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Marktverhalten folgt nicht allein rationalen Kosten-Nutzen-Kalkülen. Vielmehr kann mit Jens Beckert zwischen der marktermöglichenden, der marktbegleitenden und der marktbegrenzenden Sittlichkeit der Wirtschaft unterschieden werden. Der Beitrag erörtert anhand der Bedeutung der Corporate Social Responsibility (CSR) im US-Recht, inwieweit diese ethischen Normen des Wirtschaftens verrechtlicht sind, also durch Rechtsvorschriften sanktioniert werden. Im Ergebnis wird sich ein Zusammenhang zwischen der Rechtsrelevanz sittlicher Maßstäbe und ihrer Komplementarität mit dem wettbewerblichen Marktgeschehen ergeben. Die marktermöglichende Sittlichkeit genießt demnach intensiven Rechtsschutz, der jedoch immer lückenhafter wird, je stärker die marktbegrenzende Dimension ethischer Normen zu Tage tritt.
Das Arbeitspapier zeigt Perspektiven eines Promotionsprojektes auf, das sich mit der Reform der englischen Common Law- und Equity-Gerichtsbarkeit im Viktorianischen Zeitalter befasst. Nach einem Einblick in relevante Quellen und Literatur wird inhaltlich auf Mitglieder und Aufgaben der im Jahr 1867 eingesetzten Judicature Commission eingegangen. Anschließend werden Neuerungen aufgezeigt, die für das englische Gerichtswesen aus den in den 1870er Jahren verabschiedeten Judicature Acts folgten.
Bei altgriechischem Prozessrecht denkt man in erster Linie an das Prozessrecht des klassischen Athen, das aus den großen Gerichtsreden bestens bekannt ist; sie waren lange Zeit europäisches Bildungsgut. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts, also vor ca. zweihundert Jahren, hat das klassische Griechenland den Anstoß gegeben, den Gemeinen Prozess zu reformieren: Die Geschworenengerichtsbarkeit und die Grundsätze des Parteienbetriebs, der Öffentlichkeit, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, der freien Beweiswürdigung sind schließlich in die heutigen Prozessordnungen eingeflossen, die nun auch schon über hundert Jahre alt und revisionsbedürftig sind. Vom heutigen Standpunkt aus wären für das klassische Athen einige historische Missverständnisse unserer wissenschaftlichen Vorgänger auszuräumen und das damalige Potential zur außergerichtlichen Konfliktlösung ins rechte Licht zu rücken. Umwälzend Neues ist den attischen Quellen nicht mehr zu entnehmen. Der Ablauf des Gerichtsverfahrens ist hinlänglich erforscht.
Beim Prozess der archaischen griechischen Polis dagegen sind die Dinge noch in Bewegung. Es ist erstaunlich, wie wenig wir über den Gang des gerichtlichen Verfahrens im archaischen Griechenland wissen und wie viel darüber geschrieben wird. Die Quellen (Homer, Hesiod, das Gesetz Drakons und weitere Inschriften, zahlreiche aus Kreta) geben nur knappe Ausschnitte aus einem uns verborgenen Gesamtbild. Insgesamt werfen die Quellen mehr Fragen auf als sie lösen. Das Gesamtbild ist nur durch kreative Phantasie, Vergleich mit anderen Rechtsordnungen oder — völlig unhistorisch und zumeist unbewusst — durch Projektion unserer heutigen Vorstellungen in das archaische Griechenland zu finden. Das Letzte suchen wir zu vermeiden…
Sondierungsstudie im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: Die jüngste Finanzkrise und die darauf folgende Staatsschuldenkrise hat sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich tiefgreifende Spuren hinterlassen. Dabei wurden auch sehr deutliche Lücken in der Forschung offenbar. Ziel dieser Studie ist es, aufbauend auf dem aktuellen Forschungsstand weiteren Forschungsbedarf in den wesentlich mit Finanzkrisen verbundenen Bereichen aufzuzeigen. Es werden fünf Forschungsbereiche mit jeweiligen Unterthemen vorgeschlagen. Diese fünf Forschungsbereiche gehen unmittelbar aus der Struktur und den Mechanismen der Finanz- und Staatsschuldenkrise hervor. Dabei wird besonderes Augenmerk auf die wirtschafts- und regulierungspolitische Relevanz der Themen sowie dem Umstand getragen, dass die Beantwortung vieler der Fragen interdisziplinäre Zusammenarbeit erfordert.
Finanzkrisen sind inherent mit dem Bankenmodell verbunden. Aufgrund von Verbindungen der Banken untereinander können Probleme einzelner Institute auf andere Institute übertragen werden. Diese systemischen Risiken können das gesamte Finanzsystem destabilisieren. Das Finanzsystem nimmt durch die Kreditvergabe und Bereitstellung von Transaktionssystemen eine herausragende Stellung in einer Volkswirtschaft ein, wodurch stabilisierende Eingriffe der Politik notwendig werden können. Eingriffe zur Wiederherstellung von Stabilität können sehr kostspielig sein und, wie aktuell eindrucksvoll belegt, die stabilisierenden Staaten selbst destabilisieren. Die alternativen Eingriffe vorab betreffen neben der Geldpolitik vor allem regulatorische Eingriffe. Im besonderen sind die Corporate Governance von Finanzinstituten und die Informationsbereitstellung bzw. Transparenz innerhalb des Finanzsektors von Bedeutung. In den vergangen Jahren wuchs vor dem Hintergrund von Regulierung zudem ein paralleles Schattenbankensystems heran, das in seiner Bedeutung dem traditionellen Bankensystem nur unwesentlich nachsteht.
Zwar sind die groben Zusammenhänge und Auswirkungen in den einzelnen Bereichen bekannt, jedoch ist für ein tiefgreifendes Verständnis als Grundlage zur Vermeidung bzw. Eindämmung zukünftiger Krisen sowie zur Folgenabschätzung von Regulierung weitere Forschung unabdingbar.
Das im Jahr 2013 begonnene und für einen Zeitraum von 18 Jahren konzipierte Forschungsvorhaben zielt auf die Erstellung eines historisch-semantischen Wörterbuchs zum Denken der Schule von Salamanca und ihrer Bedeutung für politische Theorie und Recht in der Moderne. Als Grundlage dieses Wörterbuchs wird ein digitales Corpus von zentralen Texten der Schule von Salamanca aufgebaut, das mit der elektronischen Version des Wörterbuchs verknüpft ist und der internationalen und interdisziplinären Forschergemeinschaft direkten Zugriff auf die einschlägigen Quellentexte ermöglicht. Durch die Volltexterschließung der digitalen Quellen wird zugleich ein in seiner Funktionalität neuartiges elektronisches Arbeitsinstrument geschaffen, das einen wichtigen Fortschritt gegenüber allen bisherigen Digitalisierungsprojekten in diesem Bereich darstellt. Dieses Arbeitsinstrument wird auch über seine Funktionalität für das zu erstellende Wörterbuch hinaus qualitativ neue Forschungsmöglichkeiten eröffnen.
Beides – Wörterbuch und Quellencorpus – werden in einem repository erfasst und über eine Webseite als Forschungsinstrument der internationalen scientific community zur Verfügung gestellt. Das Wörterbuch wird zum Schluss der letzten Arbeitsphase zusätzlich in Buchform publiziert. Die weltweite Forschung zur Schule von Salamanca und zu ihrer Wirkungsgeschichte wird damit zum ersten Mal Zugriff auf ein gemeinsames Textcorpus haben und über einen intellektuellen Referenzrahmen für dessen historische Unter-suchung und interdisziplinäre Diskussion verfügen.
Dieser Beitrag soll Ausgangslage und Zielsetzung des Vorhabens zusammenfassen (1.), das geplante Quellencorpus (2.), das Wörterbuch (3.) und den Arbeitsplan (4.) vorstellen.
In dieser Arbeit untersuchen wir, welche nicht-satzwertigen Einheiten 2- bis 3-jährige Kinder ins Nachfeld stellen und aus welchen Gründen sie dies tun. Kindliche Äußerungen können ab der Phase der 'item'-basierten Konstruktionen, in der sie die Satzklammer erwerben, mit dem topologischen Feldermodell analysiert werden. Wir argumentieren dafür, dass Kinder zunächst ein vorläufiges Nachfeld entwickeln, welches sich hinter infiniten Verben oder Verbpartikeln befindet. Am häufigsten finden sich Adverb-, Präpositional- und Nominalphrasen im Nachfeld. Adverbien zeigen Verfestigungstendenzen, sodass wir diese als Konstruktionen beschreiben mit der Funktion, die Äußerung im Kontext zu verorten und/oder dieser Nachdruck zu verleihen. Präpositional- und Nominalphrasen werden aus Gründen der Zeitlichkeit bzw. nicht ausreichender Planung ins Nachfeld gestellt. Die Häufigkeit der Nominalphrasen im Nachfeld nimmt mit zunehmendem Alter ab.
The 'de-allative'-pattern (Heine/ Kuteva 2008: 103) gives rise to the French grammaticalized periphrasis aller + INF and the Spanish grammaticalized periphrasis ir a + INF. This construction (anar + INF) also consists in Catalan, but here, however, with the periphrasis expressing a past tense. Concerning the grammaticalization path ir a + INF and aller + INF were formerly used to express a past (historical present), whereas anar + INF also expressed a future (and can still take on this function). This paper discusses possible reasons for the development and the thus exceptional position of the Catalan past-periphrasis. In addition to morphological and normative explanations, language contact between Catalan and Spanish/ French as well as sociolinguistic circumstances are factors which may possibly account for the development of the Catalan construction. After a separate presentation of the development and the former and actual use(s) and forms of the three periphrasis, the cognitive processes which took place during the grammaticalization are presented. Afterward the three periphrasis are compared using the parameters of Lehmann. The second part of this paper consists of a corpus which verifies and illustrates the results of the previous part.
Die Grundlagen der heutigen modernen Wortartenklassifikationen gehen bis in die Antike zurück: Bereits zu dieser Zeit hat Dionysius Thrax ein Schema mit acht Wortarten etabliert. Die darin auftretenden Wortarten sind Substantive, Verben, Adjektive, Artikel, Pronomen, Präpositionen, Adverbien und Konjunktionen. Diese Zahl wird wiederum in den unterschiedlichen Grammatikansätzen unserer Zeit variiert. So verwendet der generative Ansatz beispielsweise vier Wortarten – Bergenholtz/Schaeder (1977) verzeichnen dagegen ganze 51 verschiedene Wortarten und zusätzlich 5 Lexemklassen. Allein diese starken Schwankungen in der angenommenen Anzahl der Wortarten verdeutlichen die allgemeinen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Wortarten in ihren Kriterien.
Das Zitat "Denn sie gliedern sich in Stämme wie die Menschen" aus Érik Orsennas "Die Grammatik ist ein sanftes Lied" leitet den Titel dieser Arbeit ein und markiert gleichzeitig eine Schnittstelle zwischen der Literaturwissenschaft und der Linguistik und speziell der Grammatik. Als metasprachliche Erzählung setzt sich Orsennas Erzählung literarisch mit der Sprache und ihrer Grammatik auseinander. In der vorliegenden Arbeit beschäftige ich mich vorrangig mit der Analyse der Kriterien zur Klassifikation von Wortarten und ihrer literarischen Darstellung und Ausgestaltung in Orsennas Text über die Wörter, die in Stämmen in der Stadt der Wörter zusammenleben und in einer Fabrik miteinander zu Sätzen verbunden werden können. Der Originaltext von Orsenna ist eine Erzählung in französischer Sprache. Die Übersetzerin Caroline Vollmann hat den Text an die Gegebenheiten und speziellen Phänomene der deutschen Sprache angepasst. Aus diesem Grund spreche ich in der Arbeit von Orsenna und Vollmann als Verfassern.
Da die Darstellung der Wortarten bei Orsenna und Vollmann primär durch Metaphern realisiert wird und den Wörtern als "Stämmen" in einer Stadt menschliche Eigenschaften zugewiesen werden, möchte ich besonders auf die Grundlagen der kognitiven Metapherntheorie von Lakoff und Johnson eingehen. Um eine möglichst wissenschaftlich fundierte Grundlage für die Analyse von Kriterien zur Wortartenklassifikation zu gewährleisten, habe ich drei Grammatiken als Vergleichsmedium für die spätere Analyse von Orsennas und Vollmanns Text ausgewählt. Dadurch gewinne ich sowohl eine syntaktisch als auch morphologisch und semantisch orientierte Perspektive auf den Untersuchungsgegenstand. Aus den Grammatiken von Hentschel/Weydt (2003), Helbig/Buscha (2005) und Boettcher (2009) soll im Verlauf der Arbeit ein Kriterienkatalog erstellt werden, der in einem weiteren Schritt auf die Analyse der Wortartenklassifikation des literarischen Textes angewendet werden kann.
Die vorliegende Arbeit geht unmittelbar vom Konzept der Natürlichen Morphologie aus. Am Datenbereich der dt. Substantivflexion soll die explanative Adäquatheit und Prädiktabilität des Konzepts hinsichtlich des Aufbaus und der Veränderung eines Teilflexionssystems als Ganzes überprüft und auf dieser Basis ein Strukturmodell der dt. Substantivflexion vorgeschlagen werden. Insbesondere bei der Erfassung der Gesamtstruktur des Teilflexionssystems werden dabei Probleme des zugrundegelegten theoretischen Ansatzes deutlich werden. Mit der Diskussion und der Überprüfung theoretischer Annahmen, die diese Probleme lösen können, sowie der detaillierten Analyse des Flexionsverhaltens der dt. Substantive soll ein Beitrag zur weiteren Ausformulierung des in eine allgemeine Präferenztheorie einzuordnenden theoretischen Konzepts der Natürlichen Morphologie wie auch zur germanistischen Forschung geleistet werden.
Ausgehend von einer Erläuterung der Kriseninterpretation (crisis narrative), wie sie in dem Bericht der Liikanen-Kommission zugrunde liegt, werden die nach Ansicht des Verfassers zentralen Vorschläge des Kommissionsberichts ausgewählt, vorgestellt und in den größeren Rahmen einer erneuerten Ordnungspolitik für die Finanzmärkte Europas eingeordnet. Die mit den Vorschlägen eng zusammenhängenden Reformelemente der Bankenunion werden in diesem Text bewusst ausgeklammert. Die beiden zentralen Strukturvorschläge des Liikanen-Berichts betreffen die Abspaltung der Handelsgeschäfte von dem Universalbankengeschäft für große, internationale Banken (der Trennbankenvorschlag), sowie die verpflichtende Emission nachrangigen, glaubwürdig haftenden Fremdkapitals (der strenge Bail-in Vorschlag). Glaubwürdigkeit der Haftungszusage wird durch strenge Halterestriktionen erreicht. Vorhersehbare Folgerungen einer Einführung dieser Strukturregeln für die Finanzindustrie und -märkte werden in einem abschließenden Teil angesprochen.
Um den Teufelskreis sich wechselseitig verstärkender Banken- und Staatsschuldenkrisen zu durchbrechen, haben sich die europäischen Institutionen grundsätzlich dazu bekannt, eine Bankenunion zu schaffen. Der Dreh- und Angelpunkt der verfolgten Strategie liegt dabei darin, durch die Schaffung zentraler, d.h. supranationaler Auffangmechanismen die Ausfallrisiken von Banken und Staaten nachhaltig zu entkoppeln. Dabei ist zu beachten, dass gerade auch die einzelnen Elemente des institutionellen Reformpakets in ihrer Binnenstruktur so beschaffen sein müssen, dass vorhersehbare Ineffizienzen nicht dazu führen, dass Vorteile der Supranationalisierung aufgehoben oder gar in ihr Gegenteil verkehrt werden. Der vorliegende Beitrag diskutiert den Verordnungsentwurf der EU Kommission für einen Single Resolution Mechanism (SRM) vor dem Hintergrund dieser Forderung.
Diese Arbeit hat als übergeordnete und finale Zielsetzung das Bestreben eine systematische, effiziente und nachvollziehbare Bestimmung der lexikalisierten Zählbarkeit deutscher Substantive zu ermöglichen. Ein Unterfangen, das zu meinem Wissen bisher weder für Substantive des Deutschen, noch des Englischen, in einem größeren Maßstab unternommen wurde.
Es gibt zwar einige Lexika, die bereits Einträge für nur im Singular oder nur im Plural auftretende Substantive beinhalten, jedoch ist mir keine Ressource bekannt, die eine qualitativ und quantitativ hochwertige Klassifizierung der lexikalischen Zählbarkeit von Substantiven des Englischen oder des Deutschen bietet. Ein Hinweis auf einen ausschließlich verwendeten Numerus eines Substantivs ist hierbei keineswegs ein zuverlässiges Indiz auf die Zählbarkeit dieses Substantivs, sondern lediglich eines von vielem Merkmalen, dass in Summe das ergibt, was gemeinhin unter dem Begriff Zählbarkeit summiert wird.
