Universitätspublikationen
Refine
Year of publication
Document Type
- Article (337)
- Review (222)
- Working Paper (183)
- Conference Proceeding (116)
- Part of Periodical (61)
- Book (46)
- Contribution to a Periodical (39)
- Doctoral Thesis (28)
- Part of a Book (15)
- Report (5)
Language
- German (737)
- English (287)
- Italian (11)
- French (5)
- Portuguese (5)
- Multiple languages (4)
- Spanish (3)
- mis (1)
Has Fulltext
- yes (1053) (remove)
Is part of the Bibliography
- no (1053)
Keywords
- Coronavirus (12)
- Urheberrecht (11)
- Democracy (9)
- human rights (8)
- Bundesverfassungsgericht (7)
- Digital Services Act (7)
- Law (7)
- law (7)
- Internet (6)
- Konfliktlösung (6)
Institute
- Rechtswissenschaft (1053) (remove)
When I first wrote about linguistic self-defense (discussed in Liav Orgad’s book pp. 198-200) I had a conception of languages in danger, The most visible potential victim were the French in Quebec. But with the help of Charles de Gaulle, the Quebecois have held on well to their culture (majority at home, minority at large, but supported by a large nation in Europe). One form of linguistic self-defense I proposed at the time was insisting on speaking your language in commercial transactions. For the sake of profit, store keepers would play along. Also, public advertising is a critical mode of making a language seem like the background state of normalcy. The key case in Quebec, as I recall, was called Chaussures Brown Shoes. That was the way they wanted their sign to read. The Anglophones objected and lost.
Der Islam stellt in Deutschland derzeit die größte religiöse Minderheit dar. Für ein friedliches Zusammenleben und einen Ausgleich zwischen verschiedenen Interessen, stellt das Recht wegen der Möglichkeit der Durchsetzbarkeit einen besonders wichtigen Faktor dar. Gegenstand des Aufsatzes ist die Frage, wie die deutsche Rechtsordnung mit religiösen Konflikten umgeht, inwieweit also die Interessen von Muslimen rechtlich geschützt werden. Dazu werden zunächst die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Religionsfreiheit darge-stellt und die zentralen Kritikpunkte an der bisher ausgesprochen religionsfreundlichen Rechtsprechung analysiert. Sodann wird die Bedeutung dieser Maßstäbe für drei Einzelfragen näher betrachtet. Behandelt werden zum einen Konfliktfelder durch Religionsausübung in der Schule: das freiwillige Gebet von Schülern in Unterrichtspausen, die Befreiung vom Schwimmunterricht sowie die Kopftuchdebatte. Zum anderen werden die Fragestellungen erörtert, ob und inwieweit Scharia vor deutschen Gerichten Anwendung findet und ob und inwieweit sich innerhalb Deutschlands eine Paralleljustiz entwickelt. Abschließend befasst sich der Aufsatz mit der Beschneidung minderjähriger Jungen aus religiösen Gründen. Dieses Thema hat durch ein Urteil des LG Köln aus dem Jahre 2012 politische Aufmerksamkeit erlangt und schnelle Reaktionen des Gesetzgebers ausgelöst.
Mittels des BKA-Gesetzes wurden 2009 dem Bundeskriminalamt (BKA) verschiedene Befugnisse zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus eingeräumt, darunter der Einsatz von Rasterung, von verdeckten Ermittlern, zur akustischen und optischen Überwachung von Wohnungen und zur Telekommunikationsüberwachung. Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr diese Regelungen einer intensiven Prüfung unterzogen. Im Ergebnis handelt es sich um eine weitere „Ja-aber"-Entscheidung des Verfassungsgerichts im Bereich der Sicherheitsgesetzgebung: Das vom Gesetzgeber gewählte Instrument wird als grundsätzlich als mit der Verfassung vereinbar angesehen, allerdings nicht bzw. nicht vollständig in der konkreten Ausgestaltung. Der Gesetzgeber darf sich also bestätigt fühlen, auf dem richtigen Weg zu sein; eine strikte Grenzziehung gegenüber den Begehrlichkeiten des Staates auf Informationen über seine Bürger gibt es nicht. ...
Die Globalisierung hat nicht, wie es sowohl ordoliberale als auch kritische Theorien einer globalen „economic constitution“ erwarten, eine einheitliche Weltwirtschaftsverfassung hervorgebracht, sondern eine fragmentierte Kollisionsverfassung, d.h. eine Metaverfassung von Verfassungskonflikten. Als deren kollidierende Einheiten fungieren nicht mehr die Nationalstaaten, sondern transnationale Produktionsregimes. Die von Böhm und Sinzheimer für den Nationalstaat formulierte Alternative von ordoliberaler Wirtschaftsverfassung und sozialdemokratischer Wirtschaftsdemokratie ist in der transnationalen Wirtschaftsverfassung vom Gegensatz zwischen den neokorporatistisch organisierten Produktionsregimes Kontinentaleuropas und den finanzkapitalistisch geprägten Produktionsregimes anglo-amerikanischer Prägung, abgelöst worden. Entgegen allen Voraussagen haben die neo-korporatistischen Wirtschaftsverfassungen Kontinentaleuropas trotz Globalisierung und Wirtschaftskrise eine erstaunliche Resilienz bewiesen. Einer wirtschaftsdemokratischen Konstitutionalisierung eröffnen sich hier neue Chancen dadurch, dass, wie am Beispiel der Corporate Codes gezeigt wird, unternehmensexterne gesellschaftliche Kräfte, also neben staatlichen Interventionen rechtliche Normierungen und „zivilgesellschaftliche“ Gegenmacht aus anderen Kontexten so massiven Druck auf die Unternehmen ausüben, dass sie gezwungen sind, gemeinwohlbezogene Selbstbeschränkungen aufzubauen.
