention that provides globally consistent strong creditor protection for aircraft finance. After this reform, country-level productivity in the aviation sector increases by 12%, driven mostly by across-firm reallocation. Productive airlines borrow more, expand, and adopt new technology at the expense of unproductive ones. Such reallocation is facilitated by (i) easier and quicker asset redeployment; and (ii) the influx of foreign financiers offering innovative financial products to improve credit allocative efficiency. I further document an increase in competition and an improvement in the breadth and the quality of products available to consumers.
We show strong overall and heterogeneous economic incidence effects, as well as distortionary effects, of only shifting statutory incidence (i.e., the agent on which taxes are levied), without any tax rate change. For identification, we exploit a tax change and administrative data from the credit market: (i) a policy change in 2018 in Spain shifting an existing mortgage tax from being levied on borrowers to being levied on banks; (ii) some areas, for historical reasons, were exempt from paying this tax (or have different tax rates); and (iii) an exhaustive matched credit register. We find the following robust results: First, after the policy change, the average mortgage rate increases consistently with a strong – but not complete – tax pass-through. Second, there is a large heterogeneity in such pass-through: larger for borrowers with lower income, a smaller number of lending relationships, not working for the lender, or facing less banks in their zip-code, thereby suggesting a bargaining power mechanism at work. Third, despite no variation in the tax rate, and consistent with the non-full tax pass-through, the tax shift increases banks’ risk-taking. More affected banks reduce costly mortgage insurance in case of loan default (especially so if banks have weaker ex-ante balance sheets) and expand into non-affected but (much) ex-ante riskier consumer lending, experiencing even higher ex-post defaults within consumer loans.
This paper contributes to the debate on the adequate regulatory treatment of non-bank financial intermediation (NBFI). It proposes an avenue for regulators to keep regulatory arbitrage under control and preserve sufficient space for efficient financial innovation at the same time. We argue for a normative approach to supervision that can overcome the proverbial race between hare and hedgehog in financial regulation and demonstrate how such an approach can be implemented in practice. We first show that regulators should primarily analyse the allocation of tail risk inherent in NBFI. Our paper proposes to apply regulatory burdens equivalent to prudential banking regulation if the respective transactional structures become only viable through indirect or direct access to (ad hoc) public backstops. Second, we use insights from the scholarship on regulatory networks as communities of interpretation to demonstrate how regulators can retrieve the information on transactional innovations and their risk-allocating characteristics that they need to make the pivotal determination. We suggest in particular how supervisors should structure their relationships with semi-public gatekeepers such as lawyers, auditors and consultants to keep abreast of the risk-allocating features of evolving transactional structures. Finally, this paper uses the example of credit funds as non-bank entities economically engaged in credit intermediation to illustrate the merits of the proposed normative framework and to highlight that multipolar regulatory dialogues are needed to shed light on the specific risk-allocating characteristics of recent contractual innovations.
n today’s world, the transfer of laws and regulations between different legal systems is commonplace. The global spread of stewardship codes in recent years presents a promising, but yet untested, terrain to explore the diffusion of such norms. This paper aims to fill this gap. Employing the method of content analysis and using information from 41 stewardship codes enacted between 1991 and 2019, we systematically examine the formal diffusion of these stewardship codes. While we find support for the diffusion story of the UK as a stewardship norm exporter, especially in former British colonies in Asia, we also find evidence of diffusion from transnational initiatives, such as the EFAMA and ICGN codes, as well as regional clusters. We also show that the UK Stewardship Code of 2020 now deviates from these current models; thus, it remains to be seen how far a second round of exportation of the revised UK model into the transnational arena will follow.
We present novel evidence on the value of cross-border political access. We analyze data on meetings of US multinational enterprises (MNEs) with European Commission (EC) policymakers. Meetings with Commissioners are associated with positive abnormal equity returns. We study channels of value creation through political access in the areas of regulation and taxation. US enterprises with EC meetings are more likely to receive favorable outcomes in their European merger decisions and have lower effective tax rates on foreign income than their peers without meetings. Our results suggest that access to foreign policymakers is of substantial value for MNEs.
In times of crisis, governments have strong incentives to influence banks’ credit allocation because the survival of the economy depends on it. How do governments make banks “play along”? This paper focuses on the state-guaranteed credit programs (SGCPs) that have been implemented in Europe to help firms survive the COVID 19 crisis. Governments’ capacity to save the economy depends on banks’ capacity to grant credit to struggling firms (which they would not be inclined to do spontaneously in the context of a global pandemic). All governments thus face the same challenge: How do they make sure that state guaranteed loans reach their desired target and on what terms? Based on a comparative analysis of the elaboration and implementation of SGCPs in France and Germany, this paper shows that historically-rooted institutionalized modes of coordination between state and bank actors have largely shaped the terms of the SGCPs in these two countries.