Auch die Literatur zur Zählbarkeit selbst beschränkt sich fast durchgängig auf einige wenige Substantive, die wie auch bereits in dieser Einleitung geschehen, immer wieder und wieder diskutiert werden. Die Interpretation der Zählbarkeit von Hunden, Katzen und Kaninchen, sowie von Wein, Reis, Möbeln und Schmuck, wird auch in den Beispielen dieser Arbeit immer wieder von Bedeutung sein. Es ist allerdings offenkundig, dass das Deutsche oder Englische weitaus mehr Wörter als die soeben genannten beinhaltet und somit eine Betrachtung über diese Standardbeispiele hinaus sinnvoll ist.
Es ist daher mein Bestreben, Tests und Richtlinien zur Bestimmung der lexikalischen Zählbarkeit von Substantiven zu entwickeln, diese auf über 1.000 Lemmata des Deutschen anzuwenden und somit erstmals einen Gold-Standard zu etablieren, der neben qualitativen Betrachtungen auch eine quantitative Untersuchung der Zählbarkeit von Wörtern in einer großen deutschsprachigen Tageszeitung erlaubt.
In der vierten Veranstaltung der „Gesprächsreihe zu Strukturreformen im europäischen Bankensek-tor“ diskutierte Dr. Elke König, Präsidentin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Wiederherstellung privater Haftung und die zukünftige Rolle der Aufsicht, insbesondere im Hinblick auf die Vorschläge der Liikanen-Kommission.
König warnte, dass man systemische Risiken, die vor allem während der Finanzkrise zu Problemen geführt hätten, noch nicht im Griff habe. Sowohl die Bankenaufsicht als auch die Wissenschaft suche immer noch nach einer geeigneten Lösung dieses Problems. Systemische Risiken führen dazu, dass komplexe und stark vernetzte Institute von Staaten gestützt werden, wenn diese ins Straucheln gera-ten. In der Finanzkrise hatte dies zur Folge, dass Banken letztlich vom Steuerzahler gerettet wurden. Diesen Quasi-Insolvenzschutz systemrelevanter Institute müsse man aufheben, um Fehlanreize im Markt zu korrigieren, so König. Verantwortung und Haftung für unternehmerisches Handeln müssten wieder in einer Hand liegen, und zwar in der der Institute, seiner Eigner und Gläubiger.
König ist deshalb der Meinung, dass ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Banken notwen-dig sei, der auch grenzüberschreitend wirke. Als einen wichtigen Bestandteil dieses Mechanismus nannte sie die Umsetzung eines breiten Bail-ins. Durch Bail-in werden Eigentümer und Gläubiger von Bankinstituten an einer Restrukturierung beteiligt. Eine Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapi-tal kann darüber hinaus dazu dienen, ein Brückeninstitut mit Kapital auszustatten.
Zur konkreten Ausgestaltung von Bail-in-Instrumenten gibt es unterschiedliche Ansätze: Die Liikanen-Kommission plädierte in ihrem Vorschlag für eine Schaffung konkreter Bail-in-Anleihen, vergleichbar mit den Contingent Convertible Bonds (CoCo-Bonds), die in der Schweiz bereits eingeführt wurden. Die BaFin setze dagegen, ähnlich wie die Europäische Kommission, auf einen möglichst breiten An-satz und habe sich gegen die Emission einer neuen Gattung vertraglicher Bail-in-Instrumente ausge-sprochen, sagte König. Die Höhe der bail-in-fähigen Instrumente sowie die Reihenfolge der Haftung müssten aber trotzdem für jedes Institut klar definiert sein.
König betonte, dass es wichtig sei, nun die institutsspezifischen Sanierungs- und Abwicklungspläne zu entwickeln. Die BaFin habe mit der Erstellung der Abwicklungspläne auch schon begonnen. Bail-in sei dabei nur ein Baustein in dem wesentlich umfangreicheren Instrumentenkasten der Sanierungs- und Abwicklungspläne.
In der anschließenden Diskussion sagte König, dass es eine Abwicklungsbehörde für Institute, die in Zukunft einer europäischen Aufsicht unterliegen, derzeit nur auf nationaler Ebene geben könne. An-dernfalls sei eine Änderung der europäischen Verträge notwendig, da die Mittel, die für eine Abwick-lung aufgewendet werden müssten, aus nationalen Haushalten kämen. Bei einer Abwicklungsbehör-de auf europäischer Ebene würden die Haushaltsbelastung und die Entscheidung über die Verwen-dung der Mittel auseinanderfallen.
In diesem paper sollen einige Überlegungen skizziert werden, die der Konzeption der LOEWE-Ringvorlesung „Die Justiz vor den Herausforderungen der kulturellen Diversität – rechtshistorische Annäherungen „zu Grunde liegen. Der Text kann nicht mehr als eine Diskussionsgrundlage sein und den Ort der Beiträge im Gesamtvorhaben aufzeigen – ohne die Referentinnen und Referenten damit festlegen zu wollen. Die angesprochenen Fragen sind sehr umfangreich und können sehr unterschiedlich verstanden werden – so gibt es eben z.B. keine Definition von ‚Diversität’ und keinen festen Kanon von mit diesem Terminus umschriebenen Realitäten. Für viele Aspekte bedürfte es eingehender rechtssoziologischer, -theoretischer, -anthropologischer Reflexion. Umso wichtiger schien es, einen Diskussionsvorschlag zu Perspektiven und Termini für das gemeinsame Gespräch im Semester und im LOEWE-Schwerpunkt „Außergerichtliche und gerichtliche Konfliktlösung“ zu machen. Auch die hier zitierte Literatur kann nur Schlaglichter auf ein sehr dynamisch anwachsendes Schrifttum werfen. Im Sinne einer ‚forschungsnahen Lehre‘ wird dabei bewusst auf aktuelle Forschungsvorhaben hingewiesen.
Die Mitteilungspflicht des Legitimationsaktionärs - zugleich Anmerkung zu OLG Köln AG 2012, 599
(2013)
In seinem Urteil vom 6. Juni 2012 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, Legitimationsaktionäre unterlägen im Hinblick auf die Stimmrechte aus den ihnen anvertrauten Namensaktien einer Mitteilungspflicht nach § 21 Abs. 1 WpHG. Die folgende Besprechung kommt nach einer Auseinandersetzung mit den Argumenten des Oberlandesgerichts zu dem Ergebnis, dass eine Mitteilungspflicht von Legitimationsaktionären nur auf Grundlage von § 22 Abs. 1 Nr. 6 WpHG in Betracht kommt.
Fazit: Im Gegensatz zu ihrem US-amerikanischen Vorbild ist die deutsche Business Judgment Rule kein „sicherer Hafen“, der Organmitgliedern das Privileg eines haftungsfreien Raums für unternehmerische Entscheidungen eröffnen würde. §§ 93 Abs. 1 Satz 2, 116 Satz 1 AktG formulieren vielmehr lediglich – mit ihrerseits ausfüllungsbedürftigen Begriffen – die Anforderungen an die Entscheidungsfindung eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters oder Überwachers. Dementsprechend gelten für Entscheidungen außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der Business Judgment Rule keine grundsätzlich anderen Anforderungen. Bei der Festlegung dieser Voraussetzungen an einen ordnungsgemäße Entscheidung ist zu beachten, dass die organschaftliche Sorgfaltspflicht und die Haftungsfolgen für den Fall ihrer Verletzung sich nicht etwa das Gremium insgesamt, sondern an jedes einzelne seiner Mitglieder richten. Daher sollten insbesondere die Standards an eine angemessene Information und an die Plausibilitätskontrolle eingeholter Auskünfte und Expertisen nicht so hoch angesetzt werden, das sie realistischerweise von niemandem erfüllt werden können.Angesichts des zunehmenden Bewusstseins für die mit einer Organmitgliedschaft verbundenen Haftungsgefahren dürfte es sonst in Zukunft schwieriger werden, qualifizierte Aufsichtsratsmitglieder für deutsche Unternehmen zu gewinnen.
Internationalisierung und Transnationalisierung der Rechtswissenschaft – aus deutscher Perspektive
(2013)
"In diesem working paper fasse ich einige Überlegungen zur Internationalisierung und Transnationalisierung der deutschen Rechtswissenschaft zusammen. Dabei skizziere ich die Bedeutung der nationalstaatlichen Tradition und Funktion der Rechtswissenschaft (1., 2.), konzentriere mich anschließend auf die Herausbildung Transnationalen Rechts und die damit verbundene Frage nach einer Transnationalen Rechtswissenschaft (3.). Ich versuche anzudeuten, weswegen eine solche Transnationale Rechtswissenschaft in besonderer Weise auf Transdisziplinarität angewiesen ist (4.) und schließe einige Bemerkungen zu der Frage an, wie die deutsche Rechtswissenschaft sich in einer solchen Transnationalen Rechtswissenschaft verorten könnte (5.).
Die Folgerungen, die sich für das Wissenschaftssystem, also für Forschung und Lehre, aus den mit einer Transnationalen Rechtswissenschaft verbundenen Anforderungen ergeben, sind vielfältig. Es gibt aktuellen Anlass und gute Gründe, über diese intensiver nachzudenken (6.). Am Schluss dieses einführenden, viele wichtige Fragen nur streifenden und kaum mit Nachweisen versehenen Beitrags, der gerade für das Gespräch mit anderen Disziplinen formuliert ist, steht eine knappe, thesenartig formulierte Zusammenfassung (7.)." Thomas Duve
Gerichte können einem Täter, der wegen Straftaten verurteilt wurde, die auf seinen Suchtmittelkonsum zurückgehen, die Weisung erteilen, jeglichen Alkoholkonsum zu unterlassen und sich entsprechenden Kontrollen zu unterziehen. Die Kontrolle der Weisungen stößt jedoch bislang an enge Grenzen. Bisher kann deren Einhaltung nur stichprobenartig überprüft werden. Einen neuen Ansatz bietet eine kontinuierliche (transdermale) Alkoholüberwachung mittels eines am Fußgelenk getragenen Messgerätes. Ein Blick in die USA zeigt, dass die elektronische Überwachung des Alkoholkonsums erprobt wurde und sich durchgesetzt hat. Der Beitrag untersucht die Bedeutung einer kontinuierlichen transdermalen Alkoholüberwachung für die Abstinenzkontrolle und inwieweit diese Methode im deutschen System verankert werden kann.
Anders als man auf den ersten Blick vermuten könnte ist die vorliegende Sammlung von Aufsätzen nicht aus den Beiträgen eines thematisch einschlägigen Workshops kompiliert worden (ein solcher ist erst für Herbst 1999 vorgesehen), sondern sie entstammt den Diskussionsrunden des Lexikonzirkels am ZAS, die - initiiert vom Projekt "Schnittstellen der Semantik: Kopula-Prädikativ-Konstruktionen" - seit 1997 regelmäßig und mit zunehmender Einbindung externer Mitarbeiter stattgefunden haben. Daß das 1998 mit nur anderthalb DFG-Stellen besetzte Projekt am ZAS eine solche Irradiationswirkung ausübt, verdankt sich wohl dem Zusammentreffen zweier günstiger Bedingungen.
Die erste Bedingung liefern die im Konzept des ZAS angelegten Möglichkeiten kooperativer Forschungsförderung, die hier in beherzter Überschreitung administrativer Grenzen erfolgreich umgesetzt werden konnten. Die Beiträge sind eine Zwischenbilanz von Studien, die im ZAS-Projekt selbst betrieben wurden, und von Studien, die - vom Projekt angeregt - nach kurzem so in dessen Forschung verwickelt waren, daß die resultierende Verflechtung zur unverzichtbaren Grundlage der weiteren Arbeit des Projekts geworden ist.
Die zweite Bedingung besteht offenkundig in der Problemhaltigkeit des Themas und der daraus resultierenden theoretischen Attraktivität. Was macht Kopula-Prädikativ-Konstruktionen unter dem Blickwinkel ihrer grammatischen Schnittstellen so attraktiv?
Mobilität älterer Menschen : State of the Art und Schlussfolgerungen für das Projekt COMPAGNO
(2013)
Mobil zu sein ist ein menschliches Grundbedürfnis und gleichzeitig Bedingung sozialer Teilhabe in der Gesellschaft. Das Ziel von COMPAGNO ist es, Menschen bis ins hohe Alter in ihrer selbstständigen Mobilität zu unterstützen. Dieses Diskussionspapier gibt einen Überblick über den aktuellen Stand der Forschung zur Mobilität älterer Menschen. Es fasst zentrale Mobilitätskenngrößen älterer Menschen aus verschiedenen Studien zusammen. Anhand gerontologischer Theorien und Ansätze werden Zusammenhänge zwischen Prozessen des Alterns und Veränderungen der Mobilität hergestellt. Zentrales Thema dieses Diskussionspapiers ist außerdem der komplexe Entstehungsprozess von Mobilitätsbarrieren im Alter. Zudem wird ein bestehendes Zielgruppenmodell älterer Menschen für COMPAGNO adaptiert. Im abschließenden Kapitel werden Rückschlüsse für das weitere Vorgehen im Projekt COMPAGNO gezogen.
Der vorliegende Beitrag zeigt auf, dass die zunehmende Komplexität der Aufgaben von Zentralbanken zu einer strukturellen Überforderung führen kann. Aufgrund der funktionellen Komplexität einer makroprudenziellen Prozesspolitik auf der Ziel- und Instrumentenebene sollte eher nach einer Reduktion als nach einer Ausweitung des makroprudenziellen Werkzeugkastens Ausschau gehalten werden. Weiterhin steht die sich derzeit teilweise noch vergrößernde institutionelle Komplexität der makroprudenziellen Politik ihrer funktionellen Komplexität um nichts nach. Bei entsprechenden Vorkehrungen können die bereits eingetretenen und die potenziellen Überforderungen jedoch zumindest teilweise in verkraftbare Herausforderungen überführt werden. Der Aufsatz schließt mit Empfehlungen für entsprechende Maßnahmen.
In den vergangenen Jahrzehnten wurden hohe Garantieverzinsungen in den Lebensversicherungsverträgen vereinbart. Dauert die herrschende Niedrigzinsphase noch einige Jahre an, wird es für einige Lebensversicherungsunternehmen schwierig werden, die gegebenen Langzeitgarantien über ihre Kapitalanlage zu erwirtschaften. Der Gesetzgeber sollte festlegen, dass Versicherungskunden nur an Bewertungsreserven beteiligt werden, die eine Höhe übersteigen, die zur Gewährleistung eines intergenerativen Risikoausgleichs notwendig ist. Weiterhin sollten Versicherungskunden nur an Bewertungsreserven beteiligt werden, die aus Kapitalanlagen entstehen, die nicht festverzinsliche Wertpapiere umfassen.
Am 6. Februar 2013 hat die Bundesregierung den "Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen” veröffentlicht. Artikel 2 des Gesetzesentwurfs sieht vor bei systemrelevanten Finanzinstitutionen das Einlagen- und Kreditgeschäft vom Handelsgeschäft abzutrennen. Die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, Kapitalkosten wieder in direkte Abhängigkeit des Risikos von Geschäftsfeldern zu setzen und eine Abwicklung zu erleichtern, die ohne den Einsatz von Steuermitteln gelingen kann, ist begrüßenswert. In seiner derzeitigen Ausgestaltung läuft der Gesetzesentwurf jedoch Gefahr, zwar symbolträchtig zu sein, aber in der Zielerreichung hinsichtlich Stabilität des Finanzmarktes und Schutz von Einlegern und Steuerzahlern hinter den Erwartungen zurückzubleiben.
Die Stellungnahme bezieht sich auf die aktuellen Formulierungsvorschläge für Änderungen am DCGK für börsennotierte deutsche Aktiengesellschaften aus den Plenarsitzungen der Regierungskommission vom 9. Januar und 31. Januar 2013. Der Text enthält zudem Anmerkungen zur Aufsichtsratvergütung, zur Besetzung des Prüfungsausschusses mit Financial Experts, zu Fragen der Mitbestimmung und zu Möglichkeiten der Bündelung der Corporate Governance Berichterstattung.