Prozesse der Konstitutionalisierung jenseits des Nationalstaates ver-laufen in zwei unterschiedlichen Richtungen: in transnationalen Politikprozessen jenseits der Nationalstaatsverfassungen, gleichzeitig außerhalb der internationalen Politik in den “privaten” Sektoren der Weltgesellschaft. Die Verfassungssoziologie, die solche Prozesse analysiert, distanziert sich damit von den Verengungen des traditionellen Konstitutionalismus auf den Nationalstaat und fokussiert gesellschaftliche Verfassungen im nationalen und transnationalen Raum. Doch was ist das Gesellschaftliche im gesellschaftlichen Konstitutionalismus? Dies ist aktuell Gegenstand einer vielstimmigen Kontroverse über die Subjekte nichtstaatlicher Verfassungen, ihren Ursprung, ihre Legitimation, ihre Reichweite und ihre inneren Strukturen. Der Beitrag versteht die Kontroverse als „Thema mit Variationen“ und stellt folgende Leitfragen an die zahlreichen Variationen: Was ist in der einzelnen Variation das jeweilige „Kompositionsprinzip“? Welche Schwierigkeiten zeigen sich in dessen Durchführung? Welches sind seine aufhebenswerten Motive? In diesem Sinn wird zunächst das von David Sciulli vorgegebene Thema des gesellschaftlichen Konstitutionalismus kurz vorgestellt. Dann werden sechs Variationen in zwei unterschiedlichen Variationsreihen vorgeführt, einer ersten, die Konstitutionalisierung als Expansion einer einzigen Rationalität in alle gesellschaftlichen Bereiche versteht, einer zweiten, welche trotz der Pluralität des gesellschaftlichen Konstitutionalismus auf der Einheit der Verfassung besteht. Im Schlussteil nehmen drei weitere Variationen schließlich die Motive, die sich als aufhebenswert herausgestellt haben – Meta-Verfassung, Nomos und Narrativ, mediale Reflexivität - wieder auf und entwickeln sie weiter.
Constitutionalization beyond the nation state can be observed as an evolutionary process that leads in two quite different directions: (1) constitutions evolve in transnational political processes outside the nation state; (2) simulta-neously, constitutions evolve outside international politics in global society’s ‘private’ sectors. What, however, is the specifically societal element in societal constitutionalism? This is currently the object of a controversy regarding the subjects of non-state constitutions, their origin, their legitimization, their scope, and their internal structures. This article interprets the controversy as a theme with a number of variations. What is the distinctive ‘compositional principle’ in each particular variation? Which problems become evident in its ‘development’? What are its most valuable ‘motifs’? The article starts with David Sciulli’s theme of societal constitutionalism. Then it presents six variations on Sciulli. In a first group, constitutionalization is perceived as the expansion of a single rationality into all spheres of society. In a second group, the motif of the unity of the consti-tution can still be heard, despite the essential pluralism of societal constitution-alism. In the final movement, three further variations will then reprise and devel-op further the most important motifs, in a resumption of the original theme.
Die Diskussion über die Frage, ob die Politik offener Grenzen mit dem geltenden Recht in Einklang steht, gewinnt an Dynamik und Tiefenschärfe. Wir freuen uns, dass mit Roman Lehner erstmals ein Fachkollege auf unsere andernorts vertretene Auslegung der Dublin III-VO und des Schengener Grenzkodex erwidert und uns dabei attestiert hat, mit Art. 20 IV Dublin III "einen sehr klugen Gedanken in die Debatte gebracht" zu haben. Im Ergebnis widerspricht uns Lehner gleichwohl. Seine Gegenthese lautet im Kern: Schutzanträge an der deutsch-österreichischen oder einer anderen Binnengrenze unterfallen Art. 3 Abs. 1 und nicht Art. 20 Abs. 4 Dublin-III-VO, weshalb die Zuständigkeits- und letztlich die Antragsprüfung in Deutschland und nicht in Österreich stattzufinden haben. Dieser Einwand beruht freilich auf einem grundlegenden Missverständnis der Konzeption des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und speziell des Art. 3 Abs. 1 S. 1 Dublin III.
Schneller als erwartet fängt Donald Trump an, seine Versprechungen, mit denen er sich die Stimmen der radikalen Rechten im Wahlkampf erkauft hat, einzulösen. Und er scheint die Möglichkeit der Befriedung der Ultra-Rechten gefunden zu haben: die Nominierung eines neuen Richters am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten, dem Supreme Court.