The long-standing battle between economic nationalism and globalism has again taken center stage in geopolitics. This article applies this dichotomy to the law and policy of international intellectual property (IP). Most commentators see IP as a prime example of globalization. The article challenges this view on several levels. In a nutshell, it claims that economic nationalist concerns about domestic industries and economic development lie at the heart of the global IP system. To support this argument, the article summarizes and categorizes IP policies adopted by selected European countries, the European Union, and the U.S. Section I presents three types of inbound IP policies that aim to foster local economic development and innovation. Section II adds three versions of outbound IP policies that, in contrast, target foreign countries and markets. Concluding section III traces a dialectic virtuous circle of economic nationalist motives leading to global legal structures and identifies the function and legal structure of IP as the reason for the resilience and even dominance of economic nationalist motives in international IP politics. IP concerns exclusive private rights that are territorially limited creatures of (supra-)national statutes. These legal structures make up the economic nationalist DNA of IP.
Angesichts der in Deutschland und anderswo präzedenzlosen Eingrenzung des rechtlich Erlaubten stehen die begrenzenden Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und vollziehenden Maßnahmen des Staates im Zentrum grundrechtlicher Aufmerksamkeit. Freiheitsschonendere Alternativen werden in erster Linie durch das Prisma der Erforderlichkeit in den Blick genommen. Sich in einer Pandemielage gegen Beschränkungen zu entscheiden, erscheint grundrechtlich unverdächtig. Doch wäre es das tatsächlich? Im Folgenden werden zwei unterschiedliche Szenarien einer solchen Entscheidung vorgestellt und es wird ein näherer Blick auf die Folgen für den individuellen Grundrechtsgebrauch geworfen. Es zeigen sich Grundrechtsfragen, die im Ergebnis auch für die Beurteilung des beschränkenden Staates aufgeworfen sind.
This paper shows that judicial enforcement has substantial effects on firms’ decisions with regard to their employment policies. To establish causality, I exploit a reorganization of the court districts in Italy involving judicial district mergers as a shock to court productivity. I find that an improvement in enforcement, as measured by a reduction in average trial length, has a large, positive effect on firm employment. These effects are stronger in firms with high leverage, or that belong to industries more dependent on external finance and characterized by higher complementarity between labor and capital, consistent with a financing channel driving the results. Moreover, in presence of stronger enforcement, firms can raise more debt to dampen the impact of negative shocks and, in this way, reduce employment fluctuations.
Die zunehmende Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche der Gesellschaft mit neuen digitalen Technologien, insbesondere mit künstlicher Intelligenz, hat zur Entstehung von smarten Ordnungen geführt. Darunter werden Ordnungen verstanden, die darauf ausgerichtet sind, durch intelligentes Design und mit Hilfe algorithmischer Operationen Abweichungen von ihren Normen zu minimieren oder ganz unmöglich zu machen. Der Beitrag erläutert einige Beispiele smarter Ordnungen und zeigt auf, dass zumindest im Grundsatz zwischen einer algorithmisch optimierten, normadressatenorientierten Prävention und einer adressatensubstituierenden Präemption abweichenden Verhaltens durch digitale Technologien unterschieden werden kann. Den Schwerpunkt des Beitrags bildet sodann die Frage ob und, gegebenenfalls, in welchem Sinne, smarte Ordnungen überhaupt noch normative Ordnungen sind. Im Verlauf der Analyse zeigt sich, dass Rechtsordnungen und andere normative Ordnungen zwar das Ziel einer effektiven Durchsetzung ihrer Normen verfolgen, aber nicht das Ideal vollständiger Nicht-Abweichung. Es wird deutlich, dass es zu den wesentlichen Aspekten normativer Ordnungen gehört, dass sie an Personen adressiert sind, die sie sich als autonome und zugleich fehlbare Personen zu eigen machen müssen und dabei unvermeidlich über die faktische Freiheit zur Normabweichung verfügen. Smarte Ordnungen hingegen erfüllen diese Kriterien nicht oder nur in geringem Maße. Letztlich sind sie nur in einem schwachen Sinne normativ, soweit die in technischen Prozessen implementierte Normativität für die Betroffenen noch präsent ist. In dem Maße jedoch, wie Normativität und ihre technische Realisation sich vermischen, bis ihre erfahrbare Präsenz abnimmt, verlieren sie ihren normativen Charakter.