Gesprächsreihe zu Strukturreformen im Europäischen Bankensektor: Managementvergütung im Bankensektor
(2013)
In der ersten Veranstaltung der „Gesprächsreihe zu Strukturreformen im europäischen Bankensektor“ diskutierten Professor Dr. Jan Krahnen und Dr. Thomas Mayer den im Liikanen-Bericht enthaltenen Vorschlag zur Managervergütung im Bankensektor. Der Vorschlag baut auf einem der Kernvorschläge der Liikanen-Kommission auf, nach dem Finanzinstitute gehalten sein sollen, einen Teil ihres Fremdkapitals so zu strukturieren, dass, bei Schieflage des Finanzinstituts, eine Inhaftungnahme der Gläubiger dieses Fremdkapitals möglich wird. Um dies zu erreichen, empfiehlt die Liikanen-Kommission für alle Banken, dass diese einen festgelegten Prozentsatz ihres Kapitals als „Bail-in Anleihen“ begeben müssen. Der Vorschlag zur Managervergütung sieht vor Bail-in Anleihen für die leistungsorientierte und anreizorientierte Entlohnung von Managern einzusetzen, um Anreize zu geben, die Risikopolitik des Unternehmens so zu verankern, dass auch längerfristig keine exorbitanten Risiken auftreten.
Mittels des Gesetzes zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Konglomerate, die aus mehreren Unternehmen aus verschiedenen Finanzmarktsektoren bestehen, beispielsweise aus dem Bankensektor und dem Versicherungssektor) sollen Regelungslücken geschlossen werden, die insbesondere die Gefahr betreffen, die sich aus der „Ansteckung“ einzelner Finanzkonglomerats-Unternehmen ergeben. Die vorliegende Stellungnahme weist auf eine Inkonsistenz in der beabsichtigten Ansiedlung der Aufsichtskompetenz hin und bietet einen Vorschlag zur Präzisierung der Eigenmittelvorschriften.
Gesprächsreihe zu Strukturreformen im europäischen
Bankensektor : Zukunft der Universalbanken
(2013)
In der zweiten Veranstaltung der „Gesprächsreihe zu Strukturreformen im europäischen Bankensektor“ diskutierten Professor Dr. Jan Pieter Krahnen und Dr. Michael Kemmer die Zukunft der Universalbanken. Anlass war der Vorschlag der Liikanen-Kommission, dass Finanzinstitute einen Teil ihres Investmentbankings, den Eigenhandel und das Market-Making, ab einer bestimmten Größenordnung ausgliedern sollen.
In der dritten Veranstaltung der „Gesprächsreihe zu Strukturreformen im europäischen Bankensektor“ diskutierten Professor Dr. Jan Krahnen und Dr. Theodor Weimer die Auswirkungen von Regulierung auf Bankverhalten und Wettbewerb, insbesondere im Hinblick auf die Vorschläge der Liikanen-Kommission. Weimer verwies auf die volkswirtschaftlichen Kosten einer zu strengen Bankenregulierung, u.a. negative Auswirkungen auf die Kreditvergabe. Weimer warnte auch davor, dass man in Europa, und gerade in Deutschland, strenger reguliere als in anderen Ländern. Krahnen erklärte, man habe durch die Liikanen-Vorschläge vor allem das Problem des systemischen Risikos im Bankensektor adressieren wollen. Außerdem sei es ein Ziel der Kommission gewesen, Banken so zu regulieren, dass der Steuerzahler im Krisenfall nicht länger für die Risiken der Banken haften müsse. Es sei notwendig, den Bankensektor zu reformieren, damit Banken abgewickelt werden könnten, auch wenn diese untereinander vernetzt sind.
Das Banken- und Versicherungsaufsichtsrecht benennt an mehreren Stellen ausdrücklich gruppenbezogene Pflichten des übergeordneten Unternehmens. Deren Realisierbarkeit hängt von gesellschafts-, insbesondere konzernrechtlichen Schranken ab, die für die Einflussnahme auf nachgeordnete Gruppenunternehmen bestehen. Der vorliegende Beitrag betrachtet das Zusammenspiel von Aufsichts- und Gesellschaftsrecht unter besonderer Berücksichtigung der regelungstragenden Ziele des ersteren. Die Gruppenverantwortung ist in dieser Sicht ein Institut, das zur Verwirklichung eines klar umrissenen, öffentlichen Interesses an der Befolgung bestimmter Normen das übergeordnete Unternehmen als interne Kontrollinstanz in die Pflicht nimmt und mit gruppendimensionalen Handlungspflichten belegt. Zur Gewährleistung der Effektivität dieses Instituts ist ein sektoral begrenzter Vorrang der aufsichtsrechtlichen Vorgaben anzuerkennen. Dieser ist durch die angemessene Berücksichtigung des mit dem Aufsichtsrecht verfolgten, öffentlichen Interesses als normativer Determinante der Leitungstätigkeit aller gruppenangehörigen Institute zu verwirklichen.
Sowohl die exklusive Vermarktung steuerfinanzierter wissenschaftlicher Werke durch Verlage als auch das Wissenschaftsurheberrecht stehen seit längerem in der Kritik. Die Open-Access-Bewegung tritt dafür ein, dass überwiegend öffentlich geförderte wissenschaftliche Ergebnisse frei im Internet verfügbar sein sollen. Die Implementierung dieses Ideals stößt aber auf erhebliche Beharrungskräfte. Deshalb gehen öffentliche Forschungsförderer vermehrt dazu über, Wissenschaftler zu Open-Access-Publikationen zu verpflichten. Der Beitrag skizziert die rechtlichen Maßnahmen, die ergriffen werden müssten, um Open Access zum Goldstandard der wissenschaftlichen Veröffentlichung zu küren. Ferner geht der Beitrag der Frage nach, ob ein solches Regelwerk Grundrechte der Verlage und der Wissenschaftler verletzen würde.
Der digitale Urheber
(2013)
Das dominante Rechtfertigungsnarrativ des kontinentaleuropäischen Urheberrechts ist der Schutz des kreativen Urhebers. Das diesbezügliche Leitbild ist der romantische Genius, der fern der Welt auf Hilfe durch Verwerter und einen starken Schutz seines „geistigen Eigentums“ in ihren Händen angewiesen ist. Im digitalen Zeitalter ist jedoch ein neuer Typus des Urhebers hervorgetreten: der digitale Urheber. Ihre Inspirationsquelle und zugleich ihr unternehmerisches Verbreitungs- und Vermarktungsmedium ist das globale Netz. Der Beitrag erörtert, welche Konsequenzen sich insbesondere für das Urhebervertragsrecht ergeben, wenn das Leitbild des digitalen Urhebers an die Stelle des romantischen/analogen Urhebers tritt.
Seit dem Einzug der digitalen Netzwerktechnologie ist das Urheberrecht zu einem heftig umkämpften Politikum geworden. Dies gilt auch im Hinblick auf „Wissenschaft“ als urheberrechtlichen Schutzgegenstand. Ob das Verhältnis zwischen Urheberrecht und Wissenschaft allerdings überhaupt als problematisch erscheint und welche Lösungsansätze für einen ggf. wahrgenommenen Konflikt präferiert werden, hängt maßgeblich von der Perspektive ab. Der Beitrag unterscheidet insoweit eine urheberrechtliche von einer wissenschaftstheoretisch/-soziologischen Betrachtungsweise. Es zeigt sich, dass nur Letztere geeignet ist, den gegenwärtig stattfindenden, grundlegenden Wandel des wissenschaftlichen Kommunikationssystems zu erklären und adäquate Regulierungsvorschläge zu entwickeln.
Der Gemeinsame Vertreter kann in das Fadenkreuz der Anleihegläubiger geraten und in das des Emittenten. Er hat daher das rechte Maß zu finden zwischen Engagement, Sorgfalt und Konfliktbewältigung bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Das gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner in die Krise geraten ist und im Kreis der Anleihegläubiger der Ruf nach einem „aktiven“ und engagierten Vertreter laut wird.
Um einen „Hilferuf“ handelt es sich dabei nicht immer. Vielmehr haben sich einzelne Investoren darauf spezialisiert, Anleihebedingungen zu durchforsten, um etwaige – und sei es auch nur „technische“ - Verstöße gegen dort enthaltene rechtliche Vorgaben zu entdecken. Sind sie fündig geworden, aber durch „no-action“-Klauseln daran gehindert, selbst tätig zu werden, schauen sie auf den Gemeinsamen Vertreter und erwarten von ihm die aggressive Wahrnehmung ihrer Rechte. Dazu kann gehören, aktiv die Fälligstellung zu fordern und so Drohpotential gegen den Emittenten aufzubauen;2 freilich, das muss nicht jedem Gläubiger recht sein, z.B. solchen, die bei zunächst eintretenden Kursverfall aus anlagerechtlichen Gründen gehalten ist, sich kostspielig vom Engagement zu trennen.
Konflikte innerhalb derselben Anleihegläubigerklasse sind damit programmiert. Und sie übertragen und bündeln sich dann in der Person des Gemeinsamen Vertreters – jedenfalls dann, wenn er exklusiv damit betraut ist, über die Ausübung von Gläubigerrechten zu befinden. Der gemeinsame Vertreter steht dann vor der Frage, ob er den Erwartungen aggressiver Obligationäre nachgeben soll oder nicht.3 Er muss deshalb wissen, was seine Rolle ist. Dazu ist die Reichweite seiner Interventionsmöglichkeiten und –pflichten im Spannungsfeld zwischen gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher Aufgabenzuweisung, business judgment rule, Haftungsbeschränkung und der Beschlusskontrolle näher zu bestimmen; ansonsten wird es nicht zur gewünschten Koordinierung des Gläubigerverhaltens durch den Gemeinsamen Vertreter kommen.
Im Folgenden soll eine Diskussion über die dabei entstehenden Rückkoppelungseffekte angestoßen werden, welche sich mit dem gesetzgeberischen Idealbild nicht so recht zu vertragen scheinen.
Seit Erlass des Schuldverschreibungsgesetzes von 2009 (SchVG) zeichnet sich ab, dass die Emissionspraxis der deutschen Staatsanleihen im Hinblick auf kollektive Gläubigermechanismen („Collective Action Clauses“ – CACs), wie sie das SchVG erstmals rechtssicher ermöglicht, substantiellen Änderungen unterliegen wird. Während die Haltung inländischer öffentliche Emittenten noch bei Verabschiedung des SchVG reserviert war, hat sich die Situation seit Mai 2010 grundlegend geändert: Verschiedene Mitgliedstaaten der Eurozone sind mit Verbindlichkeiten in ihrer Währung in Schwierigkeiten geraten und mussten um internationale Hilfe nachsuchen. Vor dem Hintergrund der politischen Forderung nach einer Beteiligung der bestehenden Gläubigerschaft („private sector involvement“, „PSI“) musste schließlich Griechenland im Frühjahr 2012 eine Umschuldung (mithilfe entsprechender Klauseln) bemühen. Politische und rechtliche Festlegungen der Eurogruppe über die künftige Dokumentation der (verbrieften) Staatenschuld im Hinblick auf eine potentiell erforderlich werdende Umschuldung folgten. Bei den nationalen Umsetzungsarbeiten sind auch gewisse „Unzulänglichkeiten“ des durch das SchVG geschaffenen gesetzlichen Gestaltungsrahmens aufgegriffen worden.
Die nachfolgende Abhandlung zeichnet im Einzelnen die verschiedenen Entwicklungslinien nach, beginnend (i) mit dem SchVG und der darin zum Ausdruck gekommenen traditionellen Haltung der öffentlichen Hand zu CACs, leitet über (ii) zur GriechenlandUmschuldung („PSI“) und deren rechtlichen Besonderheiten und Ergebnisse unter dem (neuen) Blickwinkel einer Beteiligung privater Gläubiger, soll (iii) die von der Eurogruppe gezogenen Konsequenzen in Gestalt der Empfehlungen des Wirtschafts- und Finanzausschusses für „Umschuldungsklauseln“ der Mitgliedsstaaten der Eurozone im Hinblick auf Art. 12 Abs. 3 des ESM-Vertrags erläutern und schließlich (iv) einen Überblick über die gesetzgeberischen Schritte in Deutschland zur Umsetzung der Empfehlungen liefern.
Thesen
1. Um die Anerkennung einer Beschlussnichtigkeit in extremen Situationen wird man kaum umhin kommen. Der Gesetzgeber sollte die Nichtigkeitsgründe und ihre Geltendmachung wie im Aktienrecht klarstellend einschränken.
2. Gläubigerbeschlüsse unterliegen einer (begrenzten) materiellen Beschlusskontrolle anhand des Maßstabs der „gemeinsamen Interessen“ der Gläubigergesamtheit. Ohne ein derartiges materielles Kriterium wird man nicht auskommen. Wie es letztendlich benannt wird, ist dann nichts weiter als eine Frage der Begrifflichkeit. Eine gesetzliche Klarstellung erscheint nicht zwingend. Inhaltlich muss sich die materielle Beschlusskontrolle beschränken auf den Ausschluss sachfremder Erwägungen als Grundlage eines Eingriffs der Mehrheit in Rechte und Ansprüche der Minderheit.
3. Die Gestaltungswirkung des der Anfechtungsklage stattgebenden Urteils folgt bereits aus der kollektiven Bindung des § 4 SchVG. Eine – wenngleich nicht zwingende – gesetzliche Klarstellung könnte in Gestalt eines Hinweises in § 20 SchVG erfolgen, dass ein der Anfechtungs- (und Nichtigkeits-) Klage stattgebendes Urteil der kollektiven Bindung des § 4 SchVG unterliegt.
Der gesetzlichen Korrektur und Präzisierung bedürfen, nicht zuletzt im Interesse der Beschleunigung, Vollzugssperre und Freigabeverfahren.
Die vorstehenden Überlegungen führen zu folgenden Ergebnissen:
1. Das SchVG erlaubt den Gläubigern sämtlicher vor Inkrafttreten des Gesetzes begebenen Anleihen, einschließlich solcher die nicht dem SchVG 1899 unterliegen, einen Beschluss über die Anwendbarkeit des SchVG zu fassen (Opt-in).
2. Der Anwendbarkeit des SchVG und damit insbesondere auch der Opt-in-Regelung steht eine Teilrechtswahl ausländischen Rechts in den Anleihebedingungen nicht entgegen, solange die Substanz der verbrieften Forderung deutschem Recht unterliegt.
Dies ergibt sich bereits aus dem gültigen Gesetz. Aufgrund entgegenstehender instanzgerichtlicher Rechtsprechung besteht allerdings Klarstellungsbedarf. Dies insbesondere auch deshalb, weil hiermit Fragen angesprochen sind, welche die Funktionsfähigkeit und Marktakzeptanz des neuen Gesetzes in wesentlichen Anwendungsbereichen berühren. Im Rahmen der Reform des Schuldverschreibungsrechts hat die Bundesregierung angekündigt, laufend zu prüfen, ob beabsichtigten Wirkungen dieses Gesetzes erreicht worden sind, und, soweit erforderlich, rechtzeitig die hieraus resultierenden erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.48 Nachdem unlängst bereits die Straffung des Freigabeverfahrens erfolgte49 ist zu hoffen, dass auch der hier identifizierte gesetzliche Klarstellungsbedarf zügig in Angriff genommen wird.
Das hier vorgelegte Eckpunktepapier befasst sich mit den Zukunftsperspektiven der deutschen Wasserwirtschaft hinsichtlich ihrer Produkte und Konzepte. Ausgehend von schwierigen Herausforderungen für die globale Wasserwirtschaft legt es dar, wie die deutsche Wasserwirtschaft diesen Herausforderungen gegenübersteht und zeigt auf, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die wirtschaftlichen Perspektiven der deutschen Wasserwirtschaft dauerhaft zu verbessern. Die Abschnitte 1-5 erläutern die Ausgangslage der deutschen Wasserwirtschaft, beschreiben sich neu stellende Herausforderungen und ordnen in diesen Zusammenhang das BMBF-Verbundprojekt „Wasser 2050“ ein, in dem diese Eckpunkte und Empfehlungen erarbeitet wurden. Die Abschnitte 6-10 wenden sich dann im Einzelnen zu ergreifenden Strategien und Ansätzen zu, die dazu beitragen, die Wettbewerbsposition der deutschen Wasserwirtschaft nachhaltig zu entwickeln. Der abschließende Abschnitt 11 fasst die Empfehlungen des Projekts zusammen.
Seit über 30 Jahren steht der Blaue Engel für besonders umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen. Damit ist er das älteste Umweltschutzzeichen in Deutschland. In den vergangenen Jahren wurden das Produktportfolio des Blauen Engel neu ausgerichtet und die Darstellung des Zeichens modernisiert. Seit 2008 ist der Blaue Engel auch das offizielle Klimaschutzzeichen der Bundesregierung. Regelmäßige empirische Umfragen zeigen, dass der Blaue Engel eine hohe Bekanntheit in der Bevölkerung besitzt. Über ein Drittel der Konsumentinnen und Konsumenten nutzen das Umweltzeichen als Orientierung beim Einkauf. Anders als vor 30 Jahren, muss sich der Blaue Engel heute in der öffentlichen Wahrnehmung in einer Flut von Umwelt- und Nachhaltigkeitszeichen behaupten.