Am 01. Juni 2013 gingen ca. 20.000 Menschen in Frankfurt am Main auf die Straße, um im Rahmen der Blockupy-Aktionstage gegen die europäische Finanzpolitik zu demonstrieren. Weit kam die Versammlung damals nicht. Bereits nach einer halben Stunde wurde der vordere Demonstrationsteil mit fast 1.000 Personen durch die Polizei eingekesselt. Bis in den späten Abend, insgesamt über neun Stunden, wurden die Betroffenen festgesetzt, einzeln kontrolliert und erkennungsdienstlich behandelt, so dass die Versammlung ihre geplante Route nicht laufen konnte. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtete damals von schwerverletzten Demonstrant*innen und Journalist*innen. ...
If a report on state and perspectives of the history of social law is to be written, two problems involving demarcation have to be dealt with in advance. 1. What is social law? 2. What kind of literature has to be considered as a part of the history of social law? In both cases the boundaries can definitely be drawn in a subjective manner and can be oriented towards the interests and competences of the author insofar as the criteria are plausible. ...
Social law is an important cornerstone of the normative constitution of the modern state, if not one the most important. The stability of market-based societies in the current era primarily resulted from both the existence of legally guaranteed provisions against the risks of life and the legal mechanisms that make the social inequalities bearable – or, at the very least, that ensure a minimum standard of living and prevent those affected from being completely excluded from social participation. Social law is, however, not just a stabilizing element for democratically constituted market societies in a normal situation. Over the course of the 20th century, it was also used to great effect by dictatorial and authoritarian regimes as a means of securing power, and it was employed more often in times of war and crisis in order to keep peace within the state, to attenuate or pacify fragile social situations, not to mention to generate social consensus. Throughout all the ups and downs of recent history, social law has remained a key element involved in the shaping of society. ...
"Die Digital Humanities sind kein Hochgeschwindigkeitszug, sondern ein gemächlich, aber stetig vorantreibendes Unternehmen, dem bisher noch die Anerkennung seiner Leistungen fehlt. Mit dem Engagement in digitalen Projekten ist weiter kein Blumentopf zu gewinnen": So konnte man am 13. Dezember 2011 im Feuilleton der Frankfurter Allgemeinen Zeitung lesen (Thiel 2011). Das stellte sich schnell als Fehleinschätzung heraus. Kaum acht Monate später war an derselben Stelle von einer "empirischen Wende für die Geisteswissenschaften" die Rede, vom "Ende hermeneutischer Einzelforschung" (Thiel 2012). In den seither vergangenen vier Jahren zeigte die Konjunkturkurve der Digital Humanities steil nach oben; das Bundesministerium für Bildung und Forschung erklärte es zur forschungspolitischen Notwendigkeit, die "Digitalisierung der Geisteswissenschaften zu einer Erfolgsgeschichte" zu machen. Die Konjunktur zeigt bereits erste Anzeichen einer nahenden Überhitzung, etwa in der Befürchtung, Digital Humanities in ihrer derzeitigen Ausprägung könnten "antragstechnisch bereits verbraucht" sein; erforderlich seien neue, noch ambitioniertere Schwerpunkte, etwa durch ein noch weiter ausgreifendes, Disziplinen überwölbendes Zusammenführen multimedialer Quellen (Texte, Bilder, Musik) in einer einheitlichen Datenstruktur. Der starke politische Rückenwind hat inzwischen eine teilweise polemisch geführte Debatte über die politische und ökonomische Agenda der Digital Humanities hervorgebracht (Fiormonte 2012; jüngst: Allington/Brouillette / Golumbia 2016 und Spahr / So / Piper 2016). ...
Circulation of legal knowledge, ideas, norms and practices has taken place throughout legal history, shaping legal experiences in different corners of the world. Over the past couple of years, approaches to the study of such circulations have changed radically. Legal historians have adopted approaches from cultural studies and transnational history in order to gain a deeper understanding of the complexities inherent in these processes. ...
Mónica García-Salmones Rovira hat ihr – mittlerweile preisgekröntes – Buch als "The Project of Positivism in International Law" betitelt. Das klingt etwas schmissig und zugleich verlockend rätselhaft. Wessen Projekt war es, wann gab es das und was ist davon zu halten? Die Verfasserin setzt keinen Untertitel dazu, der dem Leser einen erläuternden Hinweis geben könnte. Die eigentliche Überraschung ist, dass sich nach Lektüre der rund 400 Seiten beide Eindrücke sogar verstärkt haben: Das Buch-Ende wartet im Anschluss an die völkerrechtshistorische Darstellung mit einer persönlichen Positionierung der Autorin gegenüber ihrem Gegenstand auf, die eine akzentuiert kritische Haltung offenlegt und den Leser nochmals zum Nachdenken bringt. ...
