340 Recht
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Dieser Aufsatz untersucht die Wirksamkeit und wirkliche Sinnhaftigkeit von langen und kurzen Jugendstrafen im deutschen Rechtssystem. Dies wird insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Verwirklichung des im JGG und HessJStVollzG festgesetzten Erziehungsgedanken betrachtet. Soziale Isolation, gesellschaftliche Stigmatisierung, eine langjährige Anpassung an ein vollkommen lebensfremdes Umfeld und zwischenmenschliche Stressfaktoren wie die Bildung problematischer Subkulturen innerhalb der Anstalt sind dabei nur einige der Störfaktoren, die sich auf die Entwicklung der jugendlichen und heranwachsenden Straftäterinnen und Straftäter auswirken. Eine Chance auf Resozialisierung wird damit nicht etwa bewirkt, sondern eher erschwert oder sogar verhindert. Da bei der Bestrafung aber auch bspw. die öffentliche Sicherheit bedacht werden muss, wird im Fazit die kritische Überprüfung und Anpassung der momentanen Praxis gefordert.
Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz stellt ein fundamentales Prinzip bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und damit des öffentlichen Vergaberechts dar. Ausgangspunkt des Grundsatzes ist das öffentliche Haushaltsrecht, indem es als Leitlinie für einen effizienten Einsatz öffentlicher Ressourcen, die überwiegend aus Steuergeldern bestehen, fungiert. Mit der Einbeziehung des EU-Vergaberechts erlangt der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zusätzlich die Rolle der Marktstabilisierung, -stärkung und Integration. Der Beitrag widmet sich der Herleitung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes sowie seiner Relevanz innerhalb des Vergabeverfahrens bis hin zur Aufhebung von Vergabeverfahren.
Das Notariat ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Systems der vorsorgenden Rechtspflege, welches wiederum essenziell für Rechtssicherheit ist. Es unterliegt einem zunehmenden Einsatz digitaler Mittel, wodurch sich die Frage stellt, ob auf notarielle Mitwirkung dank technologischer Entwicklungen in Zukunft verzichtet werden kann. In diesem Beitrag wird sich mit dieser Fragestellung speziell für das Recht der GmbH auseinandergesetzt und aufgezeigt, warum Notare auch in einem digitalisierten Rechtsumfeld nicht hinwegzudenken sind.
Der Umgang mit Geflüchteten aus der Ukraine unterscheidet sich in vielen Aspekten von dem mit anderen Geflüchteten – auch im Aufenthalts- und Sozialrecht. Insbesondere erhält dieser Personenkreis aktuell exklusiv einen Aufenthaltsstatus nach § 24 AufenthG. Über diese scheinbar formale Änderung hinaus unterscheiden sich auch die praktischen Sozialleistungen der Geflüchteten immens, da ihnen ein Anspruch auf (das heutige) Bürgergeld zusteht. Im folgenden Aufsatz wird untersucht, welche nationalen rechtlichen Auswirkungen der Rechtskreiswechsel hat und welche Rolle dabei das am 01. Januar 2023 geänderte SGB II unter Einführung des Bürgergeldes einnimmt. Des Weiteren wird untersucht, welche verfassungsrechtlichen Probleme mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz dabei entstanden sind und ob weiterer Handlungsbedarf besteht.
„Contract as Promise“ ist ein klassisches Werk zum Vertragsrecht im Common Law. Anlässlich des Versterbens von Charles Fried Anfang des Jahres 2024 wird seine für den angloamerikanischen Rechtsraum prägende Theorie zunächst in ihren Kernaussagen nachgezeichnet, sodann in die zeitgenössische Debatte eingeordnet und schließlich aus aktuellem Blickwinkel neu beurteilt werden. Aus deutscher Perspektive auf das Common Law blickend will der Artikel einen Eindruck davon vermitteln, wie sich Frieds Ansatz bereits zu Lebzeiten des Autors zu einem Klassiker entwickeln konnte.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage nach der Politisierung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Goethe-Universität Frankfurt am Main in der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur von 1933-1945 anhand der in dieser Zeit durchgeführten Promotionsverfahren. Zu diesem Zweck wurden die originalen Promotionsakten aus dem Universitätsarchiv ausgewertet und analysiert. Dabei wird gezeigt, dass (nicht unerwartet) erhebliche Einflüsse der nationalsozialistischen Politik ihren Weg in das als neutral und wissenschaftlich konzipierte Verfahren gefunden haben. Dabei wurden systematisch wissenschaftliche Standards der Bewertung für parteinahe Doktoranden gesenkt und politisch unliebsame Kandidaten vom Fachbereich ausgeschlossen. Diese Politisierung ging dabei sowohl unmittelbar von der Politik als auch selbstständig vom Fachbereich aus.
Seit dem letzten Drittel des 20. Jahrhunderts findet sich die Gesetzgebung im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts aufgrund der Komplizierung der Regelungsmaterie zunehmend in Sackgassen wieder. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Justiz als Regulierungsakteur erheblich an Bedeutung. Gerade der weit und unbestimmt gefasste Untreuetatbestand – die Allzweckwaffe des Wirtschaftsstrafrechts – bietet dabei gerichtlicher Regulierung ein Einfallstor. Die justizielle Aufarbeitung der Siemens- Korruptionsaffäre kann dies eindrücklich illustrieren. Dabei befindet sich die Justiz, so wie auch die Legislative, in einem Spannungsfeld zwischen Dogmatik und Rechtspolitik.
Die Frage nach dem immateriellen Schadensersatz gem. Art. 82 DS-GVO beschäftigt seit Mai 2023 die Rechtsprechung des EuGH, der nun erstmals wesentliche Eckpfeiler für den datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch setzt. Es gilt, die konkretisierten Vorgaben kritisch einzuordnen und deren Auswirkungen auf die europäische Rechtspraxis zu untersuchen. Gegenstand dieser Überlegungen sind insbesondere Fragen nach Tatbestand und Beweislast für einen kausalen Schaden, die Ablehnung einer Sanktionswirkung des Art. 82 DS-GVO sowie die Risiken möglicher Bündelungen gleichartiger Ersatzbegehren. Der EuGH schafft in diesen Fragen zunächst Rechtssicherheit, wenngleich einige Punkte offenbleiben. Die fortschreitende Konkretisierung der Anforderungen an Art. 82 DS-GVO bleibt insofern auch künftig mit Spannung zu verfolgen.