Dieser Studientext präsentiert die Ergebnisse einer empirischen Befragung von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Wahrnehmung und Akzeptanz des Blauen Engel, die das ISOE für das Umweltbundesamt durchgeführt hat. In einer bundesweiten Online-Erhebung wurden 2.034 Personen befragt. Ergänzend erfolgte eine vertiefende qualitative Befragung mit Hilfe von Fokusgruppen. Die Befunde liefern wichtige Erkenntnisse darüber, wofür der Blaue Engel in den Augen der KonsumentInnen steht und wie er im Kontext anderer Label wahrgenommen wird. Darüberhinaus wird deutlich, welche Erwartungen aus Verbrauchersicht mit diesem Zeichen verbunden sind und welche Produkte und Produktgruppen mit ihm assoziiert werden.
Den Menschen als vernunftbegabtes Wesen, als animal rationale, zu begreifen heißt, ihn als rechtfertigendes Wesen anzusehen. Die Vernunft ist die Fähigkeit, sich anhand rechtfertigender Gründe in der Welt zu orientieren. Denn „ratio, raison, reason bedeutet“, wie Tugendhat hervorhebt, „ebenso sehr ‚Grund‘ wie ‚Vernunft‘. Das Vermögen der Vernunft ist die Fähigkeit, für seine Meinungen und für seine Handlungen Rede und Antwort stehen zu können; lat. rationem reddere, griech. logon didonai.“ Dieses Rede-und-Antwort-Stehen ist eine soziale Praxis kulturell und historisch situierter Wesen, die einerseits frei sind, ihre Gründe zu wählen und zu prüfen, andererseits aber daran gebunden, welche Gründe ihnen zur Verfügung stehen und welche als gut oder rechtfertigend gelten. Der Raum der Gründe ist ein Raum der Rechtfertigungen, die nicht nur Einzelhandlungen, sondern auch komplexe Handlungsordnungen, also soziale Verhältnisse und politische Institutionen, legitimieren.
Menschen sind aber auch erzählende Wesen. Der Raum der Gründe, in dem sie sich orientieren, ist kein nackter Raum einzelner Sätze oder gar Normen, sondern bevölkert von Narrativen.
Recht und die Vorstellung von dem, was Recht ist, sind nicht allein an Territorien oder Herrschaften gebunden, sondern wandern mit den Menschen mit. Treffen mehrere möglicherweise anwendbare Rechte aufeinander, steht für heutige Gerichte ein Kollisionsrecht wie das Internationale Privatrecht bereit, dass über den Umgang mit diesem Konflikt entscheidet , indem es den Fall einer bestimmten nationalstaatlichen Regelung unterstellt. Andere Lösungen sind jedoch ebenfalls denkbar und wurden in der Vergangenheit auch praktiziert, was heute schwer nachzuvollziehen ist. Um die Denkstruktur und Grenzen der modernen Herangehensweise deutlich werden zu lassen, sollen in diesem Beitrag die Schwierigkeiten erläutert werden, das Konzept des Internationalen Privatrechts auf das Neben- und Miteinander verschiedener rechtlicher Traditionen im hellenistischen Ägypten zu übertragen. Ziel ist es, auch Nichtjuristen damit einen Einstieg und eine Übersicht über die Diskussion innerhalb der antiken Rechtsgeschichte zu ermöglichen.
Der Beitrag stellt im Überblick dar, welche Bedeutung das Immaterialgüterrecht (IP) für die Entwicklung einzelner Volkswirtschaften und die globale Wissensgesellschaft hat. In einem ersten Abschnitt wird erläutert, dass in der Geschichte des Immaterialgüterrechts die Vorstellung dominierte, dass Immaterialgüterrechte technologischem und sonstigem Fortschritt zuträglich sind. Im zweiten Abschnitt wird gezeigt, dass dieses lineare Expansions-Narrativ aus ökonomischer und wirtschaftshistorischer Sicht als widerlegt gelten muss. Dazu werden die Argumente der IP-Optimisten und die Gegenargumente der IP-Pessimisten anhand empirischer Studien bewertet. Der Beitrag schließt mit sozialwissenschaftlichen und normativen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die künftige Ausgestaltung des internationalen Immaterialgüterrechts.
Die Frage nach den Zusammenhängen zwischen Normanerkennung und ökonomischem Verhalten lassen sich anhand der Wirkung von Corporate Governance Kodizes schlaglichtartig beleuchten. Der vorliegende Beitrag liefert erste theoretische Bausteine zum Zusammenwirken von Corporate Governance Kodizes und verbindlichen gesetzlichen Normen auf der Grundlage des Comply or Explain-Grundsatzes, indem er zunächst die Wirkungsweise des Kapitalmarktes, wie sie von der ökonomisch fundierten Gesellschaftsrechtstheorie vorausgesetzt wird, dem Mechanismus des Comply or Explain gegenüberstellt. Die empirischen Studien zur Wirksamkeit des Kapitalmarktes bei der Durchsetzung des Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege des Comply or Explain lassen Raum für weitere Normanerkennungs- und –befolgungsmechanismen, die sich in Parallele zur Diskussion im Bereich der Corporate Social Responsibility und den sogenannten „business cases“ hierfür verdeutlichen lassen. Die dabei aufscheinenden Berührungspunkte ökonomischer Motivation mit sozialen Interessen geben Gelegenheit, auf Fairnessnormen als Grenzen des traditionellen Rationalmodells einzugehen. Ein ähnliches Nebeneinander und Ineinandergreifen von Eigennutzinteresse und intrinsischer Motivation lässt sich anhand der Anreizwirkung bei der Managervergütung veranschaulichen. Ihre gesetzliche Regelung im VorstAG lässt zum Teil eine empirische Absicherung vermissen. Damit schließt sich der Kreis der Analyse der Verbindlichkeitsstrukturen im Wirtschaftsrecht, nach der sich diese einem einheitlichen theoretischen Modell entziehen und deren empirische Grundlagen noch nicht zweifelsfrei geklärt sind.
Missachtung rechtlicher Vorgaben des AEUV durch die Mitgliedstaaten und die EZB in der Schuldenkrise
(2012)
Zusammenfassung und Ergebnisse
1. Es gibt gute Argumente für ein generelles Verbot (freiwilliger) Unterstützungsleistungen an Euro-Mitgliedstaaten.
2. Die Vereinbarkeit der Leistungen der EU im Rahmen des EFSM mit Art. 122 Abs. 2 AEUV ist fraglich. Die Beurteilung der Kausalitätsfrage ist maßgebend.
3. Die Vereinbarkeit der Leistungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der speziellen Griechenlandhilfe und im Rahmen der EFSF mit dem AEUV in der damals geltenden Fassung ist nicht sicher.
4. Die Einführung von Art. 136 Abs. 3 AEUV modifiziert das Vertragsrecht und ist wohl noch in Einklang mit Art. 48 Abs. 6 EUV erfolgt.
5. ESM und Fiskalpakt verstoßen nach der Änderung des Primärrechts wohl nicht gegen den AEUV.
6. Unabdingbar für die Schaffung des ESM sind aber das Inkrafttreten von Art. 136 Abs. 3 AEUV und
7. Der Erwerb von Forderungen gegen Mitgliedstaaten über einen längeren Zeitraum und zur Erleichterung von Zinslasten überschreitet die Befugnisse und Zuständigkeiten des ESZB.
8. Der Erwerb von Forderungen gegen Mitgliedstaaten über einen längeren Zeitraum und zur Erleichterung von Zinslasten ist nicht mit dem Verbot der Kreditgewährung durch Zentralbanken an Hoheitsträger nach Art. 123 AEUV zu vereinbaren
9. Die Gewährung von langfristigen Krediten an Banken verstößt ebenfalls gegen die Zuständigkeitsordnung des AEUV und ist bei einer Weiterleitung der Mittel an Hoheitsträger nicht mit Art. 123 AEUV zu vereinbaren.
10. Die Akzeptierung von ausfallgefährdeten Forderungen als Sicherheit für die Gewährung von Krediten durch das ESZB verstößt gegen Art. 18.1., zweiter Spiegelstrich, Satzung ESZB/EZB.
Fazit
1. Aufgrund der Regelungen über Produktinterventionen nach Artt. 31, 32 MiFIR-E könnte den mitgliedstaatlichen Behörden und – subsidiär – ESMA künftig ein scharfes Schwert zur Abwehr von Gefahren für den Anlegerschutz, die Finanzmärkte und die Finanzstabilität im Rahmen der Wertpapieraufsicht zur Verfügung stehen. Da die Eingriffsvoraussetzungen vage formuliert und noch durch delegierte Rechtsakte der Kommission zu konkretisieren sind, lässt sich die künftige Bedeutung dieser Aufsichtsbefugnisse zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend einschätzen. Insbesondere ist unklar, welche Anforderungen an eine zu Eingriffen berechtigende Gefahr für den Anlegerschutz zu stellen sind.
2. Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten Wertpapierdienstleistungsunternehmens muss seine Entscheidungen künftig auch daran ausrichten, dass weder die von der Gesellschaft entwickelten und vertriebenen Finanzinstrumente noch ihre Finanztätigkeiten oder Finanzpraktiken eine Gefahr für den Anlegerschutz, die Integrität und das Funktionieren der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems darstellen, die Anlass für eine Intervention sein könnte.
3. Ist die Gesellschaft Adressat eines auf der Grundlage von Artt. 31, 32 MiFIR-E erlassenen Verbots oder einer Beschränkung, muss der Vorstand die Entscheidung über das Einlegen von Rechtsmitteln nach den allgemeinen aktienrechtlichen Grundsätzen an der Förderlichkeit für das Unternehmensinteresse ausrichten.
4. Schließlich wird sich künftig die Frage nach der Haftung der Gesellschaft gegenüber den Anlegern stellen, wenn Finanzinstrumente entgegen einem im Interesse des Anlegerschutzes ergangenen Verbot vertrieben werden. Sofern der Gesetzgeber keine abweichende Entscheidung trifft, ist anzunehmen, dass die abgeschlossenen Verträge nicht nach § 134 BGB nichtig, sondern allenfalls anfechtbar sind. Darüber hinaus können vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche der Anleger bestehen.
In seiner Entscheidung in Sachen Fresenius - Der Konzern 2012, 420 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, der Vorstand einer Aktiengesellschaft handele pflichtwidrig, wenn er einem Aufsichtsratsmitglied die vereinbarte Vergütung für Beratungsleistungen zahle, noch bevor der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt habe. In diesem Zusammenhang hat er die bereits zuvor herrschende Lehre bestätigt, der zufolge § 114 AktG auch Beratungsverträge zwischen einem Aufsichtsratsmitglied und einem von der Aktiengesellschaft abhängigen Unternehmen erfasst. Schließlich hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung konkretisiert, nach der § 114 AktG auch dann Anwendung findet, wenn die Beratungsleistung nicht von einem Aufsichtsratsmitglied, sondern von einer Gesellschaft erbracht wird, an der das Aufsichtsratsmitglied beteiligt ist, sofern es nur in nicht unerheblichem Umfang an der Vergütung partizipiert. Der vorliegende Beitrag nimmt kritisch zu allen vorgenannten Aspekten des Fresenius-Urteils Stellung.
Der Index verzeichnet Bildtafeln aus folgenden Büchern: Schumm (2008) - Flechten Madeiras, der Kanaren und Azoren; Schumm & Aptroot (2010) - Seychelles Lichen Guide; Schumm (2011) - Kalkflechten der Schäbischen Alb - ein mikroskopisch anatomischer Atlas; Aptroot & Schumm (2011) - Fruticose Roccellaceae - an anatomical-microscopical Atlas and Guide with a worldwide Key and further Notes on some crustose Roccellaceae or similar Lichens; und Schumm & Aptroot (2012) - A microscopical Atlas of some tropical Lichens from SE-Asia (Thailand, Cambodia, Philippines, Vietnam), Volume 1 and Volume 2.
In den Jahren 2006-2007 wurde die epiphytische Flechtenflora im Nordbezirk Moskaus erneut untersucht, um sie mit den Ergebnissen aus den Untersuchungen der Jahre 1988-1991 zu vergleichen. Statt 18 konnten nun 55 Flechtenarten nachgewiesen werden. Als Hauptursache für diese Zunahme wird die erhöhte Eutrophierung der Standorte angenommen.
Der starke Anstieg von nitrophytischen Flechten während der letzten 15 Jahren in landwirtschaftlich genutzten und städtischen Bereichen hat die Frage aufgeworfen, welche Stickstoffverbindung dafür verantwortlich sind, welche physiologischen Probleme diese machen, wo diese herkommen, welche Auswirkungen sie auf die Flechten haben, was mit dem Stickstoff in den Flechten passiert, wie sich Feinstaub und trockene Deposition auswirken und wieso Nitrophyten auch in unbelasteten Gebieten dominieren. Nach den Ergebnissen zahlreicher Einzelstudien, die hier mit neuen Daten ergänzt werden, ist Ammoniak die relevante Stickstoffquelle. Dieser wird als Ammoniumnitrat speziell in Form von trockener Deposition von den Flechten aufgenommen. Da Ammoniumnitrat ein Salz ist, haben Nitrophyten höhere osmotische Werte, weswegen sie in belasteten Gebieten konkurrenzkräftiger sind. Dies erlaubt Nitrophyten gleichzeitig die Existenz in Trockengebieten auch ohne Stickstoffemissionen, weswegen sie nicht unbedingt Stickstoffzeiger sondern auch Trockenzeiger sind. Der anfallende Stickstoff wird in Form von Aminosäuren in der Flechte passiv gespeichert, weswegen Nitrophyten nicht nitrophil sondern nitrotolerant, halotolerant und xerophytisch sind. Die momentane Temperaturerhöhung und die damit verbundene erhöhte Verdunstung sowie die Zunahme trockener Deposition (Feinstaubbelastung) führen zur Zeit trotz sinkender Gesamtstickstoffbelastung zu einem weiteren Anstieg der nitrophytischen Flechten.
Orientierende Untersuchungen zur Wirkung der Staubimprägnierung von Borken auf epiphytische Flechten
(2009)
Staubimprägnierung wird als wesentlicher Faktor für die Beeinflussung des Borkensubstrates von epiphytischen Flechten erachtet, da er das Nährstoffangebot und den pH-Wertes der Baumoberfläche beeinflusst. Es gibt jedoch bislang keine Untersuchungen und Daten über Art und Weise dieser Wirkung. Daher wurden im Stadtgebiet von Bonn die Leitfähigkeit (als Referenz für die Staubmenge) und der pH-Wert von Borken in verschiedenen verkehrsbeeinflussten Gebieten gemessen. Es zeigte sich, dass die Staubmenge verkehrsabhängig ist und der pH-Wert bei steigendem Staubeinfluss sinkt. Da der Staub bei Regenfällen jedoch immer wieder abgespült wird, wird der Staubeinfluss auf das Substrat insgesamt für gering erachtet. Hingegen wird der osmotische Effekt von löslichen Stäuben für wichtig gehalten.
Die Häufigkeit der beiden gegenüber Verkehrsimmissionen und städtischer Überwärmung toleranten Blattflechten Phaeophyscia nigricans und P. orbicularis bezogen auf die Deckung aller anderen epiphytischen Flechten wird als einfaches Instrument zur Bestimmung der Umweltbelastung einer Großstadt (Düsseldorf) überprüft.
In der Düsseldorfer Innenstadt und im südlichen Vorort Benrath wurde das Artenspektrum epiphytischer Flechten an freistehenden Bäumen erfasst. Unter den 26 Flechten sind fünf durch den Klimawandel begünstigte Arten (u.a. Punctelia borreri). Bis auf eine meiden diese die Innenstadt. Als Grund dafür wird die gegenüber dem Vorort höhere Immissionsbelastung und höhere relative Trockenheit vermutet (innerstädtische Wärmeinsel).
Ist der Anstieg nitrophiler Flechten an Bäumen auf eine Erhöhung des Borken-pHs zurückzuführen?
(2009)
Der Anstieg nitrophiler Flechten an Bäumen in den letzten zehn Jahren wirft die Frage nach den dafür verantwortlichen Ursachen auf. Einer Hypothese zur Folge soll dieser Anstieg auf eine Erhöhung des Borken-pH beruhen, hervorgerufen durch die gesunkenen SO2-Emissionen, gestiegene Ammoniakemissionen oder auch Verkehrsstäube. Um diese Hypothese zu testen, wurden im Rheinland pH-Messungen unterschiedlicher Trägerbaumarten durchgeführt und mit Faktoren wie der Frequenz bzw. Diversität nitrophyischer Flechten oder der Verkehrsdichte korreliert. Dabei zeigte sich, dass der stärkere Verkehr den pH von Eichen mit pufferarmer Borke anhebt. Bei Linden lässt sich ein geringer, bei Ahornen kein Zusammenhang zum Verkehr finden. Ein Zusammenhang zwischen Frequenz oder Diversität von nitrophytischen Flechtenarten mit dem Borken-pH konnte nicht gefunden werden. Deswegen kann ein Anstieg der nitrophytischen Flechten generell nicht auf die Änderung des Borken-pHs zurückgeführt werden. Im Vergleich mit pH-Werten von Borken aus den Fünfziger Jahren ist ein deutlicher Anstieg der Werte zu verzeichnen, der dann aber auf den Rückgang der Säurewirkung von SO2 und nicht auf die basische Wirkung von eutrophierenden Emissionen zurückzuführen ist. Als mögliche Ursache für den Anstieg nitrophytischer Flechten wird die Salzwirkung von trockenen Stickstoffdepositionen erwogen.