Die Zukunft der Freiheit
(2020)
Im Zentrum des Beitrags steht die Frage, ob und wie sich Freiheit verändert, wenn wir uns in Echo-Räumen bewegen, also in digitalen sozialen Netzwerken und in digitalen Welten, die aus den Vorhersagedaten des eigenen Verhaltens zusammengesetzt sind. Beide Varianten digitaler Welten werden als Bestätigungswelten charakterisiert, in denen der Nutzer sich in relevanten Aspekten seines Selbst nicht nur spiegelt, sondern immer wieder bestätigt und anerkannt sieht und auch andere bestätigt und anerkennt. Der Aufsatz verdeutlicht, dass es für die Frage der Freiheit in solchen Bestätigungswelten nicht nur darauf ankommt, ob wir nach den jeweils eigenen Gründen handeln oder nach Regeln, die wir gemeinsam mit anderen akzeptieren können. Denn solche Ansätze beruhen auf der unausgesprochenen Prämisse eines statischen Selbst, eine so verstandene Freiheit wäre eine statische Freiheit. Dem wird ein Verständnis von Freiheit als dynamischer Prozess gegenübergestellt, zu dem es gehört, die eigenen Gründe zu ändern. Dazu muss sich das Selbst von diesen Gründen aber erst einmal distanzieren und sich zu sich selbst verhalten können, was die Erfahrung von Widerspruch und Widerstand voraussetzt. Komplementär zu diesem Widerspruch ist es zudem auf Vertrauen angewiesen, um die Herausforderungen der Freiheit anzunehmen. Es wird gezeigt, dass sich beide Aspekte, die Freiheit als Risiko des Widerspruchs und das für die Freiheit notwendige komplementäre Vertrauen, in den digitalen Bestätigungswelten verflüchtigen.
Das Versprechen der Demokratie ist nicht, dass dem Willen des Volkes Geltung verschafft wird. Denn den Willen des Volkes gibt es nicht. Es gibt vielmehr nur unzählige Kombinationen von Meinungen und Interessen, aus denen jeweils von neuem ein dem Volk zurechenbarer Wille gebildet werden muss. In dem so gebildeten Willen werden sich nie alle wieder finden. Das Versprechen der Demokratie ist aber, dass alle bei der Bildung des Willens mitwirken und also Einfluss auf das Ergebnis nehmen können und dass der jeweiligen Mehrheit nicht alles erlaubt ist, insbesondere nicht, die Minderheit um ihre Chancen zu bringen, selbst Mehrheit zu werden, samt den Voraussetzungen, die dafür nötig sind.
On the basis of the economic theory of network effects, this article provides a novel explanation of the so-called patent paradox, i.e. the question why the propensity to patent is so strong when the expected average value of most patents is low. It demonstrates that the patent system of a country resembles a telephone network or a social media platform. Patents are perceived as nodes in a virtual network that, as a whole, exhibits network effects. It is explained why patents are not independent of other patents but that they complement each other in several ways both within and beyond markets and fields of technology, and that patents thus create synchronization value over and above individual interests of patent holders in exclusivity. As a consequence, the more patents there are, the more valuable it is to also seek patents, and vice versa. Since patents thus display increasing returns to adoption, the willingness to pay for the next patent slopes upwards. This explains why, after a phase of early instability and a certain tipping point, many countries’ patent systems expanded quickly and eventually became a rigid standard (“lock-in”). The concluding section raises the question what regulatory measures are suitable to effectively address the ensuing anticommons effects.
Die rechtshistorische Forschung konzentriert sich auf die Herausbildung spezifisch juristischer Figuren wie das frühneuzeitliche Privileg oder das spätere „geistige Eigentum“. Die Geschichte des urheberrechtlichen Werkbegriffs – immerhin der Gegenstand der „Werkherrschaft“ des Urhebers – hat demgegenüber verhältnismäßig wenig Aufmerksamkeit erfahren. Dabei ist letztlich unstreitig, dass auch die Vorstellung eines von seinen Verkörperungen unabhängigen und daher abstrakt-immateriellen, eigentumsfähigen Werks keine gegebene Wirklichkeit darstellt, sondern erst seit dem Ende des 18. Jahrhunderts etabliert ist. Der Beitrag historisiert das Urheberrecht ausgehend von seiner – so die Hypothese – vorgestellten Wirklichkeit. Betrachtet werden drei Vorbedingungen, die das juristische Reden und Denken in Kategorien eines abstrakt-unkörperlichen, eigentumsfähigen Werks und damit zugleich das „geistige Eigentum“ an diesem Werk möglich gemacht haben: Reproduktionstechnologien, das Ideal des genialen Werks und die dezentral-anonyme Marktwirtschaft.