The essay, originally written in German as an introduction to a volume of collected papers, shows the influence of the Historical School of Law on legal, historical and social sciences in Germany throughout the 19th and even 20th centuries – a time span running contrary to the dominate view that sees the end of the School in the middle of the 19th century. In my view the School constitutes not only a method for developing norms of private law out of the historical materials of Roman and German-Germanic laws, but is based on a wider conception of culture, law and history that is also connected to the political positions of that time. In Savigny’s founding pamphlet, "The vocation of our time ...", two major theoretical topics for this long-lasting influence can be found: The Romantic one, which views law as a part of culture and parallel to language and custom, based on the "spirit of the people", and, on the other side, the rationality of the European tradition of Roman law, which was developed and administered by jurists. These two basic points, in part standing in contradiction to one another, form a fertile tension that provides an impulse to the intellectual discussions and new movements in jurisprudence and history analysed in the text. Realism, founded in the connection of both sciences to political and social life, builds a kind of "basso continuo" and acts as a counterbalance to the former two. And it is in this context that the works of Jacob Grimm, Puchta and Beseler, Heinrich Brunner, Georg von Below and others are analysed, in particular the works of Otto von Gierke and Max Weber. Finally, evidence is furnished that a new image of the medieval period, and its impact on law, as a centre of Western identity was outlined in the 20th century by authors like Ernst Kantorowicz, Fritz Kern, Otto Brunner and, last but not least, by Harold J. Berman (walking in the footsteps of Eugen Rosenstock- Huessy), all of whom were situated in different ways within the tradition of the broader, cultural-based Romantic view.
Grégoire Bigot, Rechtshistoriker an der Universität Nantes, ist wie Pierre-Laurent Frier und François Burdeau, denen er beiden verbunden ist, Spezialist für die Geschichte der französischen Verwaltung und des Verwaltungsrechts vor allem des 19. und 20. Jahrhunderts. Seine beiden Bände "L’Administration française" sind heute das maßgebende Handbuch für die Zeit bis 1944 – ein dritter Band wird erwartet. Im vorliegenden Sammelband vereint er nun acht große Artikel aus den Jahren 2000 bis 2012, die sich mit Verwaltung, Verwaltungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart befassen. In einer sehr informativen Einleitung von fast 50 Seiten werden das Forschungsfeld selbst sowie dessen Wissenschaftsgeschichte entfaltet. Die Studien sind nicht europäisch vergleichend angelegt, sondern – von kurzen Seitenblicken auf Italien und Deutschland abgesehen – ganz auf Frankreich konzentriert. ...
Die Studie der Frankfurter Historikerin ruht auf ihren früheren Arbeiten über frühneuzeitliche politische Predigten, vor allem in den Forschungsbibliotheken Gotha und Wolfenbüttel, sowie auf einem Projekt im Exzellenzcluster "Die Herausbildung normativer Ordnungen". Ein Forschungskonzept "Politische Kommunikation in der Frühen Neuzeit" lag bereits seit 2007 vor. Daraus ist nun ein Buch geworden, an dem man aus mehreren Gründen die innere Balance vermisst und das viel enger zugeschnitten ist, als der weite Titel verheißt. Die Autorin möchte in der vielstimmigen religiös-politischen Semantik des 16. und des frühen 17. Jahrhunderts jene Position besonders herausheben, die als "politica christiana", "Christliche Politik" oder "Christen-Staat" bezeichnet wurde. Sie unterstreicht, im Einklang mit der neueren Forschung, dass solche christlichen und naturrechtlichen Begründungen eines Widerstandsrechts und die Betonung der Frömmigkeit für Herrschende und Beherrschte keine Außenseiterpositionen und keine Spezialität des Luthertums waren, sondern in Europa konfessionsübergreifend diskutiert und weitgehend akzeptiert wurden. Das Thema eines möglichen Widerstands gegen eine religiös-konfessionell unterdrückerische Obrigkeit ist nur ein Aspekt jener weiter gefassten "christlichen Politik". Dass auch die Lutheraner über das Widerstandsrecht diskutierten, vor allem im 16. Jahrhundert, ist unbestreitbar. Sie taten dies ebenso wie Katholiken oder Calvinisten, wenn sie konfessionspolitisch in Bedrängnis waren. Das war naheliegend. Aber genügt es, um den vielfach bestätigten Gesamtbefund, das Luthertum habe aufgrund seiner an die weltliche Obrigkeit angelehnten Struktur auch stärker obrigkeitlich gedacht, zum Vorurteil zu erklären? ...
This paper reflects on legal pluralism. How did medieval societies incorporate both unwritten customs and written law at the same time? How did they constitute the process of finding justice? What is the essense of legal pluralism, and will it help us understand the situation of Taiwan’s indigenous population?
We aim to solve these problems by taking a closer look at medieval Saxony: for around 400 years, both laws given by the authorities and traditional customs in Saxony worked fine in parallel. The latter were put into writing by the legal practitioner Eike von Repgow around 1230 for reasons unknown. We refer to his collection of laws and customs of the Saxons as the Sachsenspiegel ("Mirror of Saxons").