Bis vor kurzem definierte das Grundgesetz die Grundstrukturen des öffentlichen Rechts in Deutschland, sei es im Bund, sei es in den Ländern. Heute wirken jedoch supranationale und internationale Institutionen machtvoll auf das soziale Zusammenleben in Deutschland ein. Zudem besteht eine neue Offenheit gegenüber Hoheitsakten anderer Staaten. Diese Europäisierung und Internationalisierung des Landes führen zur Frage, wie nunmehr die Grundstrukturen des öffentlichen Rechts in Deutschland begriffen werden sollen.
Diese Grundstrukturen sind Gegenstand dieses Beitrags, und zwar im Sinne von Grundprinzipien, welche alle in Deutschland wirksame öffentliche Gewalt einbinden. Der Beitrag kann dabei, entsprechend dem Stand der Erkenntnis, nur wenig gesichertes Wissen unterbreiten. Eine systematische, praxisleitende und vor allem prinzipiengesteuerte Dogmatik eines Rechts der Menschheit, eines kosmopolitischen Rechts, eines globalen Rechts, eines Weltrechts, eines Weltinnenrechts, eines transnationalen Rechts, ja selbst des Völkerrechts oder auch nur des öffentlichen Rechts im europäischen Rechtsraums, also etwas in Ansätzen dem deutschen Staatsrecht Vergleichbares, erscheint jenseits der Möglichkeiten, jedenfalls des Horizonts unserer Zeit. Vor diesem Hintergrund unterbreitet dieser Beitrag sein Verständnis des neuen Forschungsfeldes (I.), verankert die relevanten Prinzipien positivrechtlich und skizziert sie in ihrem Gestaltungsanspruch (II.), und erörtert ihr gegenseitiges Verhältnis, um dadurch die Gesamtkonstellation zu beleuchten (III.).
Eine wesentliche Voraussetzung für die Entschlüsselung herrschender Justizverständnisse ist die Auseinandersetzung mit den Rollen, die die beteiligten Akteure in einem Rechtssystem einnehmen sowie die Untersuchung der rechtlichen und institutionellen Bedingungen unter denen diese Akteure handeln. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich zunächst mit der Macht- und Aufgabenverteilung zwischen Richtern und Parteien. Dabei wird deutlich, dass die Rollenallokation nicht einheitlich ist, sondern in Abhängigkeit von unterschiedlichen verfahrensrechtlichen und institutionellen Voraussetzungen variiert. In Verfahren vor einer Jury wird die richterliche Autorität durch eine maximal ausgeprägte Parteiautonomie stark eingeschränkt. Als Rechthonoratioren (im Weberschen Sinne) agieren Richter dagegen immer dann, wenn Sie ohne Geschworene Recht sprechen. Dies geschieht insbesondere in den einzelstaatlichen Obergerichten und den Bundesberufungsgereichten, aber auch in Verfahren erster Instanz, in denen „claims in equity“ zu entscheiden sind. Der Beitrag beschäftigt sich abschließend mit dem Einfluss, den die Besonderheiten der amerikanischen Juristenausbildung auf das amerikanische Justizverständnis ausüben: Sie prägen und reproduzieren eine der Rollen und Selbstbilder unter amerikanischen Juristen, sowohl in der Anwaltschaft als auch auf Seiten der Richter.
Der vorliegende Beitrag leitete das Programm des Workshops „Schlichten und Richten – Differenzierung und Hybridisierung” (Frankfurt/Main, 9./10. Februar 2012) ein. Mit diesem Workshop begann das Arbeitsprogramm des LOEWE–Schwerpunkts „Außergerichtliche und gerichtliche Konfliktlösung“, der am 1. Januar 2012 seine Tätigkeit aufgenommen hatte (siehe hierzu www.konfliktloesung.eu; eine leicht veränderte Fassung des Beitrags in englischer Sprache wird in Kürze abrufbar sein unter: http://www.ssrn.com/link/Max-Planck-Legal-History-RES.html ). Der Ausgangspunkt des Workshops ist eine deutsche Debattentradition, die die Alternativität von gerichtlichen und nichtgerichtlichen, kontradiktorischen oder konsensualen sowie mehr formalisierten und mehr informalisierten Konfliktlösungsformen unter dem Schlagwort „Schlichten oder Richten“ (auch „Schlichten statt Richten“ oder „Schlichten oder Richten“) thematisierte.
Der Beitrag problematisiert zunächst die bisherige mangelnde rechtshistorische Aufmerksamkeit, die Alternativen zur gerichtlichen Konfliktlösung zugewandt wurde. Er weist daraufhin, dass auch die heutige Diskussion über gelungenes Konfliktlösungsmanagement oft explizit oder implizit von – zuweilen nicht ausreichend reflektierten – historischen Vorannahmen geprägt ist und – damit verbunden – von Vorstellungen über rechtskulturelle Fremdheit und Nähe.
Im zweiten und dritten Abschnitt skizziert der Beitrag kurz den historischen Gang der deutschen Diskussion über „Schlichten und Richten“ seit dem Aufkommen auch rechtswissenschaftlich anerkannter Schlichtungsinstitutionen zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Er versucht, deren wechselnde zeitgenössische Kontexte sichtbar zu machen und zeigt, wie sich in diesen Diskussionen (zuweilen utopisch scheinende) rechtspolitische Verheißungen ansiedeln konnten, welch fruchtbaren Boden diese Diskussionen aber auch für neue Kategorienbildungen und multidisziplinäre Zugänge bot.
Im vierten Abschnitt wird versucht, Verknüpfungen mit der gegenwärtigen ADR-Diskussionen herzustellen, während im fünften Abschnitt in analytischer Absicht Konfigurationen des Wortpaars „Schlichten“ und „Richten“ vorgestellt werden: „Schlichten“ und „Richten“ als Alternative, als Abhängigkeitsverhältnis und als Abfolge. Der fünfte Abschnitt schließlich fragt nach Funktionselementen und den Funktionsbedingungen von Schlichten und Richten, d.h.: Welche Leitrationalitäten, Partizipationsmechanismen, Legitimationsnarrative und Reflexionsformen lassen sich jeweils der einen oder anderen Form der Konfliktlösung zuordnen.
All diese Überlegungen sind eher tentativer Art und vermitteln nur erste umrisshafte Vorstellungen. Sie dienen in erster Linie dem Diskussionsanstoß und sollen erste Schneisen in dieses komplexe Forschungsfeld schlagen. Die Vortragsform ist beibehalten und der Fußnotenapparat ist auf das nötige Minimum reduziert.
Das Thema dieses Diskussionspapiers ist die Ökonomisierung des Sozialen. Methodisch handelt es sich um eine metatheoretische Analyse, der gleichzeitig theoretische wie empirische und normative Erkenntnisinteressen zugrunde liegen. Die vergleichende Analyse von Diskurspositionen über gesellschaftliche Transformationsprozesse zeigt dabei, dass sich die objektiven Anforderungsstrukturen und subjektiven Bewältigungsstrukturen im Umbruch befinden. Die drei ausgewählten Diskurspositionen werden dabei auf theoretische Fundierung, empirische Validierung und normative Implikationen hin untersucht. Die divergierenden theoretischen wie empirischen Bezüge bilden mit den normativ-politischen Positionen weitgehend kohärente Diskurspositionen. Der postpositivistische Theorienvergleich zeigt ein Bild sich theoretisch, empirisch und normativ ergänzender (wissenschaftlicher) Narrative, die belegen, dass die Sozialwissenschaf(en) nicht wertneutral berichten, sondern selbst politische Akteure sui generis sind und am Zeichnen des Bildes dessen, was sie untersuchen, aktiv partizipieren.
Plagiarismus in der Medizin wird im Ausland im letzten Jahrzehnt zunehmend erforscht,
nicht so in Deutschland. Prominente Plagiatsfälle auch außerhalb der Medizin stellen darüber
hinaus grundlegende Fragen an die Qualität von Wissenschaft. Plagiarismus und
unethisches Verhalten in der Wissenschaft werden in diesem Arbeitspapier im Kontext
des grundlegenden institutionell-organisatorischen Wandels des Wissenschafts- und
Hochschulsystems durch die Übertragung von Konzepten des New Public Management
(NPM) auf die Governance des Hochschul- und Wissenschaftssystems diskutiert. Möglichkeiten
und Grenzen verschiedener Strategien zum Umgang mit Plagiarismus werden
vorgestellt. Dabei wird insbesondere auf die Verwendung von Plagiats-Software eingegangen.
Die Verwendung einer Software-Lösung im Fachbereich Humanmedizin wird aus
verschiedenen Gründen kritisch eingeschätzt. Erste Ergebnisse aus einer empirischen
Studie zum Plagiarismus von Studierenden zeigen ebenfalls, dass der Prävention von
Plagiaten durch Aufklärung und Ausbildung mehr Beachtung geschenkt werden muss. Auf
Grundlage der theoretischen Überlegungen, Recherchen und der eigenen empirischen
Erhebungen werden Bausteine für einen systematischen Umgang mit Plagiarismus für die
Hochschulmedizin entwickelt.
Das vorliegende Diskussionspapier ist die erweiterte and aktualisierte Fassung des Kapitels „Neoliberalismus und Arzt-Patient-Beziehung“ meines Buches „Zur sozialen Anatomie des Gesundheitswesens. Neoliberalismus und Gesundheitspolitik in Deutschland“ (Frankfurt 2005). Es geht dabei um die Ökonomisierung bzw. Kommerzialisierung eines sozialen Bereiches, der davor lange Zeit verschont wurde. Der Einfluss von Markt und Wettbewerb auf die Arzt-Patient- Beziehung werden beschrieben und analysiert sowie auf daraus folgende wichtige Veränderungen hingewiesen. Dabei zeigt sich, dass der Patient zunehmend zum Kunden wird und der Arzt immer intensiver unternehmerisch zu denken hat. Der Ermessensspielraum für ärztliche Entscheidungen, von Indikationsstellungen und therapeutischen Interventionen, werden davon nicht unerheblich berührt. Daraus ergeben sich ethische Aspekte, die schon vor einigen Jahrzehnten von der „kritischen Medizin“ beklagt wurden. Gesundheit wird hier als Menschenrecht gesehen. Als Gegenmodell zur um sich greifenden Kommerzialisierung gelten neue Formen der Versorgung, die auf der Basis von Solidarität beruhen.
Das Diskussionspapier versucht Dimensionen und Ausmaße von Ökonomisierungs- und Kommerzialisierungsprozessen in OECD-Gesundheitssystemen explorativ zu erörtern. Hierzu wird zunächst die Hypothese entwickelt, dass sich in den (meisten) OECD-Staaten eine hegemoniale gesundheitspolitische Strategie herausbildet, die als wettbewerbsbasierte Kostendämpfungspolitik bezeichnet wird. In der Folge werden die (mutmaßlichen) Auswirkungen von Ökonomisierungs- und Kommerzialisierungsprozessen diskutiert. Erstens wird beschrieben, wie die Monetarisierung der Arzt-Patienten-Beziehung zu einer Privatisierung des Gesundheitssystems führt. Zweitens wird die sich transformierende Arzt-Patienten-Beziehung als Dialektik von Demokratisierungs- und Ökonomisierungsprozessen dargestellt. Drittens beschäftigt sich der Beitrag mit Entwicklung einer neuen Gesundheitskultur, die die gesundheitliche Eigenverantwortung des Einzelnen betont, zugleich jedoch neuen Ausgrenzungs- und Stigmatisierungsprozessen den Weg zu ebnen droht. Abschließend wird ein in groben Zügen ein Forschungsprogramm umschrieben, welches Ökonomisierungs- und Kommerzialisierungsprozesse auf diesen drei Forschungsfeldern analytisch und bewertend unter die Lupe zu nehmen versucht.
Law making becomes an increasingly important function of the higher courts in civil law matters. This observation leads to the question of whether the law making function is nevertheless carried out in a “classical” legal-principled way or whether the courts increasingly employ a political-formative style. To answer this question, one should not only focus on the content of the courts’ reasoning but also on their procedural-institutional framework. From that perspective, the processing of so-called legislative facts is a key issue in determining the role of courts between legal reasoning and social engineering. The paper shows that Germany, England and the United States pursue different lines in processing legislative facts. Notwithstanding these differences, it seems to be the case that the increasing importance of law making will also change the institutional framework of appellate courts towards a quasi-legislative forum.
Mit dem mathematischen Werkzeug zur Filterung von Lärmprozessen, die für die Praktizierung der numerischen Wettervorhersage in ihrer Anfangszeit eine große Rolle gespielt hat, wird an den linearisierten Gleichungen für ein barotropes Flachwassermodell im β-Format die Frage behandelt, wie sich der Rossby-förmige Wellenmodus entwickelt, wenn gleichzeitige Trägheitsschwerewellenmoden infolge von veränderlichen filternden Gleichungen unterdrückt werden.
Zunächst werden einige analytische Grundbeziehungen einer lärmfreien Adjustierung von Anfangsfeldern ausgeführt. Dann richtet sich die Untersuchung auf lärmfilternde prognostische Modellgleichungen (Absch. 5, 6, 7). Aus dieser Analysis in Abhängigkeit von der Filterstufe findet man im Vergleich mit der konventionellen synoptisch-skaligen Rossby-Formel, die der Filterstufe Null entspricht, zum Teil erweiterte Wellengeschwindigkeiten der Rossby-förmigen Physik. Dabei treten sogar unerwartete neue Effekte auf, die wohl primär im Langwellenspektrum zählen.
Am 1. Januar 2012 tritt das KORUS-Freihandelsabkommen zwischen Südkorea und den USA in Kraft. Mit dem KORUS-Freihandelsabkommen und dem vergleichbar umfangreichen, bereits seit Juli 2011 rechtskräftigen Abkommen mit der EU (KOREU) verfügt Südkoreas exportorientierte Volkswirtschaft über einen nahezu uneingeschränkten Zugang zu den beiden stärksten Wirtschaftsräumen der Welt, die gemeinsam mehr als 50 Prozent des weltweiten Bruttoinlandsprodukts (BIP) erwirtschaften. Nicht zuletzt angesichts der jüngsten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise sowie des Stillstands der multilateralen Doha-Verhandlungsrunde zur globalen Handelsliberalisierung, setzen zahlreiche Staaten
in Ostasien wie auch Südkorea auf eine expansive und vor allem bilaterale Freihandelspolitik. In Seoul hat diese Politik mit den beiden jüngsten Abkommen ihren vorläufigen
Höhepunkt erreicht. Die weitere Handelsstrategie des Landes sieht eine Diversifizierung und Ausweitung der Freihandelspolitik vor.
* Insbesondere die jüngeren Abkommen mit Indien, den USA und der EU stellen eine Weiterentwicklung der bisherigen Freihandelspolitik Südkoreas dar. Verglichen
mit den anfänglichen Abkommen mit Chile oder auch Singapur haben diese umfangreichen und tiefgreifenden Vereinbarungen eine neue Qualität.
* In den neueren bilateralen Freihandelsprojekten Südkoreas mit dem Golfkooperationsrat oder Australien werden zunehmend auch Themen wie Rohstoff- und Ernährungssicherung in den Blick genommen. Mit dem Abschluss der Freihandelsabkommen werden auch politische Ziele verfolgt, wie zum Beispiel die Stärkung der Allianz mit den USA oder das Knüpfen
strategischer Partnerschaften über die ostasiatische Region hinaus.
* Vor allem für Japan stellen KORUS und KOREU eine ökonomische Herausforderung dar. Es ist möglich, dass nun in Ostasien, wie auch im gesamten pazifischen Raum, weitere große Freihandelsabkommen folgen werden.
Mit der Europäischen Rechtsgeschichte verfügt die Rechtsgeschichte seit vielen Jahrzehnten über eine Tradition transnationaler rechtshistorischer Forschung. Sie wurde von deutschsprachigen Wissenschaftlern der Vor- und Nachkriegszeit geprägt – Emil Seckel, Paul Koschaker, Franz Wieacker, Helmut Coing – und stand im Kontext des westeuropäischen Nachkriegsprojekts. Noch heute bauen wir auf ihren großen Leistungen auf. Sie war, wie alle Geschichtswissenschaft, Teil eines Prozesses der gesellschaftlichen Selbstverständigung über die eigene Identität und zeichnete das Bild einer distinkten europäischen Rechtskultur.
