Die gegenwärtige Diskussion um die Sterbehilfe in Korea – anhand eines aktuellen Falles
- Vor Kurzem hat das koreanische Höchstgericht den lebensverkürzenden Behandlungsabbruch durch die Entnahme des Beatmungsgeräts als zulässig befunden. Dafür sollen zwei Voraussetzungen erfüllt sein; 1) der Eintritt des irreversiblen Todesprozesses, 2) der ernstliche mutmaßliche Wille des Patienten. Dabei sind auch die folgenden abweichenden Meinungen vertreten. Sie gehen davon aus, dass im betreffenden Fall der nahe Todesvorgang noch nicht eingetreten ist. Darüber hinaus darf die Selbstbestimmung des Patienten nur in der negativen Weise vollzogen und keinesfalls in positiver Weise, denn dies würde den Selbstmord bedeuten. Außerdem ist der mutmaßliche Wille der Patientin von ihrem hypothetischen zu unterscheiden. Allerdings könnte der Behandlungsabbruch unabhängig vom Willen des Patienten ohne Rekurs auf die Selbstbestimmung des Patienten genehmigt werden, wenn auf die immanenten Schranken des ärztlichen Auftrags abgestellt werden. In der Sterbehilfe steht die Unverfügbarkeit des Lebens im Gegensatz zu der Selbstbestimmung des Patienten. Dabei zeigt sich aber, dass der Schutz des Lebens angesichts der Tötung im Krieg oder in der Notwehrlage nur ein relativer ist. Genauso lässt sich das Recht des Patienten nicht als das auf das eigene Leben, sondern lediglich als das auf den natürlichen Tod verstehen. Im vorliegenden Fall kommt es in rechtlicher Hinsicht auf sog. Passive Sterbehilfe an. Wenn hier der in Kürze bevorstehende Todeseintritt und die mutmaßliche Einwilligung der Patienten nicht abzulehnen ist, soll der Behandlungsabbruch rechtfertigt werden. Allerdings darf der einseitige Behandlungsabbruch nicht bewilligt werden und zwar vor allem deshalb, weil das Selbstbestimmungsrecht des Patienten vernachlässigt werden kann.
Author: | Young-Whan Kim |
---|---|
URN: | urn:nbn:de:hebis:30:3-249371 |
Parent Title (English): | 25th IVR World Congress: Law, Science and Technology Frankfurt am Main 15–20 August 2011 ; Paper Series ; 079 |
Series (Serial Number): | 25th IVR World Congress: Law, Science and Technology Frankfurt am Main 15–20 August 2011 ; Paper Series (079) |
Publisher: | Goethe-Univ. |
Place of publication: | Frankfurt am Main |
Document Type: | Conference Proceeding |
Language: | German |
Year of Completion: | 2012 |
Year of first Publication: | 2012 |
Publishing Institution: | Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg |
Release Date: | 2012/08/10 |
Tag: | Selbstbestimmung des Patienten; Unverfügbarkeit des Lebens; Zulässigkeit des einseitigen Behandlungsabbruchs; mutmaßliche Einwilligung; passive Sterbehilfe |
HeBIS-PPN: | 34441504X |
Institutes: | Rechtswissenschaft / Rechtswissenschaft |
Dewey Decimal Classification: | 3 Sozialwissenschaften / 34 Recht / 340 Recht |
Sammlungen: | Universitätspublikationen |
Licence (German): | Deutsches Urheberrecht |