While Saxons certainly differed from Taiwan’s indigenous population for many reasons, such as the supposedly weaker egalitarianism among the Saxons than among at least some indigenous groups, the two show some remarkable similarities nonetheless. Just like the Taiwanese Gaya, the Sachsenspiegel’s spiritual origin raises the claim to validity. Furthermore, comparing the handling of a person’s sale of inherited property, the legal situations in the Sachsenspiegel and Taiwan’s unwritten customs resemble each other. The heir can transfer only property he acquired personally. Furthermore, the author discusses the different character of courts and procedure under oral law in contrast to written modern law.
Finally, the paper concludes with some remarks about a learned commentary on the Sachsenspiegel written around 1325, combined with an outlook on the possible future of Taiwanese customs.
Die 18 Beiträge des Sammelbands behandeln das auch rechtshistorisch interessierende Thema der "religiösen Devianz", die zwischen schweren Delikten wie Gottlosigkeit, Hexerei oder Blasphemie und nonkonformistischen Glaubenspraktiken, Dissimulation und Eigensinn verortet wird. Dieses breite Spektrum, zu dessen einzelnen Erscheinungsformen bereits ergiebige Forschungen existieren, soll mit neueren sozialwissenschaftlichen und kriminalitätshistorischen Ansätzen, Methoden und Fragestellungen durchleuchtet werden: Nicht mehr Kirche und Staat, sondern der Herstellungsprozess religiöser Abweichung, deren Zuschreibung und die Sanktionierung/Stigmatisierung und damit die Praxis des Umgangs mit religiöser Devianz stehen im Mittelpunkt des Forschungsfeldes. Dessen Dimensionen legen die Herausgeber in der Einleitung systematisch und überzeugend dar und betonen als zentrale Forschungsleitlinien die stärkere Berücksichtigung von religiöser Pluralität, gruppenbezogener und konfessionsübergreifender Devianzen bzw. übergreifender Deliktfelder sowie das Zusammenwirken von religiösen, sozialen und rechtlichen Normen und Praktiken. Vollständigkeit kann freilich nicht erzielt werden und daher beschränkt sich der Band auf exemplarische Fallstudien zum konfessionellen Zeitalter, welche die variantenreiche religiös-konfessionelle Landschaft Europas ausreichend abdecken. ...
This article compares the legislation promulgated by the Synod of Granada (1572) and the Third Mexican Provincial Council (1585) regarding procedural canonical law. Diego Romano, bishop of Puebla, served as a vehicle between the Spanish and Mexican Assemblies, and he was clearly inspired by the former when drafting the latter. The article pays attention to the level of appropriation and via a comparison of the texts addresses the question whether it is possible to say that Iberian procedural law was copied by the prelate.
Eurozentrismus heißt das Schlagwort, welches die Wissenschaft der Völkerrechtsgeschichte seit einigen Jahren – wieder einmal, muss man sagen, blickt man auf die ersten kritischen Stimmen in den 1960er-Jahren zurück – beschäftigt. Im Zentrum steht dabei die Kritik an der klassischen Historiographie des Völkerrechts und insbesondere der führenden Rolle, die dem sogenannten Westen bzw. Europa darin zugeschrieben wird. Nach der traditionellen Narration ist das moderne Völkerrecht das Ergebnis einer europäischen Fortschrittsgeschichte, die ihren Ausgangspunkt im europäischen Mittealter nahm und sich im Laufe des 19. Jahrhunderts zu einem universell gültigen internationalen Rechtssystem herausbildete. Nicht-europäische Staaten spielen in dieser linearen und eurozentrischen Entwicklungsgeschichte, wenn überhaupt, nur eine passive Rolle. Nicht als Akteure, sondern als Rezipienten werden sie im Laufe des 19. Jahrhunderts Teil dieser europäischen Meistererzählung. "[I]t was in fact Europe and not America, Asia, or Africa that dominated and, in so doing, unified the world, it is not our perspective but the historical record itself that can be called Eurocentric", heißt es 1984 bei Hedley Bull und Adam Watson. Trotz verschiedener kritischer Gegenerzählungen ist diese klassische Narration auch heute noch prägend für das Selbstverständnis der Wissenschaft der Völkerrechtsgeschichte. ...
Dans la seconde moitié du XIXe siècle, la révolution industrielle s’impose en Allemagne, l’époque de la démocratie égalitaire commence avec le suffrage universel et la naissance des partis, et s’établit, depuis les années 1880, ce que l’on a appelé l’État interventionniste. Ces trois processus sont liés mutuellement, et ils sont ensemble à l’origine d’un quatrième phénomène : le droit administratif et la discipline théorique lui correspondant. ...
In this chapter, I examine the relationship between customary international law and general principles of law. Both are distinct sources of public international law (Art. 38(1)(b) and (c) of the Statue of the International Court of Justice). In a first step, I analyze the different meanings of principles as a “source” of international law. Second, I consider different approaches to principles as a norm type in legal theory. Third, I discuss attempts in international legal doctrine to facilitate conceptual issues by either unifying general principles as a source with the source of customary international law or by equating general principles as a source and as a norm type. Finally, I propose that the delimitation between customary international law and general principles of law as sources of international law should follow the distinction between situations dominated by factual reciprocity (which justify customary norms) and situations where such factual reciprocity is absent (which justify general principles). The jurisgenerative processes leading to the emergence of general principles of international law are processes of changing identities and argumentative self-entrapment.