In den letzten Jahren sind im Zuge der Diskussion um postkoloniale Perspektiven auf die Geschichte, um Transnationale und Globalgeschichte, viele Grundlagen der traditionellen Europahistoriographie kritisiert und massiv erschüttert worden. Das wirft Fragen auch an die Europäische Rechtsgeschichte auf: Welches Europabild liegt ihr zu Grunde? Auf welchen intellektuellen und konzeptionellen Grundlagen beruht sie? Wie antwortet sie auf die Vorwürfe des Eurozentrismus, des epistemischen Kolonialismus, wie auf die Forderung, Europa zu ‘provinzialisieren’? Wie definiert sie das Verhältnis der Europäischen zur Transnationalen und Globalen Rechtsgeschichte? - Diesen und ähnlichen Fragen wenden sich die folgenden Überlegungen zu. Der Schwerpunkt liegt auf einer Auseinandersetzung mit der Tradition, ihren konzeptionellen Grundlagen und deren wissenschaftshistorischem Kontext (1. Teil, 1.-6.). Aus dieser kritischen Bestandsaufnahme und den Ergebnissen der Debatte um Globalgeschichte ergeben sich Ausgangspunkte und Aufgaben einer in vielem auf den Leistungen der Disziplin aufbauenden, doch notwendigerweise auf einer anderen Konzeption beruhenden Rechtsgeschichte Europas in globalhistorischer Perspektive (2. Teil, 7.-11.).
Gegenstand dieses Aufsatzes ist das Verhältnis zwischen der Wahrnehmung einer Anordnung im Raum und der Kategorisierung grammatischer Information. Bei der Diskussion unterschiedlicher Ansätze zu diesem Thema (Metapherntheorie , Gestalttheorie u.a.) stehen die Fragen nach der Existenzberechtigung und dem Erklärungspotential eines lokalistischen Ansatzes im Vordergrund. Während eine direkte Beziehung zwischen räumlicher und grammatischer Kategorisierung abzulehnen ist, liegt ein gemeinsamer Nenner in übergreifenden Prinzipien der Mustererkennung. In einer Theorie der Mustererkennung "vereinen sich wesentliche Gedanken aus Wahrnehmungs- und Lernbarkeitstheorien und deren Formulierung mittels "berechenbarer" geometrisch-topologischer Modelle. Als Illustration dienen u.a. Beispiele zur Kasusmarkierung und zur sprachlichen Kategorisierung von Aspekt und Tempus.
Studien zur Lokalisation: Teil: 2.: Verbgebundene Lokalisation vs. Lokalisation von Propositionen
(1992)
Der vorliegende Aufsatz gliedert sich in zwei Unterabschnitte. In Abschnitt I geht es um verbgebundene, von der Valenz geforderte Lokalisation. Die einzelsprachlichen Beispiele zeigen, daß es sich konstant um Verben der Position oder Positionsveränderung (Bewegungs - und Transferverben) handelt, die lokale Relationen wie LOK (Ortsruhe), SOURCE oder GOAL fordern. Unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse zur Dimension der PARTIZIPATION (H. Seiler/W. Premper 1991) können die Varianten, wie sie in der einzelsprachlichen Kodierung zu beobachten sind, zwischen den Polen zentralisiert und dezentralisiert (peripher) angeordnet werden . Dies bedeutet, daß lokale Relationen (als verbgebundene Entitäten) einerseits am Partizipatum selbst und andererseits im Bereich der Partizipanten in Gestalt verschiedener grammatischer Relationen in Erscheinung treten können. Im ersteren Fall kann die Inkorporation einer lokalen Ergänzung ins Partizipatum als optimal zentralisiert betrachtet werden, während eine Kodierung als Präpositionalphrase das andere Extrem darstellt. Dazwischen liegt eine Kodierung als "Subjekt"- bzw. "Objekt"-Relation, für die sich, wie auch für die anderen Fälle, eine Reihe von Beispielen finden lassen. Somit schwankt die Skala der Kodierungsmöglichkeiten für verbgebundene lokale Relationen zwischen Inkorporation und Präpositional-/Postpositionalphrasen, was letztlich eine Differenzierung in markierte und unmarkierte, im letzteren Falle gar prototypische Instanzen bedeutet. Im II . Abschnitt geht es darum, so weit dies möglich erscheint, Varianten zu beschreiben, die funktional die Aufgabe einer Situierung einer Gesamtproposition bewerkstelligen.
Sprechen heißt, mit Sachverhalten zu operieren. Die Forschung an der Dimension PARTIZIPATION hat es unternommen, zu zeigen, was es heißt, Sachverhalte sprachlich zu erfassen, und welche Techniken unter dieser allgemeinen Funktion zu finden sind und zusammenspielen (cf. Seiler/Premper (eds.) 1991). Wer spricht, macht aber gewöhnlich mehr: Sachverhalte werden nicht nur erfaßt, sondern gleichzeitig auch in den Kontext einer kommunikativen Absicht gestellt; sie werden behauptet, vermutet, bezweifelt, in Frage gestellt, negiert, gefordert, herbeigewünscht und anderes mehr. Kommunikative Absichten sind ebenfalls konstitutiv fürs Sprechen; durch sie werden Sprechereignisse erst zu Sprechakten. Sprechsituationen sind aber auch nicht nur durch kommunikative Absichten gekennzeichnet, sondern sie finden natürlich in Zeit und Raum statt. Folglich bestehen zwischen Sprecher und besprochenen Sachverhalten nicht nur Einstellungs-, sondern auch zeitliche Beziehungen. Dieses Hineinstellen in einen kommunikativen Kontext wird von uns (von UNITYP) SITUIERUNG genannt, und die Tatsache, daß sich dieser Komplex von Operationen sprachlicher Mittel bedient, macht Situierung zu einer sprachlichen Dimension. Die vorliegende Arbeit stellt sich die Aufgabe, die beiden Dimensionen Partizipation und Situierung in ihrem Verhältnis zueinander zu beleuchten, und zwar schwerpunktmäßig aus theoretischer und wissenschaftshistorischer Sicht. Als begrifflich-terminologischer Anknüpfungspunkt soll dabei der Ausdruck Proposition dienen. Zunächst werden einige Aspekte dieses Begriffes in der philosophischen Logik aufgeführt (Kap. 1). Dann wird die Diskussion, teilweise in Analogie zum ersten Kapitel, im Bereich der Linguistik fortgeführt, wobei unter anderem Argumente aus den Bereichen Sprechakttheorie (2.2.), Transformationstheorie (2.3.), Substitutionstests (2.4.) und Generative Semantik (2.5.) ins Spiel kommen.
In den folgenden Ausführungen wird es darum gehen, in einer den Erörterungen von Foley/van Valin (1984:208ff.) verwandten Weise Evidenz für eine bestimmte Reihenfolge der unter T/A/M zusammengefaßten Bereiche (Temporalität, Aspektualität und Modalität) zu erbringen. Wir teilen die Auffassung der beiden Autoren, daß die drei Bereiche als Operatoren über verschiedene Satz-Layer verstanden werden können, wobei die Foley/van Valinsche Konzeption besagt, daß Aspektualität mit dem Satznukleus (dem Prädikat), Modalität mit dem Core (dem Prädikat und den fundamentalen Partizipanten ACTOR und UNDERGOER) und schließlich Temporalität mit der Peripherie des Satzes (Prädikat, Core und "Umstandsangaben") interagiert. (Man vergleichedazu das Schema bei Foley/van Valin 1984:224). Im Zentrum unseres Interesses steht nun, die von den beiden Autoren postulierte Reihenfolge durch Beobachtungen zur Kasusmarkierung zu untermauern. Diese Sehweise unterscheidet sich von der der beiden amerikanischen Linguisten insofern, als sie vornehmlich die Sequenz der Morpheme im Bezug zum Verbstamm heranziehen, um eine Reihenfolge Stamm-A-M-T zu substantiieren. Bybee (1985) verfährt ähnlich, kommt aber aufgrund anderer Überlegungen und eines größeren SprachsampIes zu anderen Ergebnissen. Somit sind wir bemüht, mithilfe einer an einer Technik der PARTIZIPATION ausgerichteten Betrachtungsweise, der der Konzentration auf Phänomene der KASUSMARKIERUNG, zusätzliche Argumente für eine A-M-T-Sequenz zu sammeln.
Es ist das Ziel dieser Arbeit, die Partizipantenmarkierung im Hausa darzustellen. Das Interesse gilt primär der Beschreibung von Sprachdaten und nicht einer theoretischen Auseinandersetzung. Indes ist das eine ohne das andere nicht denkbar. Daher werden im vorliegenden Kapitel der theoretische Hintergrund, d. h. die Begriffe und Konzepte erläutert, die sich zur adäquaten Beschreibung der Daten als hilfreich erwiesen.
Die folgende Vorlesung hat die universalen Dimensionen der Sprache zum Gegenstand, wie sie bis jetzt von der in Köln ansässigen Forschergruppe UNITYP erforscht und erarbeitet worden sind. ("UNITYP" steht für "Sprachliche Universalienforschung und Typologie mit besonderer Berücksichtigung funktionaler Aspekte.") Es handelt sich um eine vorläufige Bilanz, vorgestellt werden soll nicht eine monolithische, abgeschlossene Theorie mit endgültigen Resultaten. Daher sollten die bereits publizierten Ergebnisse "not as the final version of a ready-made theory of language" angesehen werden, "this would mean that the UNITYP-group has reached the end of its research and is no longer productive." (cf. Ramat 1984:365) Das erarbeitete Modell ist seiner Anlage nach offen. Das Ziel dieser Vorlesung besteht vielmehr darin, in eine bestimmte Art des linguistischen Denkens, in eine spezifische Methode des Herangehens an Sprachdaten einzuführen, mit dem Anspruch, dadurch zu einem besseren Verständnis sprachlicher Fakten beizutragen. Der Wert einer Theorie bemißt sich überhaupt daran, inwieweit sie imstande ist, zu einem besseren und tiefgreifenderen Verständnis des durch sie Systematisierten anleiten zu können. Auch insofern steht hier nicht lediglich die Präsentation fertiger Resultate, sondern die Vermittlung eines bestimmten linguistischen Sprachverstehens im Vordergrund, das zu eigenem Weiterarbeiten befähigen und anregen soll. Metawissenschaftlich-methodische Fragen, wie die nach dem, was ein sprachliches Faktum überhaupt ist, werden zunächst zurückgestellt.
Während es in einem ersten Teil zur "Kasusmarkierung und der Zentralität von Partizipanten" (Drossard 1986 a) vornehmlich um den Zusammenhang von Rollennivellierung und Desemantisierung einerseits und die Zentralität von Kasus andererseits ging, konzentrieren wir unser Augenmerk in den vorliegenden Ausführungen auf dazu komplementäre Fälle und Prinzipien. Somit geht es zum einen um ein gegebenes "split case marking", das direkt mit der Peripherizität der involvierten Kasus korreliert, und zum anderen um sprachliche Prozesse, die Peripherizität zuvor zentraler Partizipanten herbeiführen und dabei, wie im Falle der gegebenen differentiellen Markierung, zu mehr semantischer Transparenz führen. Man stelle sich beispielsweise vor, daß in einem Passivsatz des Deutschen das Agens in seinem INITIANTEN-Status deutlich hervortritt, indem es mit einer Präposition zur Bezeichnung einer Herkunft (Source), mit von eingeführt wird, während das Agens im transitiven Aktivsatz im Nominativ erscheint, der semantisch entleert ist, da er ein intr. A, intr. O, und im Passivsatz ein tr. O, wie auch andere Rollen (Force, Instrument etc.) subsumiert. Generell kann man somit statische und dynamische Erscheinungsformen unterscheiden. "Statisch" bedeutet, daß man, wie oben ausgeführt, in manchen Sprachen ein "split case marking" als gegeben vorfindet, "dynamisch" heißt, daß man durch Passivierung oder Antipassivierung z.B. für eine Agens- oder Patiens-Kodierung ein "splitting" erzielen kann. In beiden Fällen gilt, daß Peripherizität, gesetzt oder abgeleitet, semantisch transparenter ist, während Zentralität, wie in Drossard 1986 a gezeigt, mit Desemantisiertheit bzw. Desemantisierung korreliert. Dementsprechend könnte man Fälle, bei denen durch bestimmte Prozesse in markierten Konstruktionen (Passiv, Antipassiv) die INITIANTEN - oder BETROFFENEN-Semantik von Partizipanten wieder hervorgekehrt wird als "Semantisierung" bezeichnen, d.h. der Agensstatus in einer NOMinativ-Sprache im Aktivsatz "verschleiert", wird durch Passivierung "semantisiert" und sozusagen "entschleiert". Wenn wir nun in unseren weiteren Überlegungen vornehmlich auf nominativische und ergativische Sprachen Bezug nehmen, so gehen wir davon aus, daß in beiden Sprachtypen verschiedene Grade von gesetzter Nivelliertheit bzw. Nichtnivelliertheit vorliegen (vgl. Drossard 1986 a), andererseits zeigt der von Šaumjan (1985) durchgeführte Vergleich der beiden Sprachtypen, daß sich nominativisch und ergativisch spiegelbildlich zueinander verhalten im Hinblick auf die jeweiligen Markiertheitsverhältnisse von aktiven zu nicht-aktiven Sätzen. Andererseits offenbaren sich hinsichtlich der Zentralität und Peripherizität von Partizipanten neben den. von Šaumjan aufgeführten Beispielen (zu Passiv und Antipassiv) auch in anderen Kontexten Varianten, die einem "mirror image" gehorchen. Grundsätzlich verleiht uns die šaumjansche Konzeption ein heuristisch wertvolles Instrumentarium, das sich bei der Gewinnung und Systematisierung des Sprachmaterials als sehr förderlich erweist.
Der Terminus "switch-reference" ist eine Schöpfung von W. Jacobson (1967). Er bezog sich auf ein Phänomen, das zunächst in den putativen Hokan-Sprachen Tonkawa, Washo und Kashaya (Southern Pomo) entdeckt worden war. Es wurde bald als areales Merkmal von Sprachen des Südwestens Nordamerikas erkannt. Es findet sich in allen Great-Basin-Sprachen sowie der westlichen Hälfte des Südwest-Phylums und in Teilen der Phyla Kalifornien, Plateau, Plains und Südost (Jacobson 1983:172). [...] Seit einigen Jahren bringt man diese Erscheinung funktional und terminologisch in Verbindung mit den sog. Medialverben der Papua-Sprachen […]. "Switch-reference" ist die oppositionelle explizite Signalisierung der Identitätsrelation zwischen dem Subjekt des Satzes, an dem die Markierung vorgenommen wird (oder dem sie unmittelbar folgt) und dem Subjekt eines kommenden Satzes (vorzugsweise des nächsten). Sie hat also kriterial eine antizipatorische Komponente. Sie tritt in verbfinalen Sprachen auf und wird deshalb meist durch Enklitika oder Suffixe verkörpert (quasi als Brücke zum folgenden Satz), die den markierten Satz subordinieren. Mit der Subjektidentität (die zwangsläufig auf die eine oder andere Weise mit den Kategorien Person und Numerus interagiert) gehen meist andere Bedeutungen einher, vorzugsweise interpropositionale. Die "switch-reference" hat logischerweise zwei Optionen: Disjunktheit, "different subject" (DS) , und Identität "same subject" (SS). "Oppositionelle Signalisierung" impliziert, daß eine Option gegenüber der anderen keinen grundlegenden Umbau der Satzstruktur erfordert. Davon unberührt bleibt die Tatsache, daß DS-Markierung merkmalhaft er ist. [...] Die Arbeit sollte sich ursprünglich auf Papua- und amerindische Sprachen erstrecken. Obwohl auch letztere ausgiebig untersucht wurden, kam die Darstellung nicht über die Verhältnisse in den Papua-Sprachen hinaus. Angesichts der Sprachenvielfalt scheint mir der Begriff Typologie im Titel noch gerechtfertigt. Ebenfalls keine Berücksichtigung fand die SV der südamerikanischen Sprachen, wofür die Untersuchungsgrundlage aber ohnehin dürftig gewesen wäre. Verwandte Phänomene in australischen, kaukasischen und afrikanischen Sprachen werden im Kapitel 8 lediglich gestreift.