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ist einseitig auf die Löschung rechtswidriger Inhalte ausgerichtet. Vorzugswürdig erscheint demgegenüber ein ganzheitlicher Regulierungsansatz, der darauf abzielt, dass Anbieter großer Universalplattformen gleichermaßen rechtswidrige Inhalte löschen und rechtmäßige Kommunikation nicht willkürlich beeinträchtigen. Dazu wird hier ein konkreter Entwurf zur Änderung des NetzDG nebst Begründung vorgelegt.
Der Beitrag nimmt zu den Entscheidungen des BGH v. 21.2.2019 in Sachen HHole (for Mannheim) u.a., wonach die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks eine „andere Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG darstellt, kritisch Stellung. Hinterfragt wird insbesondere, worauf sich Entstellungen oder Beeinträchtigungen gem. § 14 UrhG beziehen, was also unter einem „Werk“ gem. § 14 UrhG zu verstehen ist.
A new virus, SARS-CoV-2, emerged in the Chinese city of Wuhan at the end of 2019. Infected persons developed an atypical form of pneumonia, later known as COVID-19. The pathogen created a pandemic, with fatalities throughout the world, and also led to the adoption of restrictive measures which were, until recently, unthinkable, as well as fostering new political conflicts. Even the path of the multilateral order in its current form is at stake. For a take on these issues under international law, the legal regime of the World Health Organization (WHO) and its response to the pandemic provides an insightful access. ...
When parties present divergent econometric evidence, the court may view such evidence as contradictory and thus ignore it completely, without conducting closer analysis. We develop a simple method for distinguishing between actual and merely apparent contradiction based on the statistical concept of the “severity” of the furnished evidence. Again using “severity”, we also propose a method for reconciling divergent findings in instances of mere seeming contradiction. Our chosen application is that of damage estimation in follow-on cases.
Der Zweifel muss schweigen, soll ein richterliches Urteil überzeugen. Gewissheit zu verbreiten, ist das nicht allzu heimliche Ziel der juristischen Ausbildung. Der Charme der Gutachtentechnik, alles Mögliche zu erwägen und zu prüfen, wird in der Referendarausbildung durch die Relationstechnik ersetzt und in der richterlichen Urteilspraxis vollends desavouiert. Gewissheitsdenken und Erledigungsökonomie gehen in Führung. Vieles bleibt "dahingestellt", wenn die Entscheidung einmal feststeht. Und die Gutachten von Rechtsexperten hängen dem Interesse der Auftraggeber häufig einen mehr als fadenscheinigen Mantel um. Ungewissheit, das scheint gewiss, ist Sache der juristischen Zunft nicht. ...
Christine Lagarde verband die Ankündigung ihres ersten, moderaten Rettungspakets mit der Aufforderung an die Mitgliedstaaten, fiskalische Hilfen bereitzustellen. Die Märkte scheinen sich das Vertrauen in die Fiskalpolitik indessen abgewöhnt zu haben. Da starke geldpolitische Signale zunächst ausblieben, ging die Talfahrt weiter, bis Lagarde im zweiten Versuch in die Fußstapfen ihres Vorgängers trat und die Schleusen öffnete.
Das Thema Datenschutz wird in Zeiten von Internet und künstlicher Intelligenz immer komplexer. Die Entwicklungen scheinen in manchen Bereichen kaum noch beherrschbar zu sein. Nur ein Zusammenspiel von Rechtswissenschaft und Informatik kann den Einzelnen und bestimmte gesellschaftliche Gruppen vor Diskriminierung schützen.
Do current levels of bank capital in Europe suffice to support a swift recovery from the COVID-19 crisis? Recent research shows that a well-capitalized banking sector is a major factor driving the speed and breadth of recoveries from economic downturns. In particular, loan supply is negatively affected by low levels of capital. We estimate a capital shortfall in European banks of up to 600 billion euro in a severe scenario, and around 143 billion euro in a moderate scenario. We propose a precautionary recapitalization on the European level that puts the European Stability Mechanism (ESM) center stage. This proposal would cut through the sovereign-bank nexus, safeguard financial stability, and position the Eurozone for a quick recovery from the pandemic.
The issue of data security has become increasingly complex in the age of the internet and artificial intelligence. The developments seem to be almost unmanageable in some areas. Cooperation between jurisprudence and information technology is the only thing that can protect the individual and certain social groups from discrimination.