Der Streit um das Kopftuch : vom Umgang mit religiösen Geltungsansprüchen in liberalen Ordnungen
(2016)
Im Streit um das Kopftuch geht es um mehr als ein beliebiges Rechtsproblem. Welche Rolle soll die Religion im öffentlichen Leben spielen? Wie geht eine liberale Gesellschaft mit der religiösen Vielfalt um? In Deutschland – im Gegensatz zu Frankreich – orientiert sich das Verfassungsrecht am Modell einer "positiven Neutralität": Der Staat weist die Religion nicht vollständig von sich ab, sondern gibt ihr aktiv Raum zur Entfaltung. Muss dieses Modell hinterfragt werden, wenn Gruppen mit starkem religiösen Geltungsanspruch die Bühne betreten und Religion wieder für gesellschaftlichen Konfliktstoff sorgt?
Die Frage, die der Fall Böhmermann aufwirft, ist nicht, ob Böhmermann sich strafbar gemacht hat oder nicht und die Bundesregierung ihre Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen durfte oder nicht. Sondern die Frage ist, ob es Sinn macht, in diesem Fall mit dem Recht zu kommen. Das hängt auf einer ersten und vordergründigen Ebene davon ab, ob das Recht auf diesen Fall überhaupt eine Antwort oder jedenfalls eine einigermaßen klare Antwort hat. Hat es eine Antwort?
Does the Polish development concern us — the European citizens and the European institutions we have set up? There is a functional and a normative argument to state that it does. The normative argument is that the European Union organizes a community of states that profess allegiance to a set of fundamental values—among others, democracy, the rule of law, and human rights. The functional reason is that the European legal space presupposes mutual trust. European law operates on the presumption that all institutions are law-abiding. Otherwise, the legal edifice crumbles.
Das Leistungsfähigkeitsprinzip als zentraler Grundsatz der Einkommensbesteuerung ist in hohem Maße konkretisierungsbedürftig und damit für Wertentscheidungen offen. Diese Offenheit wird von der traditionellen Steuerrechtswissenschaft mit Wertungen gefüllt, die aus der Perspektive der Geschlechtergerechtigkeit äußerst problematisch sind. In diesem Aufsatz werden zunächst Einnahmenseite und Ausgabenseite des Einkommens für die Bemessung der Leistungsfähigkeit betrachtet. Dabei wird aufgezeigt, dass die fehlende Berücksichtigung der Reproduktionsarbeit in Kombination mit dem Ehegattensplitting auf Seite der Einnahmen das Leistungsfähigkeitsprinzip erheblich verzerrt und die Verweigerung der vollen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten beispielsweise auf Seite der Ausgaben das traditionelle Familienmodell weiterhin begünstigt. Einem solchen Steuerrecht, das die Genderperspektive systematisch ausblendet, stehen aber Verfassungsnormen entgegen, die im Folgenden anhand der argumentativen Leitlinien skizziert werden. Daher muss das Steuerrecht weiter entwickelt und an die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Gleichberechtigung von Mann und Frau gekoppelt werden.
Die Inauguraldissertation „Strafrechtsdogmatische und strafprozessuale Probleme bei der Einführung und Umsetzung einer Verbandsstrafbarkeit. Untersuchung des Entwurfs eines Ge-setzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden“ verfasst von Frau Franziska Osterloh, LL.M., befasst sich mit der Einführung einer Verbandsstrafbarkeit. Betreut wurde die Arbeit an der Johann Wolfgang von Goethe – Universität, Frankfurt am Main, von Herrn Prof. Dr. Matthias Jahn. Anlass des aktuellen Auflebens der wissenschaftlichen Diskussion und Anknüpfungspunkt dieser Arbeit war der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unter-nehmen und sonstigen Verbänden, der auf Vorschlag des nordrhein-westfälischen Justiz-ministeriums der Justizministerkonferenz der Länder im November 2013 vorgelegt wurde.
Zu Beginn wird anhand einer kurzen historischen Einführung und einer Darstellung der rechtlichen Grundlagen von Verbandstätigkeit außerhalb des (Kern-)Strafrechts aufgezeigt, dass der Verband als Rechtssubjekt weitestgehend anerkannt und verselbstständigt ist. An-schließend werden die kriminalpolitischen Argumente zur Begründung einer Verbandsstraf-barkeit in ihren wesentlichen Zügen wiedergegeben.