Mit der im Titel dieses Aufsatzes intendierten Gegenüberstellung eines statischen Phänomens (Transitivität) und eines dynamischen (TRANSITIVIERUNG) ergibt sich im Hinblick auf die Dimension der PARTIZIPATION das Postulat einer Interaktion einer indikativischer Sehweise mit einer prädikativischen. Der indikativische Aspekt der Transitivität ist darin begründet, daß auf der Basis von u.U. verschiedenen Definitionen von Transitivität, von Sprache zu Sprache in unterschiedlicher Weise, INITIANTEN-BETROFFENEN-Konfigurationen gesetzt werden, während sich der prädikativische Aspekt (die TRANSITIVIERUNG) darin manifestiert, daß bilaterale Beziehungen etabliert, d.h. INITIANTEN-BETROFFENEN-Relationen durch morphologischen Aufwand am Verb erzeugt werden, und dies zumeist auf der Basis eines intransitiven, meist patiensorientierten Verbs. Letztlich ergibt sich ein typologischer Zusammenhang zwischen der Setzung von Intransitivität/Transitivität (als Input) und der darauf operierenden TRANSITIVIERUNG, wie er von Nichols (1982, 1984a, 1984b) angedeutet ist: Sprachen, deren Verbbestände einen stärker "intransitiven" Charakter haben, werden mehr transitivieren und umgekehrt. Statistische Aussagen über den intransitiven oder transitiven Charakter von Verbbeständen verschiedener Sprachen können dabei auf zweierlei Weise erfolgen. Zum einen kann man die Verteilung von intransitiv vs. transitiv im Rahmen eines international standardisierten Grundwortschatzes ermitteln, zum anderen kann man INITIANTEN-BETROFFENEN-Konfigurationen in eine bestimmte Anzahl von Untergruppen zerlegen, indem man Rollenschemata angibt. Wir werden im folgenden diese an Tsunoda (1981) ausgerichtete Methode erläutern, aber auch an verschiedenen Stellen unserer Ausführungen "grundwortschatzbezogene" Anmerkungen hinzufügen. Im Endeffekt resultiert auf diese Weise bei einem Vergleich verschiedener Sprachen eine intersprachliche Skala, die es erlaubt, Sprachen zwischen den Nicholsschen Polen "fundamentally intransitive" und "fundamentally transitive" einzuordnen und dabei Beobachtungen zur Ausprägung intransitivierender und transitivierender Verfahren ermöglicht. Bei der Aufarbeitung des dazu nötigen Materials wird es einerseits um die Rektion der Verben (und damit auch um Kasusmarkiertheit), andererseits um die Derivation bzw. Nicht-Derivation ("Simplizität") bestimmter Gruppen von Verben gehen. Doch zunächst einige Bemerkungen zum Phänomen "Transitivität".
Ziel dieser Arbeit ist eine möglichst ausführliche Bestandsaufnahme der ganzen "Bandbreite" (in später zu erläuterndem Sinne) kausativer Konstruktionen im Arabischen […]. Es versteht sich, daß die Darstellung eines solchen Gesamtspektrums auch die These und das Zugrundeliegen eines formalen wie inhaltlich funktionalen Gesamt- Z u s a m m e n h a n g s impliziert, ohne den sie ihren Sinn verlöre. Der formale Ordnungszusammenhang ist durch die variierende Komplexität der Ausdrucksmittel gegeben (hier bezogen auf den Ausdruck der kausativen Gesamtsituation) und in erster Annäherung aus dem Inhaltsverzeichnis der Arbeit ersichtlich; dies soll besagen: Die Präsentationsweise der verschiedenen Arten kausativer Konstruktionen richtet sich zunächst nach empirisch näherliegenden Entitäten, den grammatischen Strukturen. Funktionale Korrelate und Übergänge sollen im Zuge der Arbeit sukzessive eingeführt und erläutert werden. Zu den Übergangszonen gehören solche, die als kausationsintern zu betrachten sind (und verschiedene Ausprägungen von Kausation bzw. ihren konstitutiven Parametern betreffen […]) und solche, in denen marginal Kausativierung stattfindet, dementsprechend aber gleichzeitig "angrenzende" Funktionen in den Blick kommen […].
Die vorliegende Untersuchung kann als Beitrag zum Themenbereich "grammatische Relationen" und zur "Subjekt"- und "Objekt"-Diskussion verstanden werden. Da im Mittelpunkt unserer Betrachtungen die Enkodierung von semantischen Rollen steht, genauer: die Wechselbeziehung zwischen Rollen und ihrer morphologischen Ausprägung durch Kasusformen, ist darauf verzichtet worden, von "Subjekt"- oder "Objekt"-Kasus zu sprechen, denn der "Subjekt"- oder "Objekt"-Status eines Partizipanten wird erst deutlich, wenn alle in der Literatur entwickelten Tests (z.B. die von Keenan 1976 zuerst aufgelisteten) durchgeführt worden sind. Dennoch besteht die Hauptabsicht unserer Analysen darin, eben einen Teil der schon bei Keenan umrissenen Beziehungen zwischen Rolle und morphologischer Repräsentation, bzw. zwischen Rollen und ihrer Konvergenz in bestimmte "zentrale" Kasus genauer herauszuarbeiten, in der Annahme, daß explizite syntaktische Tests, um die es hier nicht geht, im Nachhinein die von uns erkannten "zentralen" Kasusformen als "verdächtige" Subjekt- (bzw. "Objekt"-) Kasus identifizieren können. Auf dem Hintergrund der von H. Seiler (1984) entwickelten Dimension der PARTIZIPATION geht es dabei u.a. um die Interaktion verschiedener Techniken dieser Dimension, so daß nicht nur die KASUSMARKIERUNG zur Sprache kommt, sondern eben auch die Wechselbeziehungen zwischen VERBKLASSEN, VALENZ, ORIENTIERUNG, TRANSITIVIERUNG und KASUSMARKIERUNG. Für die Beziehung zwischen semantischen Rollen und ihrer morphologischen Ausprägung in Kasusformen wurden drei Bereiche der Grammatikalisierung angesetzt: der der bei der Kodierung der Fundamentalrelationen zu beobachtende Zusammenfall, die bei der Orientierung erfolgenden Veränderungen der Kodierung und die Anpassung/Nivellierung der Kasusmarkierung im Falle von ACTOR- und UNDERGOER-Rollen, so daß sich schließlich ein Bündel von Kriterien ergibt, aufgrund dessen die Einordnung bestimmter Beobachtungen erfolgen kann, d.h. letztlich eine skalare Darstellung mit typologischer Aussagekraft.
Als eine der grundlegenden Systematisierungen im Bereich der Kausativität und damit – aus der Sicht des Kölner Universalienprojekts – der Technik KAUSATIVIERUNG – hat sich meines Erachtens die von Comrie (1981:165ff) eingeführte – und von H. Seiler wiederaufgenommene (1984:67) – und als Kontinuum angeordnete, Dreiteilung in analytische (= periphrastische), morphologische und lexikalische Bildungen erwiesen. Im Mittelpunkt des folgenden Aufsatzes steht der Versuch, im Tagalog, der wichtigsten philippinischen Sprache, diese drei Erscheinungsformen der Kausativierung zu untersuchen und systematisch aufeinander zu beziehen. Dabei ist von besonderer Relevanz, daß in diesem Zusammenhang der semanto-syntaktischen Eigenheit des Tagalog als Vertreter des aktiscischen Sprachbaus wesentliche Bedeutung zukommt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß aus der Sich der Gesamtdimension PARTIZIPATION Phänomene aus anderen Techniken (z .B. aus der TRANSITIVIERUNG) nicht unerwähnt bleiben dürfen. Auf diese Weise führt die vorliegende Arbeit letztlich dazu, Zusammenhänge zwischen TRANSITIVIERUNG und KAUSATIVIERUNG in Form von kontinuierlichen Übergängen aufzuzeigen.
Ausgangspunkt dieses Beitrags ist die Beobachtung (cf. Seiler 1984), daß komplexe Sätze, insbesondere Komplementsätze, einerseits die Dimension PARTIZIPATION 'abschließen', andererseits aber auch über sie hinausgehen. Hier treffen offensichtlich zwei Dimensionen (im Sinne von UNITYP) aufeinander: die Dimension der PARTIZIPATION einerseits und die Dimension der NEKTION andererseits, deren generelle Funktion etwa bestimmt werden könnte als die sprachliche Darstellung von Relationen zwischen Sachverhalten bzw. Propositionen (bzw. den entsprechenden Konzeptualisierungen der Relationen zwischen Sachverhalten). Die 'Nahtstelle' zwischen den beiden Dimensionen soll hier anhand von einigen Beispielen aus dem Baskischen diskutiert werden.
Innerhalb der Dimension der PARTIZIPATION werden Valenz, als die minimale sprachliche Signalisierung des Vorhandenseins der RELATION der PARTIZIPATION (Seiler 1984:95) und Gerichtetheit, was wir als Orientierung bezeichnen, [...] als getrennte Techniken behandelt, die zueinander in einem implikativen Verhältnis stehen. Orientierung setzt sie VALENZ voraus, ist aber bei dieser selbst "noch nicht 'aktuell'" (ebd.101). Bei VALENZ handelt es sich um das, was "im Partizipatum selber über die Anwesenheit von Partizipanten sowohl quantitativ (Anzahl der Partizipanten) als auch qualitativ (in Bezug auf ihre strukturellen Eigenschaften so entschieden wird, daß die sprachliche Signalisierung minimal, d.h. ohne weitere Kennzeichnung insbesondere an den Partizipanten erfolgt." (Seiler 1984:97f) Ein Verb wie 'töten' beinhaltet demnach sowohl, daß zwei Partizipanten beteiligt sind, als auch, daß beide in unterschiedlicher Weise beteiligt sind. [...] [D]ie Zuordnung: Subjekt-Agens ist nicht universell vorgegeben. Eine Handlung kann als vom Agens ausgehend beschrieben werden, es kann aber auch der Patiens als Ausgangspunkt gewählt werden. [...] Die unterschiedlichen Darstellungsrichtungen bezeichnen wir im folgenden als Orientierung. [...] Den Vorgang vom Agens her darstellen heißt, diesen - syntaktisch gesehen - als zentrale Einheit des Satzes zu enkodieren, während im anderen Fall der Patiens die zentrale Einheit ist. Wir werden im folgenden die beiden unterschiedlichen Betrachtungsrichtungen als A-Orientierung bzw. O-Orientierung bezeichnen. Orientierung wird dabei als Überbegriff verwendet.
Linguistic continua, their properties, and their interpretation – Hansjakob Seiler ; Skala und Kontinuum: Versuch einer Abgrenzung – Fritz Serzisko ; Der Skalenbegriff in der Linguistik mit einer Demonstration am Beispiel der deutschen Adverbien – Paul-Otto Samuelsdorff ; Kasusrollen im Tagalog: ein intrasprachliches Kontinuum der Kontrolle – Werner Drossard ; Zu einigen Skalen bei der Beschreibung sprachlicher Variation – Manfred Ostrowski Sprachliche Skalen im-typologischen Vergleich (erläutert am Beispiel der Dimension "Apprehension") – Ulrike Kölver
Das Ziel der folgenden Betrachtungen besteht weniger in der Lieferung eines prinzipiell neuen Beitrags sei es zur Unterscheidung akkusativischer, ergativischer und aktivischer Konstruktionstypen oder sei es zu derjenigen verschiedener Aktantenfunktionen (cf. Heger 1976 § 4 1.2 ) als vielmehr im Nachweis der Brauchbarkeit der letzteren als eines noematischen – d.h. von je einzelsprachlichen Gegebenheiten unabhängigen – tertium comparationis für den Vergleich der ersteren und ihrer verschiedenen Subtypen Im Rahmen dieser Zielsetzung ist es legitim, die folgenden Betrachtungen auf die Frage nach den Bezeichnungen der Prädikativ-Funktion (die einem Aktanten eine Eigenschaft, einen Zustand oder eine Zustandsveränderung zuschreibt), der Kausal-Funktion (die einen Aktanten als denjenigen theoretischen Ort charakterisiert, von dem die Ursache eines Zustands oder Vorgangs ausgeht) und der Final-Funktion (die einen Aktanten als denjenigen theoretischen Ort charakterisiert, an dem sich die Wirkung eines Zustands oder Vorgangs vollzieht) einzuschränken. Dennoch ist der einleitende Hinweis auf die zumindest theoretisch unbegrenzte Unterscheidbarkeit weiterer Aktantenfunktionen wichtig, da er die naheliegende Frage beantwortet, warum in keiner Sprache eineindeutige Bezeichnungen von Aktantenfunktionen anzutreffen sind: im Fall der Bezeichnung von Aktantenfunktionen durch Kasusgrammeme am Nomen würde eine derartige Lösung kaum mehr handhabbare Flexionsparadigmen entstehen lassen und in Fall ihrer Bezeichnung durch Kongruenzmarkierung am Verb darüber hinaus zu monströsen Konjugationsformen führen.
Es ist wiederholt die These vorgebracht worden, die Grundmuster der europäischen Metaphysik entsprängen den grammatischen Grundmustern der zur Darstellung dieser Metaphysik verwendeten Sprache, allgemeiner des indoeuropäischen Sprachtyps. Was ist z. B. das Sein anderes als eine abstrakte Fiktion, ermöglicht durch die Nominalisierung des Hilfsverbs? Weder findet sich in jeder Sprache ein solches Hilfsverb noch muß überall, wo es vorhanden ist, auch Nominalisierung möglich sein. Ist somit die Rede vom Sein, Ontologie, nicht – unbeschadet der Gründe, um derentwillen diese Rede geübt wird – eine bloße Irreführung durch die Mittel unserer Sprache? Und ferner: Ist nicht die im Wort "Ontologie" erwähnte Logik von eben demselben Sprachbau abhängig (wenn schon nicht von der menschlichen Psyche)? Wir analysieren doch das Urteil in Subjekt, Prädikat und Kopula, S ist P; und auch hier taucht in verräterischer Weise das Hilfsverb auf. Philosophie? Philosophie der Logik? "Die Philosophie ist ein Kampf gegen die Verhexung unseres Verstandes durch die Mittel unserer Sprache." Mit diesen berühmten Worten leitete L. Wittgenstein eine Entwicklung ein ("Wir führen die Wörter von ihrer metaphysischen, wieder auf ihre alltägliche Verwendung zurück.") die E. Tugendhat 1976 schließlich so zusammenfaßte: "Ich kenne keine befriedigende Antwort auf die Frage, wie die sprachanalytische Philosophie von der empirischen Sprachwissenschaft zu unterscheiden ist." Hat das nicht zur Konsequenz, daß am Ende die logisch-philosophischen Probleme – einschließlich aller die Philosophie der Logik betreffenden –, die doch apriori sich aus der Bewußtseinshelle des Menschen herzustellen scheinen, in einer empirischen Disziplin, der Linguistik, aposteriori also, ihre genugtuende Beantwortung finden? Dieser Frage wollen wir nachgehen. Zunächst ist hier kurz zu umreißen, wie sich dem unbefangenen Betrachter die Beziehung von Logik und Linguistik gegenwärtig darstellt.
Bei dieser Arbeit geht es darum, das Funktionieren der Nomen:Verb-Relationierung in ausgewählten Einzelsprachen Nordasiens darzustellen. Es sollen (a) die sprachlichen Kategorisierungen innerhalb des betrachteten Bereichs beschrieben und (b) die Variation bei der Kodifizierung untersucht werden. Drei Sprachen Nordasiens werden herangezogen: Wogulisch, Jurakisch und Jukagirisch. Das Wogulische (7700 Sprecher) ist eine ugrische Sprache; Wogulisch und Ostjakisch werden als obugrische Sprachen zusammengefasst und dem etwas entfernter verwandten Ungarischen gegenübergestellt. Das Wogulische lebt in Westsibirien zwischen Ural und Ob; es zerfällt in vier Dialektgruppen: Nordwogulisch (Sosva, obere Lozva), Südwestwogulisch (Pelymka), Tavda-Wogulisch und Südostwogulisch (Konda). Das Jurakische (oder Nenzische) ist eine samojedische Sprache. Es bildet mit dem Enzischen und dem Nganassanischen die nordsamojedische Gruppe; die nordsamojedische Gruppe steht als eine Untereinheit der samojedischen Sprachen dem Selkupischen einerseits und dem Kamassinischen andererseits gegenüber. Das Jurakische wird in einem weiten Gebiet im äußersten Norden der Sowjetunion von der Halbinsel Kanin im Westen bis zum Mündungsgebiet des Jenissej im Osten gesprochen. Es zerfällt in zwei deutlich voneinander geschiedene Dialektgruppen, das Tundrajurakische (etwa 27 000 Sprecher) und das Waldjurakische (etwa 1000 Sprecher). Das Jukagirische (600 Sprecher) ist lange als Isolat betrachtet worden, hat sich aber inzwischen als mit den finno-ugrischen und den samojedischen Sprachen genetisch verwandt herausgestellt (vgl. Collinder 1940 u. 1957, Tailleur 1959; Krejnovit 1982, S. 3 f.). Es wird in zwei Dialekten (Tundra- und Kolyma-Jukagirisch) im äußersten Nordosten Sibiriens gesprochen.
