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Die mitteleuropäische Landschaft wurde im Laufe der Geschichte durch extensive Nutzung geformt. Als Ergebnis entstand eine Kulturlandschaft, welche eine Vielfalt ökologisch wertvoller artenreicher Lebensräume aufwies. Dazu zählen viele jetzt nach §30 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) geschützte Biotope, wie Steuobstwiesen, Trockenrasen, extensiv bewirtschaftete Weinberge in Terrassen-, Steil- und Hanglagen, aufgelassene Steinbrüche, Hecken, Feldgehölze und Niederwälder. Diese wertvollen Habitate bedürfen der regelmäßigen Pflege durch den Menschen. Nur so kann ihr hoher ökologischer Wert erhalten werden.
Fledermäuse gehören zu den besonders gefährdeten Wirbeltierarten unserer Heimat. Alle Arten sind bedroht und deshalb gesetzlich geschützt. In der Roten Liste des Landes Sachsen-Anhalt (Heidecke; Stubbe 1992) sind alle 19 Arten enthalten, von denen 5 vom Aussterben bedroht, 2 stark gefährdet, 6 gefährdet und weitere 3 potentiell gefährdet sind. Eine Art, die Große Hufeisennase, gilt als ausgestorben. Weitere 2 gefährdete Fledermausarten, die Rauhhaut- und die Teichfledermaus, treten in Sachsen-Anhalt nur während ihrer Wanderphasen auf.
Weggeworfene Flaschen stören nicht nur das Landschaftsbild, sie gefährden in hohem Maße auch Tiere. Seit 1989 sammelte D. Bauer, Kelbra, in der Nähe seiner Heimatstadt im Landkreis Sangerhausen (LSG "Kyffhäuser", NSG "Rothenburg", NSG "Schloßberg-Solwiesen") mehrere hundert Flaschen und bemerkte in jeder dritten bis zehnten Tierkadaver.
Mit dem Inkrafttreten des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) wurde konkret festgelegt, inwieweit bei der Bauleitplanung die Probleme des Naturschutzes zu berücksichtigen sind. Damit soll dem Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprochen werden, die Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzbarkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung nachhaltig gesichert sind (§ 1 Abs. 1 NatSchG LSA).