In dem folgenden der Arbeit untersucht die Verfasserin die strafrechtsdogmatischen Probleme der Einführung einer Verbandsstrafbarkeit. Dabei konzentrieren sich die Ausführungen auf die „klassischen“ Eckpunkte des wissenschaftlichen Diskurses, die Handlungs-, Schuld- und Straffähigkeit von Verbänden. Hierbei liegt ein Schwerpunkt auf der Auseinandersetzung mit der Frage der möglichen Schuldfähigkeit eines Verbandes. Als Ergebnis dieses Kapitels wird festgehalten, dass die bloße Zurechnung ebenso wie die selbstständige Verbandsschuld, nicht den Anforderungen des Schuldprinzips genügen kann. Der Bezug zu der natürlichen Hand-lung, die nach außen in Erscheinung tritt, ist mit Hilfe einer Zurechnung erforderlich und dann ausreichend, wenn für den Verband die Möglichkeit bestanden hätte, durch Organi-sationsstrukturen die Ausführung der Handlung zu verhindern.
Anhand dieser Ergebnisse werden die materiell-rechtlichen Aspekte des untersuchten Gesetzesentwurfs näher beleuchtet und insbesondere die in § 2 des Entwurfs enthaltenen Tatbestände, die sich stark an §§ 30, 130 OWiG anlehnen, untersucht. Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, dass die Tatbestände unter Berücksichtigung einer teleologischen Aus-legung und restriktiven Handhabung nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen.
Die Untersuchung der strafprozessualen Aspekte des Gesetzesentwurfs bezieht sich zum einen auf die übergeordneten Verfahrensprinzipien und deren im Ergebnis weitgehende An-wendbarkeit auf Verbände und zum anderen auf die konkreten Normierungen des Entwurfs. Ein Schwerpunkt wird hierbei auf die Beschuldigtenrechte gelegt, die nach Ansicht der Verfasserin noch nicht hinreichend klar normiert sind. Abschließend werden einige strafprozessuale Besonderheiten untersucht, die nicht ausdrücklich oder lediglich beiläufig von dem Gesetzesentwurf aufgefasst werden.
Als Gesamtergebnis der Arbeit wird der untersuchte Gesetzesentwurf zwar als begrüßens-werte Präzisierung und Bereicherung der Diskussion um eine Verbandsstrafbarkeit, jedoch nicht als dessen Schlusspunkt eingeordnet.
Hielte man in Deutschland eine Umfrage nach den Namen der Richter des Bundesverfassungsgerichts ab, würde wohl bei den meisten, selbst bei vielen Juristen, Verlegenheit einsetzen. Stellte man in den USA die Frage nach den Namen der Richter des Supreme Court, würde fast jeder Befragte in der Lage sein zu antworten. Würde dieselbe Frage im Ausland gestellt, könnten nicht wenige, selbst Nicht-Juristen, zumindest einen Namen nennen: Antonin Scalia. Am Samstag ist das markanteste Mitglied des amerikanischen Supreme Court unerwartet gestorben. Trotz seiner 79 Jahre strotzte Scalia vor Vitalität und Angriffslust wie immer. Mit seiner Ankunft im Supreme Court 1986 wurden die mündlichen Verhandlungen des Gerichts wieder sehens- und hörenswert.
Hassrede und Katzenbilder : Wie können im globalen Netz nationale Gesetze respektiert werden?
(2017)
Der Zugang zum Internet ist die Voraussetzung, um online aktiv zu sein, zu kommunizieren oder einzukaufen. Zugang allein reicht aber nicht: Erst sogenannte Internet-Intermediäre (oder Internet-Inhalt-Vermittler) wie Google, Facebook oder Amazon ermöglichen es, das Internet zu nutzen, um über Social Media zu kommunizieren, auf Musik, Filme und Texte zuzugreifen oder überhaupt erst via Suchmaschine passende Online-Angebote ausfindig zu machen. Intermediäre verbinden Nutzer mit dem Internet, sie helfen bei der Datenverarbeitung, sie hosten und indexieren Inhalte, sie ermöglichen die Suche, sammeln Informationen, vermitteln Angebote Dritter und ermöglichen Käufe und Zahlungen...
Die Bedeutung der AKM-Entscheidung des EuGH für das Recht der Kabelweitersendung in Deutschland
(2017)
Der Beitrag erörtert die Auswirkungen der »AKM/Zürs.net«-Entscheidung des EuGH für die Praxis der Kabelweitersendung in Deutschland. Aus dem Urteil folgt, dass die integrale Kabelweitersendung der öffentlich-rechtlichen und privaten deutschen Fernsehsender im Inland kein neues Publikum erreicht und daher nicht gesondert erlaubnispflichtig ist. Bei ausländischen Sendern kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Das zwischenstaatliche Gewaltverbot steht im Zentrum der völkerrechtlichen Aufmerksamkeit. Auf bewaffnete Konflikte auf dem afrikanischen Kontinent trifft dies nur begrenzt zu. An dieses Defizit knüpft die Autorin ab der Zeitwende 1989/90 an. Dabei überschreitet sie die traditionellen Grenzen des Gewaltverbots und analysiert, inwieweit dies, v. a. durch die Fortentwicklung der Menschenrechtslehre, eine inhaltliche Änderungen erfahren hat, die auch die militärische Anwendung von Gewalt im Innern eines Staates ächtet (ius contra bellum internum). Ein weiterer Schwerpunkt sind Interventionen durch Regionalorganisation. Hierbei wird untersucht, ob multilaterale Interventionen schon dann gewohnheitsrechtliche Akzeptanz erfahren, wenn sie entweder formell oder materiell rechtmäßig sind. Zumindest solche, die durch den UN-Sicherheitsrat autorisiert sind, können diese sog. Baugenehmigungsthese für sich in Anspruch nehmen. Doch auch ohne UN-Mandat vermögen humanitäre Interventionen regionaler Organisationen in engen Grenzen völkerrechtmäßig sein.