Sowohl im nominalen als auch im verbalen Bereich bedient sich die Morphologie des Malaiischen, das in seiner heutigen Variante als Bahasa Indonesia Gegenstand dieser Untersuchung ist, vornehmlich derivationeller Prozesse: aus zumeist zweisilbigen Wortstämmen werden mit einer Reihe systematisch aufeinander bezogener Prä- und Suffixe komplexere Formen, Substantive als auch Verben abgeleitet. Doch kommen auch die Stämme selbst meist als selbständige Wörter vor und sind dann in bezug auf ihre kategoriale Affiliation nur durch ihre syntaktische Verwendung bestimmbar. Im nominalen Bereich dienen die Derivationsformen vor allem der Begriffsbildung. Dagegen werden im verbalen Bereich derivationelle Mittel vor allem verwendet, um die Beziehungen zwischen dem Prädikat und seinen nominalen Komplementen zu kennzeichnen. Hier beziehen sich die Präfixe jeweils auf die Relation zwischen Subjekt und Prädikat, während die Suffixe verschiedene Arten von Objekt-Relationen markieren. Der vorliegende Aufsatz beschäftigt sich zunächst nur mit dem Ausschnitt des verbalen Derivationssystems, der die Präfixe, nämlich ber-, meN- und ter- betrifft; der Untersuchung dieser drei Präfixe sind einige wenige Bemerkungen über einfache, präfixlose Verben, d.h. Lexeme, die in Gestalt des unveränderten Wortstamms als Verben fungieren, vorausgeschickt. Der Komplex der Suffixe, der in einer anschließenden Untersuchung gesondert behandelt werden soll, ist hier vorläufig ausgeklammert.
Inhärenz und Etablierung
(1981)
Die folgenden Überlegungen zum Problem der Inhärenz und Etablierung beziehen ihre wesentlichen Anregungen aus dem Aufsatz von H. Seiler "Zum Problem der sprachlichen Possessivität" (1972), wo eben dieses Problem eingebettet wird in den Rahmen von Inhärenz und Etablierung. […] Ziel der Untersuchung ist es, ausgehend von einer vorläufigen Definition der letztgenannten Begriffe […] und angelehnt an eine kasussemantische Methodik, Possessivität als ein sprachliches Phänomen zu beschreiben, das verstanden werden muß im Rahmen allgemeiner relationaler Erscheinungen: Inhärenz und Etablierung ist in meinem Verständnis immer Inhärenz und Etablierung semantischer Relationen, einem Lexem ist immer eine solche Relation (mehr oder weniger) inhärent, es wird stets zwischen Lexemen eine Relation etabliert. Damit ist auch eine Brücke zur Valenz, die man als Inhärenz im verbalen Bereich verstehen könnte, gegeben […]. Nach einer Klärung des Umfeldes wird die Inhärenz zunächst für das Deutsche und Türkische einer genaueren Untersuchung unterworfen, eine weitere Detailanalyse ist dem Nahuatl gewidmet. Untersuchungen zu weiteren Sprachen […] sollen das gewonnene Bild erweitern und modifizieren. Die Untersuchungen zur Etablierung können nur als allererste Ansätze gelten, wie die gesamte Arbeit lediglich den Anspruch stellt, den Bereich nicht etwa erschöpfend abzuhandeln, sondern nur die Richtung aufzuzeigen, in der mögliche Ergebnisse zu suchen sind.
Die folgende Studie steht in Verbindung mit einer intersprachlichen Untersuchung zu der Dimension des sprachlichen Erfassens von Gegenständen im Rahmen des Kölner Projekts für Universalienforschung und Typologie (UNITYP). Im ersten Kapitel werden die zugrundeliegenden theoretischen Begriffe der sprachlichen Universalien und Typologie sowie die Dimension des Erfassens von Gegenständen kurz erörtert, um die Ziele dieser Arbeit in Beziehung zum Forschungsplan des UNITYPs zu setzen. Im zweiten Kapitel wird das Phänomen klassifikatorischer Verben zunächst definiert, und dann werden Systeme klassifikatorischer Verben in ausgewählten Einzelsprachen beschrieben. Abschließend wird der Versuch gemacht, zu zeigen, inwieweit die für eine Einzelsprache beschriebene Erscheinung ein typologisches Charakteristikum der betreffenden Sprachfamilie bzw. Sprachgruppe ist, um damit die Verbreitung von klassifikatorischen Verben in nordamerikanischen Indianersprachen vorläufig abzustecken. Im dritten Kapitel werden Verallgemeinerungen aus den im zweiten Kapitel vorgelegten Daten gezogen, um eine vorläufige typologische Beschreibung der Erscheinung "klassifikatorische Verben" zu erzielen und somit ihre Stellung in der Dimension des Erfassens von Gegenständen sowie in einer konzept-orientierten Typologie zu charakterisieren.
Das Ziel dieser Arbeit besteht zunächst darin, in einem 1. Teil das Phänomen 'Zahlklassifikator' zu explizieren und an Beispielen – vornehmlich aus den Sprachen Südostasiens – zu erläutern. Im 2. Teil werden dann Sprachen Ozeaniens und Mayasprachen Mittelamerikas, die nicht als 'typische' Klassifikatorsprachen gelten, dargestellt und anhand der im 10 Teil entwickelten Begriffe, diskutiert. Den Ausgangspunkt der Überlegungen bildet die Arbeit von Greenberg (1972) über Zahlklassifikatoren, deren Thesen im 1. Teil dargestellt und kommentiert werden. Die theoretische Grundlage dieser Arbeit ist die Universalienkonzeption, wie sie dem Kölner Forschungsprojekt für Universalien und Typologie (UNITYF) zugrunde liegt. Der besondere Rahmen, in dem die Bearbeitung dieses Themas steht, ist die Dimension der 'Individuation', bei der es um Prozesse zur 'Erfassung von Gegenständen' geht. (Zu den theoretischen Grundlagen von UNITYF und dem Begriff der Dimension siehe Seiler (1977 (a) und (b).)
Der unmittelbare Anlaß der folgenden etwas scholastisch anmutenden Begriffsdistinktionen war die Erfahrung mit der Vorbereitung und dem Verlauf der Sektionssitzung zum Thema "Der Universalienstreit heute" am 16. Weltkongreß für Philosophie 1978 in Düsseldorf. Die Mehrheit der Philosophen assoziierte das Thema mit dem traditionellen Streit zwischen Nominalisten, Konzeptualisten und Realisten und nicht mit der in der Linguistik seit zwei Jahrzehnten neu angefachten Problematik, die in der traditionellen Philosophie unter dem Titel Grammatica universalis behandelt worden war. Darüber hinaus wurde allermeist gar nicht realisiert, daß der Terminus universal in den beiden Themenkreisen auch in formaler Hinsicht nicht im gleichen Sinn gebraucht wird {vgl. § ll}. Eine Konsultation der wissenschaftstheoretischen Literatur ergab dann, daß in ihr, bei aller Oberproduktion von Textbüchern und Sammelbänden, universal und sein ganzes Wortfeld kaum je explizit und systematisch diskutiert und definiert wird. Gewöhnlich hält man sich an die in der klassischen Logik geläufige Unterscheidung zwischen generellen, universalen, partikulären und singulären Aussagen (vgl. § 9.1.) oder an die kantianische zwischen generalen (induktiven) und universalen (deduktiven) Aussagen (vgl. § 9.3.). Neu in den Vordergrund gerückte Gesichtspunkte in der formalen Struktur von allgemeinen wissenschaftlichen Aussagen (vgl. § 9.4.) werden dagegen kaum reflektiert und terminologisch fixiert. Dies gilt insbesondere für den linguistischen Bereich, dessen Probleme und Leistungen in der allgemeinen Wissenschaftstheorie trotz aller Achtungsbezeugungen kaum einen Niederschlag gefunden haben. Die folgenden Ausführungen sind daher auch als ein bescheidener, nämlich bloß terminologischer und begriffsdefinitorischer Beitrag zur Sch1ießung dieser Lücke intendiert.
Im folgenden sollen Nominalphrasen im Zentralthai auf die ihnen eigentümliche Erscheinung der Numeralklassifikatoren untersucht werden. Der inzwischen allgemein üblich gewordene Terminus Klassifikator bezeichnet eine im Thai relativ umfangreiche Gruppe von Lexemen, die als Exponenten von nach inhaltlichen Merkmalen geschiedenen Nominalklassen figurieren. Doch ist es unverkennbar, daß diesen Lexemen abgesehen von ihrer lexikalischen Funktion vor allem eine wesentliche syntaktische Funktion zukommt: denn ihr Auftreten ist an ganz bestimmte Konstruktionen gebunden. Mit dieser syntaktischen Funktion wollen wir uns im folgenden befassen.
Für die These von der Priorität der Sprache gegenüber dem Denken ist in der deutschen Philosophie das Schlagwort von der Nichthintergehbarkeit der Sprache geprägt worden. Danach gibt es kein kognitives Bewußtsein, das nicht sprachlich strukturiert ist. Der auf Humboldt und Weisgerber zurückgreifenden Ansicht Karl-Otto Apels, daß die jeweilige Muttersprache als ein Apriori der Weltanschauung fungiert, hält die Erlanger Schule entgegen, daß nur das Sprachvermögen als solches, nicht die einzelne Umgangssprache unhintergehbar ist. Das Sprachvermögen wird dabei als intersubjektiv verläßliches Unterscheidungsvermögen und als Fähigkeit zur Prädikation expliziert. Wider die Erlanger Konzeption wird auf perzeptiven Unterscheidungen insistiert, die sich im Verhalten des Wahrnehmenden am zuverlässigsten äußern und die nachweislich sprachlichen Erfassungen der Erfahrungswelt vorangehen, sowie auf der genetisch wie struktural belegbaren Priorität von nichtprädikativen sprachlicllen Äußerungen (Vokativ, Ipnerativ, Modifikation) gegenüber eigentlich prädikativen Äußerungen. Auch der für die Erlanger so fundamentale Dialog entpuppt sich bei einer genetischen Analyse als ein mehrstufiges, in vorangehenden sprachlichen Formen fundiertes Phänomen. Zum Verhältnis von Sprache und Erkenntnis wird in Auswertung von vergessen gegangenen Ansätzen bei Locke und Leibniz eine Kompromiß-These vorgelegt. Relativ einfache Phänomene lassen sich sprachlos erfassen und gliedern, komplexere 'Gedankengänge ' sind sprachlich (semiotisch) vermittelt und entsprechend (von einem Grundstock universaler Gesetzmäßigkeiten abgesehen) auch je nach Sprachsystem anders determiniert. Bezüglich der vorsprachlichen Unterscheidungen lassen sich eine pragmatische Position, nach der jede Unterscheidung kontextbedingt ist, und eine eigentlich kognitive Position, nach der aus strukturalen Gründen nicht alle Unterscheidungsmöglichkeiten gleichwertig sind, auseinanderhalten. Für die zweite Position wird Seilers (1976) Hierarchie der möglichen Determinatoren eines Nomens angeführt. Orientieren sich konstruktivistisch-logische Theorien der Sprache primär am Kriterium der Einfachheit, so rekonstruktivistisch-phänomenologische Theorien am Kriterium der psychologischen Adäquatheit (gegenüber dem tatsächlichen Kode von Sprecher und Hörer); indem sie ohylo-, onto- und aktualgenetische Daten des Sprachprozesses von vorneherein mit in Betracht ziehen.
Ich möchte für das Folgende annehmen, daß ein Paradigmenwechse1 in den Wissenschaften sich als Wechsel der methodisch leitenden grammatischen Sätze rekonstruieren läßt. Oder mindestens möchte ich behaupten; die Betrachtung eines Paradigmenwechsels als Wechsel der grammatischen Sätze sei wenigstens bei einer Wissenschaft zwingend: bei der Linguistik. Daß die Linguistik längst keine vorparadigmatische Wissenschaft mehr ist, läßt sich bereits daran erkennen, daß sie sich stark genug fühlt, nicht abseits zu stehen, sondern ihrerseits mit einer linguistischen Definition von Wissenschaft aufzuwarten.[…] Daß es inzwischen Untersuchungen über die Sprache der Physik gibt, die linguistische Ergebnisse berücksichtigen, hat sicherlich unter anderem damit zu tun, daß die Linguistik seit der Jahrhundertwende, seit Ferdinand de Saussure, selbstbewußt und sehr vernehmlich im Chor der Wissenschaften mitgesungen hat, bisweilen so laut, daß viele Wissenschaften, besonders in der Abteilung Geisteswissenschaft, sich gezwungen sahen, die Melodie der Linguistik zu übernehmen, wenn anders sie nicht gänzlich übertönt werden wollten. In dieser Situation ist es also auch für andere Wissenschaften von einigem Interesse, davon Kenntnis zu nehmen, daß in der kräftigen Stimme der Linguistik ziemlich genau um das Jahr 1957 ein etwas abrupter Melodiewechsel nicht zu überhören war: Noam Chomskys Buch 'Syntactic Structures' kündigte weiteren Kreisen eine wissenschaftliche Revolution, ein neues Paradigma an. Das heißt […], daß die Wissenschaft der Grammatik, die ja insgesamt nur aus grammatischen Sätzen besteht, das System ihrer methodologischen, […] rein-grammatischen Sätze gegenüber ihren empirisch-grammatischen Sätzen über einzelne Sprachen gründlich veränderte. Der Linguist würde sagen: die Vorstellung von den linguistischen Universalien änderte sich radikal gegenüber derjenigen, die in dem paradigmatischen Lehrbuch der strukturalistischen Epoche entwickelt worden war, dem Cours de linguistique generale Saussures von 1916. Diese Revolution vom Jahre 1957 möchte ich nun zum Gegenstand einer näheren Betrachtung machen.
Meine Untersuchung behandelt das Problem der Kennzeichnung notivischer Bestimmtheit/Unbestimmtheit aus der Perspektive der Wortstellung in Sätzen mit Objekt, also in sogenannten transitiven Sätzen. Relativsätze und Sätze, in denen das Verb diskontinuierlich ist, wurden dabei nicht berücksichtigt, weil die Wortstellung hier von anderen Faktoren abhängt. Die Möglichkeit der grammatischen Realisierung des Ausdrucks von notivischer Bestimmtheit/Unbestimmtheit […] wird dabei mit berücksichtigt.
The search for universals is a tendency which is based in the structure of human knowledge and which correlates with a complementary search for individual properties. The recurrence to universals is inherent in both classificatory and deductive knowledge. Admittingly, the attempt to classify the definitorial universals of human language hierarchically meets various difficulties. In contrast to the universals of the formal systems of logic and mathematics, the universals of human language are of a heterogeneous character. Often the relation among the universals of language is not to be determined merely as a relation of logical compatibility or implication, but, additionally, as a relation of means and end. Not everything which is logically possible according to certain basic universals of language is also realized by the languages. Beyond the logical possibilities linguistics must recognize structural, perceptual and cognitive restrictions. – Universal properties have the merit that they are, presumably, more fundamental in the language system than the mere particular properties. – One of the important discoveries of the more recent investigation in language universals is that diversities, in particular certain types of interlingual inversions and gradual distinctions in the development of a dimension, are also subject to universal laws. – As a motive for research in language universals, which is also a motive for the opposed inquiry in linguistic relativity, one must ultimately consider a psycho-sociological factor. According to the level at which one seeks identification with a gruppe (ethnocentric or anthropocentric) one will be more likely to advocate a constrative linguistics (in the broadest sense of the term) or a universal linguistics.
Eine ausführliche Analyse der Prinzipien der etikettierenden und der deskriptiven Benennung findet sich in Seiler 1975 a. [...] Wesentlich ist; daß der Term gegenüber der Paraphrase; die vermittels der Proposition, zu der er in Beziehung steht, formuliert werden kann (Lehrer = einer, der lehrt), eine Bedeutungsverengung erfährt, die in diesem Falle durch eine zusätzliche semantische Komponente 'professionell' oder 'habituell' o.ä. erfaßt werden kann. Der deskriptiven Benennung, auch charakterisierbar als "Benennen durch Aussagen", dienen diverse sprachliche Mittel oder Techniken wie Derivation, Komposition (mit der Subtechnik der Inkorporation), Absolutivbildung usw. Nicht alle Techniken kommen in jeder Sprache zur Anwendung und auch in den Sprachen, in denen sie zur Anwendung gelangen, ist diese in vielen Fällen auf bestimmte morpho-syntaktische Bereiche beschränkt. [...] Betrachten wir nun unter diesem Gesichtspunkt der Distribution deskriptiver Techniken die Verteilung von Komposition und Derivation im Deutschen. [...] Gegenstand der folgenden Überlegungen soll […] die verbale Wortbildung, und zwar im Vergleich zur nominalen, sein.