Der Beitrag ist der urheberrechtlichen Einordnung des sog. Internet Protocol Television (IPTV) gewidmet. In einem ersten Abschnitt werden technische, organisatorisch-wirtschaftliche und juristische Unterschiede zwischen dieser Übertragungstechnologie und dem sog. Internet-TV herausgearbeitet. Sodann wird nach Maßgabe der SatCabRL 93/83 geprüft, ob die Ausübungsregeln der §§ 20b, 87 V UrhG nur für klassisches Kabelfernsehen oder auch für IPTV gelten. Das Ergebnis lautet, dass IPTV unter die §§ 20b, 87 V UrhG fällt, soweit sein Einsatz nach der AKM-Entscheidung des EuGH überhaupt eine erlaubnispflichtige öffentliche Wiedergabe darstellt.
The publication of the Liikanen Group's final report in October 2012 was surrounded by high expectations regarding the implementation of the reform plans through the proposed measures that reacted to the financial and sovereign debt crises. The recommendations mainly focused on introducing a mild version of banking separation and the creation of the preconditions for bail-in measures. In this article, we present an overview of the regulatory reforms, to which the financial sector has been subject over the past years in accordance with the concepts laid out in the Liikanen Report. It becomes clear from our assessment that more specific steps have yet to be taken before the agenda is accomplished. In particular, bail-in rules must be implemented more consistently. Beyond the question of the required minimum, the authors develop the notion of a maximum amount of liabilities subject to bail-in. The combination of both components leads to a three-layer structure of bank capital: a bail-in tranche, a deposit-insured bailout tranche, and an intermediate run-endangered mezzanine tranche. The size and treatment of the latter must be put to a political debate that weighs the costs and benefits of a further increase in financial stability beyond that achieved through loss-bearing of the bail-in tranche.
The EU Collective Redress Recommendation has invited Member States to introduce collective redress mechanisms by 26 July 2015. The well-known reservations claim potentially abusive litigation and potential settlement of not well-founded claims resulting from controversial funding of cases by means of contingency fees and from ‘opt-out’ class action procedures. The paper posits that there may also be some fear that the European Commission may try to pursue the enforcement of its regulatory agenda in this way at the expense of individual claimants’ interests. Therefore a comparative analysis is carried out to see to what extent concerns about individual rights as opposed to regulatory goals are reflected in the different newly revised systems in place across Europe. As an iterim result the Dutch settlement procedure for mass damage claims, the English Group Litigation Order and the German test case procedure turn out to be relatively well-suited to deal with mass damage claims. At the same time, none of them can quite reach an optimal balance between individual rights and regulatory goals and therefore each of them is subject to criticism. That is why the further question is raised in how far these procedures could complement each other, thus contributing to the enforcement of individual rights without overregulating markets in Europe.
Während der Streit um den Verfassungsgerichtshof aus polnischer Sicht als mittlerweile beendet gilt, versucht die Europäische Union eine passende Lösung zu finden, die in der Empfehlung der Kommission geäußerten Forderungen durchzusetzen. Die regierende Partei "Recht und Gerechtigkeit" beschließt jedoch in der Zwischenzeit weitere Justizreformen, die genauso, wie das umstrittene Verfassungsgerichtshofgesetz, gegen die Grundsätze der Europäischen Union aus Art. 2 EUV, vor allem gegen die Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, verstoßen können. ...
Die Geschichte des Urheberrechts ist die Geschichte seiner Expansion. In diesem Beitrag wird die Expansionsgeschichte des Urheberrechts, in der das Urheberrechtsgesetz 1965 letztlich nur eine, wenn auch wichtige Episode darstellt, in Anlehnung an Thesen des 1944 erschienenen, wirtschaftssoziologischen Klassikers „The Great Transformation. Politische und ökonomische Ursprünge von Gesellschaften und Wirtschaftssystemen“ von Karl Polanyi gedeutet. Im Zentrum steht dabei der Gedanke, dass in einer Informationsgesellschaft, deren Wirtschaft auf Märkten und Wettbewerb beruht, alle neuen Technologien und hiermit verknüpften immateriellen Leistungsergebnisse über Ausschließlichkeitsrechte zugeordnet werden müssen, damit gewährleistet ist, dass alle relevanten In- und Outputfaktoren handelbar sind, so dass ihre jeweiligen Erzeuger marktbasierte Einkünfte erzielen können. Der Aufsatz erläutert, dass sich diese Kommodifizierungslogik in der jüngeren deutschen Urheberrechtsgeschichte nachweisen lässt. Auf die soziologische und rechtliche Relevanz der entgegengesetzten Zugangsnorm wird im Schlussteil hingewiesen.